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  BFH-Urteil vom 19.10.2001 (VI R 131/00) BStBl. 2002 II S. 300

Mietet der Arbeitgeber einen Raum als Außendienst-Mitarbeiterbüro von seinem Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit fremden Dritten abschließt und die Anmietung des Raumes im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dieses ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügt.

EStG § 19, § 21 Abs. 1, Abs. 3, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 38a, § 41a Abs. 1 Satz 1, § 41b Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 42b Abs. 3 Satz 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart (EFG 2001, 360)

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BFH-Urteil vom 16.1.2002 (II R 82/99) BStBl. 2002 II S. 303

1. Ist eine Zuwendung von Todes wegen mit einer Auflage zugunsten eines bestimmten Zwecks verbunden, durch die die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird, liegen zwei formal zu trennende steuerbare Vorgänge vor, nämlich zum einen ein Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 und zum anderen eine Zweckzuwendung gemäß § 8 des Gesetzes.

2. Eine Zuwendung kann auch dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 in der bis 1992 geltenden Fassung befreit sein, wenn nicht ein zugewendeter Vermögensstamm, sondern nur dessen Erträgnisse zu begünstigten Zwecken verwendet werden sollen.

3. Einer Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift steht es auch nicht entgegen, wenn die Erträgnisse aus dem zugewendeten Vermögensstamm nicht in vollem Umfang zu den begünstigten Zwecken verwendet werden, sondern in Höhe von 20 v.H. der Verstärkung des Kapitalstammes dienen sollen.

ErbStG 1974 i.d.F. bis zum StÄndG 1992 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 8, § 13 Abs. 1 Nr. 17.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 2000, 227)

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BFH-Beschluss vom 17.1.2002 (VI B 114/01) BStBl. 2002 II S. 306

Durch einen Antrag auf Aufhebung eines Bescheids, mit dem das FA die Änderung eines Steuerbescheids abgelehnt hat, wird der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet. Aus dem Antrag wird eindeutig erkennbar, dass der Kläger den Ablehnungsbescheid dem Grunde nach angreift.

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 15.1.2002 (IX R 21/98) BStBl. 2002 II S. 309

§ 1 Abs. 1 Satz 2 FördG schließt nur für von der Gemeinschaft selbst durchgeführte Investitionen aus, dass die der Gemeinschaft angehörenden Steuerpflichtigen Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen können. Wird dagegen ein Steuerpflichtiger durch eine von ihm vorgenommene Investition erst Gemeinschafter, steht § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG einer Förderung dieser Investition nicht entgegen.

FördG §§ 1, 3, 4.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 765)

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BFH-Urteil vom 13.12.2001 (III R 21/98) BStBl. 2002 II S. 310

Eine in einem Lagergebäude eingebaute Brandmeldeanlage ist keine Betriebsvorrichtung und damit kein investitionszulagenbegünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut.

InvZulG 1993 § 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 7.2.2002 (III R 14/00) BStBl. 2002 II S. 312

Ein Messestand verbleibt nicht in einer Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn er jeweils eine Woche im Jahr auf einer Messe im Fördergebiet sowie eine Woche auf einer Messe außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird und die übrige Zeit bei einer außerhalb des Fördergebiets ansässigen Firma eingelagert wird.

InvZulG 1996 § 2 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin (DStRE 2000, 1041)

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BFH-Urteil vom 16.1.2002 (II R 15/00) BStBl. 2002 II S. 314

1. Behält sich der Zuwendende, der seinem Sohn ein Grundstück schenkt, einen lebenslänglichen Nießbrauch daran vor, und übernimmt er die anfallende Schenkungsteuer, ist die gemäß § 10 Abs. 2 ErbStG dem Erwerb hinzuzurechnende Steuer nach dem gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG sofort zu zahlenden Steuerbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe des Ablösungsbetrages nach Satz 3 der Vorschrift zu berechnen.

2. Dies gilt unabhängig sowohl davon, ob der Zuwendende seinerseits von der Ablösung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG Gebrauch macht, als auch davon, ob der Sohn die Ablösung gewählt hätte, wenn die Steuer von ihm zu tragen gewesen wäre.

ErbStG § 10 Abs. 2, § 25 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 2000, 85)

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BFH-Urteil vom 30.1.2002 (II R 78/99) BStBl. 2002 II S. 316

1. Vorerwerbe außerhalb des für den letzten (nunmehr zu beurteilenden) Erwerb maßgeblichen Zehnjahreszeitraums dürfen bei dessen Besteuerung die Progressionshöhe nicht beeinflussen. Hat bei der Besteuerung des Mittelglieds einer Folge von Schenkungen, die sich über mehr als zehn Jahre hinzieht, die Zusammenrechnung mit einem Vorerwerb einen Progressionssprung bewirkt, so führt die Nichtberücksichtigung dieses Progressionssprungs bei der Besteuerung des ersten Erwerbs, der mit dem Vorerwerb aus dem vorangegangenen Zehnjahreszeitraum nicht mehr zusammenzurechnen ist, wohl aber noch mit dem Mittelglied der Schenkungsfolge, zu einer Überprogression, die zu korrigieren ist (Bestätigung von BFH-Urteil vom 17. November 1977 II R 56/68, BFHE 124, 216, BStBl II 1978, 220).

2. Die Korrektur der Überprogression ist nicht auf die Höhe des auf die jeweils letzte Zuwendung anzuwendenden Steuersatzes beschränkt (Abweichung von BFH-Urteil in BFHE 124, 216, BStBl II 1978, 220).

3. Die Korrektur der Überprogression hat bei der Besteuerung des ersten Erwerbs stattzufinden, der mit den Vorerwerben aus dem vorangegangenen Zehnjahreszeitraum nicht mehr zusammenzurechnen ist. Die Festsetzung einer negativen Steuer ist ausgeschlossen. Ein dadurch nicht voll ausgeschöpfter Korrekturbetrag kann bei einem ggf. nachfolgenden Erwerb berücksichtigt werden.

ErbStG 1974 § 14.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 277)

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BFH-Urteil vom 1.8.2000 (VII R 31/99) BStBl. 2002 II S. 323

1. Zur Frage der Aufrechnung des FA gegen ein Vorsteuerguthaben der Konkursmasse im massearmen Konkurs.

2. Die Aufrechnung des FA gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch der Konkursmasse, der sich aus der anteiligen Konkursverwaltervergütung für den Zeitraum bis zur Feststellung der Masseunzulänglichkeit ergibt, ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn der Konkursverwalter seinen sich bis zu diesem Zeitpunkt ergebenden Vergütungsanspruch nicht abgerechnet hat und das Bestehen eines derartigen Vorsteuerguthabens als Altforderung der Masse im massearmen Konkurs nicht festgestellt worden ist.

AO 1977 § 226 Abs. 1; BGB § 387; KO § 55 Nr. 1, § 60.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1999, 941)

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BFH-Urteil vom 23.1.2002 (XI R 10, 11/01) BStBl. 2002 II S. 328

Eine Verletzung der Belehrungspflicht gemäß § 393 Abs. 1 Satz 4 AO 1977 führt im Besteuerungsverfahren zu keinem Verwertungsverbot.

AO 1977 §§ 85, 393 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2001, 252)

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BFH-Urteil vom 23.8.2001 (VII R 94/99) BStBl. 2002 II S. 330

Der Organträger hat auch nach Aufhebung der gegenüber einer vermeintlichen Organgesellschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheide keinen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, welche die Organgesellschaft zugunsten ihres eigenen Umsatzsteuerkontos gezahlt hat.

AO 1977 §§ 37, 73, 218 Abs. 2; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2; FGO §§ 58, 60 Abs. 3; ZPO § 246 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 2000, 154)

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BFH-Urteil vom 18.7.2001 (I R 62/00) BStBl. 2002 II S. 334

Einkünfte einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft i.S. des § 14 AStG dürfen nicht in dem Bescheid festgestellt werden, in dem über die Hinzurechnung von Einkünften der Obergesellschaft bei dem inländischen Anteilseigner entschieden wird (Hinzurechnungsbescheid). Vielmehr ist hierüber ein eigenständiger Feststellungsbescheid (Zurechnungsbescheid) zu erlassen, der Grundlagenbescheid für den Hinzurechnungsbescheid ist.

AStG § 7 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 1, § 12, § 14, § 18 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2000, 940)

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BFH-Urteil vom 26.2.2002 (IX R 75/00) BStBl. 2002 II S. 336

1. Wird unter wesentlichem Bauaufwand zusätzlicher Wohnraum geschaffen, der mehreren Wohnungen zugute kommt, so handelt es sich auch um mehrere gesondert zu beurteilende Objekte (Erweiterungen) i.S. des § 2 Abs. 2 EigZulG.

2. Die Wohnung und ihre Erweiterung müssen zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 EigZulG genutzt werden, damit die Erweiterung gefördert werden kann.

EigZulG § 2 Abs. 2, § 4, § 8 Satz 2; EStG § 10e Abs. 2; II. WoBauG § 17; WoFG § 16 Abs. 1 Nr. 3; Zweite BVO §§ 42, 44.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 10/00) BStBl. 2002 II S. 338

1. Ein Steuerpflichtiger beteiligt sich auch dann am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn er seine Leistungen nur Angehörigen gegenüber erbringt.

2. Eine selbständig tätige Stundenbuchhalterin erzielt keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, sondern gewerbliche Einkünfte.

EStG § 15 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2000, 128)

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BFH-Urteil vom 10.7.2001 (VIII R 45/98) BStBl. 2002 II S. 339

Verluste des nicht nach außen auftretenden Gesellschafters einer BGB-Innengesellschaft, die zu einem negativen Kapitalkonto geführt haben, sind nicht ausgleichsfähig, sondern nur nach § 15a EStG verrechenbar. Das gilt auch dann, wenn sich der Gesellschafter gegenüber dem tätigen Gesellschafter zum Verlustausgleich verpflichtet hat.

EStG § 15a Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1 und 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1998, 1262)

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BFH-Urteil vom 5.9.2001 (X R 74/97) BStBl. 2002 II S. 343

Die Steuerbegünstigung nach § 10h EStG für eine unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassene Wohnung im eigenen Haus an Angehörige setzt weder einen schriftlichen Nutzungsvertrag voraus noch ist erforderlich, dass sich der Angehörige in der überlassenen Wohnung überwiegend aufhält. Die Steuerbegünstigung kommt auch dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung seinen - einkommensteuerlich zu berücksichtigenden - Kindern zu Wohnzwecken überlässt.

EStG § 10h Satz 2 Nr. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 1115)

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BFH-Urteil vom 19.9.2001 (III R 1/00) BStBl. 2002 II S. 345

Befindet sich ein Kind ganzjährig in Ausbildung, ist es jedoch nur einige Monate auswärts untergebracht und erzielt es nur während dieser Monate eigene Einkünfte oder Bezüge, ist der anrechnungsfreie Betrag nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 3.600 DM nur zeitanteilig für den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die eigenen Einkünfte oder Bezüge angefallen sind.

EStG § 33a Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: Sächsisches FG (EFG 2000, 174)

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BFH-Urteil vom 10.10.2001 (XI R 50/99) BStBl. 2002 II S. 347

Der gewinnabhängige Tantiemeanspruch eines leitenden Angestellten ist keine Gewinnbeteiligung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a und b, § 34 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 1129)

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BFH-Urteil vom 17.10.2001 (I R 32/00) BStBl. 2002 II S. 349

1. Herstellungskosten sind die Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen oder in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen. Die Herstellung endet mit der Fertigstellung des Erzeugnisses. Folgekosten sind nicht als Herstellungskosten zu erfassen.

2. Welche Kosten einem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen und daher zu den Anschaffungs(neben-)kosten zu rechnen sind, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend, vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1, Abs. 2; AktG a.F. § 153 Abs. 1, § 155 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 2000, 665)

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BFH-Urteil vom 7.11.2001 (XI R 24/01) BStBl. 2002 II S. 351

1. Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977 waren nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. auch ohne Zins- oder Steuerfestsetzung im Jahr der Zahlung dem Grunde nach als Sonderausgaben absetzbar.

2. Die Höhe des Sonderausgabenabzugs richtet sich nach der Höhe der endgültig festgesetzten Nachzahlungszinsen.

AO 1977 § 233a; EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2001, 1136)

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BFH-Urteil vom 18.12.2001 (VIII R 69/98) BStBl. 2002 II S. 353

Eine betriebliche Veranlassung von Pensions- und Tantiemezusagen an Arbeitnehmer, die nahe Angehörige des Arbeitgebers sind, ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil keine fremden Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeitsmerkmalen im Betrieb beschäftigt werden und auch bei anderen Betrieben gleicher Größenordnung keine vergleichbaren Beschäftigungsverhältnisse ermittelt werden können (Klarstellung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 31. Mai 1989 III R 154/86, BFHE 157, 172).

EStG § 4 Abs. 4, § 6a, § 12.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 109)

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BFH-Urteil vom 17.1.2002 (IV R 74/99) BStBl. 2002 II S. 356

Ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Flächen eines nicht buchführenden Betriebs, die verpachtet wurden und nach Ablauf des Pachtverhältnisses nicht wieder aktiv bewirtschaftet werden, sondern brach liegen, können durch eindeutige Erklärung dem FA gegenüber entnommen werden.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 und 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 13a.

Vorinstanz: FG München (EFG 1999, 1211)

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BFH-Urteil vom 28.2.2002 (IV R 26/00) BStBl. 2002 II S. 358

Eine Unterstützungskasse "verschafft" sich durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung nicht die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, wenn sie die ihr zustehenden Rechte aus der Versicherung beleiht oder abtritt. Einer Beleihung steht die Inanspruchnahme von Vorauszahlungen gleich.

EStG § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 2000, 419)

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BFH-Beschluss vom 26.3.2002 (VI B 1/02) BStBl. 2002 II S. 361

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 39 EStG entfällt auch dann, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers deshalb positiv ist, weil innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen zu einer Teil- oder Vollzeiterwerbstätigkeit übergegangen wird.

EStG § 3 Nr. 39, § 39a Abs. 6, § 46 Abs. 2 a; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2002, 310)

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BFH-Urteil vom 28.11.2001 (X R 50/97) BStBl. 2002 II S. 363

Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mehrheitsgesellschafter einer Betriebsgesellschaft mbH und Alleineigentümer des Betriebsgrundstücks dieses einer zwischengeschalteten GmbH zur Weitervermietung an die Betriebsgesellschaft überlässt.

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1997, 536)

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BFH-Urteil vom 29.6.1994 (I R 137/93) BStBl. 2002 II S. 366

1. Verspricht eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Umsatztantieme, die als verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 zu beurteilen ist, so ist dennoch sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz für die Umsatztantieme eine Rückstellung zu bilden.

2. Eine Tantiemerückstellung bleibt unbeschadet ihrer Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung Fremdkapital. Auch Ausschüttungsverbindlichkeiten sind als Fremdkapital zu behandeln.

3. Für eine Berichtigung der Steuerbilanz um die Tantiemerückstellung besteht so lange kein Rechtsgrund, als die Verbindlichkeit zivilrechtlich noch existent ist.

4. Die Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 setzt außerhalb der Steuerbilanz an.

EStG § 4 Abs. 2 Satz 1; KStG 1984 § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1994, 124)

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BFH-Urteil vom 12.10.1995 (I R 27/95) BStBl. 2002 II S. 367

1. Behandelt das FG die Vereinbarung einer Gewinntantieme gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nur unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs als unangemessen und deshalb als vGA, so darf es die Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht auch auf den angemessenen Teil der Gewinntantieme erstrecken.

2. Eine im Jahre 1985 verwirklichte vGA kann nicht in den Erhebungszeitraum 1986 übertragen werden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29. Juni 1994 I R 137/93, BFHE 175, 347).

KStG §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 27 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 7.11.2001 (I R 57/00) BStBl. 2002 II S. 369

Die Berechnung der Gewerbesteuerumlage im Organkreis nach der sog. Belastungsmethode ("Stand-alone-Methode") führt jedenfalls für das Jahr 1985 nicht zur Annahme einer vGA.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; GewStG a.F. § 2 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 809)

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BFH-Urteil vom 6.11.2001 (VI R 62/96) BStBl. 2002 II S. 370

1. Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer ein Kfz auch dann unentgeltlich zur privaten Nutzung i.S. von Nr. 7.4 des BMF-Schreibens vom 8. November 1982 (BStBl I 1982, 814) bzw. Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 LStR 1990, wenn der Arbeitnehmer das Kfz auf Veranlassung des Arbeitgebers least, dieser sämtliche Kosten des Kfz trägt und im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer allein über die Nutzung des Kfz bestimmt.

2. Auch bei Campingfahrzeugen kann es sich um PKW bzw. Kraftwagen i.S. der Nr. 7.4 des BMF-Schreibens in BStBl I 1982, 814 bzw. Abschn. 31 Abs. 7 LStR 1990 handeln.

3. Kann der Arbeitnehmer das ihm überlassene Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, ist ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen.

EStG § 8 Abs. 2 Satz 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 42.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 910)

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BFH-Urteil vom 17.1.2002 (V R 37/00) BStBl. 2002 II S. 373

1. Im Rahmen des Konzepts einer "übertragenden Sanierung" kann eine Gesellschaft (Auffanggesellschaft) umsatzsteuerrechtlich bereits zu einem Zeitpunkt in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein, zu dem sie selbst noch keine Umsätze ausführt.

2. In diesem Fall steht der Auffanggesellschaft kein Vorsteuerabzug aus der Übertragung von Gegenständen des Betriebsvermögens des Organträgers auf sie zu.

UStG 1991 § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 1354)

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BFH-Urteil vom 21.2.2002 (II R 66/99) BStBl. 2002 II S. 378

1. Die für die Bewertung im Ertragswertverfahren notwendige Anzahl vermieteter Objekte einer bestimmten Gruppe von Grundstücken muss zum Hauptfeststellungszeitpunkt vorhanden gewesen sein.

2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG sind dann erfüllt, wenn ein Geschäftsgrundstück so gestaltet ist, dass es zu den Zwecken der in Frage stehenden Gruppe von Geschäftsgrundstücken, für die eine übliche Miete nicht geschätzt werden kann, objektiv verwendbar ist. Ein im Sachwertverfahren zu bewertendes Grundstück für Bank- und Kreditinstitute liegt demnach dann vor, wenn das Grundstück objektiv so gestaltet ist, dass es zur Abwicklung des üblichen Bankgeschäfts mit Kunden verwendet werden kann.

BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1999, 1266)

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BFH-Urteil vom 5.9.2001 (X R 29/00) BStBl. 2002 II S. 380

1. Bewohnen Ehegatten gemeinsam eine der Ehefrau gehörende Wohnung, nutzt die Ehefrau die Wohnung auch dann zu "eigenen" Wohnzwecken i.S. des § 10e EStG, wenn sie ihrem Ehemann ein dingliches Wohnungsrecht an der gesamten Wohnung bestellt hat.

2. Der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn er wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze des § 10e Abs. 5 a EStG nicht zur Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG berechtigt ist.

EStG § 10e Abs. 5a, 6.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2000, 928)

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BFH-Urteil vom 4.12.2001 (III R 31/00) BStBl. 2002 II S. 382

1. Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern können unter Geltung des früheren § 1711 BGB dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn die Mutter jeglichen Umgang des Vaters mit den Kindern grundlos verweigert.

2. Die Kosten für eine Verfassungsbeschwerde sind dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schwerwiegend, die Gesetzeslage verfassungsrechtlich umstritten ist und wenn während des Beschwerdeverfahrens das Gesetz im Sinne des Beschwerdeführers geändert wird, so dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt und die Annahme auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist, weil nach dem neuen Gesetz die Grundrechtsverletzung anderweitig beseitigt werden kann.

EStG § 33 Abs. 1; BGB § 1711; GG Art. 6 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000, 1128)

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BFH-Urteil vom 12.12.2001 (XI R 13/00) BStBl. 2002 II S. 385

Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt.

EStG § 7g Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 309)

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BFH-Urteil vom 30.1.2002 (X R 56/99) BStBl. 2002 II S. 387

Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Erklärung der Betriebsaufgabe und anschließender Betriebsverpachtung im Ganzen führt zu nachträglichen, nicht nach den §§ 16 und 34 EStG steuerbegünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. von § 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

EStG § 16 Abs. 3, § 24 Nr. 2, § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 2000, 431)

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BFH-Urteil vom 8.8.2001 (I R 29/00) BStBl. 2002 II S. 392

1. Unter der Zuführung neuen Betriebsvermögens i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1991 ist nur die Zuführung neuen Aktivvermögens zu verstehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829).

2. Um neues Betriebsvermögen in diesem Sinne handelt es sich nicht nur dann, wenn das neue Aktivvermögen unter Verrechnung von Zugängen und Abgängen im betragsmäßigen Saldo höher als das ursprüngliche Aktivvermögen ist, sondern auch dann, wenn die Neuzuführungen den Bestand des vor der Zuführung vorhandenen Restaktivvermögens übersteigen.

3. Die Übernahme von Bürgschaften und die Einräumung von Sicherheiten für Bankkredite kann der Zuführung neuen Aktivvermögens wirtschaftlich vergleichbar sein.

KStG § 8 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2000, 587)

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BFH-Beschluss vom 19.12.2001 (I R 58/01) BStBl. 2002 II S. 395

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu den Fragen Stellung zu nehmen,

- unter welchen Voraussetzungen überwiegend neues Betriebsvermögen i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) anzunehmen ist, und

- von welchem Veranlagungszeitraum an § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 in der vorgenannten Fassung erstmals anzuwenden ist, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identität nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht in 1997 bis zum 5. August, sondern in den Jahren vor 1997 eingetreten ist (§ 54 Abs. 6 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997, BGBl I 1997, 3121; § 34 Abs. 6 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom 23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428).

KStG 1996 n.F. § 8 Abs. 4, § 54 Abs. 6; KStG 1999 n.F. § 34 Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1

Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg (EFG 2001, 1237)

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BFH-Urteil vom 5.3.2002 (VII R 18/01) BStBl. 2002 II S. 398

1. Die Staffelung der Steuersätze nach Maßgabe der Schadstoffemissionen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG i.d.F. des KraftStÄndG 1997) ist grundsätzlich verfassungsgemäß.

2. Trotz der durch unterschiedliche Anforderungen an die Abgasemissionen nicht gerechtfertigten Differenzierung der Steuersätze für Dieselfahrzeuge mit mehr als 2 000 ccm Hubraum einerseits und mit bis zu 2 000 ccm Hubraum andererseits können Halter solcher kleinerer Dieselfahrzeuge eine gleiche steuerliche Begünstigung wie die Halter großer Dieselfahrzeuge nicht verlangen.

3. Unbeschadet der ökologischen Zielsetzung der Steuerstaffel des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ist es nicht willkürlich, die Kraftfahrzeugsteuer auch nach der Größe des Hubraums zu staffeln.

4. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ist nicht wegen Unverständlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen der einzelnen Stufen der Steuerstaffel nichtig.

KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und e.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2001, 1074)

 

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