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Entscheidungen zu § 9 Einkommensteuergesetz


BFH-Urteil vom 20.7.2010 (IX R 49/09) BStBl. 2010 II S. 1038

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten

Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten ist die Einkünfteerzielungsabsicht stets konkret festzustellen.

BFH-Urteil vom 29.4.2009 (IX R 33/08) BStBl. 2010 II S. 958

1. Durch die MGV zugeteilte und vom Grund und Boden abgespaltene Milchlieferrechte sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter.

2. Werden solche Milchlieferrechte nach einer Betriebsaufgabe verpachtet, bemisst sich die AfA nach dem Entnahmewert. Eine Abschreibung auf zehn Jahre ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

BFH-Urteil vom 17.6.2010 (VI R 35/08) BStBl. 2010 II S. 852

Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte.

BFH-Urteil vom 6.5.2010 (VI R 25/09) BStBl. 2010 II S. 851

Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sind Werbungskosten

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren) sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

BFH-Urteil vom 18.6.2009 (VI R 14/07) BStBl. 2010 II S. 816

1. § 12 Nr. 5 EStG bestimmt in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt. Die Vorschrift enthält jedoch kein Abzugsverbot für erwerbsbedingte Aufwendungen.

2. In verfassungskonformer Auslegung steht § 12 Nr. 5 EStG einem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht entgegen.

BFH-Urteil vom 15.4.2010 (VI R 20/08) BStBl. 2010 II S. 805

Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale

1. Bei der Benutzung eines Fahrzeugs als Arbeitsmittel zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geht die Nr. 4 des § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG der Nr. 6 dieser Vorschrift vor.

2. Durch die Entfernungspauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten.

BFH-Urteil vom 16.3.2010 (VIII R 20/08) BStBl. 2010 II S. 787

Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Änderung der Rechtsprechung).

BFH-Urteil vom 21.1.2010 (VI R 51/08) BStBl. 2010 II S. 700

Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes ausnahmsweise kein Arbeitslohn

1. Verpflegt der Arbeitgeber die Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes unentgeltlich, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt.

2. Bei der Nachforderung von Lohnsteuer dürfen die Beträge nicht zugerechnet werden, die der Arbeitgeber bei einer Auswärtstätigkeit steuerfrei hätte ersetzen dürfen.

3. Die Bewertungsregelung des § 8 Abs. 3 EStG kommt zur Anwendung, wenn aus der Küche eines Flusskreuzfahrtschiffes neben den Passagieren auch die Besatzungsmitglieder verpflegt werden.

BFH-Urteil vom 21.4.2010 (VI R 5/07) BStBl. 2010 II S. 687

Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise

1. Zur Klärung der Veranlassungsbeiträge bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise gelten auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 die früher von ihm entwickelten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich weiter.

2. Haben nicht nur berufliche Gründe den Steuerpflichtigen bewogen, die Reisekosten zu tragen, ist zu prüfen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge voneinander abgrenzbar sind.

3. Im Fall der Abgrenzbarkeit sind die Reisekosten in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht.

BFH-Urteil vom 21.4.2010 (VI R 66/04) BStBl. 2010 II S. 685

Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung

Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, sind zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt (Änderung der Rechtsprechung).

BFH-Beschluss vom 21.9.2009 (GrS 1/06) BStBl. 2010 II S. 672

Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.

BFH-Urteil vom 18.6.2009 (VI R 61/06) BStBl. 2010 II S. 564

Der Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Fahrzeug auf dem Betriebsgelände bzw. unter Tage im Bergwerk des Arbeitgebers stellt keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG dar.

BFH-Urteil vom 11.2.2009 (I R 25/08) BStBl. 2010 II S. 536

1. Aufwendungen eines Referendars für eine Ausbildungsstation in den USA sind nur im Hinblick auf den Anteil, der auf den hierfür bezogenen inländischen Arbeitslohn entfällt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn von der Ausbildungsstation eine steuerfreie Tätigkeitsvergütung gezahlt wird (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989).

2. Die steuerfreie Tätigkeitsvergütung ist nach Abzug des hierauf entfallenden Anteils der Aufwendungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen.

BFH-Urteil vom 18.11.2009 (X R 34/07) BStBl. 2010 II S. 414

Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß - Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags

1. Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Der im Jahr 2005 im Fall der Zusammenveranlagung zu berücksichtigende Grundfreibetrag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

BFH-Urteil vom 9.12.2009 (X R 28/07) BStBl. 2010 II S. 348

Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß; keine Eintragung von Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auf der Lohnsteuerkarte

1. Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können.

BFH-Urteil vom 17.9.2009 (VI R 17/08) BStBl. 2010 II S. 299

1. Wird ein fehlgeschlagenes Mitarbeiteraktienprogramm rückgängig gemacht, indem zuvor vergünstigt erworbene Aktien an den Arbeitgeber zurückgegeben werden, liegen negative Einnahmen bzw. Werbungskosten vor.

2. Die Höhe des Erwerbsaufwands bemisst sich in einem solchen Fall nach dem ursprünglich gewährten geldwerten Vorteil; zwischenzeitlich eingetretene Wertveränderungen der Aktien sind unbeachtlich.

BFH-Urteil vom 18.11.2009 (X R 6/08) BStBl. 2010 II S. 282

Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und von sonstigen Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

1. Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Die Regelung über die begrenzte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

BFH-Urteil vom 23.4.2009 (VI R 60/06) BStBl. 2010 II S. 267

Der Betreuungsfreibetrag in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG 2001 erfasst auch erwerbsbedingten Betreuungsbedarf.

BFH-Urteil vom 17.9.2009 (VI R 24/08) BStBl. 2010 II S. 198

1. Ein Veräußerungsverlust aus einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber führt nicht allein deshalb zu Werbungskosten oder negativen Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses veräußert wurde.

2. Erforderlich ist vielmehr, dass ein solcher Verlust in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht und nicht auf der Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle beruht.

BFH-Urteil vom 27.3.2007 (VIII R 62/05) BStBl. 2010 II S. 159

Gutachtenkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, sind keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt (Anschluss an Senatsurteil vom 20. April 2004 VIII R 4/02, BFHE 205, 292, BStBl II 2004, 597).

BFH-Urteil vom 25.8.2009 (IX R 20/08) BStBl. 2010 II S. 125

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind - unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG beruhen - nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG anfallen.

BFH-Urteil vom 25.6.2009 (IX R 54/08) BStBl. 2010 II S. 124

1. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige - will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen - zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.

2. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder - sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben - für deren Aufgabe.

  BFH-Urteil vom 25.6.2009 (IX R 49/08) BStBl. 2010 II S. 122

Bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft sind die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen und seiner Familie wie auch der (entgeltlichen) Betreuung der in die Familie integrierten fremden Kinder dienen, regelmäßig nach der Zahl der der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen aufzuteilen.

BFH-Urteil vom 7.2.2008 (I R 75/06) BStBl. 2010 II S. 48

Die berufliche Veranlassung eines Darlehens wird nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der Darlehensvertrag mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Arbeitgeberin (GmbH) statt mit der insolvenzbedrohten GmbH geschlossen worden und die Darlehensvaluta an diesen geflossen ist. Maßgeblich sind der berufliche Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des Darlehens.

BFH-Urteil vom 2.9.2008 (VIII R 2/07) BStBl. 2010 II S. 25

§ 12 Nr. 3 EStG schließt den Abzug von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO als Werbungskosten unabhängig davon aus, ob der Steuerpflichtige den nachzuzahlenden Betrag - wie den Differenzbetrag zwischen festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen und festgesetzter Einkommensteuer - vor der Nachzahlung zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt hat.

BFH-Urteil vom 19.8.2008 (IX R 56/07) BStBl. 2010 II S. 24

Muss der Steuerpflichtige als Kaufpreis für ein vermietetes Grundstück eine Rente auf Lebenszeit des Verkäufers leisten, so kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG 1990/1997 (jetzt: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG) auch dann nur den Ertragsanteil als Werbungskosten absetzen, wenn die Vertragsparteien eine Mindestlaufzeit der Rente vereinbart haben, diese aber kürzer ist als die durchschnittliche Lebensdauer des Bezugsberechtigten.

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BFH-Urteil vom 5.3.2009 (VI R 23/07) BStBl. 2009 II S. 1016

1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.

2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).

BFH-Urteil vom 5.3.2009 (VI R 58/06) BStBl. 2009 II S. 1012

1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.

2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).

3. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).

BFH-Beschluss vom 27.3.2009 (VIII B 184/08) BStBl. 2009 II S. 850

1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft.

2. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung ist gemäß § 9 Abs. 5 EStG auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist.

BFH-Urteil vom 28.10.2008 (IX R 1/07) BStBl. 2009 II S. 848

1. Wer Aufwendungen für seine zunächst selbst bewohnte, anschließend leer stehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend macht, muss seinen endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen.

2. Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen dienen als Belege (Beweisanzeichen) für die Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.

BFH-Beschluss vom 25.8.2009 (VI B 69/09) BStBl. 2009 II S. 826

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG betreffend Aufwendungen (hier: eines Lehrers, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht) für ein häusliches Arbeitszimmer, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist.

BFH-Urteil vom 9.7.2009 (VI R 21/08) BStBl. 2009 II S. 822

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Vorschrift kommt demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (Festhalten am Senatsurteil vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BFH/NV 2008, 1923).

BFH-Urteil vom 10.7.2008 (VI R 21/07) BStBl. 2009 II S. 818

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. bzw. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist.

BFH-Beschluss vom 5.5.2009 (VI R 77/06) BStBl. 2009 II S. 729

1. Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG).

2. Behinderte haben jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar.

BFH-Urteil vom 26.3.2009 (VI R 42/07) BStBl. 2009 II S. 724

1. Der Umstand, dass der Gesetzgeber Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Mit dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten wahrt der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip in besonderer Weise und trägt folgerichtig dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung.

3. Soweit die Entfernungspauschale als entfernungsabhängige Subvention und damit als Lenkungsnorm wirkt, ist es gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber aus verkehrs- und umweltpolitischen Motiven Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat.

4. Mit dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG verstößt der Gesetzgeber nicht wegen eines normativen Vollzugsdefizits gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

BFH-Urteil vom 9.8.2007 (VI R 23/05) BStBl. 2009 II S. 722

1. Im Rahmen der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind Kosten für ein in der Wohnung am Beschäftigungsort gelegenes Arbeitszimmer, sofern die Abzugsvoraussetzungen dem Grunde nach gegeben sind, gesondert zu beurteilen und in den gesetzlichen Grenzen zu berücksichtigen.

2. Aufwendungen, die für eine Wohnung am Beschäftigungsort mit einem häuslichen Arbeitszimmer entstehen, sind nur insoweit abziehbar, wie sie nicht auf das Arbeitszimmer entfallen und die durch die Merkmale Wohnfläche und ortsüblicher Durchschnittsmietzins bestimmte Grenze des Notwendigen nicht überschreiten.

BFH-Urteil vom 1.4.2009 (IX R 35/08) BStBl. 2009 II S. 663

1. Nimmt der Steuerpflichtige Darlehen zur Finanzierung je unterschiedlicher Grundstücksteile auf, die eigenständige Wirtschaftsgüter bilden, scheitert der Zuordnungszusammenhang zu einzelnen Grundstücksteilen aber, weil die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem dann der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist, so sind die entstandenen Schuldzinsen grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen aufzuteilen.

2. Dies gilt nicht, wenn die Parteien des Kaufvertrags den Kaufpreis in anderer Weise auf die erworbenen Wirtschaftsgüter aufgeteilt haben und dieser Maßstab - weil weder zum Schein getroffen noch missbräuchlich - auch steuerrechtlich bindet. In diesem Fall ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis des auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Kaufpreises zum Gesamtkaufpreis aufzuteilen und die entstandenen Schuldzinsen in Höhe des hiernach auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Anteils abzuziehen.

BFH-Urteil vom 26.3.2009 (VI R 15/07) BStBl. 2009 II S. 598

1. Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer von anderen beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen.

2. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind.

3. Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.

BFH-Urteil vom 20.1.2009 (IX R 34/07) BStBl. 2009 II S. 532

1. Auch bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen wird eine nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung erbracht (Anschluss an das BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).

2. Die bei ringweiser Vermittlung als Gegenleistung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte Provision kann nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten gemindert werden, wenn der Vermittler diesen Betrag aufgrund einer Vereinbarung der an der ringweisen Vermittlung beteiligten Personen untereinander zwar an den Versicherungsnehmer weiterleiten muss, er umgekehrt aber einen Auskehrungsanspruch gegenüber demjenigen hat, der den Abschluss seiner Versicherung vermittelt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 27. Juni 2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).

BFH-Urteil vom 18.12.2008 (VI R 39/07) BStBl. 2009 II S. 475

1. Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist keine Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen.

2. Die Fahrtkosten sind unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten Kilometer) in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

3. Die frühere Rechtsprechung zur Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bei Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich (sog. 30-km-Grenze) ist aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH überholt.

BFH-Urteil vom 25.2.2009 (IX R 62/07) BStBl. 2009 II S. 459

Dient eine Kapitallebensversicherung der Rückzahlung von Darlehen, die zum Erwerb von Mietgrundstücken aufgenommen worden sind, so sind die Zinsen für ein zur Finanzierung der Versicherungsbeiträge aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

BFH-Beschluss vom 26.2.2009 (VI R 17/07) BStBl. 2009 II S. 421

Die Kosten eines Verfahrens, das ursprünglich die Eintragung eines höheren Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte zum Gegenstand hatte und das die Beteiligten nach der Entscheidung des BVerfG vom 9. Dezember 2008 zur Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432) in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind dem FA aufzuerlegen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG zunächst nur im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung ohne die Beschränkung auf "erhöhte" Aufwendungen "ab dem 21. Entfernungskilometer" gilt.

BFH-Urteil vom 26.11.2008 (IX R 67/07) BStBl. 2009 II S. 370

1. Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist grundsätzlich für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen.

2. Vermietet ein Steuerpflichtiger aufgrund einheitlichen Mietvertrags ein bebautes zusammen mit einem unbebauten Grundstück, so gilt die § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit grundsätzlich nicht für die Vermietung des unbebauten Grundstücks (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 28. November 2007 IX R 9/06, BFHE 220, 63, BStBl II 2008, 515).

BFH-Urteil vom 17.9.2008 (IX R 64/07) BStBl. 2009 II S. 301

Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung aus wirtschaftlichen Gründen können als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses herausstellt, dass das auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtete Gebäude nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar ist und auch durch eine (nicht steuerbare) Veräußerung nicht mehr sinnvoll verwendet werden kann.

BFH-Urteil vom 19.8.2008 (IX R 78/07) BStBl. 2009 II S. 299

Nehmen Eheleute gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das einem von ihnen gehört, so werden die Zins- und Tilgungsleistungen des Nichteigentümer-Ehegatten dem Eigentümer-Ehegatten mit der Folge zugerechnet, dass ihm auch der Wert dieser Leistungen zufließt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310).

BFH-Urteil vom 18.10.2007 (VI R 59/06) BStBl. 2009 II S. 200

Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung besteuert wird.

BFH-Urteil vom 18.10.2007 (VI R 57/06) BStBl. 2009 II S. 199

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für dessen private Nutzung, können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung bemessen wird.

BFH-Urteil vom 30.10.2008 (VI R 10/07) BStBl. 2009 II S. 153

Bei beiderseits berufstätigen Ehegatten sind die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbeschränkt als Minderung finanzieller Leistungsfähigkeit steuerlich zu berücksichtigen. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Ehegatten unter Beibehaltung der ursprünglichen Familienwohnung als Erwerbswohnung ist unerheblich.

BFH-Urteil vom 22.7.2008 (VI R 47/06) BStBl. 2009 II S. 151

1. Übernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn.

2. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht (Bestätigung der Rechtsprechung).

3. Geldbußen i.S. von § 17 OWiG können nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).

4. Der Werbungskostenabzug von Geldauflagen i.S. des § 153a StPO scheidet nach § 12 Nr. 4 EStG aus, soweit die Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.

BFH-Urteil vom 30.9.2008 (VI R 4/07) BStBl. 2009 II S. 111

Aufwendungen eines Zeitsoldaten für den Erwerb eines Verkehrsflugzeugführerscheins im Rahmen einer Fachausbildung sind vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies gilt auch dann, wenn die Schulung die Ausbildung für den Erwerb des Privatflugzeugführerscheins einschließt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 85/02, BFHE 207, 393, BStBl II 2005, 202).

BFH-Urteil vom 28.8.2008 (VI R 35/05) BStBl. 2009 II S. 108

1. Aufwendungen für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung sind beruflich veranlasst, wenn die Veranstaltungen primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs ausgerichtet sind. Indizien für die berufliche Veranlassung sind insbesondere die Lehrinhalte und ihre konkrete Anwendung in der beruflichen Tätigkeit, der Ablauf des Lehrgangs sowie die teilnehmenden Personen.

2. Ein Lehrgang, der sowohl Grundlagenwissen als auch berufsbezogenes Spezialwissen vermittelt, kann beruflich veranlasst sein, wenn der Erwerb des Grundlagenwissens die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet.

3. Der Teilnehmerkreis eines Lehrgangs, der sich mit Anforderungen an Führungskräfte befasst, ist auch dann homogen zusammengesetzt, wenn die Teilnehmer Führungspositionen in verschiedenen Berufsgruppen innehaben.

BFH-Urteil vom 28.8.2008 (VI R 44/04) BStBl. 2009 II S. 106

1. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse) zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit wird insbesondere dadurch indiziert, dass die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.

2. Private Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben.

3. Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.

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BFH-Urteil vom 19.6.2008 (VI R 33/07) BStBl. 2009 II S. 11

Bewirtet ein leitender Arbeitnehmer mit variablen Bezügen seine Arbeitskollegen, insbesondere ihm unterstellte Mitarbeiter, so unterliegen die Bewirtungsaufwendungen nicht der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG.

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BFH-Urteil vom 10.6.2008 (VIII R 76/05) BStBl. 2008 II S. 937

1. Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Bei einem zwingenden gesetzlichen Pauschbetrag verbieten sich Überlegungen, ob im Einzelfall die Besteuerung vereinfacht wird oder nicht.

2. Erzielt ein Steuerpflichtiger - im Streitfall ein als angestellter Assessor und als selbständiger Rechtsanwalt tätiger Jurist - sowohl Einnahmen aus selbständiger als auch aus nichtselbständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, gegebenenfalls nach einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.

BFH-Urteil vom 4.4.2008 (VI R 68/05) BStBl. 2008 II S. 890

1. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte an einen Arbeitnehmer anzusetzende Zuschlag bildet einen Korrekturposten zur Entfernungspauschale. Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke.

2. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass er den Dienstwagen für die Gesamtstrecke nutzt. Der Anscheinsbeweis ist bereits dann entkräftet, wenn für eine Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird.

BFH-Urteil vom 4.4.2008 (VI R 85/04) BStBl. 2008 II S. 887

1. Sucht ein Außendienstmitarbeiter mindestens einmal wöchentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf, so ist der Betriebssitz eine (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG.

2. Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für diese Fahrten überlassen, so besteht ein Anscheinsbeweis für eine entsprechende Nutzung. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitsrechtlich untersagt ist.

3. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen.

BFH-Urteil vom 19.6.2008 (VI R 48/07) BStBl. 2008 II S. 870

Der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG ist bei einem Arbeitnehmer nur eröffnet, wenn dieser selbst als bewirtende Person auftritt.

BFH-Urteil vom 10.4.2008 (VI R 66/05) BStBl. 2008 II S. 825

Führt ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durch, so wird der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. Die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

BFH-Urteil vom 2.4.2008 (IX R 18/06) BStBl. 2008 II S. 679

1. Bringen die Miteigentümer mehrerer Grundstücke ihre Miteigentumsanteile in eine Personengesellschaft mit Vermietungseinkünften ein, sind keine Anschaffungsvorgänge gegeben, soweit die den Gesellschaftern nach der Übertragung ihrer Miteigentumsanteile nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Anteile an den Grundstücken ihre bisherigen Miteigentumsanteile nicht übersteigen.

2. Anschaffungsvorgänge liegen nur insoweit vor, als sich die Anteile der Gesellschafter an den jeweiligen Grundstücken gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 6. Oktober 2004 IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324).

BFH-Urteil vom 15.1.2008 (IX R 45/07) BStBl. 2008 II S. 572

Erhaltungsaufwendungen sind auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623; gegen BMF-Schreiben vom 9. August 2006, BStBl I 2006, 492).

BFH-Urteil vom 13.2.2008 (IX R 68/07) BStBl. 2008 II S. 522

Der vom Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich (cash-settlement) ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG abziehbar.

BFH-Urteil vom 29.8.2007 (IX R 17/07) BStBl. 2008 II S. 502

Es steht auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO ist aber gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem angestrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.

BFH-Urteil vom 19.12.2007 (X R 50/06) BStBl. 2008 II S. 480

Die zur Inanspruchnahme von AfA notwendige Belastung mit Anschaffungskosten ist in dem Jahr, in dem der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht worden ist, nicht (mehr) gegeben.

BFH-Beschluss vom 10.1.2008 (VI R 17/07) BStBl. 2008 II S. 234

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.

BFH-Urteil vom 18.10.2007 (VI R 42/04) BStBl. 2008 II S. 223

1. Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.

2. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.

BFH-Urteil vom 25.9.2007 (IX R 28/07) BStBl. 2008 II S. 218

1. Bei der Prüfung, ob eine Baumaßnahme nach § 255 Abs. 2 HGB zu Herstellungsaufwand führt, darf nicht auf das gesamte Gebäude, sondern nur auf den entsprechenden Gebäudeteil abgestellt werden, wenn das Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird und deshalb mehrere Wirtschaftsgüter umfasst.

2. Ob eine wesentliche Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 HGB des Wirtschaftsguts erreicht wird, richtet sich danach, ob die durch die Baumaßnahme bewirkten Veränderungen vor dem Hintergrund der betrieblichen Zielsetzung zu einer höherwertigeren (verbesserten) Nutzbarkeit des Vermögensgegenstandes führen.

BFH-Urteil vom 19.12.2006 (IX R 44/04) BStBl. 2008 II S. 216

Wird eine Erbengemeinschaft vor dem in der Teilungsanordnung festgelegten Termin durch Realteilung aufgelöst und übernimmt ein Miterbe Schulden, die auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten, so bildet eine solche Schuldübernahme Anschaffungskosten, wenn sie eine Gegenleistung dafür ist, dass der übernehmende Miterbe den ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt zugedachten Grundbesitz vorzeitig aus dem Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft in sein eigenes Vermögen überführen kann.

BFH-Urteil vom 18.9.2007 (IX R 42/05) BStBl. 2008 II S. 26

1. Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste auch dann nicht als Werbungskosen bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden.

2. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß.

3. Der BFH muss den Rechtsstreit nicht nach § 74 FGO wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens aussetzen, das die Verfassungsmäßigkeit einer auch für den Rechtsstreit einschlägigen Norm betrifft, wenn das FA die Steuer deshalb im Einvernehmen mit dem Kläger gemäß § 165 AO vorläufig festsetzt.

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BFH-Urteil vom 17.4.2007 (IX R 56/06) BStBl. 2007 II S. 956

Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtenden Gläubigers gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück.

BFH-Urteil vom 17.7.2007 (IX R 2/05) BStBl. 2007 II S. 941

Aufwendungen für ein Schadstoff-Gutachten, das der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Boden-Verunreinigungen dient, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein.

BFH-Urteil vom 16.1.2007 (IX R 39/05) BStBl. 2007 II S. 922

Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in vier Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk sowie für die Anpassung der Elektroinstallation im hierdurch notwendigen Umfang sind sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

BFH-Urteil vom 14.6.2007 (VI R 60/05) BStBl. 2007 II S. 890

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist zu klären, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einem fremden Haushalt eingegliedert ist. Dabei ist auch von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich nutzt.

BFH-Urteil vom 9.8.2007 (VI R 10/06) BStBl. 2007 II S. 820

1. Unterhält ein Alleinstehender, der am Beschäftigungsort wohnt, an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand, besteht mit zunehmender Dauer besonderer Anlass zu prüfen, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet.

2. Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind notwendig i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG, wenn sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.

BFH-Urteil vom 15.3.2007 (VI R 14/04) BStBl. 2007 II S. 814

Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.

BFH-Beschluss vom 23.8.2007 (VI B 42/07) BStBl. 2007 II S. 799

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot des § 9 Abs. 2 EStG betreffend Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungsgemäß ist.

2. Ein Beitritt des Bundesministeriums der Finanzen zu einem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Beschwerdeverfahren ist jedenfalls dann unzulässig, wenn es sich um eine Sache wegen Aussetzung der Vollziehung handelt.

BFH-Urteil vom 24.5.2007 (VI R 73/05) BStBl. 2007 II S. 766

1. Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-PKW, so ist der dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht entstehende Vermögensvorteil nicht durch die 1 v.H.-Regelung abgegolten.

2. Der als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadensersatz führt nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.

BFH-Urteil vom 24.5.2007 (VI R 78/04) BStBl. 2007 II S. 721

Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke beruflich veranlasst sind, kann eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung ein gewichtiges Indiz darstellen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.

BFH-Urteil vom 27.3.2007 (VIII R 28/04) BStBl. 2007 II S. 699

1. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung zahlt, können - jedenfalls nach der bis einschließlich 1998 geltenden Gesetzeslage - nicht mehr als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters im Wege einer offenen Einlage in eine Kapitalgesellschaft ist ein tauschähnlicher Vorgang, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung i.S. von § 17 EStG führt. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn die dem Gesellschafter gewährte Gegenleistung teils in der Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in einem anderen Entgelt besteht.

3. Anteile, die von einem an einer GmbH mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine andere GmbH veräußert werden, an welcher der Veräußerer ebenfalls mehrheitlich beteiligt ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der zweiten GmbH zur Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr stehenden mehrheitlich beteiligten Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

4. Ein Steuerpflichtiger, der ein bisher genutztes und durch Darlehen finanziertes, der Einkünfteerzielung dienendes Wirtschaftsgut veräußert und unter Aufrechterhaltung des Darlehens nur einen Teil des Erlöses dazu verwendet, durch die Anschaffung eines neuen Wirtschaftsguts steuerbare Einkünfte zu erzielen, kann im Wege einer gesplitteten Umwidmung aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr als Schuldzinsen abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsguts an dem gesamten Erlös entspricht.

5. Haben die Parteien eines Tauschvertrags Geldzahlungen als Zuzahlungen vereinbart, um Wertunterschiede der gegenseitigen Lieferungen auszugleichen, vermindern an den Veräußerer erbrachte Zuzahlungen dessen Anschaffungskosten.

BFH-Urteil vom 3.5.2007 (VI R 36/05) BStBl. 2007 II S. 647

1. Räumt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Aktienoptionen als Ertrag der Arbeit ein, sind damit zusammenhängende Aufwendungen des Arbeitnehmers erst im Jahr der Verschaffung der verbilligten Aktien zu berücksichtigen (Fortführung der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).

2. Verfällt das Optionsrecht, sind die Optionskosten im Jahr des Verfalls als vergebliche Werbungskosten abziehbar.

BFH-Urteil vom 29.3.2007 (IX R 10/06) BStBl. 2007 II S. 645

Wer einen als Darlehen empfangenen Geldbetrag nicht dazu nutzt, Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit zu begleichen, sondern ihn in einen Cash-Pool einbringt, aus dem heraus er später seine Kosten bestreitet, kann Schuldzinsen aus diesem Darlehen nicht als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus Vermietung abziehen.

BFH-Urteil vom 27.3.2007 (VIII R 64/05) BStBl. 2007 II S. 639

1. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen zahlt, können - jedenfalls nach der bis einschließlich 1998 geltenden Rechtslage - nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Anteile, die von einem an einer Körperschaft (hier: kanadische Limited) mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine GmbH veräußert werden, an welcher der Veräußerer als alleiniger Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der GmbH zur Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr stehenden alleinigen Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

BFH-Urteil vom 24.5.2007 (VI R 47/03) BStBl. 2007 II S. 609

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Beschäftigungsort sind auch dann wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer zugleich am Ort seines Hausstands beschäftigt ist.

BFH-Urteil vom 17.4.2007 (IX R 23/06) BStBl. 2007 II S. 606

1. Stellt der Stillhalter bei einem Optionsgeschäft (short-Position) an der Deutschen Terminbörse die eingeräumte Option glatt, um auf diese Weise seine Inanspruchnahme zu vermeiden, so sind die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abziehbar (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995).

2. Für negative Einkünfte aus Optionsgeschäften i.S. von § 22 Nr. 3 EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen sind in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26).

BFH-Beschluss vom 1.2.2007 (VI B 118/04) BStBl. 2007 II S. 538

1. Eine Beweisaufnahme zu einem streitigen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn der dem Beweisantrag zugrundeliegende Tatsachenvortrag konkret genug ist, um die Erheblichkeit des Vorbringens beurteilen zu können.

2. Ein Beweisantrag des Inhalts, ein Arbeitnehmer habe den "Mittelpunkt seiner Lebensinteressen" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG an einem bestimmten Ort innegehabt, ist hinreichend substantiiert und bestimmt. Eine Pflicht, die den Begriff des Lebensmittelpunkts prägenden Einzeltatsachen zusätzlich zu benennen und unter Beweis zu stellen, besteht regelmäßig nicht.

3. Begründet ein FG im angefochtenen Urteil, weshalb es von der Erhebung eines beantragten Beweises abgesehen hat, so genügt für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht regelmäßig der Vortrag, das FG sei dem Beweisantritt nicht gefolgt.

BFH-Urteil vom 12.4.2007 (VI R 53/04) BStBl. 2007 II S. 536

1. § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur Werbungskostenersatz steuerfrei ist (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BFHE 175, 57, BStBl II 1995, 17).

2. Vergütungen nach § 11 und § 12 AUV sind nicht steuerfrei.

BFH-Urteil vom 15.3.2007 (VI R 31/05) BStBl. 2007 II S. 533

1. Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine doppelte Haushaltsführung auch dann anerkannt werden kann, wenn Personen, die an verschiedenen Orten wohnen und dort arbeiten, nach der Eheschließung eine der beide Wohnungen zur Familienwohnung machen, ist nicht in jedem Fall auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen.

2. Die Gründung eines doppelten Haushalts kann bei nicht verheirateten Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.

BFH-Urteil vom 1.2.2007 (VI R 25/03) BStBl. 2007 II S. 459

Bewirtungsaufwendungen eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein.

BFH-Urteil vom 11.1.2007 (VI R 8/05) BStBl. 2007 II S. 457

Aufwendungen für Fachkongresse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

BFH-Urteil vom 22.11.2006 (X R 15/05) BStBl. 2007 II S. 390

Erwirbt der Steuerpflichtige durch (fremdfinanzierten) Einmalbeitrag eine Leibrente unter Einschluss einer lebenslänglichen Hinterbliebenenrente zugunsten seines Sohnes, so sind die ihm erwachsenen Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten) nicht nach den Grundsätzen über die Nichtabziehbarkeit von Drittaufwand zu kürzen (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 29/02, BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, betreffend Überschusserzielungsabsicht).

BFH-Urteil vom 11.1.2007 (VI R 52/03) BStBl. 2007 II S. 317

1. Die berufliche Veranlassung von Werbungskosten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen.

2. Bewirtungsaufwendungen, die einem Offizier für einen Empfang aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte (Kommandoübergabe) und der Verabschiedung in den Ruhestand entstehen, können als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.

BFH-Urteil vom 29.11.2006 (VI R 3/04) BStBl. 2007 II S. 308

1. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte Aufwandsentschädigung (§ 17 BBesG) ist nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind.

BFH-Urteil vom 7.6.2006 (IX R 4/04) BStBl. 2007 II S. 294

Bei der steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Vertragsabschlusses nur indizielle Bedeutung beizumessen (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386).

BFH-Beschluss vom 20.7.2006 (VI R 94/01) BStBl. 2007 II S. 121

Dem Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich (betrieblich) veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind?

BFH-Urteil vom 22.6.2006 (VI R 5/03) BStBl. 2007 II S. 4

Die Zahlung einer in einem Ausbildungsverhältnis begründeten Vertragsstrafe kann zu Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) führen.

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BFH-Urteil vom 7.6.2006 (IX R 45/05) BStBl. 2006 II S. 803

Leistet der Käufer eines Mietobjekts an den Verkäufer infolge einer Vertragsaufhebung Schadensersatz, um sich von seiner gescheiterten Investition zu lösen, so kann er seine Aufwendungen als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten absetzen (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 3/04, BStBl II 2006, 258).

BFH-Urteil vom 22.6.2006 (VI R 61/02) BStBl. 2006 II S. 782

1. Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

2. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung können die in dem BFH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 175/85 (BFHE 154, 513, BStBl II 1989, 91) genannten Merkmale für die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Skilehrgänge Beweisanzeichen (Indizien) für den im Einzelfall maßgeblichen Veranlassungszusammenhang sein.

BFH-Urteil vom 20.7.2006 (VI R 26/05) BStBl. 2006 II S. 764

Vorab entstandene Werbungskosten können auch bei einem im Anschluss an das Abitur durchgeführten Hochschulstudium anzuerkennen sein.

BFH-Urteil vom 26.4.2006 (IX R 24/04) BStBl. 2006 II S. 754

Der Gewinner eines von einem Unternehmen im eigenen betrieblichen (Werbe-)Interesse verlosten Fertighauses kann mangels eigener Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Fertighauses keine Absetzungen für Abnutzung in Anspruch nehmen.

BFH-Urteil vom 22.6.2006 (VI R 5/04) BStBl. 2006 II S. 717

Aufwendungen für den Besuch allgemein bildender Schulen sind regelmäßig keine Werbungskosten.

BFH-Urteil vom 4.4.2006 (VI R 11/02) BStBl. 2006 II S. 714

Der berufliche Veranlassungszusammenhang einer doppelten Haushaltsführung wird nicht allein dadurch beendet, dass ein Steuerpflichtiger seinen Familienhausstand innerhalb desselben Ortes verlegt.

BFH-Urteil vom 5.4.2006 (IX R 111/00) BStBl. 2006 II S. 654

Schuldzinsen für Darlehen, mit denen Arbeitnehmer den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an ihrer Arbeitgeberin finanzieren, um damit die arbeitsvertragliche Voraussetzung für die Erlangung einer höher dotierten Position zu erfüllen, sind regelmäßig Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Anschluss an BFH-Urteil vom 21. April 1961 VI 158/59 U, BFHE 73, 449, BStBl III 1961, 431).

BFH-Urteil vom 15.11.2005 (IX R 25/03) BStBl. 2006 II S. 623

Schließt ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen ab und leistet er die vereinbarte Vergütung, so kann der Steuerpflichtige diesen Aufwand auch dann bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.

BFH-Urteil vom 23.5.2006 (VI R 21/03) BStBl. 2006 II S. 600

1. Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende berufliche Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Nicht entscheidend ist, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen hat.

2. Bei einem Steuerpflichtigen, der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu erbringen hat, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer.

BFH-Urteil vom 21.2.2006 (IX R 79/01) BStBl. 2006 II S. 598

Bei der Abgrenzung, ob Umzugskosten eines verheirateten Arbeitnehmers Aufwendungen für die Lebensführung oder deshalb nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind, weil sich die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig arbeitstäglich um insgesamt mindestens eine Stunde verkürzen, sind die Fahrzeitveränderungen der Ehegatten nicht zu saldieren.

BFH-Urteil vom 4.4.2006 (VI R 44/03) BStBl. 2006 II S. 567

1. Aufgrund der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands ab 1996 hat ein Steuerpflichtiger bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden.

2. Zu den einzelnen Kostenarten bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung.

BFH-Urteil vom 13.12.2005 (IX R 24/03) BStBl. 2006 II S. 461

Aufwendungen eines erbbauverpflichteten Grundstückseigentümers zur Ablösung des Erbbaurechts zählen zu den Herstellungskosten des anschließend auf dem Grundstück nach dem Abriss der vorhandenen Bebauung neu errichteten Gebäudes.

BFH-Urteil vom 8.3.2006 (IX R 78/01) BStBl. 2006 II S. 448

1. Ausgleichszahlungen, die ein zum Vorsorgungsausgleich verpflichteter Beamter auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB an seinen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 8. März 2006 IX R 107/00).

2. Werden die Abfindungszahlungen fremdfinanziert, kann der Beamte die dadurch entstehenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen.

BFH-Urteil vom 8.3.2006 (IX R 107/00) BStBl. 2006 II S. 446

Ausgleichzahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar.

BFH-Urteil vom 18.8.2005 (VI R 39/04) BStBl. 2006 II S. 428

1. Werden im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so handelt es sich hierbei im Regelfall um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt.

2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Ob eine solche gemeinsame Wohneinheit vorliegt, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu entscheiden (Fortführung der BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72).

3. Nutzt ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, so sind die darauf getätigten Aufwendungen entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen.

BFH-Beschluss vom 1.2.2006 (X B 166/05) BStBl. 2006 II S. 420

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des AltEinkG (ab dem 1. Januar 2005) geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG) nur beschränkt abziehbar sind. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen bei summarischer Beurteilung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

BFH-Urteil vom 12.10.2005 (IX R 28/04) BStBl. 2006 II S. 407

Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem Auslaufen der sog. großen Übergangsregelung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar; es kommt nicht darauf an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte (gegen BMF-Schreiben vom 18. Juli 2001 IV C 3 -S 2211- 31/01, BStBl I 2001, 513).

BFH-Urteil vom 19.12.2005 (VI R 30/05) BStBl. 2006 II S. 378

Die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) findet auch dann Anwendung, wenn ein Seemann auf einem Hochseeschiff auswärts eingesetzt wird.

BFH-Urteil vom 2.12.2005 (VI R 63/03) BStBl. 2006 II S. 329

Nutzt ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer während einer Phase der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so kann er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer regelmäßig nur geltend machen, wenn und soweit ihm der Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde.

BFH-Urteil vom 9.11.2005 (VI R 19/04) BStBl. 2006 II S. 328

Liegen zwar die gesetzlichen Voraussetzungen für einen beschränkten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, nicht jedoch jene für einen unbeschränkten Abzug vor, so kann der auf 1.250 € begrenzte Abzugsrahmen nicht dadurch ausgeweitet werden, dass im gleichen Veranlagungszeitraum das Arbeitszimmer gewechselt oder ein weiterer Raum für eine künftige Nutzung als häusliches Arbeitszimmer hergerichtet wird.

BFH-Urteil vom 16.11.2005 (VI R 12/04) BStBl. 2006 II S. 267

Ein Soldat der Bundesmarine kann für die ersten drei Monate eines jeden vorübergehenden Einsatzes an Bord eines Schiffes Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit geltend machen.

BFH-Urteil vom 6.12.2005 (VIII R 34/04) BStBl. 2006 II S. 265

Durch die Verpflichtung zur lastenfreien Veräußerung von Grundbesitz veranlasste Vorfälligkeitsentschädigungen sind auch dann - als Veräußerungskosten - dem Vorgang der Veräußerung zuzurechnen, wenn der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nicht steuerbar ist. Die Vorfälligkeitsentschädigungen können deshalb auch nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit den aus dem Veräußerungserlös finanzierten (neuen) Einkunftsquellen (hier: Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) berücksichtigt werden.

BFH-Urteil vom 15.11.2005 (IX R 3/04) BStBl. 2006 II S. 258

Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sie tätigt, um sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen. Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine der privaten Vermögenssphäre zuzuweisende neue Veranlassung überlagert wird.

BFH-Urteil vom 17.8.2005 (IX R 23/03) BStBl. 2006 II S. 248

1. Auch dann, wenn jemand aufgrund eines Finanzierungskonzepts eine Sofortrente als abgekürzte Leibrente (Rente I) durch ein endfälliges Darlehen finanziert und die auszuzahlenden Rentenleistungen u.a. dazu verwendet, um die Prämien für eine aufgeschobene Leibrente (Rente II) zu zahlen, sind bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht beide Leibrenten grundsätzlich getrennt zu beurteilen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 25/01, BFHE 207, 515).

2. Verwendet der Steuerpflichtige die ausgezahlten Rentenbeträge dazu, weitere Einkunftsquellen anzuschaffen und Werbungskosten zu begleichen, so setzt sich der wirtschaftliche Zusammenhang des Darlehens mit der Rente I in Höhe des zurückfließenden Kapitals, das jede Rente neben dem Ertragsanteil enthält, an den neuen Kapitalanlagen fort (sog. Surrogationsbetrachtung).

3. Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht des jeweiligen Rentenrechts sind die Zinsen für das Darlehen, mit dem ursprünglich die Prämie für die Rente I finanziert wurde, entsprechend dem sich ändernden Darlehenszweck aufzuteilen.

BFH-Urteil vom 16.9.2004 (X R 19/03) BStBl. 2006 II S. 238

Eine vom Anleger anlässlich der Vermittlung eines komplexen und beratungsintensiven Kombinationsprodukts (hier: "Kombi-Rente", bestehend aus einer sofort beginnenden Leibrente gegen Einmalbeitrag, einem langfristigen Darlehen, einer Kapitalanlage in Investmentfondsanteilen und einer Risiko-Lebensversicherung) an den Vermittler zu zahlende Provision kann von den Vertragsparteien im Regelfall nicht mit steuerlicher Wirkung ausschließlich der Vermittlung des Darlehens zugeordnet werden.

BFH-Urteil vom 16.9.2004 (X R 25/01) BStBl. 2006 II S. 228

Zur Vornahme der Überschussprognose bei den Einkünften aus einer fremdfinanzierten sofort beginnenden Leibrente.

BFH-Urteil vom 30.10.2001 (VIII R 29/00) BStBl. 2006 II S. 223

Entsprechend den allgemeinen, die Überschusseinkünfte bestimmenden Besteuerungsgrundsätzen bedarf es auch bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG (Leibrente, wiederkehrende Bezüge) der Abgrenzung zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Finanzierungskosten sowie den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der Rentenrechte (hier: Makler- und Vermittlungsgebühren). Dies gilt auch dann, wenn die Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss kreditfinanzierter Versicherungsverträge anfallen.

BFH-Urteil vom 15.2.2005 (IX R 32/03) BStBl. 2006 II S. 51

Wird ein zunächst zu fremden Wohnzwecken genutztes und gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG mit 7 v.H. degressiv abgeschriebenes Gebäude nunmehr zu fremdbetrieblichen Zwecken genutzt, so muss der Steuerpflichtige nicht zur linearen AfA gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG übergehen, sondern kann weiterhin eine degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 5 v.H. beanspruchen (entgegen R 44 Abs. 8 Satz 2 2. Halbsatz EStR).

BFH-Urteil vom 16.9.2004 (VI R 25/02) BStBl. 2006 II S. 10

Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.

BFH-Urteil vom 27.7.2004 (IX R 54/02) BStBl. 2006 II S. 9

Ist ein erworbenes Zweifamilienhaus-Grundstück in zwei eigenständige Wirtschaftsgüter bildende Gebäudeteile (fremdvermietete Wohnung sowie einem Wohnungsberechtigten überlassene Wohnung) aufzuteilen, so ist die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich - auch in Fällen der gemischten Schenkung - der Besteuerung zugrunde zu legen.

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BFH-Urteil vom 11.5.2005 (VI R 34/04) BStBl. 2005 II S. 793

1. Ein Arbeitnehmer, der typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beruflich tätig ist und dabei am Ort einer solchen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, kann die Entfernungspauschale weder für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Tätigkeitsort noch - unabhängig von der Entfernung - für die Wege zwischen auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte ansetzen.

2. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar.

3. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.

BFH-Urteil vom 11.5.2005 (VI R 25/04) BStBl. 2005 II S. 791

1. Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht.

2. Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und dem Betriebs- bzw. Firmensitz, von dem aus die Auswärtstätigkeit auf wechselnden Tätigkeitsstätten angetreten wird, betreffen die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Ansatz der Entfernungspauschale).

3. Für die Wege zwischen dem Betriebs- bzw. Firmensitz als regelmäßiger Arbeitsstätte des Arbeitnehmers und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten kann nicht die Entfernungspauschale angesetzt werden; abziehbar sind die hierfür nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen.

4. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.

BFH-Urteil vom 11.5.2005 (VI R 16/04) BStBl. 2005 II S. 789

Sucht der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf, um von dort aus seine berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten anzutreten, so kann er Mehraufwendungen für Verpflegung nicht für die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung, sondern erst ab Beginn seiner Auswärtstätigkeit außerhalb des Betriebes steuerlich geltend machen.

BFH-Urteil vom 11.5.2005 (VI R 15/04) BStBl. 2005 II S. 788

Die Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen seiner Wohnung und unterschiedlichen Busdepots, an denen er das zu führende Fahrzeug in wechselndem Turnus zu übernehmen hat und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht, sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

BFH-Urteil vom 11.5.2005 (VI R 70/03) BStBl. 2005 II S. 785

1. Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht anzusetzen.

2. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar.

3. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.

BFH-Urteil vom 11.5.2005 (VI R 7/02) BStBl. 2005 II S. 782

1. Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeitsstätte (Einsatzwechseltätigkeit) begründet keine doppelte Haushaltsführung. Die mit einer solchen Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (Änderung der Rechtsprechung).

2. Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei Auswärtstätigkeiten i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist auf die ersten drei Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.

BFH-Urteil vom 7.7.2005 (IX R 38/03) BStBl. 2005 II S. 760

Entschädigungen, die der Vermieter bei beabsichtigter Selbstnutzung an den Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leistet, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

BFH-Urteil vom 11.5.2005 (VI R 40/04) BStBl. 2005 II S. 712

Ein Arbeitnehmer kann für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die höheren Aufwendungen für die an einzelnen Tagen benutzten öffentlichen Verkehrsmittel auch dann in voller Höhe als Werbungskosten abziehen, wenn er für die übrigen Arbeitstage die Entfernungspauschale geltend macht.

BFH-Urteil vom 1.3.2005 (IX R 58/03) BStBl. 2005 II S. 597

Darlehenszinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die - gesondert ausgewiesenen - Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils tatsächlich mit den Darlehensmitteln begleicht. Nimmt er ein höheres Darlehen auf, sind die Zinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten des betreffenden Gebäudeteils aus den Darlehensmitteln zahlt.

BFH-Beschluss vom 10.2.2005 (VI B 113/04) BStBl. 2005 II S. 488

1. Es ist höchstrichterlich hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zur Verfügung steht.

2. Dabei sind die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen des FG in tatsächlicher Art für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend.

BFH-Urteil vom 11.1.2005 (IX R 15/03) BStBl. 2005 II S. 477

Zahlungen des Restitutionsberechtigten an den Verfügungsberechtigten im Restitutionsverfahren nach dem VermG zum Ausgleich von Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen an einem rückübertragenen Gebäude stellen Anschaffungskosten dar. Sie sind ab dem Jahr der Rückübertragung im Rahmen der AfA bei den Einkünften aus der Vermietung des rückübertragenen Gebäudes zu berücksichtigen, selbst wenn Mieteinnahmen erst im Folgejahr erzielt werden.

BFH-Urteil vom 16.12.2004 (IV R 8/04) BStBl. 2005 II S. 475

Aufwendungen eines Freiberuflers für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung sind jedenfalls gemäß § 52 Abs. 12 EStG i.d.F. des StÄndG 2003 - unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Jahre vor 2002 - nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

BFH-Urteil vom 23.11.2004 (IX R 59/01) BStBl. 2005 II S. 454

Trägt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Gesellschaft ausnahmsweise dann allein zuzurechnen, wenn insoweit weder eine Zuwendung an Mitgesellschafter beabsichtigt ist noch gegen diese ein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256). Auf die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die fehlende Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruchs ergibt, kommt es dabei nicht an.

BFH-Urteil vom 26.10.2004 (IX R 57/02) BStBl. 2005 II S. 388

Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen ausnahmsweise anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind - erheblich unterschreitet; hiervon ist bei einem Unterschreiten von mindestens 25 v.H. auszugehen.

BFH-Urteil vom 7.7.2004 (VI R 29/00) BStBl. 2005 II S. 367

Übernimmt der Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei nicht um Arbeitslohn.

BFH-Urteil vom 27.7.2004 (VI R 43/03) BStBl. 2005 II S. 357

Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG findet auch dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (gegen R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR).

BFH-Urteil vom 26.1.2005 (VI R 71/03) BStBl. 2005 II S. 349

1. Die Frage, ob Aufwendungen für ein Studium in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen stehen, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung.

2. Dabei hat der Tatrichter die Bekundungen der Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung einerseits der Beweisschwierigkeiten und andererseits der wirtschaftlichen Gegebenheiten zu würdigen.

BFH-Urteil vom 14.12.2004 (IX R 34/03) BStBl. 2005 II S. 343

Aufwendungen für die im Rahmen der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks vom Verkäufer übernommene Instandsetzung sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den bisherigen Vermietungseinkünften zu berücksichtigen, wenn die betreffenden Arbeiten noch während der Vermietungszeit durchgeführt werden.

BFH-Urteil vom 6.10.2004 (IX R 68/01) BStBl. 2005 II S. 324

1. Bringen Bruchteilseigentümer Grundstücke zu unveränderten Anteilen in eine personenidentische Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Vermietungseinkünften ein, liegt steuerrechtlich kein Anschaffungsvorgang vor, weil die Gesellschafter gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 weiterhin im bisherigen Umfang als Bruchteilseigentümer der Grundstücke anzusehen sind.

2. Schuldzinsen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn sie für ein Darlehen gezahlt worden sind, das tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden ist.

BFH-Urteil vom 27.5.2003 (VI R 85/02) BStBl. 2005 II S. 202

1. Aufwendungen einer Stewardess für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins einschließlich Musterberechtigung stellen vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar.

2. Aufwendungen für den Erwerb des Privatflugzeugführerscheins führen demgegenüber regelmäßig nicht zu Werbungskosten.

BFH-Urteil vom 23.9.2003 (IX R 65/02) BStBl. 2005 II S. 159

Erbbauzinsen sind auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr ihrer Leistung sofort abziehbar, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden (gegen BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1440).

BFH-Urteil vom 14.10.2004 (VI R 82/02) BStBl. 2005 II S. 98

Unterhält ein unverheirateter Arbeitnehmer am Ort des Lebensmittelpunkts seinen Haupthausstand, so kommt es für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht darauf an, ob die ihm dort zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden.

BFH-Urteil vom 16.6.2004 (X R 22/00) BStBl. 2005 II S. 91

Wird ein Gebäude, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollte, vor dem Selbstbezug und innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG wieder veräußert, mindern nur solche Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung des Grundstückserwerbs und andere Grundstücksaufwendungen den Spekulationsgewinn, die auf die Zeit entfallen, in welcher der Steuerpflichtige bereits zum Verkauf des Objekts entschlossen war (Anschluss an das Senatsurteil vom 4. Oktober 1990 X R 150/88, BFH/NV 1991, 237).

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BFH-Urteil vom 5.8.2004 (VI R 40/03) BStBl. 2004 II S. 1074

1. Die Kosten für gelegentliche Hotelübernachtungen am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte sind Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind.

2. Der Heimatflughafen ist regelmäßige Arbeitsstätte einer Flugbegleiterin. Für ihre dortige Tätigkeit - z.B. für Fortbildungsveranstaltungen - sind Verpflegungsmehraufwendungen daher nicht zu berücksichtigen.

BFH-Urteil vom 6.10.2004 (VI R 27/01) BStBl. 2004 II S. 1071

Die Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sein, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten verursacht worden sind. Zu berücksichtigen sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen.

BFH-Urteil vom 7.7.2004 (VI R 11/04) BStBl. 2004 II S. 1004

Ein Berufsfeuerwehrmann, der während der Dienstzeit grundsätzlich in der Feuerwache anwesend sein muss, dort stets Arbeiten zu verrichten hat und nach jedem Einsatz dorthin zurückkehrt, übt weder eine Fahr- noch eine Einsatzwechseltätigkeit aus.

BFH-Urteil vom 27.7.2004 (IX R 32/01) BStBl. 2004 II S. 1002

Schuldzinsen, die der Erwerber eines zum Vermieten bestimmten Grundstücks vereinbarungsgemäß für den Zeitraum nach dem Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren bis zur später eintretenden Fälligkeit des Kaufpreises an den Veräußerer erstattet, sind als Werbungskosten abziehbar.

BFH-Urteil vom 18.5.2004 (VI R 70/98) BStBl. 2004 II S. 962

Erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vorübergehend außerhalb der Wohnung und des dauerhaften Mittelpunkts seiner beruflichen Tätigkeit, so begründet er dort auch nach Ablauf von drei Monaten keine (weitere) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur Arbeit an der (bisherigen) regelmäßigen Tätigkeitsstätte als untergeordnet darstellt (insoweit gegen Abschn. 25 Abs. 3 Satz 2 LStR 1984 und 1987, Abschn. 37 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 LStR 1990).

BFH-Urteil vom 19.2.2004 (VI R 135/01) BStBl. 2004 II S. 958

1. Ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein Arbeitsmittel i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 v.H. nicht übersteigt.

2. Die Kosten eines gemischt genutzten PC sind aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen.

3. Die Peripherie-Geräte einer PC-Anlage sind regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG.

BFH-Urteil vom 14.7.2004 (IX R 52/02) BStBl. 2004 II S. 949

Aufwendungen für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines Wohnhauses stellen Erhaltungsaufwand dar (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 98/00, BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604).

BFH-Urteil vom 4.11.2003 (VI R 96/01) BStBl. 2004 II S. 891

Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die Urteile vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BFH/NV 2003, 1119; vom 22. Juli 2003 VI R 50/02, BFHE 202, 563, BFH/NV 2003, 1381).

BFH-Urteil vom 13.10.2003 (VI R 71/02) BStBl. 2004 II S. 890

1. Aufwendungen für eine erstmalige, vom Arbeitsamt unterstützte Berufsausbildung zur Bürokauffrau können Werbungskosten sein, soweit sie die Kostenerstattungen nach § 45 AFG (jetzt §§ 79, 81 SGB III) übersteigen.

2. Das Unterhaltsgeld i.S. des § 44 AFG (jetzt §§ 77, 153 SGB III) ist demgegenüber nicht nach § 3c EStG anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung aus dem BFH-Urteil vom 4. März 1977 VI R 213/75, BFHE 122, 265, BStBl II 1977, 507).

BFH-Urteil vom 22.7.2003 (VI R 50/02) BStBl. 2004 II S. 889

Aufwendungen für ein Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium können Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Es ist nicht darauf abzustellen, ob es sich bei dem Hochschulstudium um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft.

BFH-Urteil vom 22.7.2003 (VI R 137/99) BStBl. 2004 II S. 888

Aufwendungen einer Steuerpflichtigen, die sich im Erziehungsurlaub befindet, können vorab entstandene Werbungskosten sein. Dabei bedarf der berufliche Verwendungsbezug der Aufwendungen - wenn er sich nicht bereits aus den Umständen von Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen ergibt - einer ins Einzelne gehenden Darlegung.

BFH-Urteil vom 22.7.2003 (VI R 190/97) BStBl. 2004 II S. 886

1. Aufwendungen einer Krankenschwester für einen Lehrgang mit dem Ziel, Lehrerin für Pflegeberufe zu werden, sind als Werbungskosten anzuerkennen.

2. Eine Bildungseinrichtung ist als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wird.

BFH-Urteil vom 27.5.2003 (VI R 33/01) BStBl. 2004 II S. 884

Vorab entstandene Werbungskosten können auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403).

BFH-Urteil vom 18.5.2004 (IX R 57/01) BStBl. 2004 II S. 872

Wird ein unbebautes, besetztes Grundstück zwangsweise geräumt, um es anschließend teilweise bebauen und teilweise als Freifläche vermieten zu können, sind die Aufwendungen für die Zwangsräumung, soweit sie die zu bebauende Fläche betreffen, Herstellungskosten der später errichteten Gebäude, und soweit sie die Freifläche betreffen, Anschaffungskosten des Grund und Bodens.

BFH-Urteil vom 13.10.2003 (VI R 27/02) BStBl. 2004 II S. 771

Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

BFH-Urteil vom 17.12.2003 (IX R 56/03) BStBl. 2004 II S. 648

Es stellt einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, wenn ein im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumtes, unentgeltliches Wohnungsrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last aufgehoben und gleichzeitig ein Mietverhältnis mit einem Mietzins in Höhe der dauernden Last vereinbart wird.

BFH-Urteil vom 17.12.2003 (IX R 60/98) BStBl. 2004 II S. 646

1. Es stellt keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, wenn auf die Ausübung eines im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumten unentgeltlichen Wohnungsrechts verzichtet und stattdessen zwischen dem Übertragenden und dem neuen Eigentümer des Grundstücks ein Mietvertrag geschlossen wird; der Fortbestand des dinglichen Wohnungsrechts allein hindert die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826).

2. Auf die Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts kann konkludent durch den Abschluss des Mietvertrages verzichtet werden.

BFH-Urteil vom 10.12.2003 (IX R 12/01) BStBl. 2004 II S. 643

Der Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen stellt nicht schon deshalb einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, weil der Mieter das Grundstück zuvor gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter übertragen hat.

BFH-Urteil vom 9.12.2003 (VI R 35/96) BStBl. 2004 II S. 641

Zahlungen aufgrund einer Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Dritter können bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zu Erwerbsaufwendungen führen.

BFH-Urteil vom 20.4.2004 (VIII R 4/02) BStBl. 2004 II S. 597

Im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft entstandene Beratungskosten können auch dann weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch als Liquidationsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden, wenn eine wesentliche Beteiligung an der Kapitalgesellschaft beabsichtigt war.

BFH-Urteil vom 14.1.2004 (IX R 30/02) BStBl. 2004 II S. 592

Wird im Verfahren nach dem WEG die Nutzung von erworbenen Gebäudeteilen als Wohnung untersagt, rechtfertigt dies keine AfaA, wenn sich darin ein dem Kaufobjekt von vornherein anhaftender Mangel zeigt und die Parteien des Kaufvertrages die Gewährleistung hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Sache ausgeschlossen haben.

BFH-Urteil vom 21.1.2004 (VIII R 2/02) BStBl. 2004 II S. 551

1. Die Zinsen, die ein Steuerpflichtiger zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG aufwendet, können regelmäßig bis zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Weder die Einstellung der werbenden Tätigkeit der Kapitalgesellschaft noch ihre Überschuldung beenden für sich gesehen diese Möglichkeit.

2. Zu den Folgen eines im falschen Veranlagungszeitraum berücksichtigten (Auflösungs-)Verlustes für den Verlustabzug nach § 10d EStG.

BFH-Urteil vom 9.12.2003 (VI R 185/97) BStBl. 2004 II S. 491

Der endgültige Verlust eines Arbeitsmittels (hier: Violine einer Orchestermusikerin) durch Diebstahl oder Unterschlagung kann im Wege der AfaA zu Erwerbsaufwendungen führen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann dies auch dann der Fall sein, wenn der Ehepartner des Steuerpflichtigen den Verlust herbeiführt.

BFH-Beschluss vom 20.1.2004 (IV B 203/03) BStBl. 2004 II S. 355

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob einem Steuerpflichtigen, der ohne Gewinnerzielungsabsicht Wohnungen erwirbt und veräußert, um ein anderes Objekt weiterhin ohne Zahlung einer Zweckentfremdungsabgabe als Büroraum vermieten zu können, der Abzug eines Verlustes aus der Veräußerung der Wohnungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung des zweckentfremdeten Objekts versagt werden kann.

BFH-Urteil vom 25.3.2003 (IX R 22/01) BStBl. 2004 II S. 348

1. Finanziert der Steuerpflichtige die Herstellung von Eigentumswohnungen, von denen eine dem Erzielen von Einkünften und die andere der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen (tatsächlich) zur Herstellung der der Einkünfteerzielung dienenden Eigentumswohnung verwendet.

2. Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige der vermieteten Eigentumswohnung die auf sie entfallenden Herstellungskosten (Sonderausstattung und Gemeinkosten) zuordnet und mit Darlehensmitteln gesondert bezahlt. Stellt der Unternehmer die Kosten des Gesamtgebäudes nur einheitlich in Rechnung, kann der Steuerpflichtige die für die Zuordnung erforderliche Aufteilung (im Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen) selbst vornehmen und die sich danach ergebenden Herstellungskosten der vermieteten Eigentumswohnung gesondert mit Darlehensmitteln bezahlen (gegen Schreiben des BMF vom 10. Dezember 1999 IV C 3 -S 2211- 34/99, BStBl I 1999, 1130).

3. Wird das der vermieteten Eigentumswohnung zugeordnete Darlehen einem (Eigen- und Fremdmittel umfassenden) Konto gutgeschrieben, von dem der Steuerpflichtige alle Gebäudeerrichtungskosten bezahlt, sind die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar.

BFH-Urteil vom 14.10.2003 (IX R 18/01) BStBl. 2004 II S. 263

Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige an seiner selbstgenutzten Wohnung noch während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung durchführt, sind grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehbar. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die sog. große Übergangsregelung noch anwendbar ist (gegen Schreiben des BMF vom 10. November 1998 IV C 3 -S 2253- 2/98, BStBl I 1998, 1418).

BFH-Urteil vom 26.11.2003 (VI R 152/99) BStBl. 2004 II S. 233

Ob ein Arbeitnehmer seine weiter entfernt liegende Familienwohnung "nicht nur gelegentlich" aufsucht, ist anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Fünf Fahrten im Kalenderjahr können bei entsprechenden Umständen ausreichend sein (gegen Abschn. 42 Abs. 3 Satz 5 LStR 1996).

BFH-Urteil vom 7.8.2003 (VI R 162/00) BStBl. 2004 II S. 83

1. Ein Büroarbeitsplatz in der Schalterhalle einer Bank ist auch dann ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung, wenn sich der Steuerpflichtige dort durch die konkreten Arbeitsbedingungen (z.B. Reinigungsarbeiten und Kundenverkehr) in seiner Konzentration gestört fühlt.

2. Muss ein Bankangestellter in einem nicht unerheblichen Umfang Bürotätigkeiten auch außerhalb der üblichen Bürozeiten verrichten und steht ihm hierfür sein regulärer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 2.400 DM - jetzt: 1.250 €) als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.

BFH-Urteil vom 7.8.2003 (VI R 118/00) BStBl. 2004 II S. 82

Steht einer Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden im Schulsekretariat ein Schreibtisch für Verwaltungsarbeiten zur Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht aus.

BFH-Urteil vom 7.8.2003 (VI R 41/98) BStBl. 2004 II S. 80

Leistet ein EDV-Organisator außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus per Telefon und Teleservice Bereitschaftsdienst und kann er hierfür seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 2.400 DM - jetzt: 1.250 €) als Werbungskosten zu berücksichtigen.

BFH-Urteil vom 7.8.2003 (VI R 17/01) BStBl. 2004 II S. 78

Ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro ist auch dann ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 EStG, wenn er dem Steuerpflichtigen nicht individuell zugeordnet ist.

BFH-Urteil vom 7.8.2003 (VI R 16/01) BStBl. 2004 II S. 77

Steht einem Grundschulleiter, der zu 50 v.H. von seiner Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist, ein Dienstzimmer von knapp 11 qm zur Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht aus.

BFH-Urteil vom 29.4.2003 (VI R 78/02) BStBl. 2004 II S. 76

Bei einem Praxis-Consultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, betreut und unterstützt, kann das häusliche Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt.

BFH-Urteil vom 21.2.2003 (VI R 14/02) BStBl. 2004 II S. 68

Häusliches Arbeitszimmer und Außendienst können nicht gleichermaßen "Mittelpunkt" der beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG sein.

BFH-Urteil vom 23.9.2003 (IX R 20/02) BStBl. 2004 II S. 57

Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, so kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn er mit dem Kredit Aufwendungen finanziert hatte, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren.

BFH-Urteil vom 4.11.2003 (VI R 170/99) BStBl. 2004 II S. 16

Ein Vorbehaltsnießbrauch zu Gunsten der Eltern an einem Zweifamilienhaus eines unverheirateten Arbeitnehmers schließt nicht aus, dass dieser dort einen eigenen Hausstand als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung unterhält, wenn gesichert ist, dass er die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen kann; bei dieser Prüfung kommt es auf den Fremdvergleich nicht an.

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BFH-Urteil vom 9.7.2003 (IX R 102/00) BStBl. 2003 II S. 940

1. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat.

2. Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, kann regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet.

3. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

BFH-Urteil vom 8.7.2003 (VIII R 43/01) BStBl. 2003 II S. 937

Werden in einem einheitlichen Erwerbsvorgang festverzinsliche Bundesanleihen zu einem unter ihrem Nominalwert liegenden Kurswert teils mit Krediten, teils mit Eigenmitteln angeschafft, ist die Kapitalanlage nicht in einen eigen- und einen fremdfinanzierten Anteil aufzuteilen. Bei der Prüfung der Überschusserzielungsabsicht sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten anzusetzen und nicht in einen auf die gesamten Zinseinnahmen und einen auf die steuerfreie Vermögensmehrung entfallenden Anteil aufzuteilen. Die Einkunftserzielung steht gegenüber der steuerfreien Vermögensmehrung im Vordergrund, wenn auf Dauer die gesamten Zinseinnahmen die gesamten Zinsaufwendungen übersteigen.

BFH-Urteil vom 5.11.2002 (IX R 18/02) BStBl. 2003 II S. 914

1. Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist - auch beim Vermieten in Eigenregie - ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen auszugehen (gegen BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2002 IV C 3 -S 2253- 77/02, BStBl I 2002, 1039, Tz. 1).

2. Bei einer teils selbstgenutzten und teils an wechselnde Feriengäste vermieteten Ferienwohnung ist - nach Aufteilung der auf die Selbstnutzung und die Vermietung entfallenden Kosten - durch eine Prognose festzustellen, ob in einem Zeitraum von 30 Jahren aus der Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann.

BFH-Beschluss vom 11.9.2003 (VI B 101/03) BStBl. 2003 II S. 893

1. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greift auch dann ein, wenn wegen atypischer Dienstzeiten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal arbeitstäglich erfolgen.

2. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, für atypische Dienstzeiten eine Ausnahme von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale vorzunehmen.

BFH-Urteil vom 13.6.2002 (VI R 168/00) BStBl. 2003 II S. 765

Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs kann nicht mit der Begründung versagt werden, er habe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattgefunden.

BFH-Urteil vom 29.4.2003 (VI R 86/99) BStBl. 2003 II S. 749

Die Höhe von vorab entstandenen Erwerbsaufwendungen wegen einer über einen längeren Zeitraum auf einen Abschluss zielenden erstmaligen, anderen oder qualifizierteren Berufsausbildung ist unabhängig davon zu ermitteln, ob daneben einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird.

BFH-Urteil vom 6.5.2003 (IX R 51/00) BStBl. 2003 II S. 710

Aufwendungen für die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen wegen (Nutzungs-)Änderung des Gebäudes (§ 39 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 LBO BW a.F. = § 37 Abs. 2 LBO BW n.F.) zählen zu den Herstellungskosten, wenn die zur Änderung führende Baumaßnahme als Herstellung i.S. von § 255 Abs. 2 HGB anzusehen ist (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 8. März 1984 IX R 45/80, BFHE 141, 237, BStBl II 1984, 702).

BFH-Urteil vom 8.4.2003 (IX R 36/00) BStBl. 2003 II S. 706

Veräußert ein Steuerpflichtiger seine bisher selbst genutzte und durch ein Darlehen finanzierte Immobilie und verwendet er unter Aufrechterhaltung des Darlehens nur einen Teil des Verkaufserlöses dazu, durch die Anschaffung einer anderen Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, so kann er aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr an Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten der neuen Immobilie an dem gesamten Verkaufserlös entspricht.

BFH-Urteil vom 11.3.2003 (IX R 55/01) BStBl. 2003 II S. 627

Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO 1977 liegt nicht vor, wenn ein Ehegatte dem anderen seine an dessen Beschäftigungsort belegene Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu fremdüblichen Bedingungen vermietet.

BFH-Urteil vom 20.8.2002 (IX R 98/00) BStBl. 2003 II S. 604

Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses können nur dann zu Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn sie eine deutliche Erweiterung seines Gebrauchswerts (wesentliche Verbesserung) zur Folge haben.

BFH-Urteil vom 3.12.2002 (IX R 64/99) BStBl. 2003 II S. 590

1. Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung, die gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu Herstellungskosten führt, ist gegeben, wenn drei der vier für den Gebrauchswert eines Wohngebäudes wesentlichen Bereiche (Heizungs-, Sanitär-, Elektroinstallationen und Fenster) von einem ursprünglich sehr einfachen auf einen nunmehr mittleren oder von einem ursprünglich mittleren auf einen nunmehr sehr anspruchsvollen Standard gehoben worden sind. Dabei sind für die Prüfung, ob die Installationen und die Fenster im ursprünglichen Zustand als "sehr einfach", "mittel" oder "sehr anspruchsvoll" anzusehen waren, die Maßstäbe zugrunde zu legen, die zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Gebäude im ursprünglichen Zustand befand, allgemein üblich waren.

2. "Ursprünglicher Zustand" i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB ist bei Erwerb eines Wohngebäudes durch Schenkung oder Erbfall der Zustand zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung durch den Schenker/Erblasser.

BFH-Urteil vom 20.8.2002 (IX R 70/00) BStBl. 2003 II S. 585

Befindet sich ein Wohngebäude vor der erstmaligen Nutzung nach dem Erwerb wegen eines Schadens nicht in einem vermietbaren Zustand, dann führen die Aufwendungen zur Behebung dieses Schadens zu Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB. Unerheblich ist, ob der Schaden bereits bei Erwerb vorhanden war.

BFH-Urteil vom 12.9.2001 (IX R 52/00) BStBl. 2003 II S. 574

1. Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten durch den Großen Senat in seinem Beschluss vom 22. August 1966 GrS 2/66 (BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672), wonach Anschaffungskosten nur die Kosten sind, die aufgewendet werden, um ein Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben, ist durch § 255 Abs. 1 HGB überholt. Zu den Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstandes (Wirtschaftsgut, hier: Wohngebäude) zählen auch die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Vermögensgegenstand bestimmungsgemäß nutzen zu können.

2. Der Erwerber bestimmt den Zweck des Vermögensgegenstandes. Wird ein Wohngebäude ab dem Zeitpunkt des Erwerbs vom Erwerber durch Vermietung der Wohnungen genutzt, ist es insoweit betriebsbereit gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB.

3. Soll das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden, dann gehört zur Zweckbestimmung auch die Entscheidung, welchem Standard das Gebäude entsprechen soll (einem sehr einfachen, mittleren oder sehr anspruchsvollen). Baumaßnahmen, die das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es betriebsbereit, ihre Kosten sind Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB.

4. Schönheitsreparaturen im Anschluss an den Erwerb und sonstige Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Gegenständen und Einrichtungen, insbesondere an im Wesentlichen funktionierenden Installationen, führen grundsätzlich nicht zu Anschaffungskosten.

BFH-Urteil vom 12.9.2001 (IX R 39/97) BStBl. 2003 II S. 569

1. Sog. anschaffungsnahe Aufwendungen sind nicht allein wegen ihrer Höhe oder ihrer zeitlichen Nähe zur Anschaffung eines Gebäudes als Herstellungskosten zu beurteilen; soweit sie nicht der Herstellung oder Erweiterung eines Gebäudes dienen, stellen sie nur dann Herstellungskosten dar, wenn sie zu seiner wesentlichen Verbesserung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen (Änderung der Rechtsprechung).

2. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, können in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) eines Wohngebäudes gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs deutlich erhöht wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632).

3. Der Gebrauchswert eines Wohngebäudes wird insbesondere durch die Modernisierung derjenigen Einrichtungen erhöht, die ihn maßgeblich bestimmen: Das sind vor allem die Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie die Fenster. Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts ist immer dann gegeben, wenn durch die Modernisierung ein Wohngebäude von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird.

4. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums können als Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu werten sein, wenn sie zwar für sich gesehen noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führen, wenn sie aber Teil einer Gesamtmaßnahme sind, die sich planmäßig in zeitlichem Zusammenhang über mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt und die insgesamt zu einer wesentlichen Verbesserung führt (Sanierung "in Raten").

BVerfG-Beschluss vom 4.12.2002 (2 BvR 400/98) BStBl. 2003 II S. 534

§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Artikel 1 Nummer 14 Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (Bundessteuerblatt I S. 1250) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Vorschrift Fälle der fortlaufend verlängerten Abordnung ("Kettenabordnung") erfasst und unvereinbar mit Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie für beiderseits berufstätige Ehegatten Geltung beansprucht.

BFH-Urteil vom 20.3.2003 (VI R 147/00) BStBl. 2003 II S. 519

Vermietet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als dessen Büro zu qualifizieren ist und in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, so handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG. Die Abzugsbeschränkung dieser Vorschrift greift deshalb nicht ein.

BFH-Urteil vom 14.1.2003 (IX R 5/00) BStBl. 2003 II S. 509

Vermietet der Steuerpflichtige sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt; ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO 1977 liegt insoweit nicht vor.

BFH-Urteil vom 26.2.2003 (VI R 30/02) BStBl. 2003 II S. 495

Die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte zum Zwecke eines Arbeitseinsatzes aufsucht. Sie greift auch ein, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte freiwillig zum Zwecke der Fortbildung angefahren wird.

BFH-Urteil vom 17.12.2002 (VI R 137/01) BStBl. 2003 II S. 407

1. Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern sie beruflich veranlasst sind.

2. Die Auffassung, wonach Ausgaben für ein Erststudium an einer Universität oder Fachhochschule stets der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und deshalb nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar sind, wird aufgegeben (Änderung der Rechtsprechung).

BFH-Urteil vom 4.12.2002 (VI R 120/01) BStBl. 2003 II S. 403

Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, können vorab entstandene Werbungskosten sein (Änderung der Rechtsprechung).

BFH-Urteil vom 1.10.2002 (IX R 72/99) BStBl. 2003 II S. 399

Notargebühren zur Besicherung eines Darlehens sind Schuldzinsen i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG

BFH-Urteil vom 1.10.2002 (IX R 12/00) BStBl. 2003 II S. 398

Die Abschlussgebühren eines Bausparvertrages, der bestimmungsgemäß der Ablösung eines Darlehens dient, mit dem der Erwerb einer vermieteten Immobilie finanziert wurde, sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG abziehbare Schuldzinsen.

BFH-Urteil vom 9.7.2002 (IX R 65/00) BStBl. 2003 II S. 389

1. Finanziert der Steuerpflichtige die Anschaffung eines Gebäudes, das nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils verwendet (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; gegen BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1130).

2. Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten im Rahmen seiner Finanzierungsentscheidung dem ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil gesondert zuordnet und die so zugeordneten Anschaffungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen zahlt.

BFH-Urteil vom 27.8.2002 (VI R 22/01) BStBl. 2003 II S. 369

Für eine (Auslands-)Reise kann ein hinreichend konkreter beruflicher Anlass auch dann vorliegen, wenn es sich zwar um die Teilnahme an einer Gruppenreise handelt, die Organisation und Durchführung einer solchen Reise jedoch Dienstaufgabe des damit betrauten Arbeitnehmers ist.

BFH-Urteil vom 17.12.2002 (VI R 188/98) BStBl. 2003 II S. 314

Bei einem beruflich veranlassten Umzug sind Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung nicht als Werbungskosten abziehbar.

BFH-Urteil vom 15.10.2002 (IX R 58/01) BStBl. 2003 II S. 287

Die vom Inhaber einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer ist mit dem auf die Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste entfallenden zeitlichen Anteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

BFH-Urteil vom 15.10.2002 (IX R 46/01) BStBl. 2003 II S. 243

Ein Kaufvertrag zwischen nahen Angehörigen ist im Rahmen des sog. Fremdvergleichs hinsichtlich seiner Hauptpflichten zu überprüfen. Wird zur Finanzierung eines solchen Kaufvertrags ein Darlehensvertrag mit einer Bank abgeschlossen, sind die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen auch dann nicht in den Fremdvergleich einzubeziehen, wenn der Verkäufer zugleich Sicherungsgeber ist.

BFH-Urteil vom 19.9.2002 (VI R 70/01) BStBl. 2003 II S. 139

1. "Häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient.

2. Auch ein im Keller des selbst bewohnten Einfamilienhauses gelegener Raum, den der Steuerpflichtige zusätzlich zu einem häuslichen Arbeitszimmer als Archiv nutzt, kann zusammen mit diesem unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fallen.

BFH-Urteil vom 19.2.2002 (IX R 36/98) BStBl. 2003 II S. 126

Errechnet die Bank bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags die ihr gegen den Steuerpflichtigen zustehende Vorfälligkeitsentschädigung auf der Grundlage des Effektivzinses und zieht sie dabei den auf die Zeit nach der Vertragsbeendigung entfallenden Rest des Disagios als Rechnungsposten ab, so fließen dem Steuerpflichtigen dadurch keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe des restlichen Disagios zu.

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BFH-Urteil vom 26.3.2002 (VI R 45/00) BStBl. 2002 II S. 827

Hat ein Beamter im Veranlagungszeitraum nur zeitweise eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt und dafür eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten, so sind die auf die Tätigkeit im Beitrittsgebiet entfallenden Werbungskosten zu dem Anteil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den im Zeitraum der Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht (Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 26. März 2002 VI R 26/00).

BFH-Urteil vom 26.3.2002 (VI R 26/00) BStBl. 2002 II S. 823

1. Die Bindungswirkung des Beschlusses des BVerfG vom 11. November 1998 2 BvL 10/95 (BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502) erstreckt sich nach § 31 Abs. 1 BVerfGG auch auf die einem Landesbeamten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet im Jahre 1991 gewährte Aufwandsentschädigung.

2. Die einem Beamten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährte Aufwandsentschädigung ist nicht vorab auf die durch die Abordnung in das Beitrittsgebiet verursachten Werbungskosten anzurechnen.

3. § 3c EStG findet auch dann Anwendung, wenn das BVerfG eine Regelung über die Steuerbefreiung von Einnahmen für mit dem GG unvereinbar erklärt, jedoch anordnet, dass die betreffenden Einnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes steuerfrei zu belassen sind.

4. Erhält der Beamte für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eine steuerfreie Aufwandsentschädigung, sind seine Werbungskosten zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfrei gewährten Aufwandsentschädigung zu den in dem Zeitraum der Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht.

BFH-Urteil vom 16.4.2002 (IX R 50/00) BStBl. 2002 II S. 805

Die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) zur steuerrechtlichen Behandlung von Abbruchkosten getroffene Unterscheidung danach, ob das Gebäude in Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, gilt nicht, wenn das später abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde; in diesem Fall stehen die durch den Abbruch des Gebäudes veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus und bilden Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.

BFH-Urteil vom 10.4.2002 (VI R 154/00) BStBl. 2002 II S. 779

1. Die Rechtsprechung, dass Verwaltungspauschalen nach dem Regelungsverständnis der Verwaltung auszulegen sind, gilt nicht für solche Verwaltungsanweisungen, die lediglich gesetzesauslegenden Charakter haben.

2. Ob Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wegen Fahrtätigkeit zu gewähren sind, entscheidet sich nicht nach den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers.

BFH-Urteil vom 28.6.2002 (IX R 51/01) BStBl. 2002 II S. 758

1. (Voraus-)Zahlungen auf die Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Überschuss-Einkünften vorgesehenen Wirtschaftsguts sind im Jahr der Zahlung nicht als verlorene Aufwendungen sofort abziehbar, wenn im Zeitpunkt der Zahlung nicht davon auszugehen ist, dass diese ohne Gegenleistung bleiben und eine Rückzahlung nicht zu erlangen sein wird (Anschluss an BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830).

2. § 4 FördG, wonach Sonderabschreibungen auch auf Anzahlungen gewährt werden können, ist kein selbständiger Begünstigungstatbestand; die Vorschrift regelt lediglich die "Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen", setzt also die Erfüllung der Tatbestände der §§ 1-3 FördG voraus.

BFH-Urteil vom 6.11.2001 (IX R 97/00) BStBl. 2002 II S. 726

1. Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30. September 1997 IX R 80/94 (BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Ferienwohnung in Eigenregie vermietet oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragt (Anschluss an BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 37/98, BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705).

2. Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, ist die Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu bejahen, wenn sich anhand der für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein Totalüberschuss ergibt. Hat der Steuerpflichtige bereits beim Erwerb einer Ferienwohnung deren später vorgenommenen Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen, ist der Prognose der kürzere Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung zugrunde zu legen.

3. Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen (Änderung der Rechtsprechung).

4. Lässt sich der Umfang der - neben einer tatsächlichen Fremdvermietung gegebenen - Selbstnutzung nicht feststellen, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen zu je 50 v.H. der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen.

5. Durch die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung (z.B. zur Endreinigung, Schlüsselübergabe, Beseitigung von Schäden) sind keine Selbstnutzung.

BFH-Urteil vom 19.2.2002 (IX R 32/98) BStBl. 2002 II S. 674

Schenkt eine Mutter ihren minderjährigen Kindern einen Geldbetrag, der zeitnah dem Vater zur Finanzierung der Anschaffung eines Grundstücksanteils als Darlehn gewährt wird, überträgt der Vater alsdann die Hälfte des Grundstücks auf die Mutter und investiert diese einen Betrag in die Renovierung des Gebäudes, der dem Wert ihres Anteils entspricht, dann ist die Darlehnsgewährung nicht rechtsmissbräuchlich (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 333, BStBl II 1996, 443).

BFH-Urteil vom 10.4.2002 (VI R 46/01) BStBl. 2002 II S. 579

1. Ob zwischen dem Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen und der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein konkreter Zusammenhang besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.

2. Aufwendungen für einen Sprachkurs können insbesondere dann beruflich veranlasst sein, wenn bereits die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens des Steuerpflichtigen Fremdsprachenkenntnisse erfordert.

3. Auch wenn der Sprachkurs nur Grundkenntnisse vermittelt, die vom Steuerpflichtigen angestrebte berufliche Tätigkeit jedoch qualifizierte Fremdsprachenkenntnisse erfordert, können die Aufwendungen für den Sprachkurs Werbungskosten sein.

BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X R 39/98) BStBl. 2002 II S. 246

Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen (Leibrente) vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) nicht als Sonderausgaben abziehbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666; seither ständige Rechtsprechung).

BFH-Beschluss vom 5.11.2001 (IX B 92/01) BStBl. 2002 II S. 144

1. Hat der Steuerpflichtige zur Finanzierung einer zum Vermieten bestimmten Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen und nimmt er sein Angebot zum Abschluss des Bauträgervertrages zurück, weil das Bauvorhaben wegen Mittellosigkeit des Bauträgers scheitert, so sind die danach aufgrund des Darlehensvertrages noch zu leistenden Zahlungen (hier: Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung) als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

2. Wegen dieser Frage ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

BFH-Urteil vom 23.3.2001 (VI R 189/97) BStBl. 2002 II S. 56

Steht die berufliche Veranlassung eines Umzugs aufgrund einer mindestens einstündigen Fahrzeitverkürzung fest, so treten private Begleitumstände - wie Heirat und erhöhter Wohnbedarf wegen der Geburt eines Kindes - regelmäßig in den Hintergrund.

BFH-Urteil vom 27.9.2001 (X R 92/98) BStBl. 2002 II S. 51

Die auf das beruflich genutzte Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten sind auch dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG einzubeziehen, wenn wegen § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG und § 9 Abs. 5 EStG i.d.F. des JStG 1996 der Werbungskostenabzug in voller Höhe zu versagen ist.

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BFH-Urteil vom 10.10.2000 (IX R 15/96) BStBl. 2001 II S. 787

Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige noch während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung an einem anschließend selbstgenutzten Gebäude durchführt, sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar.

BFH-Urteil vom 4.9.2000 (IX R 22/97) BStBl. 2001 II S. 785

Sind die Darlehen für die vermietete Immobilie eines Ehegatten teils von den Eheleuten gemeinschaftlich, teils allein vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen worden und wird der Zahlungsverkehr für die Immobilie insgesamt über ein Konto des Nichteigentümer-Ehegatten abgewickelt, so werden aus den vom Eigentümer-Ehegatten auf dieses Konto geleiteten eigenen Mitteln (hier: Mieteinnahmen) vorrangig die laufenden Aufwendungen für die Immobilie und die Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen abgedeckt. Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel (Mieteinnahmen) des Eigentümer-Ehegatten darüber hinaus auch die allein vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar.

BFH-Urteil vom 11.7.2000 (IX R 48/96) BStBl. 2001 II S. 784

1. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und zur Beseitigung kleinerer Schäden und Abnutzungserscheinungen, die der Steuerpflichtige an einer bisher vermieteten Wohnung vor deren eigenen Nutzung durchführt, sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Bestätigung des BFH-Urteils vom 7. November 1995 IX R 81/93 , BFH/NV 1996, 533).

2. Die Einbehaltung einer Mieterkaution führt zu einer Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Reparaturen, die mit Mitteln der einbehaltenen Kaution durchgeführt werden, führen grundsätzlich zu Werbungskosten.

3. Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, insbesondere eines mutwillig verursachten Schadens, können Werbungskosten sein.

BFH-Urteil vom 12.9.2001 (VI R 72/97) BStBl. 2001 II S. 775

1. Unbeschadet der für den Arbeitgeber bestehenden Möglichkeit, Übernachtungskosten des Arbeitnehmers bei einer doppelten Haushaltsführung pauschal ohne Lohnsteuerabzug zu erstatten (Abschn. 43 Abs. 10 LStR 1993, nunmehr R 43 Abs. 11 LStR 2000), kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur nachgewiesene Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend machen.

2. Bei einer Schätzung der Höhe der Übernachtungskosten sind weder die vorgenannten Pauschbeträge noch tarifvertragliche Bestimmungen über die Höhe von Auslösungsbeträgen maßgeblich.

BFH-Urteil vom 8.5.2001 (IX R 10/96) BStBl. 2001 II S. 720

Dem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten, die ein Anleger, der sich an einem Immobilienfonds beteiligt, als "Gebühren" für in gesonderten Verträgen vereinbarte Dienstleistungen (z.B. Mietgarantie, Treuhänderleistung) entrichtet, steht § 42 AO 1977 entgegen, wenn aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller Verträge diese Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an der bezugsfertigen Immobilie stehen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

BFH-Urteil vom 2.5.2001 (VIII R 32/00) BStBl. 2001 II S. 668

Erbringt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter einer GmbH an deren Sitz unentgeltlich Dienstleistungen für die GmbH, dann sind seine Aufwendungen für die Fahrten dorthin in der Regel Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und keine nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung.

BFH-Urteil vom 23.3.2001 (VI R 175/99) BStBl. 2001 II S. 585

1. Erfolgt ein Umzug aus Anlass der Eheschließung von getrennten Wohnorten in eine gemeinsame Familienwohnung, so ist die berufliche Veranlassung des Umzugs eines jeden Ehegatten gesondert zu beurteilen.

2. Steht bei einem Umzug eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis des Arbeitnehmers von mindestens einer Stunde fest, so kommt dem Umstand, dass der Umzug im Zusammenhang mit einer heiratsbedingten Gründung eines gemeinsamen Haushalts steht, grundsätzlich keine Bedeutung mehr zu (Fortführung des BFH-Urteils vom 22. November 1991 VI R 77/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494).

BFH-Urteil vom 10.5.2001 (IV R 6/00) BStBl. 2001 II S. 575

Kosten, die der Steuerpflichtige für die mit dem eigenen Motorboot vorgenommenen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte aufwendet, sind nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG generell vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen. Sie unterliegen jedoch der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelten Abzugsbegrenzung.

BFH-Urteil vom 25.1.2001 (IX R 27/97) BStBl. 2001 II S. 573

1. Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und am selben Tag für eine Anlage als Festgeld wieder abgebucht, so ist - unabhängig vom Saldo des Kontos - aufgrund der betragsmäßigen Übereinstimmung des gutgeschriebenen und des abgebuchten Betrages und des engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der Darlehensbetrag zur Anlage als Festgeld verwendet worden ist.

2. Unterlässt es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu tilgen, um dieses nunmehr zu vermieten, und löst er deshalb die betrieblichen Verbindlichkeiten durch ein neues Darlehen ab, so sind die Schuldzinsen für das neue Darlehen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).

BFH-Urteil vom 16.9.1999 (IX R 42/97) BStBl. 2001 II S. 528

Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn mit dem Kredit Aufwendungen finanziert worden sind, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren.

BFH-Urteil vom 14.11.2000 (VI R 128/00) BStBl. 2001 II S. 495

1. Die Einkünfte und Bezüge, die ein Kind im Kalenderjahr hat, sind um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf für ein Zusatzstudium im Ausland entweder gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten zu kürzen, wenn es sich um Fortbildungskosten handelt, oder gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG als besondere Ausbildungskosten.

2. Ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung im Ausland ist dabei regelmäßig in beiden Fällen nicht zu berücksichtigen.

BFH-Urteil vom 19.12.2000 (IX R 13/97) BStBl. 2001 II S. 342

Aufwendungen eines mit einem vermieteten Grundstück Beschenkten, die auf Grund eines Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Notbedarfs gemäß § 528 Abs. 1 BGB geleistet werden, sind weder als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.

BFH-Beschluss vom 21.11.2000 (IX R 39/97) BStBl. 2001 II S. 244

Das Bundesministerium der Finanzen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt in einem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die einkommensteuerrechtliche Behandlung von anschaffungsnahen Aufwendungen streitig ist.

BFH-Urteil vom 25.5.1999 (VIII R 59/97) BStBl. 2001 II S. 226

1. Die Rückgewähr von vGA (oder deren Wertersatz) aufgrund einer sog. Satzungsklausel ist beim Gesellschafter als Einlage zu qualifizieren.

2. Schuldet der Gesellschafter für die Zeit zwischen Vorteilsgewährung und Rückgewähr (angemessene) Zinsen, stehen diese in einem Veranlassungszusammenhang zu den aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft erzielten Einnahmen.

BFH-Urteil vom 23.11.2000 (VI R 93/98) BStBl. 2001 II S. 199

Führt ein Arbeitnehmer in dem Zeitraum, für den er Konkursausfallgeld erhält, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch, sind die Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen. Zwischen den fraglichen Aufwendungen und dem Konkursausfallgeld besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. des § 3c EStG.

BFH-Urteil vom 26.1.2001 (VI R 26/98) BStBl. 2001 II S. 194

1. Eine über 300 Jahre alte Meistergeige, die im Konzertalltag regelmäßig bespielt wird, unterliegt einem technischen Verschleiß, der eine AfA auch dann rechtfertigt, wenn es wirtschaftlich zu einem Wertzuwachs kommt.

2. Bei Instrumenten, die bereits über 100 Jahre alt sind und die regelmäßig im Konzertalltag bespielt werden, kann die Restnutzungsdauer mit 100 Jahren angesetzt werden, sofern der Steuerpflichtige keine kürzere Nutzungsdauer darlegt und nachweist bzw. zumindest glaubhaft macht.

BFH-Urteil vom 10.10.2000 (IX R 86/97) BStBl. 2001 II S. 183

Bei der schätzungsweisen Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung in einen Anteil für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits ist grundsätzlich der Sachwert des Grund- und Bodenanteils sowie des Gebäudeanteils nach der Wertermittlungsverordnung 1988 zu ermitteln; die so genannte Vergleichswertmethode ist in diesem Zusammenhang keine geeignete Schätzungsmethode (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252).

BFH-Urteil vom 23.11.2000 (VI R 38/97) BStBl. 2001 II S. 132

Schulgeldzahlungen an eine fremdsprachige Schule im Inland sind auch dann nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sich die ausländischen Eltern aus beruflichen Gründen nur vorübergehend im Inland aufhalten.

BFH-Urteil vom 21.9.2000 (IV R 78/99) BStBl. 2001 II S. 70

Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Die Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln für die Zeit vom Bezug dieser Wohnung bis zur Fertigstellung eines Wohnhauses am oder in der Nähe vom neuen Arbeitsort gehören daher nicht zu den steuerlich zu berücksichtigenden Umzugskosten (Werbungskosten).

BFH-Urteil vom 12.9.2000 (VI R 165/97) BStBl. 2001 II S. 29

Ein eigener Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfordert, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird; eine Wohnung wird auch dann aus abgeleitetem Recht genutzt, wenn diese zwar allein vom Lebenspartner des Steuerpflichtigen angemietet wurde, der Steuerpflichtige sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).

BFH-Urteil vom 23.2.2000 (VIII R 40/98) BStBl. 2001 II S. 24

Ein beim Erwerb einer stillen Beteiligung an den Geschäftsinhaber entrichtetes Ausgabeaufgeld gehört zu den Anschaffungskosten der stillen Beteiligung und ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.

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BFH-Urteil vom 27.7.2000 (X R 91/97) BStBl. 2000 II S. 692

1. Einem Arbeitnehmer, der einen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, steht ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG sowie der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG für diese Wohnung zu, wenn er statt der notwendigen, durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Mehraufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Wohnort gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzieht (Fortführung der Senatsurteile vom 14. Dezember 1994 X R 74/91 , BFHE 176, 117 , BStBl II 1995, 259 ; vom 11. Dezember 1996 X R 15/96 , BFHE 182, 153 , BStBl II 1997, 221 ).

2. Macht der Arbeitnehmer für die Eigentumswohnung am Arbeitsort keine Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend, kann er auch die vor Beginn der erstmaligen Eigennutzung der Wohnung entstandenen Finanzierungsaufwendungen nach § 10e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehen, die in einem Veranlagungszeitraum bezahlt worden sind, in dem er noch in einer Mietwohnung am Beschäftigungsort wohnte, deren Kosten er nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abzog.

BFH-Urteil vom 9.5.2000 (VIII R 77/97) BStBl. 2000 II S. 660

1. Die Absicht zur Erzielung von Einkünften setzt das Streben des Steuerpflichtigen voraus, durch die Vermögensnutzung einen (Total- )Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die Erwerbsaufwendungen zu erzielen. Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige eine Überschusserzielungsabsicht besaß, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden (Wahrscheinlichkeits-)Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge und die in diesem Zeitpunkt voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen ab. Für diese Prognose können die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte liefern.

2. Die für das Vorhandensein oder Fehlen der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu treffenden Prognosen beruhen im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, die zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. von § 118 Abs. 2 FGO gehören und deshalb das Revisionsgericht grundsätzlich binden.

3. Zur Prognose von längerfristigen Einnahmen in ausländischer Währung (Prognose des Devisenkurses; Anschluss an das BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267).

BFH-Urteil vom 14.12.1999 (IX R 62/96) BStBl. 2000 II S. 656

Der gemeine Wert ist auch dann AfA-Bemessungsgrundlage für ein nach Betriebsaufgabe vermietetes ehemaliges Betriebsgebäude, wenn der Aufgabegewinn wegen des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG nicht besteuert worden ist.

BFH-Urteil vom 24.5.2000 (VI R 188/97) BStBl. 2000 II S. 586

Maklergebühren für den Erwerb eines Einfamilienhauses am neuen Arbeitsort sind auch insoweit keine Umzugskosten, als sie für die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 27/94, BFHE 178, 359, BStBl II 1995, 895).

BFH-Urteil vom 24.5.2000 (VI R 17/96) BStBl. 2000 II S. 584

Wird vom Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung rückgängig gemacht, sind die dem Arbeitnehmer durch die Aufgabe seiner Umzugsabsicht entstandenen vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar.

BFH-Urteil vom 24.5.2000 (VI R 147/99) BStBl. 2000 II S. 476

Aufwendungen aufgrund der Veräußerung eines Eigenheims anlässlich eines beruflich bedingten Umzugs sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

BFH-Urteil vom 24.5.2000 (VI R 28/97) BStBl. 2000 II S. 474

1. Wegen einer (Rück-)Versetzung angefallene Veräußerungsverluste beim (Wieder-)Verkauf eines Eigenheims einschließlich zwischenzeitlich angefallener Finanzierungskosten sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

2. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist bei der Ermittlung der Unterkunftskosten im eigenen Haus von den tatsächlich angefallenen Aufwendungen auszugehen. Die so ermittelten Kosten sind aber nur insoweit abziehbar, als sie auch notwendig waren (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Juli 1995 VI R 32/95, BFHE 178, 348, BStBl II 1995, 841).

BFH-Urteil vom 26.1.2000 (IX R 87/95) BStBl. 2000 II S. 396

1. Einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlte Bestechungsgelder sind sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 EStG.

2. Das Zurückzahlen von - gemäß § 22 Nr. 3 EStG als sonstige wiederkehrende Einkünfte steuerpflichtigen - Bestechungsgeldern in einem späteren Veranlagungszeitraum ist im Abflusszeitpunkt in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen. Das Verlustausgleichs- und Verlustabzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG steht nicht entgegen.

BFH vom 2.12.1999 (IX R 21/96) BStBl. 2000 II S. 312

Werbungskostenabzug von Schuldzinsen für ein zunächst gemeinsam aufgenommenes Darlehen von Ehegatten zur Finanzierung einer vermieteten Eigentumswohnung, die nur einem Ehegatten gehört und Behandlung der Schuldzinsen, wenn nach Umschuldung nur noch der Nichteigentümerehegatte Darlehensschuldner ist.

BFH vom 2.12.1999 (IX R 45/95) BStBl. 2000 II S. 310

Werbungskostenabzug von Schuldzinsen für ein gesamtschuldnerisches Darlehen von Ehegatten zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes und Behandlung von Schuldzinsen für ein Darlehen des einen Ehegatten zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes des anderen Ehegatten.

BFH vom 15.12.1999 (X R 23/95) BStBl. 2000 II S. 267

Finanzierungskosten, die durch den Abschluss eines Vertrages über eine sofort beginnende Leibrentenversicherungsleistung gegen Zahlung eines Einmalbetrages veranlasst sind, können als WK bei Einkünften aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG abziehbar sein.

BFH vom 19.10.1999 (IX R 34/96) BStBl. 2000 II S. 257

Aufwendungen eines Grundstückskäufers für eine von Drittem zu errichtende Privatstraße sind Anschaffungskosten eines selbständigen abnutzbaren Wirtschaftsgutes, auch wenn Straße erstmaliger Erschließung des Grundstücks dient.

BFH vom 14.9.1999 (III R 39/97) BStBl. 2000 II S. 69

Tätigkeitsvergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Vormund/Betreuer sind bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar.

BFH vom 23.9.1999 (VI R 74/98) BStBl. 2000 II S. 7

1. Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist verfassungsgemäß.

2. Ob ein Büro- oder Praxisraum der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.

3. Die Abzugsbegrenzung greift bei einer Nutzung für solche Tätigkeiten, die den Kernbereich der Nutzung eines typischen Arbeitszimmers fallen.

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BFH vom 23.8.1999 (GrS 3/97) BStBl. 1999 II S. 787

Kein Werbungskostenabzug bei gemeinschaftlicher Nutzung eines Arbeitszimmers, das sich im Alleineigentum eines Ehegatten befindet, wenn der andere Ehegatte keine Aufwendungen getragen hat.

BFH vom 23.8.1999 (GrS 2/97) BStBl. 1999 II S. 782

- Kein Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer in einer zu gemeinsamen Wohnzwecken genutzten Wohnung, wenn beide Ehegatten aus gemeinsamen Mitteln jeweils gleiche Eigentumswohnungen erworben haben.

- Kein Werbungskostenabzug von sog. Drittaufwand.

- Abzug der tatsächlich getragenen eigenen Aufwendungen als Werbungskosten.

BFH vom 23.8.1999 (GrS 1/97) BStBl. 1999 II S. 778

Anerkennung von Werbungskosten in Höhe des Eigenaufwandes für ein Arbeitszimmer, das sich im Alleineigentum eines Ehegatten befindet und bei dem sich der andere Ehegatte an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes beteiligt hat.

BFH vom 27.10.1998 (IX R 29/96) BStBl. 1999 II S. 680

Schuldzinsenabzug bei Baudarlehen für die Herstellung eines einheitlich abgerechneten Gebäudes mit zwei Eigentumswohnungen, von denen eine vermietet, die andere selbstgenutzt wird.

BFH vom 27.10.1998 (IX R 19/96) BStBl. 1999 II S. 678

Schuldzinsenabzug bei Baudarlehen für die Herstellung von Eigentumswohnungen, die teils vermietet, teils selbstgenutzt werden.

BFH vom 27.10.1998 (IX R 44/95) BStBl. 1999 II S. 676

Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Schuldzinsenabzug bei Baudarlehen für die Herstellung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes.

BFH vom 23.6.1999 (X R 113/96) BStBl. 1999 II S. 668

- Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift.

- Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung.

BFH vom 19.8.1998 (X R 96/95) BStBl. 1999 II S. 353

Schuldzinsen für einen ursprünglich für betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung, wenn nach Aufgabe des Betriebs ein ehemaliges Betriebsgrundstück vermögensverwaltend vermietet wird.

BFH vom 13.10.1998 (IX R 61/95) BStBl. 1999 II S. 282

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen nicht allein deshalb als Herstellungskosten zu beurteilen, wenn Wohnungen zwar wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr vermietbar sind, jedoch keine Substanzschäden an den die Nutzungsdauer bestimmenden Teilen vorliegen.

BFH vom 7.7.1998 (VIII R 5/96) BStBl. 1999 II S. 209

Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH unter Zurückbehaltung von zuvor betrieblich begründeten Verbindlichkeiten; Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen einerseits und als nachträgliche Betriebsausgaben andererseits.

BFH vom 8.9.1998 (IX R 75/95) BStBl. 1999 II S. 20

Honorar für nicht erbrachte Architektenleistung als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

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BFH vom 21.1.1998 (I R 3/96) BStBl. 1998 II S. 468

1. Der Senat läßt unentschieden, ob sich die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG anzuwendenden Einkünfteermittlungsvorschriften des deutschen Steuerrechts aus der Sicht der an der Zwischengesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen oder aber aus der Sicht der Zwischengesellschaft stammen.

2. Stellt man auf die beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen ab, so sind die Zwischeneinkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu ermitteln, wenn die Zwischengesellschaft nur Vermögensverwaltung betreibt und die Steuerpflichtigen die Beteiligung an der Zwischengesellschaft im Privatvermögen halten.

3. Stellt man auf die Zwischengesellschaft ab, so sind die Zwischeneinkünfte ebenfalls nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu ermitteln, wenn die Zwischengesellschaft nur Vermögensverwaltung betreibt.

4. Unter den Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 löst der Gewinn aus einer Grundstücksveräußerung keine steuerbaren Zwischeneinkünfte aus.

BFH vom 13.3.1998 (VI R 27/97) BStBl. 1998 II S. 443

AfaA eines durch Unfall beschädigten PKW sind nur im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts abziehbar.

BFH vom 4.6.1996 (IX R 59/94) BStBl. 1998 II S. 431

AfA-Befugnis eines Erben, der die Erbschaft unter der Bedingung der Einräumung eines Nießbrauchs ausschlägt.

BFH vom 21.11.1997 (VI R 4/97) BStBl. 1998 II S. 351

1. Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist verfassungsgemäß.

2. Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG (Arbeitsmittel) hat Vorrang vor der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG (Ausstattung häusliches Arbeitszimmer).

BFH vom 16.12.1997 (VIII R 38/94) BStBl. 1998 II S. 339

Die bei Leibrenten in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG enthaltenen Abzugsbeschränkungen auf den Ertragsanteil sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

BFH vom 5.12.1997 (VI R 94/96) BStBl. 1998 II S. 211

1. Die zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene zeitliche Begrenzung des Abzugs von notwendigen Mehraufwendungen, die dem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß - auch schon vor dem 1. Januar 1996 - begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, ist verfassungsgemäß

2. Beiderseits erwerbstätige Ehegatten mit einem Kind werden nicht dadurch verfassungswidrig benachteiligt, daß Kinderbetreuungskosten nur bei Alleinstehenden unter den Voraussetzungen des § 33c EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

BFH vom 16.10.1997 (IV R 5/97) BStBl. 1998 II S. 185

Keine Berücksichtigung der durch den Abbau eines Bodenvorkommens in Kauf genommenen Wertmminderung eines Grundstücks i.S. des § 55 Abs. 1 EStG; § 55 Abs. 6 EStG entfaltet auch Wirkung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

BFH vom 17.4.1997 (VIII R 47/95) BStBl. 1998 II S. 102

Kein Abzug der Kosten für die fehlgeschlagene Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung als Veräußerungskosten i.S. des § 17 EStG oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

BFH vom 13.8.1997 (I R 65/95) BStBl. 1998 II S. 21

Zur steuerlichen Behandlung von vom Bundesverwaltungsamt ins Ausland vermittelten Lehrkräften. Der beschränkten Steuerpflicht von Einkünften aus einer öffentlichen Kasse steht das Fehlen eines Dienstverhältnisses zum Kassenträger nicht entgegen.

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BFH vom 27.8.1997 (X R 54/94) BStBl. 1997 II S. 813

Wiederkehrende Leistungen nicht als Sonderausgaben (Leibrente oder dauernde Last) abziehbar, wenn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein ertragloses Grundstück übertragen wird.

BFH vom 17.6.1997 (IX R 30/95) BStBl. 1997 II S. 802

Kein anschaffungsnaher Aufwand bei unentgeltlichem Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

BFH vom 29.7.1997 (IX R 89/94) BStBl. 1997 II S. 772

Zinsen und Kreditkosten für Darlehen zur Ablösung von Grundschulden, die als Sicherheit für fremde Schulden bestellt wurden, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

BFH vom 28.5.1997 (VIII R 25/96) BStBl. 1997 II S. 724

1. Stille Beteiligung keine "ähnliche Beteiligung" i.S. von § 17 Abs. 1 S. 5 EStG.

2. Zum Abzug des Verlustanteils eines an einer GmbH still Beteiligten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

BFH vom 24.4.1997 (VIII R 53/95) BStBl. 1997 II S. 682

Zum Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn eine mit Darlehen finanzierte Vermögensanlage veräußert und der Erlös nachweisbar zum Erwerb von Wertpapieren eingesetzt wird.

BFH vom 2.4.1997 (X R 141/94) BStBl. 1997 II S. 611

Ein 13 qm großes Appartement in einem Studentenwohnheim mit Gemeinschaftsteeküche ist keine Wohnung i.S. des § 10e EStG.

BFH vom 4.3.1997 (IX R 29/93) BStBl. 1997 II S. 610

Schuldzinsen, die auf die Zeit zwischen Kündigung und Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Bauherrengemeinschaft entfallen, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

BFH vom 28.1.1997 (IX R 88/94) BStBl. 1997 II S. 605

Die Aufteilung der Nutzungslassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach § 21 Abs. 2 EStG ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wohnung einem fremden Dritten überlassen wird und der Steuerpflichtige die Miete aus vertraglichen oder tatsächlichen Gründen nicht erhöhen kann.

BFH vom 12.12.1996 (X R 65/95) BStBl. 1997 II S. 603

1. Werbungskosten i.S. der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 4 Satz 1 EStG 1990 sind grundsätzlich alle durch ein Spekulationsgeschäft i.S. des § 23 EStG veranlaßten Aufwendungen, die nicht zu den (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des angeschafften Wirtschaftsgutes gehören.

2. Planungskosten für ein unbebautes Grundstück können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder im Rahmen des Spekulationsgewinns abziehbar sein.

BFH vom 1.10.1996 (VIII R 68/94) BStBl. 1997 II S. 454

Veräußerung eines mit Darlehensmitteln angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts (Grundstück): Berücksichtigung der Darlehenszinsen bei der neuen Kapitalanlage (Veräußerungserlös) als Werbungskosten (Betriebsausgaben).

BFH vom 1.10.1996 (VIII R 88/94) BStBl. 1997 II S. 424

Zum Abzug von Schuldzinsen für ein mit Kredit finanziertes Berlin-Darlehen als Werbungskosten.

BFH vom 7.2.1997 (VI R 61/96) BStBl. 1997 II S. 333

Ein Stauer, der auf Seeschiffen an unterschiedlichen Liegeplätzen in einem weiträumigen Hafengebiet arbeitet, übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus

BFH vom 27.11.1996 (X R 85/94) BStBl. 1997 II S. 284

Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von einem nicht gesetzlich unterhaltspflichtigen Alleinerben gezahlte lebenslängliche wiederkehrende Leistungen sind keine dauernde Last

BFH vom 11.12.1996 (X R 15/96) BStBl. 1997 II S. 221

Weder Grundförderung noch Vorkostenabzug nach § 10e EStG, wenn eine Eigentumswohnung als Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wird

BFH vom 25.11.1996 (VI R 23/95) BStBl. 1997 II S. 219

Vorlagebeschluß des Großen Senats zur AfA - Befugnis für das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmer - Ehegatten, wenn das Haus Alleineigentum des anderen Ehegatten ist, das Arbeitszimmer aber gemeinsam genutzt wird

BFH vom 25.11.1996 (VI R 8/90) BStBl. 1997 II S. 215

Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA - Befugnis für das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmer - Ehegatten, wenn die Eigentumswohnung im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht, aber gemeinsam finanziert ist

BFH vom 22.11.1996 (VI R 77/95) BStBl. 1997 II S. 208

Vorlagebeschluß an den großen Senat zur AfA - Befugnis für das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmer - Ehegatten, wenn das Haus Alleineigentum des anderen Ehegatten ist

BFH vom 8.11.1996 (VI R 65/94) BStBl. 1997 II S. 207

Kosten für den Rückumzug eines ausländischen Arbeitnehmers in sein Heimatland nach Eintritt in den Ruhestand sind Kosten der privaten Lebensführung

BFH vom 22.11.1996 (VI R 20/94) BStBl. 1997 II S. 187

Zur steuerlichen Anerkennung eines Ehegatten - Unterarbeitsverhältnisses

BFH vom 19.7.1996 (VI R 38/93) BStBl. 1997 II S. 95

Eine vorübergehende Rückkehr in den Betrieb führt nicht zu einer Verlängerung der Dreimonatsfrist des Abschn. 25 Abs. 3 LStR 1987

BFH vom 30.1.1996 (IX R 18/91) BStBl. 1997 II S. 25

Die zu einem Wohngebäude gehörende Gartenanlage ist ein selbständiges Wirtschaftsgut

BFH vom 30.1.1996 (IX R 80/90) BStBl. 1997 II S. 23

Kosten der Gartenunterhaltung als Werbungskosten im Rahmen der Nutzungswertbesteuerung; Erhöhung der geschätzten Grundmiete um die umlagefähigen Gartenpflegekosten

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BFH vom 14.2.1996 (X R 106/91) BStBl. 1996 II S. 687

Gibt der Vorbehaltsnießbraucher sein Nutzungsrecht an einem Mietwohngrundstück auf, damit der Eigentümer dieses veräußern kann, sind im Zusammenhang hiermit vereinbarte wiederkehrende Leistungen nicht als Sonderausgaben abziehbar

BFH vom 14.12.1994 (X R 1-2/90) BStBl. 1996 II S. 680

Verpflichtung eines Vermögensübernehmers, an einen familienfremden Dritten lebenslänglich wiederkehrende Leistungen zu erbringen, führt nicht zu einer als Sonderausgaben abziehbaren dauernden Last, sondern zu einer (teil-)entgeltlichen Anschaffung des Vermögens

BFH vom 13.8.1996 (IX R 46/94) BStBl. 1996 II S. 652

Aufwendungen für den Umbau und die Modernisierung einer zeitweilig geräumten, unter die sog. große Übergangsregelung fallenden Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar

BFH vom 16.7.1996 (IX R 34/94) BStBl. 1996 II S. 649

Kosten der Dachinstandsetzung als Herstellungskosten, soweit diese durch den Dachgeschoßausbau bedingt sind

BFH vom 10.5.1995 (IX R 62/94) BStBl. 1996 II S. 639

Aufwendungen für Baumaßnahmen in verschiedenen Stockwerken, die teils Herstellungs-, teils Erhaltungsaufwendungen darstellen, sind insgesamt Herstellungskosten, wenn die Maßnahmen bautechnisch ineinandergreifen

BFH vom 9.5.1995 (IX R 2/94) BStBl. 1996 II S. 637

1. Auch die nur unwesentliche Vergrößerung der nutzbaren Fläche eines Gebäudes führt stets zu Herstellungskosten

2. Greifen Erweiterungen mit Erhaltungsmaßnahmen bautechnisch ineinander, sind die Aufwendungen insgesamt Herstellungskosten

BFH vom 9.5.1995 (IX R 116/92) BStBl. 1996 II S. 632

1. Keine Herstellungskosten, nur weil Erhaltungsaufwendungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum anfallen (Aufgabe des Begriffs der Generalüberholung). Herstellungskosten infolge einer wesentlichen Verbesserung liegen außer in den Fällen sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten nur vor, wenn die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen über eine substanzerhaltende Bestandteilerneuerung hinaus den Gebrauchswert des Hauses deutlich erhöhen

2. Erhaltungsaufwendungen sind als Herstellungskosten zu beurteilen, wenn die Arbeiten in bautechnischem Zusammenhang mit zu Herstellungskosten führenden Maßnahmen stehen

BFH vom 9.5.1995 (IX R 69/92) BStBl. 1996 II S. 630

1. Auch die nur unwesentliche Vergrößerung der nutzbaren Fläche eines Gebäudes führt stets zu Herstellungskosten

2. Aufwendungen für Einbau bisher nicht vorhandener Badezimmer als nachträgliche Herstellungskosten

BFH vom 9.5.1995 (IX R 88/90) BStBl. 1996 II S. 628

1. Auch die nur unwesentliche Vergrößerung der nutzbaren Fläche eines Gebäudes führt stets zu Herstellungskosten

2. Greifen Erweiterungen mit Erhaltungsmaßnahmen bautechnisch ineinander, sind die Aufwendungen insgesamt Herstellungskosten

BFH vom 23.4.1996 (IX R 5/94) BStBl. 1996 II S. 595

Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften aus einem neu erworbenen Objekt besteht

BFH vom 9.5.1995 (IX R 5/93) BStBl. 1996 II S. 588

Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand bei teilentgeltlichem Erwerb eines Gebäudes

BFH vom 18.4.1996 (VI R 75/95) BStBl. 1996 II S. 529

Aufwendungen für einen Meisterlehrgang als vorab entstandene Werbungskosten

BFH vom 18.4.1996 (VI R 5/95) BStBl. 1996 II S. 482

Aufwendungen für die berufliche Fortbildung als vorab entstandene Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige für die Zeit nach Abschluß der Bildungsmaßnahme tatsächlich Berufseinnahmen anstrebt und dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht

BFH vom 19.4.1996 (VI R 24/95) BStBl. 1996 II S. 452

Aufwendungen für ein auf ein abgeschlossenes Erstststudium der Betriebswirtschaftslehre aufbauendes Zweitstudium mit dem Abschluß "Master of Business Administration" können vorab entstandene Werbungskosten sein

BFH vom 18.4.1996 (VI R 89/93) BStBl. 1996 II S. 449

Aufwendungen für ein Studium zum Tonmeister nach einem Studium der Musiktheorie als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar

BFH vom 17.4.1996 (VI R 87/95) BStBl. 1996 II S. 448

Aufwendungen eines Finanzbeamten (Dipl.-Finanzwirts (FH)) für ein Studium der Rechtswissenschaft nicht als Fortbildungskosten abziehbar

BFH vom 17.4.1996 (VI R 27/95) BStBl. 1996 II S. 446

Aufwendungen eines Kommunalbeamten (Dipl.-Verwaltungswirt (FH)) für ein Studium der Rechtswissenschaft nicht als Fortbildungskosten abziehbar

BFH vom 17.4.1996 (VI R 2/95) BStBl. 1996 II S. 445

Aufwendungen einer Finanzbeamtin (Dipl.-Finanzwirtin (FH)) für ein Studium der Betriebswirtschaftslehre nicht als Fortbildungskosten abziehbar

BFH vom 17.4.1996 (VI R 29/94) BStBl. 1996 II S. 444

Aufwendungen eines Diplom-Verwaltungswirts (VH) für ein nebenberufliches Universitätsstudium der Sozialwissenschaften nicht als Fortbildungskosten abziehbar

BFH vom 13.3.1996 (VI R 103/95) BStBl. 1996 II S. 375

Bei einer doppelten Haushaltsführung kein Werbungskostenabzug der Miete für die Zweitwohnung, die von einem Dritten getragen worden ist

BFH vom 13.3.1996 (VI R 94/95) BStBl. 1996 II S. 375

Unfallkosten sind keine Werbungskosten, wenn sich der Unfall auf einer privaten Umwegfahrt zur Arbeitsstätte ereignet

BFH vom 13.3.1996 (VI R 58/95) BStBl. 1996 II S. 315

Sind Eheleute vor und nach ihrer Heirat in derselben Stadt berufstätig, ist die doppelte Haushaltsführung eines Ehegatten nicht beruflich veranlaßt, wenn in der außerhalb liegenden Wohnung des anderen Ehegatten der gemeinsame Hausstand eingerichtet worden ist

BFH vom 19.1.1996 (VI R 73/94) BStBl. 1996 II S. 202

Bürgerliche Kleidung wird nicht dadurch typische Berufskleidung, weil sie vom Arbeitgeber vorgeschriebene Dienstkleidung ist

BFH vom 19.12.1995 (IX R 48/92) BStBl. 1996 II S. 198

Aufwendungen für geplante Grundstücksveräußerung auch bei weiterer Vermietung keine Werbungskosten

BFH vom 7.11.1995 (IX R 54/94) BStBl. 1996 II S. 190

Beiträge für Zusatzerschließung durch öffentliche Straße nur bei Werterhöhung des Grundstücks nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens

BFH vom 19.12.1995 (IX R 5/95) BStBl. 1996 II S. 134

Erschließungsbeiträge für öffentliche Straße anstelle provisorischer Anbindung an öffentliches Straßennetz sind Erhaltungsaufwand, wenn die Nutzbarkeit des Grundstücks hierdurch nicht verändert wird

BFH vom 19.9.1995 (IX R 37/93) BStBl. 1996 II S. 131

1. Gesonderte Entscheidung für jeden Teileigentumsanteil bzw. für jede Eigentumswohnung nach dem WEG, ob Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen Werbungskosten oder Herstellungskosten sind

2. - Soweit die Aufwendungen auf das gesamte Gebäude entfallen, gesonderte Prüfung, ob es sich um sofort abziehbare Werbungskosten oder Herstellungskosten handelt, und Zuordnung zu den Teileigentumsanteilen / Eigentumswohnungen entsprechend den Miteigentumsanteilen

- Soweit die Aufwendungen auf im Sondereigentum stehende Räume entfallen, Prüfung für das einzelne Sondereigentum

BFH vom 7.11.1995 (IX R 99/93) BStBl. 1996 II S. 89

Erschließungsbeiträge für öffentliche Straße anstelle bisher vorhandener Privatstraße sind Erhaltungsaufwand, wenn die Nutzbarkeit des Grundstücks hierdurch nicht verändert wird

BFH vom 21.8.1995 (VI R 47/95) BStBl. 1996 II S. 10

Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Auslandsreise, bei der neben berufsspezifischen Bedürfnissen auch allgemeintouristische Ziele verfolgt werden

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BFH vom 24.8.1995 (IV R 27/94) BStBl. 1995 II S. 895

Bei einem beruflich veranlaßten Umzug in ein erworbenes Einfamilienhaus sind die Maklergebühren keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben

BFH vom 27.7.1995 (VI R 32/95) BStBl. 1995 II S. 841

Bei doppelter Haushaltsführung in einer Eigentumswohnung können als Unterkunftskosten höchstens die Aufwendungen anerkannt werden, die im Falle der Anmietung einer Wohnung entstanden wären (fiktive Mietkosten)

BFH vom 25.7.1995 (IX R 38/93) BStBl. 1995 II S. 835

Aussetzungszinsen für Grunderwerbsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH vom 14.9.1994 (IX B 142/93) BStBl. 1995 II S. 778

Rückkaufangebot hat nur bei Kenntnis des Anlegers Bedeutung für dessen Einkünfteerzielungsabsicht

BFH vom 30.6.1995 (VI R 26/95) BStBl. 1995 II S. 744

Schaden an notwendigem persönlichen Dienstreisegepäck in Höhe des Wertverlustes als Werbungskosten abziehbar (Ausschluß und Bestätigung der Rechtsprechung)

BFH vom 21.8.1995 (VI R 49/95) BStBl. 1995 II S. 729

Wohnflächenerweiterung führt zur Änderung des Aufteilungsmaßstabs für die anteilig auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Werbungskosten

BFH vom 27.7.1995 (VI R 17/95) BStBl. 1995 II S. 728

Verkürzen sich bei einem Umzug beiderseits berufstätiger Ehegatten bei beiden die Fahrzeiten zur Arbeitsstätte, sind die Fahrzeitersparnisse nicht zusammenzurechnen

BFH vom 10.5.1995 (IX R 73/91) BStBl. 1995 II S. 713

Herstellungskosten eines in Eigenleistung errichteten Gebäudes sind auch die Fahrtkosten zur Baustelle in tatsächlicher Höhe

BFH vom 7.3.1995 (VIII R 9/94) BStBl. 1995 II S. 697

Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Devisen können ab dem Zeitpunkt Werbungskosten sein, ab dem Entschluß zur Erzielung von Kapitalerträgen gefaßt wird. Schuldzinsen sind nur in dem Verhältnis als Werbungskosten abziehbar, in dem das Darlehen tatsächlich zur Erzielung von Kapitalerträgen eingesetzt wird

BFH vom 12.5.1995 (VI R 64/94) BStBl. 1995 II S. 644

Der Verlust einer GmbH - Beteiligung führt auch dann nicht zu Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Beteiligung Beschäftigungsvoraussetzung war

BFH vom 30.6.1995 (VI R 39/94) BStBl. 1995 II S. 598

Das häusliche Arbeitszimmer im eigenen Haus dient nicht Wohnzwecken. Eine degressive AfA von 7 v.H. (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG) ist nicht zulässig

BFH vom 20.12.1994 (IX R 122/92) BStBl. 1995 II S. 534

Von einem Miteigentümer veruntreute Geldbeträge keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eines anderen Miteigentümers

BFH vom 14.2.1995 (IX R 95/93) BStBl. 1995 II S. 462

Zahlung eines Entgelts für die Zusage des Immobilienverkäufers, den Verkauf der Immobilie noch innerhalb der Phase planmäßiger Werbungskostenüberschüsse zu vermitteln, als Indiz für fehlende Einkünfteerzielungsabsicht

BFH vom 24.1.1995 (IX R 70/93) BStBl. 1995 II S. 460

Bei Beteiligung am Bauherrenmodell Darlegungs- und Beweislast des FA für Kenntnis des Anlegers von Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie bei Vertragsabschluß

BFH vom 13.12.1994 (VIII R 34/93) BStBl. 1995 II S. 457

Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit disziplinarrechtlichen Folgen regelmäßig keine Werbungskosten

BFH vom 6.3.1995 (VI R 86/94) BStBl. 1995 II S. 394

Keine Anerkennung eines Unterarbeitsverhältnisses mit studierendem Kind über die Vorbereitung und Durchführung von Lehrertätigkeiten

BFH vom 6.3.1995 (VI R 76/94) BStBl. 1995 II S. 393

Auch bei Bildungsurlaub kein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für nicht überwiegend auf den Beruf zugeschnittene psychologische Seminare

BFH vom 13.1.1995 (VI R 82/94) BStBl. 1995 II S. 324

Es besteht in § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG sowie § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei einer Auswärtstätigkeit

BFH vom 6.12.1994 (IX R 84/90) BStBl. 1995 II S. 322

Nutzungswertbesteuerung der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten eigenen Wohnung

BFH vom 1.7.1994 (VI R 67/93) BStBl. 1995 II S. 273

Aufwendungen für persönliche Geschenke eines Behördenleiters an andere Behördenleiter sind Kosten der privaten Lebensführung

BFH vom 14.12.1994 (X R 74/91) BStBl. 1995 II S. 259

Kein Abzugsbetrag nach § 10e EStG, wenn Wohnungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abgezogen werden

BFH vom 6.10.1994 (VI R 39/93) BStBl. 1995 II S. 186

Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand kann eine doppelte Haushaltsführung nur dann anerkannt werden, wenn die auswärtige Beschäftigung von vornherein auf längstens drei Jahre befristet ist

BFH vom 6.10.1994 (VI R 136/89) BStBl. 1995 II S. 184

Zur Anerkennung der doppelten Haushaltsführung miteinander verheirateter und beiderseits auswärts beschäftigter Arbeitnehmer

BFH vom 5.10.1994 (VI R 62/90) BStBl. 1995 II S. 180

Eine doppelte Haushaltsführung ist auch bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer ohne Familienhausstand möglich (Änderung langjähriger Rechtsprechung)

BFH vom 18.10.1994 (IX R 46/88) BStBl. 1995 II S. 169

1. Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Zahlungen in ungleichmäßiger Höhe zum Erwerb eines Grundstücks führen in Höhe des Barwerts zu Anschaffungskosten

2. Sofort als Werbungskosten abziehbar sind lediglich die in den wiederkehrenden Zahlungen enthaltenen Zinsanteile

BFH vom 10.10.1994 (VI R 2/92) BStBl. 1995 II S. 137

Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer Einsatzwechseltätigkeit und Unterkunft am Ort der Einsatzstelle

BFH vom 9.2.1994 (IX R 110/90) BStBl. 1995 II S. 47

Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum Vermieten bestimmten Grundstücks führen in Höhe des Barwerts der dauernden Last zu Anschaffungskosten und in Höhe ihres Zinsanteils zu Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG

BFH vom 27.5.1994 (VI R 67/92) BStBl. 1995 II S. 17

Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung im Zusammenhang mit einem beruflich veranlaßten Umzug vom Ausland in das Inland sind keine Werbungskosten