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BFH-Urteil vom 8.7.2009 (VIII R 5/07) BStBl. 2010 II S. 583

1. Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamts stellen keine Ermittlungen der mit "der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO dar und führen daher nicht zur Ablaufhemmung nach dieser Vorschrift.

2. Wurde die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts bestimmter, in der Einleitungsverfügung ausdrücklich genannter Steuerstraftaten dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, dann ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 5 Satz 2 AO nur für diejenigen Steueransprüche gehemmt, wegen deren vermeintlicher Verletzung das Strafverfahren tatsächlich eingeleitet und die Einleitung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurde.

3. Der zeitlich auf ein Jahr begrenzte Umfang der Ablaufhemmung, die durch die Erstattung einer Selbstanzeige gemäß § 171 Abs. 9 AO ausgelöst wird, kann durch Steuerfahndungsermittlungen, die erst nach Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen wurden, nicht mehr erweitert werden.

AO § 153, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 171 Abs. 3, § 171 Abs. 5 Satz 1, § 171 Abs. 5 Satz 2, § 171 Abs. 9, § 208 Abs. 3, § 371 Abs. 1, § 404.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 14. Dezember 2006 15 K 4744/05 E (EFG 2007, 735)

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BFH-Urteil vom 14.1.2010 (IV R 33/07) BStBl. 2010 II S. 586

Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO - Einbringung von Grundstücken des Betriebsvermögens in eine vermeintlich gewerblich geprägte GmbH & Co. GbR

1. Unter einem "bestimmten Sachverhalt" i.S. von § 174 Abs. 3 Satz 1 AO ist der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft; darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex.

2. Ging das FA anlässlich der Beendigung der betrieblichen Nutzung eines vom Kommanditisten einer KG überlassenen Grundstücks und dessen Übertragung auf eine GmbH & Co. GbR - nach späterer Erkenntnis rechtsirrig - davon aus, dass die Besteuerung stiller Reserven zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne, so scheidet die Änderung eines gegenüber der KG ergangenen bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO aus. Die Umstände, die zu einer späteren Aufdeckung stiller Reserven hätten führen können, sind unbestimmt und gehören nicht zu dem Sachverhalt, der rechtsirrtümlich nicht als Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten gewürdigt worden ist.

AO § 174 Abs. 3, § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 10. Mai 2007 6 K 2818/03 F (EFG 2007, 1478)

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BFH-Urteil vom 24.11.2009 (I R 12/09) BStBl. 2010 II S. 590

Voraussetzungen für steuerlich beachtliches Treuhandverhältnis

Sind Aktien Gegenstand eines "Treuhandvertrags", so sind auf sie entfallende Dividenden nur dann steuerlich dem "Treugeber" zuzurechnen, wenn dieser sowohl nach den mit dem "Treuhänder" getroffenen Absprachen als auch bei deren tatsächlichem Vollzug das Treuhandverhältnis in vollem Umfang beherrscht (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; EStG 1997 § 20 Abs. 2a, § 36 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3; FGO § 40 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2008 6 K 923/06 (EFG 2009, 547)

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BFH-Urteil vom 5.11.2009 (IV R 99/06) BStBl. 2010 II S. 593

Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Gewinnfeststellungsbescheiden

1. Die auf § 174 Abs. 3 AO gestützte Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheides knüpft hinsichtlich der Erkennbarkeit der fehlerhaften Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts an die Person des Feststellungsbeteiligten an.

2. Der erstmalige Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides kann nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht auf § 35b Abs. 1 GewStG gestützt werden.

AO § 174 Abs. 3; GewStG § 35b Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 26. Oktober 2006 11 K 3205/05 G,F

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BFH-Urteil vom 3.2.2010 (I R 23/09) BStBl. 2010 II S. 599

Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat - Vereinbarkeit von § 2 Abs. 1 AuslInvG mit der Niederlassungsfreiheit

1. Der Senat hält auch für Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg daran fest, dass Deutschland für Verluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Luxemburg befindlichen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (ständige Rechtsprechung).

2. Von der in § 2 Abs. 1 Satz 3 AuslInvG bestimmten Nachversteuerung negativer ausländischer Betriebsstätteneinkünfte, welche in einem vorangegangenen Veranlagungszeitraum nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslInvG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen worden sind, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 4 AuslInvG nur dann abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass nach den für ihn geltenden Vorschriften des ausländischen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden kann. An einem derartigen "allgemeinen" Ausschluss des Verlustabzugs fehlt es, wenn sich der Abzugsausschluss lediglich aus Gründen der verwirklichten Gegebenheiten des Einzelfalles verbietet (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 29. November 2006 I R 45/05, BFHE 216, 149, BStBl II 2007, 398).

3. Art. 43 EG (= Art. 49 AEUV) steht einer nationalen Steuerregelung wie jener in § 2 Abs. 1 AuslInvG nicht entgegen, nach der der Verlust einer Betriebsstätte, die in einem ausländischen Staat belegen ist, bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden kann, später aber, sobald die Betriebsstätte Gewinne erwirtschaftet, steuerlich wieder hinzugerechnet werden muss, wenn der Betriebsstättenstaat nur einen zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten zulässt und wenn nach einem zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte der Betriebsstätte von der Steuer befreit sind (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2008 C-157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt", IStR 2008, 769).

AuslInvG § 2 Abs. 1; AuslInvG i.d.F. des JStG 2009 § 8 Abs. 5; EG Art. 43 (= Art. 49 AEUV).

Vorinstanz: FG Köln vom 5. Februar 2010 9 K 654/03 (EFG 2009, 1754)

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BFH-Urteil vom 11.11.2009 (I R 15/09) BStBl. 2010 II S. 602

Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1992

1. Bei der Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1992 zählen Dienstreisetage mit Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat zu den Tagen, an denen der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt - Nichtrückkehrtage - (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 19. September 1994, BStBl I 1994, 683 Tz. 13).

2. Eintägige Dienstreisen in Drittstaaten führen nicht zu Nichtrückkehrtagen (Abweichung vom BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 Tz. 14).

3. Der Tag, an dem der Arbeitnehmer von einer mehrtätigen Dienstreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt, zählt nicht als Nichtrückkehrtag. Ein Nichtrückkehrtag liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag mit der Rückreise beginnt, aber erst am Folgetag an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

4. Tage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund einer anderweitigen selbständigen Tätigkeit nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, führen nicht zu Nichtrückkehrtagen.

5. Entfällt eine mehrtägige Dienstreise des Arbeitnehmers auf Wochenenden oder Feiertage, so liegen keine Nichtrückkehrtage vor, wenn die Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich vereinbart ist und der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch ein zusätzliches Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten übernimmt (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 7. Juli 1997, BStBl I 1997, 723 Tz. 11). Dies gilt auch für leitende Angestellte, die ihre Tätigkeit zeitlich eigenverantwortlich wahrnehmen und während einer Dienstreise freiwillig am Wochenende arbeiten (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200).

DBA-Schweiz 1992 Art. 15a, Art. 26 Abs. 3; DBA-Schweiz 1971 Art. 15 Abs. 4; GG Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 80 Abs. 1; WÜRV Art. 31 Abs. 3 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 31. Juli 2008 3 K 99/07 (EFG 2009, 1727)

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BFH-Urteil vom 11.11.2009 (IX R 57/08) BStBl. 2010 II S. 607

Zur erstmaligen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

Werden Anteile an einer im Jahr 2001 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH im Jahr 2001 veräußert und fließen dem Anteilseigner hieraus gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbare Einnahmen im Jahr 2002 zu, so unterliegen diese dem Halbeinkünfteverfahren.

EStG § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3

Vorinstanz: FG Hamburg vom 29. Oktober 2008 1 K 190/06 (EFG 2009, 642)

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BFH-Urteil vom 26.11.2009 (III R 40/07) BStBl. 2010 II S. 609

Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert, als selbständig übertragbares immaterielles Wirtschaftsgut oder als persönliche Eigenschaft des Unternehmers?

1. Der Geschäftswert ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers beruhen, sondern auf dem Betrieb eines lebenden Unternehmens. Eine Bindung von Kunden an die Person des Unternehmers statt an das Unternehmen kommt auch bei Handelsunternehmen in Betracht, wenn überwiegend der Unternehmer nach außen in Erscheinung tritt und die Mitarbeiter, die Betriebsorganisation oder die Lage des Betriebes für den Erfolg unbedeutend sind.

2. Werden "Kundenstamm und Know-how im Hinblick auf die Lieferanten" vom Einzelunternehmen an eine neu gegründete, die Geschäfte fortführende GmbH verpachtet, so kann dies steuerlich anzuerkennen sein, wenn es sich beim Kundenstamm und Know-how nicht um den Geschäftswert handelt, sondern um ein oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, die selbständig übertragen werden können.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 5, § 16 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 10. Mai 2006 12 K 135/02

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BFH-Urteil vom 12.1.2010 (VIII R 34/07) BStBl. 2010 II S. 612

GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Bildjournalisten - Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit - Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen

Die GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten kann nicht allein deshalb als notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs beurteilt werden, weil der Bildjournalist 99 % seiner Umsätze aus Autorenverträgen mit der GmbH erzielt, wenn diese Umsätze nur einen geringfügigen Anteil der Geschäftstätigkeit der GmbH ausmachen und es wegen des Umfangs dieser Geschäftstätigkeit und der Höhe der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der GmbH nahe liegt, dass es dem Steuerpflichtigen nicht auf die Erschließung eines Vertriebswegs für seine freiberufliche Tätigkeit, sondern auf die Kapitalanlage ankommt .

EStG § 18 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. Juni 2006 7 K 3623/04 E (EFG 2008, 602)

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BFH-Urteil vom 27.1.2010 (I R 103/08) BStBl. 2010 II S. 614

Keine Rückstellungen für Sanierungsgelder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Für die ab dem Jahr 2002 an die VBL abzuführenden sog. Sanierungsgelder waren in den Bilanzen der an der VBL Beteiligten zum 31. Dezember 2001 keine Rückstellungen zu bilden.

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 26. August 2008 9 K 1660/05 K (EFG 2008, 1942)

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BFH-Urteil vom 4.2.2010 (X R 10/08) BStBl. 2010 II S. 617

Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten

1. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mindern weder die Einkünfte noch das Einkommen.

2. Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung (Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz wird nicht verletzt. Ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.

EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 17. Januar 2008 10 K 103/07 (EFG 2008, 622)

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BFH-Urteil vom 11.2.2010 (VI R 61/08) BStBl. 2010 II S. 621

Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens

1. Unterhaltsaufwendungen sind nur dann zwangsläufig, wenn die unterhaltene Person außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Grundsätzlich ist das volljährige Kind verpflichtet, seinen Vermögensstamm im Rahmen des Zumutbaren zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt.

2. Ein schwerbehindertes Kind, das angesichts der Schwere und der Dauer seiner Erkrankung seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist, darf zur Altersvorsorge maßvoll Vermögen bilden (Anschluss an BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06, BFH/NV 2009, 728).

3. Die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG kommt im Rahmen des § 33 EStG nicht eigens zur Anwendung.

4. Im Fall der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags kann der Steuerpflichtige Aufwendungen für sein behindertes Kind gemäß § 33 EStG zusätzlich abziehen.

EStG § 33, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b; BGB § 1601, § 1602.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein vom 22. Mai 2008 1 K 50225/04 (EFG 2008, 1710)

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BFH-Urteil vom 17.3.2010 (IV R 25/08) BStBl. 2010 II S. 622

Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich

Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung einer GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn die GmbH nicht funktionslos ist, d.h. wenn sie eine wesentliche - wertschöpfende - eigene Tätigkeit (z.B. Bebauung des erworbenen Grundstücks) ausübt.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 22. Mai 2008 1 K 50202/03 (EFG 2008, 1726)

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BFH-Beschluss vom 18.3.2010 (IX B 227/09) BStBl. 2010 II S. 627

Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

Es ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen (gegen BMF-Schreiben - Nichtanwendungserlass - vom 15. Februar 2010, DStR 2010, 331)

EStG 2002 § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12. November 2009 12 K 961/06 F

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BFH-Urteil vom 11.2.2010 (VI R 65/08) BStBl. 2010 II S. 628

Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG)

1. Bei Ermittlung des für den Unterhaltshöchstbetrag schädlichen Vermögens sind Verbindlichkeiten und Verwertungshindernisse vom Verkehrswert der aktiven Vermögensgegenstände, der mit dem gemeinen Wert nach dem BewG zu ermitteln ist, in Abzug zu bringen (Nettovermögen).

2. Die Bodenrichtwerte nach dem BauGB sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundvermögen i.S. des § 33a EStG nicht verbindlich.

3. Die Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache (§ 173 AO) entfällt nicht allein wegen einer zuvor unterlassenen Änderung durch das FA hinsichtlich einer anderen Tatsache.

EStG § 33a; AO § 173; BauGB § 196.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 5. Dezember 2006 I 315/2004

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BFH-Urteil vom 3.9.2009 (IV R 17/07) BStBl. 2010 II S. 631

Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren eines Mitunternehmers - Auflösung des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten bei Insolvenz/Konkurs der KG

1. Eine Personengesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) eröffnet worden ist, muss mangels rechtlicher oder faktischer Vollbeendigung zum Klageverfahren des Mitunternehmers (hier: Kommanditisten) betreffend die Höhe seines Aufgabegewinnanteils beigeladen werden, wenn das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) deshalb noch nicht abgeschlossen ist, weil der Konkursverwalter (Insolvenzverwalter) noch ausstehende Einlagen der Gesellschafter oder für die Gläubigerbefriedigung nach § 171 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HGB (a.F./n.F.) benötigte Beträge einfordert.

2. Zur Auflösung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten bei Aufgabe des Betriebs durch die KG

AO §§ 164, 172; EStG §§ 16, 15a, 4 Abs. 5; FGO §§ 44, 48, 60 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2007 4 K 2345/02 (EFG 2007, 1018)

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BFH-Urteil vom 21.1.2010 (VI R 2/08) BStBl. 2010 II S. 639

Übernahme von Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn

Die Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung von Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber führt bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn.

EStG §§ 42d Abs. 1 Nr. 1, 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 38 Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 5. Dezember 2007 7 K 1743/07 H(L) (EFG 2008, 545)

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BFH-Urteil vom 17.2.2010 (II R 23/09) BStBl. 2010 II S. 641

Kein Abzug der auf geerbten Forderungen ruhenden latenten Einkommensteuerlast des Erben als Nachlassverbindlichkeit

1. Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen.

2. Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Das gilt auch für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008, in denen nach der Aufhebung des § 35 EStG a.F. und vor der Einführung des § 35b EStG die Doppelbelastung nicht durch eine Anrechnungsregelung bei der Einkommensteuer abgemildert wird.

3. Eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) ist durch Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BewG § 12; ErbStG § 10 Abs. 5; EStG § 35 a.F., § 35b.

Vorinstanz: FG München vom 18. Februar 2009 4 K 1131/07 (EFG 2009, 946)

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BFH-Urteil vom 21.10.2009 (I R 29/09) BStBl. 2010 II S. 644

Anwendbarkeit des § 35b GewStG 1999 auf Organschaften

§ 35b GewStG 1999 ermöglicht in Organschaftsfällen auch bei einer Gewinnänderung auf der Ebene der Organgesellschaft eine Änderung des bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheides.

GewStG 1999 § 35b; KStG 1999 § 8b Abs. 7.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 24. Februar 2009 6 K 176/07 (EFG 2009, 1131)

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BFH-Urteil vom 5.11.2009 (IV R 57/06) BStBl. 2010 II S. 646

Hinzurechnung einer verlustbedingten Teilwertabschreibung der Organträgerin auf Darlehensforderungen gegen eine Organgesellschaft beim Gewerbeertrag

1. Gewinnminderungen infolge einer Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) des Organträgers auf Darlehensforderungen gegen eine Organgesellschaft sind bei der Ermittlung des organschaftlichen Gewerbeertrags durch entsprechende Hinzurechnungen zu korrigieren (neutralisieren), soweit die Teilwertabschreibung zumindest auch durch erlittene Verluste der Organgesellschaft bedingt ist.

2. Die Teilwertabschreibung auf eine Forderung beruht stets zumindest auch auf erlittenen Verlusten des Schuldners, soweit der Betrag der Teilwertabschreibung den Betrag dieser Verluste nicht übersteigt.

GewStG 1999 § 2 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 25. August 2006 5 K 9/06 (EFG 2007, 279)

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BFH-Urteil vom 24.11.2009 (VIII R 30/06) BStBl. 2010 II S. 647

Ansatz des Zwischengewinns bei der Veräußerung von Fondsanteilen

1. Die Besteuerung des bei der Veräußerung von Fondsanteilen ermittelten Zwischengewinns richtet sich für das Jahr 1998 nach der Spezialregelung im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Ein Rückgriff auf die einkommensteuerrechtlichen Regelungen für Finanzinnovationen kommt insoweit nicht in Betracht.

2. Dem Ansatz des Zwischengewinns im Veräußerungsfall steht nicht entgegen, dass bei Anschaffung der Anteile nach der Mitteilung des Fonds kein negativer Zwischengewinn vorhanden war.

KAGG a.F. § 1 Abs. 1, § 8, § 39 Abs. 1, 1a, § 41 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 23. Mai 2006 1 K 420/02 (EFG 2006, 1248)

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BFH-Urteil vom 24.2.2010 (II R 44/09) BStBl. 2010 II S. 649

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Neuregelung der Besteuerung von Wohnmobilen über 2,8 t

1. Die durch das 3. KraftStÄndG vom 21. Dezember 2006 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil diese ausschließlich begünstigende Wirkung haben.

2. Die Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t konnten über den 1. Mai 2005 hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge als LKW in keinem Falle rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtslage lag nicht vor.

KraftStG § 2 Abs. 2b, § 8 Nr. 1a, § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2a, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 5; StVZO a.F. § 23 Abs. 6a; GG Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 12. Februar 2009 14 K 277/08

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BFH-Urteil vom 25.3.2009 (V R 9/08) BStBl. 2010 II S. 651

1. Für die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sind Ausbauflächen eines Dachgeschosses als eigenständiges Aufteilungsobjekt anzusehen, wenn die Ausbauflächen eigenständig genutzt werden.

2. Erfolgt die Verwendung der Dachgeschossflächen demgegenüber nur im Zusammenhang mit den Altflächen, kommt es für die Vorsteueraufteilung aus den Ausbaukosten auf die hinsichtlich des gesamten Gebäudes bestehende Verwendung (Verwendungsabsicht) an.

UStG 1993 § 15 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 16. März 2006 16 K 584/03 (EFG 2008, 1502)

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BFH-Beschluss vom 10.12.2009 (V R 18/08) BStBl. 2010 II S. 654

Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

1. Zur Auslegung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG:

Liegt beim Verkauf (Kauf) zahlungsgestörter Forderungen aufgrund der Übernahme von Forderungseinzug und Ausfallrisiko auch dann eine entgeltliche Leistung und eine wirtschaftliche Tätigkeit des Forderungskäufers vor, wenn sich der Kaufpreis

- nicht nach dem Nennwert der Forderungen unter Vereinbarung eines pauschalen Abschlags für die Übernahme von Forderungseinzug und des Ausfallrisikos bemisst, sondern

- nach dem für die jeweilige Forderung geschätzten Ausfallrisiko richtet und dem Forderungseinzug im Verhältnis zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden Abschlag nur untergeordnete Bedeutung zukommt?

2. Falls Frage 1 zu bejahen ist, zur Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG:

a) Ist die Übernahme des Ausfallrisikos durch den Forderungskäufer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen zu einem erheblich unter dem Nennwert der Forderungen liegenden Kaufpreis als Gewährung einer anderen Sicherheit oder Garantie steuerfrei?

b) Falls eine steuerfreie Risikoübernahme vorliegt:

Ist der Forderungseinzug als Teil einer einheitlichen Leistung oder als Nebenleistung steuerfrei oder als eigenständige Leistung steuerpflichtig?

3. Falls Frage 1 zu bejahen ist und keine steuerfreie Leistung vorliegt, zur Auslegung von Art. 11 Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG:

Bestimmt sich das Entgelt für die steuerpflichtige Leistung nach den von den Parteien vermuteten oder nach den tatsächlichen Einziehungskosten?

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8, § 10 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, 4, 11 und 13 Teil B Buchst. d Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 15. Februar 2008 1 K 3682/05 U (EFG 2008, 887)