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BFH-Urteil vom 18.2.2009 (V R 81/07) BStBl. 2010 II
S. 109
Ein
Dritter ist am Verfahren über die Aufhebung oder Änderung eines
Steuerbescheides beteiligt (§ 174 Abs. 5 Satz 1 AO), wenn er hinzugezogen
worden ist und wenn das Verfahren durch Erlass einer ihm, dem Dritten,
bekanntgegebenen Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 Satz 1 AO) endet, in
der dem Einspruch stattgegeben wird.
AO § 174 Abs. 4 und 5; FGO § 40 Abs. 2.
Vorinstanz: Sächsisches FG vom 11. Oktober
2007 2 K 1086/06 (EFG 2008, 1471)
BFH-Urteil vom 15.1.2009 (VI R 37/06) BStBl. 2010 II
S. 111
1.
Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG greift nicht, wenn das Strafgericht dem
Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten
Schadens eine Geldauflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB erteilt.
2.
§ 12 Nr. 4 EStG begründet nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot,
die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das
begangene Unrecht zu schaffen.
3.
Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer fallen dagegen nicht unter
das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG. Solche Zahlungen sind nach den
allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abzugsfähig.
4.
Der Anwendungsbereich des § 12 Nr. 4 EStG wird nicht dadurch eröffnet, dass
die Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, den durch die Tat
verursachten Schaden wieder gut zu machen, zugleich der Genugtuung für das
begangene Unrecht dient.
EStG § 12 Nr. 4; StGB § 56b Abs. 2 Satz 1
Nr. 1.
Vorinstanz: FG München vom 18. Oktober 2005
13 K 1078/03 (EFG 2006, 1666)
BFH-Urteil vom 25.3.2009 (IV R 21/06) BStBl. 2010 II
S. 113
1.
Eine auf dem Hof befindliche Verkaufsstelle oder ein auf dem Hof
befindliches Handelsgeschäft (Hofladen) und ebenso das räumlich getrennte
Handelsgeschäft sind Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebs, wenn
darin ausschließlich Eigenprodukte vertrieben werden.
2.
Werden in dem Hofladen oder dem Handelsgeschäft zugekaufte Produkte
abgesetzt, entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbständiger
Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein
Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder
51.500 € nachhaltig übersteigt.
3.
Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses verwendet werden, sind
nicht in die Ermittlung der schädlichen Zukaufsgrenze einzubeziehen.
4.
Die nachhaltige Überschreitung der Zukaufsgrenzen führt nur zur
Umqualifizierung sämtlicher im Hofladen oder Handelsgeschäft getätigter
Umsätze.
5.
Das Vorliegen einer nachhaltigen Überschreitung der Zukaufsgrenzen beurteilt
sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum
Strukturwandel im Bereich der Landwirtschaft (Senatsurteil vom 14. Dezember
2006 IV R 10/05, BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516).
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
12. Januar 2006 11 K 11330/02 (EFG 2007, 210)
BFH-Beschluss vom 7.4.2009 (IV B 109/08) BStBl. 2010
II S. 116
Es
bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Vorabgewinnanteile für die
Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht
zu berücksichtigen sind.
EStG § 35 Abs. 2 Satz 2; EStG 2003
§ 35 Abs. 3 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 15. September
2008 16 V 406/08 A(F)
BFH-Urteil vom 27.5.2009 (I R 86/07) BStBl. 2010 II
S. 120
Einnahmen eines ausländischen Sportvereins aus einer Transfervereinbarung
mit einem inländischen Verein in der Form der sog. Spielerleihe sind keine -
eine beschränkte Steuerpflicht auslösenden - Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung durch die zeitlich begrenzte Überlassung eines Rechts. Eine
Steuerabzugspflicht des inländischen Vereins nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990 besteht nicht.
EStG 1990 § 49 Abs. 1 Nr. 6, § 50a Abs. 4
Satz 1 Nr. 3.
Vorinstanz: FG München vom 13. November
2007 2 K 2892/03
BFH-Urteil vom 25.6.2009 (IX R 49/08) BStBl. 2010 II S. 122
Bei einer sozialpädagogischen
Lebensgemeinschaft sind die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl
der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen und seiner Familie wie auch
der (entgeltlichen) Betreuung der in die Familie integrierten fremden Kinder
dienen, regelmäßig nach der Zahl der der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen
Personen aufzuteilen.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1,
Satz 3 Nr. 7 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom
25. September 2008 11 K 1232/07 E (EFG 2009, 475)
BFH-Urteil vom 25.6.2009 (IX R 54/08) BStBl. 2010 II S. 124
1. Zeigt sich aufgrund
bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es
baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht
vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige - will er seine fortbestehende
Vermietungsabsicht belegen - zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen
auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu
erreichen.
2. Bleibt er untätig und
nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den
endgültigen Entschluss zu vermieten oder - sollte er bei seinen bisherigen,
vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt
haben - für deren Aufgabe.
EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG
Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2008 2 K 2541/05
BFH-Urteil vom 25.8.2009 (IX R 20/08) BStBl. 2010 II S. 125
Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Anschaffung eines Gebäudes sind - unabhängig davon, ob sie auf
jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten i.S. von § 6 Abs. 1
Nr. 1 a Satz 2 EStG beruhen - nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar,
wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG anfallen.
EStG § 9 Abs. 5 Satz 2, § 6
Abs. 1 Nr. 1a; II.BVO § 28 Abs. 4; RL 78/660/EWG Art. 35; FGO § 56.
Vorinstanz: FG
Baden-Württemberg vom 14. April 2008 10 K 120/07 (EFG 2008, 1541)
BFH-Urteil vom 25.6.2009 (IX R 24/07) BStBl. 2010 II
S. 127
Geltend gemachte Sonderabschreibungen nach den §§ 1, 3 und 4 FördG sind
nicht in eine befristete Totalüberschussprognose (hier: zehn Jahre)
einzubeziehen, wenn die nachträglichen Herstellungskosten innerhalb der
voraussichtlichen Dauer der Vermietungstätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 FördG
vollständig abgeschrieben werden (Anschluss an und Abgrenzung zum BFH-Urteil
vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695).
EStG § 7a Abs. 9, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
FördG §§ 1, 3 und 4.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
28. März 2007 3 K 11074/04 (EFG 2007, 1951)
BFH-Urteil vom 7.5.2009 (VI R 16/07) BStBl. 2010 II
S. 130
Die
Auszahlung eines Versorgungsguthabens, das nach Ausscheiden des Arbeitgebers
aus der VBL aufgrund einer Direktzusage des Arbeitgebers zur Sicherung der
zugesagten Gesamtversorgung gebildet worden ist, führt neben zuvor
lohnversteuerten Umlagezahlungen an die VBL zu Arbeitslohn.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg,
Außensenate Karlsruhe, vom 30. Januar 2007 1 K 366/03 (EFG 2007, 682)
BFH-Urteil vom 7.5.2009 (VI R 5/08) BStBl. 2010 II
S. 133
1.
Können nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL Versorgungsansprüche
vom Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit nicht mehr erdient
werden, so führt dies nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn.
2.
Verspricht der Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus der VBL dem
Arbeitnehmer im Wege einer Ruhegeldordnung eine vergleichbare
Zusatzversorgung, so berührt dies nicht die vorgelagerte Besteuerung
früherer Umlagezahlungen an die VBL als Arbeitslohn.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Hamburg vom 11. Dezember
2007 1 K 183/06 (EFG 2008, 846)
BFH-Urteil vom 7.5.2009 (VI R 37/08) BStBl. 2010 II
S. 135
1.
Fällt ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL bei
Eintritt des Versicherungsfalles von einem Anspruch auf Versorgungsrente auf
einen niedrigeren Anspruch auf Versicherungsrente zurück, so führt dies
nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn.
2.
Verspricht der Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus der VBL dem
Arbeitnehmer im Wege einer Ruhegeldordnung eine vergleichbare
Zusatzversorgung unter Anrechnung von Versicherungsleistungen der VBL, so
berührt dies nicht die vorgelagerte Besteuerung früherer Umlagezahlungen an
die VBL als Arbeitslohn.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Hamburg vom 6. August 2008 7
K 99/07 (EFG 2009, 24)
BFH-Urteil vom 30.4.2009 (V R 1/06) BStBl. 2010 II
S. 138
1.
Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllten
Werkvertrages, wird die Werklieferung - wenn keine Teilleistungen i.S. des
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG gesondert vereinbart worden
sind - erst mit der Leistungserbringung nach Verfahrenseröffnung ausgeführt.
2.
Bei der hierauf entfallenden Umsatzsteuer handelt es sich um eine
Masseverbindlichkeit, soweit das vereinbarte Entgelt nicht bereits vor
Verfahrenseröffnung vereinnahmt wurde.
UStG 1999 §§ 3, 13; Richtlinie 77/388/EWG
Art. 5; InsO §§ 38, 55, 103.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 30. November
2005 5 K 3280/04 U (EFG 2006, 1024)
BFH-Urteil vom 20.8.2008 (I R 29/07) BStBl. 2010 II
S. 142
1.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8a KStG 2002 führt im Zeitpunkt
der Leistung der Fremdkapitalvergütungen zu einem Beteiligungsertrag des
Anteilseigners i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 (Bestätigung des
BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004, BStBl I 2004, 593, dort Tz. 11 ff.).
2.
Von den Fremdkapitalvergütungen ist im Zeitpunkt der Leistung gemäß § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG 2002 Kapitalertragsteuer einzubehalten
und abzuführen (ebenfalls Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004,
BStBl I 2004, 593, dort Tz. 5).
3.
Es ist schuldhaft i.S. von § 44 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz EStG 2002,
wenn der abführungsverpflichtete Kapitalnehmer wegen bestehender
Ungewissheiten über die Rechtswirkungen des § 8a KStG 2002 auf
Anteilseignerebene von der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der
Kapitalertragsteuer absieht. Der Kapitalnehmer kann deswegen gemäß § 167
Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 44 Abs. 5 Satz 3 EStG 2002 durch
Nachforderungsbescheid des FA in Anspruch genommen werden (Anschluss an
Senatsurteil vom 13. September 2000 I R 61/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001,
67).
KStG 2002 § 8a, § 31 Abs. 1; EStG 2002 § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 5 Sätze 1 und 3; AO
§ 167 Abs. 1 Satz 1.
Vorinstanz: FG Hamburg vom 9. März 2007
6 K 181/05 (EFG 2007, 787)
BFH-Urteil vom 29.8.2007 (IX R 4/07) BStBl. 2010 II
S. 145
Die
nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann
Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sich das
Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Schuldners befindet, die
Steuerpflicht aber noch andauert (Bestätigung des BFH-Urteils vom
18. Dezember 1953 II 190/52 U, BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49).
KraftStG § 5 Abs. 5; InsO § 55 Abs. 1
Nr. 1.
Vorinstanz: FG München vom 31. Mai 2006
4 K 2665/05 (EFG 2006, 1367)
BFH-Urteil vom 30.7.2009 (VI R 29/06) BStBl. 2010 II
S. 148
1.
Maßgeblich für den Lohnsteuereinbehalt vom laufenden Arbeitslohn bei einer
Nettolohnvereinbarung ist der Arbeitslohn, der vermindert um die
übernommenen Lohnabzüge den arbeitsvertraglich vereinbarten Nettobetrag
ergibt. Damit ist die steuerliche Ausgangsgröße des Lohnsteuerabzugs auch im
Fall der Nettolohnabrede ein Bruttobetrag.
2.
Ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer
Nettolohnvereinbarung seinem Arbeitgeber abgetreten hat, ist deshalb im
Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden
(Brutto)Arbeitslohn und nicht durch eine Verminderung des laufenden
Nettolohns zu berücksichtigen.
3.
Eine Hochrechnung der Steuererstattung auf einen fiktiven Bruttobetrag ist
nicht möglich.
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 41a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 39b Abs. 2 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz
1; LStR R 122.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom
24. April 2006 17 K 4592/04 H(L) (EFG 2006, 1429)
BFH-Urteil vom 25.8.2009 (I R 33/08) BStBl. 2010 II
S. 150
Bei
der Berechnung der Lohnsteuer für einen "sonstigen Bezug", der einem
(ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die
beschränkte Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, ist der während
der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im
"Jahresarbeitslohn" (§ 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 3 Satz 7 EStG
2002) zu berücksichtigen.
EStG 2002 § 2 Abs. 7 Satz 3, § 39b Abs. 3
Satz 7, § 39d Abs. 3 Satz 4.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 4. März 2008
17 K 3874/07 H(L) (EFG 2008, 929)
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