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BFH-Urteil vom 18.2.2009 (V R 81/07) BStBl. 2010 II S. 109

Ein Dritter ist am Verfahren über die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides beteiligt (§ 174 Abs. 5 Satz 1 AO), wenn er hinzugezogen worden ist und wenn das Verfahren durch Erlass einer ihm, dem Dritten, bekanntgegebenen Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 Satz 1 AO) endet, in der dem Einspruch stattgegeben wird.

AO § 174 Abs. 4 und 5; FGO § 40 Abs. 2.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 11. Oktober 2007 2 K 1086/06 (EFG 2008, 1471)

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BFH-Urteil vom 15.1.2009 (VI R 37/06) BStBl. 2010 II S. 111

1. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG greift nicht, wenn das Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine Geldauflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB erteilt.

2. § 12 Nr. 4 EStG begründet nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen.

3. Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer fallen dagegen nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG. Solche Zahlungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.

4. Der Anwendungsbereich des § 12 Nr. 4 EStG wird nicht dadurch eröffnet, dass die Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen, zugleich der Genugtuung für das begangene Unrecht dient.

EStG § 12 Nr. 4; StGB § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München vom 18. Oktober 2005 13 K 1078/03 (EFG 2006, 1666)

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BFH-Urteil vom 25.3.2009 (IV R 21/06) BStBl. 2010 II S. 113

1. Eine auf dem Hof befindliche Verkaufsstelle oder ein auf dem Hof befindliches Handelsgeschäft (Hofladen) und ebenso das räumlich getrennte Handelsgeschäft sind Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebs, wenn darin ausschließlich Eigenprodukte vertrieben werden.

2. Werden in dem Hofladen oder dem Handelsgeschäft zugekaufte Produkte abgesetzt, entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder 51.500 € nachhaltig übersteigt.

3. Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses verwendet werden, sind nicht in die Ermittlung der schädlichen Zukaufsgrenze einzubeziehen.

4. Die nachhaltige Überschreitung der Zukaufsgrenzen führt nur zur Umqualifizierung sämtlicher im Hofladen oder Handelsgeschäft getätigter Umsätze.

5. Das Vorliegen einer nachhaltigen Überschreitung der Zukaufsgrenzen beurteilt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Strukturwandel im Bereich der Landwirtschaft (Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 10/05, BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516).

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 12. Januar 2006 11 K 11330/02 (EFG 2007, 210)

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BFH-Beschluss vom 7.4.2009 (IV B 109/08) BStBl. 2010 II S. 116

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind.

EStG § 35 Abs. 2 Satz  2; EStG 2003 § 35 Abs. 3 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 15. September 2008 16 V 406/08 A(F)

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BFH-Urteil vom 27.5.2009 (I R 86/07) BStBl. 2010 II S. 120

Einnahmen eines ausländischen Sportvereins aus einer Transfervereinbarung mit einem inländischen Verein in der Form der sog. Spielerleihe sind keine - eine beschränkte Steuerpflicht auslösenden - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung durch die zeitlich begrenzte Überlassung eines Rechts. Eine Steuerabzugspflicht des inländischen Vereins nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990 besteht nicht.

EStG 1990 § 49 Abs. 1 Nr. 6, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG München vom 13. November 2007 2 K 2892/03

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BFH-Urteil vom 25.6.2009 (IX R 49/08) BStBl. 2010 II S. 122

Bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft sind die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen und seiner Familie wie auch der (entgeltlichen) Betreuung der in die Familie integrierten fremden Kinder dienen, regelmäßig nach der Zahl der der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen aufzuteilen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 25. September 2008 11 K 1232/07 E (EFG 2009, 475)

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BFH-Urteil vom 25.6.2009 (IX R 54/08) BStBl. 2010 II S. 124

1. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige - will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen - zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.

2. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder - sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben - für deren Aufgabe.

EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2008 2 K 2541/05

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BFH-Urteil vom 25.8.2009 (IX R 20/08) BStBl. 2010 II S. 125

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind - unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG beruhen - nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG anfallen.

EStG § 9 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1a; II.BVO § 28 Abs. 4; RL 78/660/EWG Art. 35; FGO § 56.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 14. April 2008 10 K 120/07 (EFG 2008, 1541)

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BFH-Urteil vom 25.6.2009 (IX R 24/07) BStBl. 2010 II S. 127

Geltend gemachte Sonderabschreibungen nach den §§ 1, 3 und 4 FördG sind nicht in eine befristete Totalüberschussprognose (hier: zehn Jahre) einzubeziehen, wenn die nachträglichen Herstellungskosten innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermietungstätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 FördG vollständig abgeschrieben werden (Anschluss an und Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695).

EStG § 7a Abs. 9, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FördG §§ 1, 3 und 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 28. März 2007 3 K 11074/04 (EFG 2007, 1951)

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BFH-Urteil vom 7.5.2009 (VI R 16/07) BStBl. 2010 II S. 130

Die Auszahlung eines Versorgungsguthabens, das nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL aufgrund einer Direktzusage des Arbeitgebers zur Sicherung der zugesagten Gesamtversorgung gebildet worden ist, führt neben zuvor lohnversteuerten Umlagezahlungen an die VBL zu Arbeitslohn.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Karlsruhe, vom 30. Januar 2007 1 K 366/03 (EFG 2007, 682)

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BFH-Urteil vom 7.5.2009 (VI R 5/08) BStBl. 2010 II S. 133

1. Können nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL Versorgungsansprüche vom Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit nicht mehr erdient werden, so führt dies nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn.

2. Verspricht der Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus der VBL dem Arbeitnehmer im Wege einer Ruhegeldordnung eine vergleichbare Zusatzversorgung, so berührt dies nicht die vorgelagerte Besteuerung früherer Umlagezahlungen an die VBL als Arbeitslohn.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 11. Dezember 2007 1 K 183/06 (EFG 2008, 846)

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BFH-Urteil vom 7.5.2009 (VI R 37/08) BStBl. 2010 II S. 135

1. Fällt ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL bei Eintritt des Versicherungsfalles von einem Anspruch auf Versorgungsrente auf einen niedrigeren Anspruch auf Versicherungsrente zurück, so führt dies nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn.

2. Verspricht der Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus der VBL dem Arbeitnehmer im Wege einer Ruhegeldordnung eine vergleichbare Zusatzversorgung unter Anrechnung von Versicherungsleistungen der VBL, so berührt dies nicht die vorgelagerte Besteuerung früherer Umlagezahlungen an die VBL als Arbeitslohn.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 6. August 2008 7 K 99/07 (EFG 2009, 24)

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BFH-Urteil vom 30.4.2009 (V R 1/06) BStBl. 2010 II S. 138

1. Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Werkvertrages, wird die Werklieferung - wenn keine Teilleistungen i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG gesondert vereinbart worden sind - erst mit der Leistungserbringung nach Verfahrenseröffnung ausgeführt.

2. Bei der hierauf entfallenden Umsatzsteuer handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit, soweit das vereinbarte Entgelt nicht bereits vor Verfahrenseröffnung vereinnahmt wurde.

UStG 1999 §§ 3, 13; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5; InsO §§ 38, 55, 103.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 30. November 2005 5 K 3280/04 U (EFG 2006, 1024)

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BFH-Urteil vom 20.8.2008 (I R 29/07) BStBl. 2010 II S. 142

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8a KStG 2002 führt im Zeitpunkt der Leistung der Fremdkapitalvergütungen zu einem Beteiligungsertrag des Anteilseigners i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004, BStBl I 2004, 593, dort Tz. 11 ff.).

2. Von den Fremdkapitalvergütungen ist im Zeitpunkt der Leistung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG 2002 Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen (ebenfalls Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004, BStBl I 2004, 593, dort Tz. 5).

3. Es ist schuldhaft i.S. von § 44 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz EStG 2002, wenn der abführungsverpflichtete Kapitalnehmer wegen bestehender Ungewissheiten über die Rechtswirkungen des § 8a KStG 2002 auf Anteilseignerebene von der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer absieht. Der Kapitalnehmer kann deswegen gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 44 Abs. 5 Satz 3 EStG 2002 durch Nachforderungsbescheid des FA in Anspruch genommen werden (Anschluss an Senatsurteil vom 13. September 2000 I R 61/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67).

KStG 2002 § 8a, § 31 Abs. 1; EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 5 Sätze 1 und 3; AO § 167 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 9. März 2007 6 K 181/05 (EFG 2007, 787)

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BFH-Urteil vom 29.8.2007 (IX R 4/07) BStBl. 2010 II S. 145

Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Schuldners befindet, die Steuerpflicht aber noch andauert (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49).

KraftStG § 5 Abs. 5; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München vom 31. Mai 2006 4 K 2665/05 (EFG 2006, 1367)

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BFH-Urteil vom 30.7.2009 (VI R 29/06) BStBl. 2010 II S. 148

1. Maßgeblich für den Lohnsteuereinbehalt vom laufenden Arbeitslohn bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Arbeitslohn, der vermindert um die übernommenen Lohnabzüge den arbeitsvertraglich vereinbarten Nettobetrag ergibt. Damit ist die steuerliche Ausgangsgröße des Lohnsteuerabzugs auch im Fall der Nettolohnabrede ein Bruttobetrag.

2. Ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung seinem Arbeitgeber abgetreten hat, ist deshalb im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden (Brutto)Arbeitslohn und nicht durch eine Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen.

3. Eine Hochrechnung der Steuererstattung auf einen fiktiven Bruttobetrag ist nicht möglich.

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 39b Abs. 2 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1; LStR R 122.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 24. April 2006 17 K 4592/04 H(L) (EFG 2006, 1429)

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BFH-Urteil vom 25.8.2009 (I R 33/08) BStBl. 2010 II S. 150

Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen "sonstigen Bezug", der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, ist der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im "Jahresarbeitslohn" (§ 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 3 Satz 7 EStG 2002) zu berücksichtigen.

EStG 2002 § 2 Abs. 7 Satz 3, § 39b Abs. 3 Satz 7, § 39d Abs. 3 Satz 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 4. März 2008 17 K 3874/07 H(L) (EFG 2008, 929)