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BFH-Urteil vom 8.7.2009 (VIII R 5/07) BStBl. 2010 II S. 583
1. Ermittlungen der
Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamts stellen keine Ermittlungen der
mit "der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden"
i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO dar und führen daher nicht zur Ablaufhemmung
nach dieser Vorschrift.
2. Wurde die Einleitung des
Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts bestimmter, in der
Einleitungsverfügung ausdrücklich genannter Steuerstraftaten dem
Steuerpflichtigen bekannt gegeben, dann ist der Ablauf der Festsetzungsfrist
gemäß § 171 Abs. 5 Satz 2 AO nur für diejenigen Steueransprüche gehemmt,
wegen deren vermeintlicher Verletzung das Strafverfahren tatsächlich
eingeleitet und die Einleitung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurde.
3. Der zeitlich auf ein Jahr
begrenzte Umfang der Ablaufhemmung, die durch die Erstattung einer
Selbstanzeige gemäß § 171 Abs. 9 AO ausgelöst wird, kann durch
Steuerfahndungsermittlungen, die erst nach Ablauf der ungehemmten
Festsetzungsfrist aufgenommen wurden, nicht mehr erweitert werden.
AO § 153, § 169 Abs. 2
Satz 2, § 171 Abs. 3, § 171 Abs. 5 Satz 1, § 171 Abs. 5 Satz 2, § 171
Abs. 9, § 208 Abs. 3, § 371 Abs. 1, § 404.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom
14. Dezember 2006 15 K 4744/05 E (EFG 2007, 735)
BFH-Urteil vom 14.1.2010 (IV R 33/07) BStBl. 2010 II
S. 586
Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids
nach § 174 Abs. 3 AO - Einbringung von Grundstücken des Betriebsvermögens in
eine vermeintlich gewerblich geprägte GmbH & Co. GbR
1.
Unter einem "bestimmten Sachverhalt" i.S. von § 174 Abs. 3 Satz 1 AO ist der
einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen
knüpft; darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder
das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung
maßgebliche Sachverhaltskomplex.
2.
Ging das FA anlässlich der Beendigung der betrieblichen Nutzung eines vom
Kommanditisten einer KG überlassenen Grundstücks und dessen Übertragung auf
eine GmbH & Co. GbR - nach späterer Erkenntnis rechtsirrig - davon aus, dass
die Besteuerung stiller Reserven zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne,
so scheidet die Änderung eines gegenüber der KG ergangenen bestandskräftigen
Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO aus. Die Umstände, die zu einer
späteren Aufdeckung stiller Reserven hätten führen können, sind unbestimmt
und gehören nicht zu dem Sachverhalt, der rechtsirrtümlich nicht als
Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten gewürdigt worden
ist.
AO § 174 Abs. 3, § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
Vorinstanz: FG Münster vom 10. Mai 2007
6 K 2818/03 F (EFG 2007, 1478)
BFH-Urteil vom 24.11.2009 (I R 12/09) BStBl. 2010 II
S. 590
Voraussetzungen für steuerlich beachtliches Treuhandverhältnis
Sind Aktien Gegenstand eines "Treuhandvertrags", so sind auf sie entfallende
Dividenden nur dann steuerlich dem "Treugeber" zuzurechnen, wenn dieser
sowohl nach den mit dem "Treuhänder" getroffenen Absprachen als auch bei
deren tatsächlichem Vollzug das Treuhandverhältnis in vollem Umfang
beherrscht (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; EStG 1997 § 20
Abs. 2a, § 36 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3; FGO § 40 Abs. 2.
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 16.
Dezember 2008 6 K 923/06 (EFG 2009, 547)
BFH-Urteil vom 5.11.2009 (IV R 99/06) BStBl. 2010 II
S. 593
Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Gewinnfeststellungsbescheiden
1.
Die auf § 174 Abs. 3 AO gestützte Änderung eines
Gewinnfeststellungsbescheides knüpft hinsichtlich der Erkennbarkeit der
fehlerhaften Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts an die Person des
Feststellungsbeteiligten an.
2.
Der erstmalige Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides kann nach Ablauf der
Festsetzungsfrist nicht auf § 35b Abs. 1 GewStG gestützt werden.
AO § 174 Abs. 3; GewStG § 35b Abs. 1.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 26. Oktober
2006 11 K 3205/05 G,F
BFH-Urteil vom 3.2.2010 (I R 23/09) BStBl. 2010 II
S. 599
Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich
begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat - Vereinbarkeit von § 2
Abs. 1 AuslInvG mit der Niederlassungsfreiheit
1.
Der Senat hält auch für Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg daran fest, dass
Deutschland für Verluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in
seiner in Luxemburg befindlichen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein
Besteuerungsrecht hat (ständige Rechtsprechung).
2.
Von der in § 2 Abs. 1 Satz 3 AuslInvG bestimmten Nachversteuerung negativer
ausländischer Betriebsstätteneinkünfte, welche in einem vorangegangenen
Veranlagungszeitraum nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslInvG bei der Ermittlung des
Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen worden sind, kann nach Maßgabe von § 2
Abs. 1 Satz 4 AuslInvG nur dann abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, dass nach den für ihn geltenden Vorschriften des ausländischen
Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr
allgemein nicht beansprucht werden kann. An einem derartigen "allgemeinen"
Ausschluss des Verlustabzugs fehlt es, wenn sich der Abzugsausschluss
lediglich aus Gründen der verwirklichten Gegebenheiten des Einzelfalles
verbietet (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 29. November 2006 I R
45/05, BFHE 216, 149, BStBl II 2007, 398).
3.
Art. 43 EG (= Art. 49 AEUV) steht einer nationalen Steuerregelung wie jener
in § 2 Abs. 1 AuslInvG nicht entgegen, nach der der Verlust einer
Betriebsstätte, die in einem ausländischen Staat belegen ist, bei der
Festsetzung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden
kann, später aber, sobald die Betriebsstätte Gewinne erwirtschaftet,
steuerlich wieder hinzugerechnet werden muss, wenn der Betriebsstättenstaat
nur einen zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten zulässt und wenn nach
einem zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung die Einkünfte der Betriebsstätte von der Steuer
befreit sind (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2008 C-157/07
"Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt", IStR 2008, 769).
AuslInvG § 2 Abs. 1; AuslInvG i.d.F. des
JStG 2009 § 8 Abs. 5; EG Art. 43 (= Art. 49 AEUV).
Vorinstanz: FG Köln vom 5. Februar 2010 9 K
654/03 (EFG 2009, 1754)
BFH-Urteil vom 11.11.2009 (I R 15/09) BStBl. 2010 II
S. 602
Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a
DBA-Schweiz 1992
1.
Bei der Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1992
zählen Dienstreisetage mit Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat zu den
Tagen, an denen der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen
Wohnsitz zurückkehrt - Nichtrückkehrtage - (Bestätigung des BMF-Schreibens
vom 19. September 1994, BStBl I 1994, 683 Tz. 13).
2.
Eintägige Dienstreisen in Drittstaaten führen nicht zu Nichtrückkehrtagen
(Abweichung vom BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 Tz. 14).
3.
Der Tag, an dem der Arbeitnehmer von einer mehrtätigen Dienstreise in
Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt, zählt nicht als
Nichtrückkehrtag. Ein Nichtrückkehrtag liegt dagegen vor, wenn der
Arbeitnehmer an diesem Tag mit der Rückreise beginnt, aber erst am Folgetag
an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
4.
Tage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund einer anderweitigen selbständigen
Tätigkeit nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, führen nicht zu
Nichtrückkehrtagen.
5.
Entfällt eine mehrtägige Dienstreise des Arbeitnehmers auf Wochenenden oder
Feiertage, so liegen keine Nichtrückkehrtage vor, wenn die Arbeit an diesen
Tagen nicht ausdrücklich vereinbart ist und der Arbeitgeber für die an
diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich
noch ein zusätzliches Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten
übernimmt (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 7. Juli 1997, BStBl I 1997, 723
Tz. 11). Dies gilt auch für leitende Angestellte, die ihre Tätigkeit
zeitlich eigenverantwortlich wahrnehmen und während einer Dienstreise
freiwillig am Wochenende arbeiten (Bestätigung des Senatsurteils vom
26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200).
DBA-Schweiz 1992 Art. 15a, Art. 26 Abs. 3;
DBA-Schweiz 1971 Art. 15 Abs. 4; GG Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 80 Abs. 1;
WÜRV Art. 31 Abs. 3 Buchst. a.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg,
Außensenate Freiburg, vom 31. Juli 2008 3 K 99/07 (EFG 2009, 1727)
BFH-Urteil vom 11.11.2009 (IX R 57/08) BStBl. 2010
II S. 607
Zur
erstmaligen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens
Werden Anteile an einer im Jahr 2001 gegründeten unbeschränkt
steuerpflichtigen GmbH im Jahr 2001 veräußert und fließen dem Anteilseigner
hieraus gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbare
Einnahmen im Jahr 2002 zu, so unterliegen diese dem Halbeinkünfteverfahren.
EStG § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, Abs. 3
Vorinstanz: FG Hamburg vom 29. Oktober 2008
1 K 190/06 (EFG 2009, 642)
BFH-Urteil vom 26.11.2009 (III R 40/07) BStBl. 2010
II S. 609
Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert, als selbständig übertragbares
immaterielles Wirtschaftsgut oder als persönliche Eigenschaft des
Unternehmers?
1.
Der Geschäftswert ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit
diese nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers
beruhen, sondern auf dem Betrieb eines lebenden Unternehmens. Eine Bindung
von Kunden an die Person des Unternehmers statt an das Unternehmen kommt
auch bei Handelsunternehmen in Betracht, wenn überwiegend der Unternehmer
nach außen in Erscheinung tritt und die Mitarbeiter, die
Betriebsorganisation oder die Lage des Betriebes für den Erfolg unbedeutend
sind.
2.
Werden "Kundenstamm und Know-how im Hinblick auf die Lieferanten" vom
Einzelunternehmen an eine neu gegründete, die Geschäfte fortführende GmbH
verpachtet, so kann dies steuerlich anzuerkennen sein, wenn es sich beim
Kundenstamm und Know-how nicht um den Geschäftswert handelt, sondern um ein
oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, die
selbständig übertragen werden können.
EStG § 4 Abs. 1 Satz 5, § 16 Abs. 1 Nr. 1.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
10. Mai 2006 12 K 135/02
BFH-Urteil vom 12.1.2010 (VIII R 34/07) BStBl. 2010
II S. 612
GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Bildjournalisten -
Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit - Zugehörigkeit von
Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen
Die
GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten kann nicht allein deshalb als
notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs beurteilt werden,
weil der Bildjournalist 99 % seiner Umsätze aus Autorenverträgen mit der
GmbH erzielt, wenn diese Umsätze nur einen geringfügigen Anteil der
Geschäftstätigkeit der GmbH ausmachen und es wegen des Umfangs dieser
Geschäftstätigkeit und der Höhe der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der
GmbH nahe liegt, dass es dem Steuerpflichtigen nicht auf die Erschließung
eines Vertriebswegs für seine freiberufliche Tätigkeit, sondern auf die
Kapitalanlage ankommt .
EStG § 18 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 4.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. Juni 2006
7 K 3623/04 E (EFG 2008, 602)
BFH-Urteil vom 27.1.2010 (I R 103/08) BStBl. 2010 II
S. 614
Keine Rückstellungen für Sanierungsgelder der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder (VBL)
Für
die ab dem Jahr 2002 an die VBL abzuführenden sog. Sanierungsgelder waren in
den Bilanzen der an der VBL Beteiligten zum 31. Dezember 2001 keine
Rückstellungen zu bilden.
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1
Satz 1.
Vorinstanz: FG Münster vom 26. August 2008
9 K 1660/05 K (EFG 2008, 1942)
BFH-Urteil vom 4.2.2010 (X R 10/08) BStBl. 2010 II
S. 617
Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten
1.
Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung
mindern weder die Einkünfte noch das Einkommen.
2.
Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet,
den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung (Streichung
des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) verletzt weder das objektive noch das
subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz wird nicht verletzt. Ein
Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts
verfassungsrechtlich nicht geboten.
EStG
a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 3.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
17. Januar 2008 10 K 103/07 (EFG 2008, 622)
BFH-Urteil vom 11.2.2010 (VI R 61/08) BStBl. 2010 II
S. 621
Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit
des Einsatzes eigenen Vermögens
1.
Unterhaltsaufwendungen sind nur dann zwangsläufig, wenn die unterhaltene
Person außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Grundsätzlich ist das
volljährige Kind verpflichtet, seinen Vermögensstamm im Rahmen des
Zumutbaren zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch
nimmt.
2.
Ein schwerbehindertes Kind, das angesichts der Schwere und der Dauer seiner
Erkrankung seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht
selbst zu decken in der Lage ist, darf zur Altersvorsorge maßvoll Vermögen
bilden (Anschluss an BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06, BFH/NV
2009, 728).
3.
Die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des
§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG kommt im Rahmen des § 33 EStG nicht eigens zur
Anwendung.
4.
Im Fall der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags kann der
Steuerpflichtige Aufwendungen für sein behindertes Kind gemäß § 33 EStG
zusätzlich abziehen.
EStG § 33, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b; BGB
§ 1601, § 1602.
Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein vom 22.
Mai 2008 1 K 50225/04 (EFG 2008, 1710)
BFH-Urteil vom 17.3.2010 (IV R 25/08) BStBl. 2010 II
S. 622
Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen
GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich
Im
Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung
einer GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn die GmbH nicht
funktionslos ist, d.h. wenn sie eine wesentliche - wertschöpfende - eigene
Tätigkeit (z.B. Bebauung des erworbenen Grundstücks) ausübt.
EStG § 15 Abs. 2.
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom
22. Mai 2008 1 K 50202/03 (EFG 2008, 1726)
BFH-Beschluss vom 18.3.2010 (IX B 227/09) BStBl.
2010 II S. 627
Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust
Es
ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17
Abs. 1 und Abs. 4 EStG nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt
abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung
vermittelten Einnahmen zugehen (gegen BMF-Schreiben - Nichtanwendungserlass
- vom 15. Februar 2010, DStR 2010, 331)
EStG 2002 § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 Satz 1,
§ 17 Abs. 1, § 17 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12. November
2009 12 K 961/06 F
BFH-Urteil vom 11.2.2010 (VI R 65/08) BStBl. 2010 II
S. 628
Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG)
1.
Bei Ermittlung des für den Unterhaltshöchstbetrag schädlichen Vermögens sind
Verbindlichkeiten und Verwertungshindernisse vom Verkehrswert der aktiven
Vermögensgegenstände, der mit dem gemeinen Wert nach dem BewG zu ermitteln
ist, in Abzug zu bringen (Nettovermögen).
2.
Die Bodenrichtwerte nach dem BauGB sind für die Ermittlung des
Verkehrswertes von Grundvermögen i.S. des § 33a EStG nicht verbindlich.
3.
Die Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache (§ 173 AO) entfällt nicht
allein wegen einer zuvor unterlassenen Änderung durch das FA hinsichtlich
einer anderen Tatsache.
EStG § 33a; AO § 173; BauGB § 196.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 5. Dezember
2006 I 315/2004
BFH-Urteil vom 3.9.2009 (IV R 17/07) BStBl. 2010 II
S. 631
Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren
eines Mitunternehmers - Auflösung des negativen Kapitalkontos des
Kommanditisten bei Insolvenz/Konkurs der KG
1.
Eine Personengesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren
(Insolvenzverfahren) eröffnet worden ist, muss mangels rechtlicher oder
faktischer Vollbeendigung zum Klageverfahren des Mitunternehmers (hier:
Kommanditisten) betreffend die Höhe seines Aufgabegewinnanteils beigeladen
werden, wenn das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) deshalb noch nicht
abgeschlossen ist, weil der Konkursverwalter (Insolvenzverwalter) noch
ausstehende Einlagen der Gesellschafter oder für die Gläubigerbefriedigung
nach § 171 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HGB (a.F./n.F.) benötigte Beträge
einfordert.
2.
Zur Auflösung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten bei Aufgabe
des Betriebs durch die KG
AO
§§ 164, 172; EStG §§ 16, 15a, 4 Abs. 5; FGO §§ 44, 48, 60 Abs. 3.
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom
23. Februar 2007 4 K 2345/02 (EFG 2007, 1018)
BFH-Urteil vom 21.1.2010 (VI R 2/08) BStBl. 2010 II
S. 639
Übernahme von Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn
Die
Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung von
Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber führt bei
Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn.
EStG §§ 42d Abs. 1 Nr. 1, 41a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, 38 Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 5. Dezember
2007 7 K 1743/07 H(L) (EFG 2008, 545)
BFH-Urteil vom 17.2.2010 (II R 23/09) BStBl. 2010 II
S. 641
Kein Abzug der auf geerbten Forderungen ruhenden latenten
Einkommensteuerlast des Erben als Nachlassverbindlichkeit
1.
Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere,
sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen
Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der
Kapitalertragsteuer anzusetzen.
2.
Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende
Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der
Erbschaftsteuer abgezogen werden. Das gilt auch für die
Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008, in denen nach der Aufhebung des § 35
EStG a.F. und vor der Einführung des § 35b EStG die Doppelbelastung nicht
durch eine Anrechnungsregelung bei der Einkommensteuer abgemildert wird.
3.
Eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer
behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) ist durch Rechtsbehelf
gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BewG §
12; ErbStG § 10 Abs. 5; EStG § 35 a.F., § 35b.
Vorinstanz: FG München vom 18. Februar 2009
4 K 1131/07 (EFG 2009, 946)
BFH-Urteil vom 21.10.2009 (I R 29/09) BStBl. 2010 II
S. 644
Anwendbarkeit des § 35b GewStG 1999 auf Organschaften
§ 35b GewStG 1999 ermöglicht in Organschaftsfällen auch bei einer
Gewinnänderung auf der Ebene der Organgesellschaft eine Änderung des
bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheides.
GewStG 1999 § 35b; KStG 1999 § 8b Abs. 7.
Vorinstanz: FG Hamburg vom 24. Februar 2009
6 K 176/07 (EFG 2009, 1131)
BFH-Urteil vom 5.11.2009 (IV R 57/06) BStBl. 2010 II S. 646
Hinzurechnung einer
verlustbedingten Teilwertabschreibung der Organträgerin auf
Darlehensforderungen gegen eine Organgesellschaft beim Gewerbeertrag
1. Gewinnminderungen infolge
einer Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) des Organträgers
auf Darlehensforderungen gegen eine Organgesellschaft sind bei der
Ermittlung des organschaftlichen Gewerbeertrags durch entsprechende
Hinzurechnungen zu korrigieren (neutralisieren), soweit die
Teilwertabschreibung zumindest auch durch erlittene Verluste der
Organgesellschaft bedingt ist.
2. Die Teilwertabschreibung
auf eine Forderung beruht stets zumindest auch auf erlittenen Verlusten des
Schuldners, soweit der Betrag der Teilwertabschreibung den Betrag dieser
Verluste nicht übersteigt.
GewStG 1999 § 2 Abs. 2
Satz 2.
Vorinstanz: FG Hamburg vom
25. August 2006 5 K 9/06 (EFG 2007, 279)
BFH-Urteil vom 24.11.2009 (VIII R 30/06) BStBl. 2010
II S. 647
Ansatz des Zwischengewinns bei der Veräußerung von Fondsanteilen
1.
Die Besteuerung des bei der Veräußerung von Fondsanteilen ermittelten
Zwischengewinns richtet sich für das Jahr 1998 nach der Spezialregelung im
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Ein Rückgriff auf die
einkommensteuerrechtlichen Regelungen für Finanzinnovationen kommt insoweit
nicht in Betracht.
2.
Dem Ansatz des Zwischengewinns im Veräußerungsfall steht nicht entgegen,
dass bei Anschaffung der Anteile nach der Mitteilung des Fonds kein
negativer Zwischengewinn vorhanden war.
KAGG a.F. § 1 Abs. 1, § 8, § 39 Abs. 1, 1a,
§ 41 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
und Satz 2.
Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 23. Mai
2006 1 K 420/02 (EFG 2006, 1248)
BFH-Urteil vom 24.2.2010 (II R 44/09) BStBl. 2010 II
S. 649
Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Neuregelung der Besteuerung von
Wohnmobilen über 2,8 t
1.
Die durch das 3. KraftStÄndG vom 21. Dezember 2006 mit Rückwirkung auf den
1. Januar 2006 geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung
verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil diese ausschließlich
begünstigende Wirkung haben.
2.
Die Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t
konnten über den 1. Mai 2005 hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge als
LKW in keinem Falle rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand
dieser Rechtslage lag nicht vor.
KraftStG § 2 Abs. 2b, § 8 Nr. 1a, § 8 Nr.
2, § 9 Abs. 1 Nr. 2a, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 5; StVZO a.F. § 23 Abs.
6a; GG Art. 20 Abs. 3.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 12.
Februar 2009 14 K 277/08
BFH-Urteil vom 25.3.2009 (V R 9/08) BStBl. 2010 II
S. 651
1.
Für die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sind Ausbauflächen eines
Dachgeschosses als eigenständiges Aufteilungsobjekt anzusehen, wenn die
Ausbauflächen eigenständig genutzt werden.
2.
Erfolgt die Verwendung der Dachgeschossflächen demgegenüber nur im
Zusammenhang mit den Altflächen, kommt es für die Vorsteueraufteilung aus
den Ausbaukosten auf die hinsichtlich des gesamten Gebäudes bestehende
Verwendung (Verwendungsabsicht) an.
UStG 1993 § 15 Abs. 4; Richtlinie
77/388/EWG Art. 17.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
16. März 2006 16 K 584/03 (EFG 2008, 1502)
BFH-Beschluss vom 10.12.2009 (V R 18/08) BStBl. 2010
II S. 654
Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb
zahlungsgestörter Forderungen
1.
Zur Auslegung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG:
Liegt beim Verkauf (Kauf) zahlungsgestörter Forderungen aufgrund der
Übernahme von Forderungseinzug und Ausfallrisiko auch dann eine entgeltliche
Leistung und eine wirtschaftliche Tätigkeit des Forderungskäufers vor, wenn
sich der Kaufpreis
-
nicht nach dem Nennwert der Forderungen unter Vereinbarung eines pauschalen
Abschlags für die Übernahme von Forderungseinzug und des Ausfallrisikos
bemisst, sondern
-
nach dem für die jeweilige Forderung geschätzten Ausfallrisiko richtet und
dem Forderungseinzug im Verhältnis zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden
Abschlag nur untergeordnete Bedeutung zukommt?
2.
Falls Frage 1 zu bejahen ist, zur Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d
Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG:
a)
Ist die Übernahme des Ausfallrisikos durch den Forderungskäufer beim Erwerb
zahlungsgestörter Forderungen zu einem erheblich unter dem Nennwert der
Forderungen liegenden Kaufpreis als Gewährung einer anderen Sicherheit oder
Garantie steuerfrei?
b)
Falls eine steuerfreie Risikoübernahme vorliegt:
Ist
der Forderungseinzug als Teil einer einheitlichen Leistung oder als
Nebenleistung steuerfrei oder als eigenständige Leistung steuerpflichtig?
3.
Falls Frage 1 zu bejahen ist und keine steuerfreie Leistung vorliegt, zur
Auslegung von Art. 11 Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG:
Bestimmt sich das Entgelt für die steuerpflichtige Leistung nach den von den
Parteien vermuteten oder nach den tatsächlichen Einziehungskosten?
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8, § 10
Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, 4, 11 und 13 Teil B Buchst. d Nr. 2.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 15. Februar
2008 1 K 3682/05 U (EFG 2008, 887)
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