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Entscheidungen zu § 17 Einkommensteuergesetz


BFH-Urteil vom 9.6.2010 (IX R 52/09) BStBl. 2010 II S. 1102

Nachträgliche Anschaffungskosten; Halbabzugsgebot

1. Als nachträgliche Anschaffungskosten können Aufwendungen des Steuerpflichtigen dessen Auflösungsverlust nur erhöhen, wenn sie sich auf die konkrete Beteiligung beziehen.

2. Befriedigt ein qualifiziert beteiligter Gesellschafter einer GmbH einen Gläubiger der GmbH, obschon diese Verbindlichkeit wegen der Vollbeendigung der GmbH nicht mehr besteht, ist der entsprechende Aufwand nicht (mehr) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

BFH-Urteil vom 20.7.2010 (IX R 45/09) BStBl. 2010 II S. 969

Anteilsveräußerung und Kaufpreisstundung

1. Der Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 2 EStG entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung, unabhängig davon, dass der Kaufpreis gestundet wird.

2. Eine wahlweise Zuflussbesteuerung des Veräußerungsgewinns i.S. von § 17 Abs. 2 EStG kommt nur in Betracht, wenn die wiederkehrenden Zahlungen Versorgungscharakter haben.

BFH-Urteil vom 11.5.2010 (IX R 19/09) BStBl. 2010 II S. 823

Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer formunwirksamen vereinbarten Unterbeteiligung zwischen Ehegatten

1. Ob bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen der Mangel der zivilrechtlichen Form als Beweisanzeichen mit verstärkter Wirkung den Vertragsparteien anzulasten ist, beurteilt sich nach der Eigenqualifikation des Rechtsverhältnisses durch die Parteien.

2. Vereinbaren Ehegatten die Unterbeteiligung an einem von einem Dritten treuhänderisch für einen der Ehegatten als Treugeber gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteil in einer zivilrechtlich nicht hinreichenden Form und behaupten sie, den Vertrag entsprechend dem Vereinbarten auch tatsächlich vollzogen zu haben, so können sie zum Beweis nicht lediglich ihre eigene Schilderung des Verfahrensablaufs mit Blick auf die zwischen Ehegatten intern üblichen Gepflogenheiten (keine schriftliche Kommunikation) anbieten.

BFH-Urteil vom 13.4.2010 (IX R 22/09) BStBl. 2010 II S. 790

Anteilsentnahme als Anschaffung i.S. von § 17 Abs. 2 EStG

Veräußert ein i.S. des § 17 EStG qualifiziert beteiligter Gesellschafter Anteile an der Kapitalgesellschaft, die er zuvor aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt hat, so tritt der Teilwert oder der gemeine Wert dieser Anteile nur dann an die Stelle der (historischen) Anschaffungskosten, wenn durch die Entnahme die stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt und bis zur Höhe des Teilwerts oder gemeinen Werts steuerrechtlich erfasst sind oder noch erfasst werden können.

BFH-Urteil vom 16.3.2010 (VIII R 20/08) BStBl. 2010 II S. 787

Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Änderung der Rechtsprechung).

BFH-Beschluss vom 18.3.2010 (IX B 227/09) BStBl. 2010 II S. 627

Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

Es ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen (gegen BMF-Schreiben - Nichtanwendungserlass - vom 15. Februar 2010, DStR 2010, 331).

BFH-Urteil vom 28.10.2009 (IX R 17/09) BStBl. 2010 II S. 539

Rückabwicklung eines Anteilsverkaufs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage als rückwirkendes Ereignis

Wird der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch die Parteien des Kaufvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage tatsächlich und vollständig rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken.

BFH-Urteil vom 6.10.2009 (IX R 14/08) BStBl. 2010 II S. 460

Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand

1. Der Annahme eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses steht nicht entgegen, dass dieses nicht an einem selbständigen Geschäftsanteil, sondern - als sog. Quotentreuhand - lediglich an einem Teil eines solchen Geschäftsanteils vereinbart wird.

2. Ein solcher quotaler Anteil ist steuerrechtlich ein Wirtschaftsgut i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO und stellt damit einen treugutfähigen Gegenstand dar.

BFH-Urteil vom 19.8.2009 (I R 3/09) BStBl. 2010 II S. 249

Rückwirkendes Ereignis: nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile

Der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile wird steuerlich rückwirkend geändert, wenn die Vertragsparteien wegen Streitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt des Vertrages einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern.

BFH-Urteil vom 25.6.2009 (IX R 42/08) BStBl. 2010 II S. 220

1. Gewährt ein nicht unternehmerisch beteiligter Aktionär der AG ein Darlehen, so führt dies nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung (Anschluss an BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706).

2. Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

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BFH-Urteil vom 7.2.2008 (I R 75/06) BStBl. 2010 II S. 48

Die berufliche Veranlassung eines Darlehens wird nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der Darlehensvertrag mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Arbeitgeberin (GmbH) statt mit der insolvenzbedrohten GmbH geschlossen worden und die Darlehensvaluta an diesen geflossen ist. Maßgeblich sind der berufliche Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des Darlehens.

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BFH-Urteil vom 1.4.2009 (IX R 31/08) BStBl. 2009 II S. 810

Ein Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 2, 4 EStG ist auch zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erwirbt, die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der Gesellschaft aber auf einen Prozentsatz unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 1 EStG abgesenkt wird.

BFH-Urteil vom 4.10.2006 (VIII R 7/03) BStBl. 2009 II S. 772

1. Zur Vollbeendigung einer KG bei Insolvenz von Gesellschaft und ihrer Gesellschafter (sog. Simultaninsolvenz).

2. Auch ein zu Unrecht zum Klageverfahren (hier: Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids) Beigeladener kann durch das finanzgerichtliche Urteil beschwert und deshalb befugt sein, Revision einzulegen.

3. Gehört eine 100%-ige Beteiligung an einer GmbH zum Betriebsvermögen, kann ein Auflösungsgewinn nach dem Realisationsprinzip auch vor Ablauf der Sperrfrist nach § 73 GmbHG anzusetzen sein. Ob in der Verletzung der Sperrfrist ein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu sehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

BFH-Urteil vom 25.2.2009 (IX R 26/08) BStBl. 2009 II S. 658

Der unentgeltliche Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG 1999 umfasst auch die nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln dem unentgeltlichen Erwerber der Altaktien zugeteilten neuen Aktien.

BFH-Urteil vom 28.10.2008 (IX R 22/08) BStBl. 2009 II S. 527

Auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware ist "Ware" i.S. des § 2a Abs. 2 EStG.

EuGH-Urteil vom 18.12.2007 (C-436/06) BStBl. 2009 II S. 437

Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat im Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig war, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, während der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mit Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat unter im Übrigen gleichen Bedingungen im Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 10 % steuerpflichtig war.

BFH-Urteil vom 22.7.2008 (IX R 79/06) BStBl. 2009 II S. 227

Bei insolvenzfreier Liquidation einer GmbH realisiert sich der durch eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe als nachträgliche Anschaffungskosten bedingte Veräußerungsverlust eines ehemals wesentlich beteiligten Gesellschafters bereits in dem Zeitpunkt, in dem er erklärt, mit seiner Forderung gegenüber allen gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten der vermögenslosen und überschuldeten GmbH aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung im Rang zurückzutreten.

BFH-Urteil vom 9.10.2008 (IX R 73/06) BStBl. 2009 II S. 140

Veräußert ein Steuerpflichtiger Gesellschaftsanteile gezielt im Hinblick auf eine bevorstehende gesetzliche Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 EStG und tritt die Gesetzesänderung wie erwartet ein, so kann er sich - beim Scheitern einer rechtzeitigen Anteilsübertragung - nicht auf Vertrauensschutz berufen.

BFH-Urteil vom 22.7.2008 (IX R 74/06) BStBl. 2009 II S. 124

Bestimmen die Parteien eines Aktienkaufvertrages den im Jahr des Vertragabschlusses zunächst nur vorläufig festgelegten Kaufpreis aufgrund eines erst im folgenden Jahr zu erstellenden Wertgutachtens und machen sie die Besitzübertragung von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig, geht das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen noch nicht mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Erwerber über.

BFH-Urteil vom 28.10.2008 (IX R 96/07) BStBl. 2009 II S. 45

1. Beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt, nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu bemessen.

2. Eine Veräußerungsbeschränkung ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie im Wirtschaftsgut selbst gründet und für alle Verfügungsberechtigten gilt.

BFH-Urteil vom 19.8.2008 (IX R 63/05) BStBl. 2009 II S. 5

Das Sanierungsprivileg des § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG schließt den Ansatz von Darlehensverlusten als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 EStG nicht aus.

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BFH-Urteil vom 5.6.2008 (IV R 73/05) BStBl. 2008 II S. 965

Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i.S. von § 17 EStG beteiligt ist.

BFH-Urteil vom 17.10.2007 (I R 96/06) BStBl. 2008 II S. 953

Abschn. 16 Buchst. d des Protokolls vom 18. Oktober 1989 zu Art. 24 Abs. 3 Buchst. a DBA-Italien 1989 enthält eine sog. Rückfallklausel, weshalb der von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erzielte und in Italien im Umwandlungszeitpunkt effektiv nicht besteuerte Gewinn aus der formwechselnden Umwandlung einer italienischen Personengesellschaft in eine italienische Kapitalgesellschaft der deutschen Besteuerung zu unterwerfen ist (Anschluss an das Senatsurteil vom 5. Februar 1992 I R 158/90, BFHE 167, 496, BStBl II 1992, 660; Abweichung von dem Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 I R 14/02, BFHE 204, 263, BStBl II 2004, 260).

BFH-Urteil vom 22.7.2008 (IX R 15/08) BStBl. 2008 II S. 927

Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit zu einem Verlust i.S. von § 17 EStG führen.

BFH-Urteil vom 24.6.2008 (IX R 58/05) BStBl. 2008 II S. 872

1. Ursprünglich einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG entstrickt wurden, unterfallen der Besteuerung gemäß § 17 Abs. 1 EStG.

2. Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG in Bezug auf derartige Anteile ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den gemeinen Wert der Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) übersteigt.

BFH-Urteil vom 29.5.2008 (IX R 62/05) BStBl. 2008 II S. 856

Die Wesentlichkeit einer Beteiligung ist für die Berücksichtigungsfähigkeit eines Auflösungsverlustes i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b, Abs. 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 veranlagungszeitraumbezogen zu beurteilen.

BFH-Urteil vom 29.5.2008 (IX R 77/06) BStBl. 2008 II S. 789

Die Veräußerung von GmbH-Anteilen an eine von den Gesellschaftern der GmbH neu gegründete, beteiligungsidentische GmbH ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO, weil die Anteile zu einem Zeitpunkt veräußert wurden, als die Veräußerung noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterlag, oder weil sich die Tätigkeit der neu gegründeten GmbH auf das Halten der veräußerten Anteile beschränkte.

BFH-Urteil vom 23.1.2008 (I R 101/06) BStBl. 2008 II S. 719

Gemäß § 8b Abs. 2 KStG 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 führen, außer Ansatz, nicht aber Gewinne aus der Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts an einem entsprechenden Anteil (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28. April 2003, BStBl I 2003, 292, 295; Abgrenzung von dem BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 15/05, BFHE 211, 273, BStBl II 2006, 171).

BFH-Urteil vom 2.4.2008 (IX R 76/06) BStBl. 2008 II S. 706

Die Gewährung eines Darlehens oder die Übernahme einer Bürgschaft für eine Aktiengesellschaft durch einen Aktionär, der an der Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt ist, führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung.

BFH-Urteil vom 4.3.2008 (IX R 80/06) BStBl. 2008 II S. 577

Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter zugunsten eines Dritten, um zu ermöglichen, dass dieser mit der GmbH ein für sie günstiges Geschäft abschließt, so kann eine einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung (§ 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG) darin liegen, dass der Gesellschafter nach seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die GmbH nicht geltend macht und in der Liquidation endgültig mit ihm ausfällt.

BFH-Urteil vom 4.3.2008 (IX R 78/06) BStBl. 2008 II S. 575

Die Übernahme von eigenkapitalersetzenden Bürgschaften für eine Gesellschaft, an welcher der Anteilseigner nur mittelbar beteiligt ist, führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der (unmittelbaren) wesentlichen Beteiligung.

BFH-Urteil vom 19.12.2007 (VIII R 14/06) BStBl. 2008 II S. 475

Auch eine schuldrechtliche Option auf den Erwerb einer Beteiligung (Call-Option) kann eine Anwartschaft sein, deren Veräußerung unter den sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen zu einem steuerbaren Gewinn nach § 17 EStG führt, wenn und soweit sie die wirtschaftliche Verwertung des bei der Kapitalgesellschaft eingetretenen Zuwachses an Vermögenssubstanz ermöglicht.

BFH-Urteil vom 27.3.2007 (VIII R 60/05) BStBl. 2008 II S. 303

Wurde eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige wesentlich beteiligt war, wegen Vermögenslosigkeit im Veranlagungszeitraum 2001 im Handelsregister gelöscht, so war sie liquidationslos vollbeendet und ein in diesem Zeitpunkt realisierter Verlust unterlag noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren.

BFH-Urteil vom 27.3.2007 (VIII R 25/05) BStBl. 2008 II S. 298

Im Veranlagungszeitraum 2001 realisierte Auflösungsverluste wesentlich Beteiligter unterliegen ebenso wie Veräußerungsverluste noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren. § 52 Abs. 4 b Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG erfordern insoweit entsprechend dem Normzweck eine einschränkende Auslegung.

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BFH-Urteil vom 4.7.2007 (VIII R 68/05) BStBl. 2007 II S. 937

1. Eine durch ein notariell beurkundetes Verkaufsangebot erlangte Option auf den Erwerb von Aktien begründet regelmäßig noch kein wirtschaftliches Eigentum des potentiellen Erwerbers.

2. Bei rechtlich, wirtschaftlich und zeitlich verbundenen Erwerben von Aktienpaketen einer AG durch denselben Erwerber zu unterschiedlichen Entgelten muss der Kaufpreis (= Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) für das einzelne Paket für steuerliche Zwecke abweichend von der zivilrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt werden, wenn sich keine kaufmännisch nachvollziehbaren Gründe für die unterschiedliche Preisgestaltung erkennen lassen.

BFH-Urteil vom 11.7.2006 (VIII R 32/04) BStBl. 2007 II S. 296

1. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG wird auch dann verwirklicht, wenn die wirtschaftliche Inhaberschaft an dem Kapitalgesellschaftsanteil auf den Erwerber übergeht.

2. Letzteres ist im Falle des Verkaufs eines GmbH-Anteils jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Käufer des Anteils

a) aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und

b) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie

c) das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.

3. Bei der Prüfung dieser Merkmale ist zu berücksichtigen, dass eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung der Beteiligung auch dann anzunehmen sein kann, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind (sog. Gesamtbildbetrachtung).

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BFH-Urteil vom 14.3.2006 (VIII R 49/04) BStBl. 2006 II S. 746

Verzichtet ein GmbH-Gesellschafter zugunsten eines Mitgesellschafters unentgeltlich auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung mit der Folge, dass seine bisher wesentliche Beteiligung zu einer unwesentlichen wird, beginnt der Lauf der Fünf-Jahres-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister.

BFH-Beschluss vom 14.2.2006 (VIII B 107/04) BStBl. 2006 II S. 523

Es bestehen ernstliche Zweifel, ob die Anwendungsvorschriften zu § 17 EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom 23. Oktober 2000 in § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom 23. Oktober 2000 und in § 52 Abs. 34 a EStG i.d.F. des StEuglG vom 19. Dezember 2000 mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGV vereinbar sind.

BFH-Urteil vom 8.11.2005 (VIII R 11/02) BStBl. 2006 II S. 253

1. Die Bindungswirkung der Regelungen eines Feststellungsbescheids wird durch den Feststellungsbereich begrenzt. Dies gilt gleichermaßen für die rechtlichen Erwägungen, die als sog. vorgreifliche Umstände den Regelungen (Verfügungssätzen) des Feststellungsbescheids zugrunde liegen.

2. Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.

3. Zur Gewinnneutralität bei Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach den Grundsätzen des sog. Tauschgutachtens.

BFH-Urteil vom 14.6.2005 (VIII R 14/04) BStBl. 2006 II S. 15

1. Die Übertragung einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist als unentgeltliche Vermögensübertragung keine Veräußerung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG. Eine Anteilsveräußerung liegt auch dann nicht vor, wenn das Nießbrauchsrecht später abgelöst wird und der Nießbraucher für seinen Verzicht eine Abstandszahlung erhält, sofern der Verzicht auf einer neuen Entwicklung der Verhältnisse beruht (Ablehnung des sog. Surrogationsprinzips).

2. Ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 liegt bei einem abgeschlossenen Rechtsgeschäft nur dann vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleisteten Zahlungen bereits in diesem Rechtsgeschäft angelegt ist.

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BFH-Urteil vom 14.6.2005 (VIII R 73/03) BStBl. 2005 II S. 861

Eine "Beteiligung am Kapital der Gesellschaft" i.S. von § 17 EStG liegt bei eingeräumten Genussrechten nicht schon dann vor, wenn diese eine Gewinnbeteiligung gewähren, sondern nur dann, wenn sie auch eine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft vorsehen. Die Vereinbarung, dass das Genussrechtskapital erst nach der Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger zurückzuzahlen ist (sog. Nachrangvereinbarung), verleiht dem Genussrecht noch keinen Beteiligungscharakter.

BFH-Urteil vom 18.5.2005 (VIII R 34/01) BStBl. 2005 II S. 857

1. Der wirtschaftliche Inhaber von Kapitalgesellschaftsanteilen erzielt originär sowohl Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Gewinnanteile und sonstige Bezüge) als auch diejenigen nach § 17 EStG (Gewinne oder Verluste aus der Anteilsveräußerung).

2. Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.

3. Auch kurze Haltezeiten können dann die wirtschaftliche Zurechnung von Anteilsrechten begründen, wenn dem Berechtigten (hier: Unterbeteiligten) der in der Zeit seiner Inhaberschaft erwirtschaftete Erfolg (einschließlich eines Substanzwertzuwachses) gebührt.

BFH-Urteil vom 19.4.2005 (VIII R 68/04) BStBl. 2005 II S. 762

1. Den Tatbestand einer "Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft" i.S. von § 17 EStG erfüllt auch, wer den durch eine Kapitalerhöhung entstehenden neuen Geschäftsanteil anderen gegen Entgelt zur Übernahme überlässt.

2. Tritt die Bedingung für die Zahlung des Entgelts für das Übernahmerecht erst in einem dem Jahr der Veräußerung folgenden Jahr ein, ist der das Jahr der Veräußerung betreffende Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 rückwirkend zu ändern.

BFH-Urteil vom 1.3.2005 (VIII R 25/02) BStBl. 2005 II S. 436

Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung "innerhalb der letzten fünf Jahre" i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist nicht für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG zu bestimmen, sondern richtet sich nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.

BFH-Urteil vom 1.3.2005 (VIII R 92/03) BStBl. 2005 II S. 398

1. Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher 25 v.H. auf 10 v.H. in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und die damit verbundene Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven ist jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die Veräußerung erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am 4. März 1999 vorgenommen worden ist.

2. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 Abs. 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 sind als Anschaffungskosten die historischen Anschaffungskosten und nicht der gemeine Wert der Anteile am 1. Januar 1999 anzusetzen.

BFH-Urteil vom 21.7.2004 (X R 44/01) BStBl. 2005 II S. 133

Wird eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ist für die Ermittlung des erzielbaren Nettoertrags auf die mögliche Gewinnausschüttung, also auf das Jahresergebnis der Gesellschaft, abzustellen, das auf die übertragenen Anteile entfällt (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

BFH-Urteil vom 17.2.2004 (VIII R 28/02) BStBl. 2005 II S. 46

Ist aufgrund wirksamer schuldrechtlicher Vereinbarungen zwischen einander nicht nahe stehenden Personen das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen einer GmbH übergegangen und werden die schuldrechtlichen Vereinbarungen nachträglich unwirksam, dann bleibt der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer, wenn die Beteiligten die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts nicht rückgängig machen.

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BFH-Urteil vom 17.2.2004 (VIII R 26/01) BStBl. 2004 II S. 651

Schließen einander nicht nahe stehende Personen einen formunwirksamen Kaufvertrag über den Geschäftsanteil an einer GmbH, geht das wirtschaftliche Eigentum über, wenn dem Erwerber das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht eingeräumt werden oder der zivilrechtliche Gesellschafter verpflichtet ist, bei der Ausübung des Stimmrechts die Interessen des Erwerbers wahrzunehmen, vorausgesetzt, die getroffenen Vereinbarungen und die formwirksame Abtretung werden in der Folgezeit tatsächlich vollzogen.

BFH-Urteil vom 20.4.2004 (VIII R 4/02) BStBl. 2004 II S. 597

Im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft entstandene Beratungskosten können auch dann weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch als Liquidationsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden, wenn eine wesentliche Beteiligung an der Kapitalgesellschaft beabsichtigt war.

BFH-Urteil vom 20.4.2004 (VIII R 52/02) BStBl. 2004 II S. 556

Ist ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nur anteilig zu berücksichtigen, kann die Wertminderung von Ansprüchen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Darlehen oder von Rückgriffsforderungen aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften, die vor Begründung der wesentlichen Beteiligung gewährt oder übernommen wurden, nur insoweit zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung führen, als die Wertminderung nach Begründung der wesentlichen Beteiligung eingetreten ist. Dagegen sind Wertminderungen von eigenkapitalersetzenden Darlehen oder von Rückgriffsansprüchen aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften, die erst nach Begründung der wesentlichen Beteiligung gewährt oder übernommen wurden, in vollem Umfang als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

BFH-Urteil vom 21.1.2004 (VIII R 2/02) BStBl. 2004 II S. 551

1. Die Zinsen, die ein Steuerpflichtiger zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG aufwendet, können regelmäßig bis zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Weder die Einstellung der werbenden Tätigkeit der Kapitalgesellschaft noch ihre Überschuldung beenden für sich gesehen diese Möglichkeit.

2. Zu den Folgen eines im falschen Veranlagungszeitraum berücksichtigten (Auflösungs-)Verlustes für den Verlustabzug nach § 10d EStG.

BFH-Urteil vom 5.6.2002 (I R 81/00) BStBl. 2004 II S. 344

1. Die Einrichtung eines zusätzlichen variablen Kapitalkontos bei einer KG, auf dem lediglich Gewinne, aber keine Verluste gebucht werden, kann ein Indiz für das Vorliegen eines verdeckten Darlehenskontos sein.

2. Eine Veräußerung i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG setzt Entgeltlichkeit voraus.

3. Der Veräußerungsgewinn gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG ist nach Maßgabe von §§ 4 ff. EStG zu ermitteln. AfA, die bis zur Veräußerung auf das veräußerte Wirtschaftsgut im Inland steuerwirksam in Abzug gebracht worden sind, sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen (Bestätigung von Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1994, BStBl I 1994, 883).

4. Der Gewinnermittlung ist der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG zum 1. Januar 1994 zugrunde zu legen. Vor dem 1. Januar 1994 entstandene Wertzuwächse sind nicht einzubeziehen (gegen Tz. 1 des BMF-Schreibens in BStBl I 1994, 883).

BFH-Urteil vom 19.8.2003 (VIII R 67/02) BStBl. 2004 II S. 107

Wird der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (wesentliche Beteiligung i.S. von § 17 EStG) nach Übertragung des Anteils und vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches, mit dem die Vertragsparteien den Rechtsstreit über den Eintritt einer im Kaufvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung beilegen, rückgängig gemacht, so ist dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung.

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BFH-Urteil vom 8.5.2003 (IV R 54/01) BStBl. 2003 II S. 854

Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn die Besteuerung von Zuflüssen aus einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ergebnis dadurch vermieden wird, dass

- zunächst das Entstehen einer wesentlichen Beteiligung dadurch verhindert wird, dass ein Aktionär (Vater) einen Teil der Aktien auf seine Kinder überträgt,

- die drei Hauptaktionäre der AG, nämlich der Vater und zwei Schwäger, über Jahre hinweg keine Dividendenausschüttungen beschließen und sich stattdessen die freien Mittel der Gesellschaft in Form von Darlehen zukommen lassen,

- die Aktien sodann an eine vom Vater beherrschte Personengesellschaft gegen Übernahme seiner Darlehensverpflichtung gegenüber der AG veräußert werden

- und die AG nach Veräußerung die Ausschüttung einer "Superdividende" in Höhe der den Gesellschaftern gewährten Darlehen beschließt, die bei der Erwerberin mit den übernommenen Darlehen verrechnet wird, zudem zur Wertlosigkeit der Aktien führt und es deshalb der Erwerberin ermöglicht, eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung vorzunehmen.

Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht erkennbar ist, welche Vorteile die erwerbende Personengesellschaft aus der Transaktion ziehen könnte.

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BFH-Urteil vom 27.11.2001 (VIII R 36/00) BStBl. 2002 II S. 731

Bei der konkursfreien Liquidation einer Kapitalgesellschaft entsteht der nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigende Auflösungsverlust in dem Zeitpunkt, in dem mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter und mit einer wesentlichen Änderung der durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen nicht mehr zu rechnen ist. Es sind deshalb auch Sachverhalte zu berücksichtigen, die die Kapitalgesellschaft oder den Gesellschafter - wenn er Kaufmann wäre - zur Bildung einer Rückstellung verpflichten würden. Eine Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung ist frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden.

BFH-Beschluss vom 6.7.2000 (I B 34/00) BStBl. 2002 II S. 490

1. Erzielt eine nach deutschem Recht gegründete und hier unbeschränkt steuerpflichtige GmbH einen Beteiligungsveräußerungsgewinn, so ist derselbe nach § 8 Abs. 1 und 2 KStG i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG und nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ermitteln.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Anweisung in Abschn. 41 Abs. 5 Satz 5 KStR 1995, wonach Teile des Veräußerungsgewinns, die als vGA zu behandeln sind, nicht unter die Rechtsfolge des § 8b Abs. 2 KStG fallen, dem geltenden Recht entspricht.

BFH-Urteil vom 18.12.2001 (VIII R 10/01) BStBl. 2002 II S. 463

Hat ein Gesellschafter seine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vor der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das StÄndG 1992 verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt, an der er ebenfalls wesentlich beteiligt war, waren die Anschaffungskosten dieser Beteiligung um den gemeinen Wert der eingelegten Beteiligung im Einlagezeitpunkt zu erhöhen.

BFH-Beschluss vom 16.5.2001 (I B 143/00) BStBl. 2002 II S. 436

Verzichtet ein Gesellschafter aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen auf eine Darlehensforderung gegen seine Gesellschaft, so führt dies bei der Gesellschaft auch dann zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung, wenn das Darlehen vor dem Verzicht kapitalersetzenden Charakter hatte (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).

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BFH-Urteil vom 2.5.2001 (VIII R 32/00) BStBl. 2001 II S. 668

Erbringt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter einer GmbH an deren Sitz unentgeltlich Dienstleistungen für die GmbH, dann sind seine Aufwendungen für die Fahrten dorthin in der Regel Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und keine nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung.

BFH-Urteil vom 12.12.2000 (VIII R 22/92) BStBl. 2001 II S. 385

1. Hat sich der Ehegatte des Alleingesellschafters einer GmbH gegenüber einer Bank für einen Kredit verbürgt, den diese der GmbH in einer wirtschaftlichen Krise gewährt hat, und wird der Ehegatte aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, sind die Bürgschaftsaufwendungen bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts der GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters zu berücksichtigen, soweit dieser verpflichtet ist, seinem Ehegatten die Aufwendungen zu ersetzen.

2. Ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Gesellschafter kann sich insbesondere aus § 426 BGB ergeben, wenn beide Ehegatten sich gesamtschuldnerisch für die Darlehensverbindlichkeiten der GmbH verbürgt haben, beide aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurden und der bürgende Nichtgesellschafter einen höheren Beitrag geleistet hat, als seinem Anteil nach § 426 BGB entspricht.

BFH-Urteil vom 24.10.2000 (VIII R 25/98) BStBl. 2001 II S. 321

Wird eine Betriebsaufspaltung dadurch beendet, dass die Betriebs-GmbH auf eine AG verschmolzen und das Besitzunternehmen in die AG eingebracht wird, kann dieser Vorgang gewinnneutral gestaltet werden, wenn das Besitzunternehmen nicht nur wegen der Betriebsaufspaltung gewerblich tätig war. Andernfalls führt die Verschmelzung zur Aufgabe des Gewerbebetriebs mit der Folge, dass dieser nicht mehr zu Buchwerten in die AG eingebracht werden kann.

BFH-Urteil vom 12.12.2000 (VIII R 52/93) BStBl. 2001 II S. 286

Wird einer GmbH durch einen nahen Angehörigen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters ein Darlehen gewährt und kann die GmbH das Darlehen wegen Vermögenslosigkeit nicht zurückzahlen, kann der Wertverlust der Darlehensforderung bei der Ermittlung des Auflösungsgewinns des wesentlich beteiligten Gesellschafters nicht als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung berücksichtigt werden.

BFH-Urteil vom 23.8.2000 (I R 4/97) BStBl. 2001 II S. 260

Eine auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluss beruhende Gewinnausschüttung führt bei der ausschüttenden Gesellschaft zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung unabhängig davon, ob eine vorangegangene Veräußerung der Anteile an dieser Gesellschaft (sog. Anteilsrotation) als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist.

BFH-Urteil vom 12.12.2000 (VIII R 62/93) BStBl. 2001 II S. 234

Hat eine GmbH I, die vom Ehemann der Mehrheitsgesellschafterin einer weiteren GmbH (GmbH II) beherrscht wird, der GmbH II als "Darlehen" bezeichnete Beträge überlassen, die bei dem beherrschenden Gesellschafter der GmbH I als vGA besteuert worden sind, erhöht die Gewährung des "Darlehens" als mittelbare verdeckte Einlage die Anschaffungskosten der Mehrheitsgesellschafterin der GmbH II auf ihre wesentliche Beteiligung.

BFH-Urteil vom 29.8.2000 (VIII R 7/99) BStBl. 2001 II S. 173

Muss ein GmbH-Gesellschafter eine offene Gewinnausschüttung an die GmbH nach § 31 Abs. 1 GmbHG zurückzahlen, so stellt die Rückzahlung nicht nur aus Sicht der GmbH, sondern auch aus Sicht des Gesellschafters eine Einlage dar, die nur im Rahmen des § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine Beteiligung an der GmbH berücksichtigt werden kann. Die Rückzahlung führt hingegen nicht zu negativen Einnahmen des Gesellschafters bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Fortführung des BFH-Urteils vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97, BFHE 188, 569).

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BFH-Urteil vom 9.5.2000 (VIII R 41/99) BStBl. 2000 II S. 686

1. Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind den Gesellschaftern der Personengesellschaft für die Bestimmung des Veräußerungstatbestands nach § 17 EStG anteilig zuzurechnen (sog. Bruchteilsbetrachtung; Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Folge der Bruchteilsbetrachtung ist u.a., dass Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG weder Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 noch - im Falle einer Unterbeteiligung - Gegenstand des besonderen Feststellungsverfahrens gemäß § 179 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 sein können. Dies gilt selbst dann, wenn ein Gesellschafter aufgrund der Höhe seines Anteils an der Personengesellschaft sowie der Höhe der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Kapitalbeteiligung gemäß § 17 EStG wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

BFH-Urteil vom 29.3.2000 (I R 22/99) BStBl. 2000 II S. 508

Als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn für sog. einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH gilt jener Betrag, um den der gemeine Wert der Anteile nach Abzug der Veräußerungs- oder Aufgabekosten die Anschaffungskosten gemäß § 20 Abs. 4 UmwStG übersteigt. Nachträgliche Anschaffungskosten sind zu berücksichtigen.

BFH-Urteil vom 21.10.1999 (I R 43, 44/98) BStBl. 2000 II S. 424

1. Das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut geht auch dann auf den Erwerber über, wenn dieser alsbald nach Abschluss des Erwerbsgeschäfts dessen Aufhebung oder Rückabwicklung betreibt und das Geschäft später tatsächlich rückgängig gemacht wird.

2. Überträgt der Erwerber einer wesentlichen Beteiligung diese in der Folge auf den Veräußerer zurück, weil der Veräußerer ihn über den Wert der Beteiligung getäuscht hat, so ist die Rückübertragung eine Veräußerung i.S. des § 17 EStG. Soweit er den gezahlten Kaufpreis wegen Zahlungsunfähigkeit des ursprünglichen Veräußerers nicht zurückerlangen kann und der entstandene Schaden nicht durch realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte kompensiert wird, liegt deshalb für den Erwerber ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Veräußerungsverlust vor.

3. Der Zeitpunkt des Rechtsübergangs und damit der Entstehung eines Veräußerungsverlustes richtet sich, wenn die den Verlust auslösende Übertragung zivilrechtlich nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, nach dem betreffenden ausländischen Recht.

4. Ein Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft ist nach dem DBA-USA 1964/1965 auch dann nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen, wenn das Vermögen der Kapitalgesellschaft ausschließlich aus in den USA belegenem Grundbesitz besteht.

BFH-Urteil vom 25.1.2000 (VIII R 63/98) BStBl. 2000 II S. 343

Im Konkursverfahren über das Vermögen einer GmbH ist der Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 4 EStG regelmäßig erst mit Abschluss des Konkursverfahrens realisiert.

BFH vom 19.10.1998 (VIII R 69/95) BStBl. 2000 II S. 230

Zur Behandlung der Einbringung einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft als tauschähnlicher Vorgang.

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BFH vom 13.7.1999 (VIII R 72/98) BStBl. 1999 II S. 820

Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die wesentliche Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, ist nach § 17 EStG steuerbar.

BFH vom 6.7.1999 (VIII R 9/98) BStBl. 1999 II S. 817

1. Zahlungen aufgrund einer Bürgschaftsinanspruchnahme können zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S. von § 17 EStG führen, wenn und soweit die Übernahme der Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter hat.

2. Zur steuerlichen Behandlung der Verlängerung einer bereits eigenkapitalersetzend gewordenen Bürgschaft nach Ausscheiden des Gesellschafters.

BFH vom 13.7.1999 (VIII R 31/98) BStBl. 1999 II S. 724

Zu den Tatbestandsvoraussetzungen eigenkapitalersetzender Darlehen.

BFH vom 6.7.1999 (VIII R 11/97) BStBl. 1999 II S. 722

Zur Ermittlung der Freigrenze von 1 v.H. i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG.

BFH vom 20.4.1999 (VIII R 44/96) BStBl. 1999 II S. 698

Ausschüttungen aus dem EK 04 einer Kapitalgesellschaft, welche die Anschaffungskosten einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG überschreiten, führen zu negativen Anschaffungskosten.

BFH vom 20.4.1999 (VIII R 58/97) BStBl. 1999 II S. 650

Der Gewinn aus der Veräußerung einer nicht wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unterliegt auch dann der Besteuerung nach § 17 EStG, wenn der Gesellschafter zurvor eine wesentliche Beteiligung innerhalb des Fünfjahreszeitraums insgesamt veräußert hat und vorübergehend überhaupt nicht beteiligt war.

BFH vom 21.1.1999 (IV R 27/97) BStBl. 1999 II S. 638

Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen führt bei den bereits bestehenden Anteilen zu einer Substanzabspaltung mit der Folge, dass Anschaffungskosten der Altanteile im Wege der Gesamtwertmethode teilweise den neuen Anteilen zuzuordnen sind. Das gilt auch für wesentliche Beteiligungen im Privatvermögen.

BFH vom 26.1.1999 (VIII R 50/98) BStBl. 1999 II S. 559

Die Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG erhöhen sich um den Nennwert einer ausgefallenen Regreßforderung aus einer Bürgschaft für ein sog. Finanzplan-Darlehen.

BFH vom 18.1.1999 (VIII B 80/98) BStBl. 1999 II S. 486

§ 17 EStG ist sowohl bei entgeltlich oder unentgeltlich erworbenen Anteilen als auch in Erbfällen anwendbar, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein Rechtsvorgänger zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung wesentlich beteiligt war.

BFH vom 10.11.1998 (VIII R 6/96) BStBl. 1999 II S. 348

Der Ausfall eines Darlehens, das ein i.S. von § 17 EStG wesentlich beteiligter Gesellschafter seiner Gesellschaft gewährt, führt zu nachträglichen Anschaffungskosten in Höhe des Nennwerts, wenn verbindlich vereinbart worden ist, daß das Darlehen auch in der Krise nicht abgezogen wird (sog. krisenbestimmtes Darlehen).

BFH vom 4.11.1997 (VIII R 18/94) BStBl. 1999 II S. 344

Das Darlehen eines i.S. von § 17 EStG wesentlich beteiligten Gesellschafters, das von vornherein in der Finanzplanung der Kapitalgesellschaft dahingehend einbezogen wird, daß die für die Geschäfte erforderliche Kapitalausstattung der Gesellschaft durch Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung erreicht werden soll, führt bei Ausfall zur Erhöhung der Anschaffungskosten um den Nennwert des Darlehens.

BFH vom 24.4.1997 (VIII R 23/93) BStBl. 1999 II S. 342

Die Steuerverhaftung i.S. des § 17 EStG liegt auch bei solchen Anteilen vor, die zu einem Zeitpunkt erworben werden, in dem der Gesellschafter zwar nicht mehr wesentlich beteiligt war, diese Voraussetzung jedoch einmal während des maßgeblichen 5-Jahreszeitraums erfüllt hat. Die Entscheidung der Anteilseigner, ihrer Gesellschaft nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital zur Verfügung zu stellen, ist auch steuerrechtlich anzuerkennen.

BFH vom 24.4.1997 (VIII R 16/94) BStBl. 1999 II S. 339

Gewährt ein i.S. des § 17 EStG wesentlich Beteiligter der Gesellschaft ein Darlehen, das von vornherein auf eine Krisenfinanzierung ausgelegt ist, sind bei Ausfall des Kredits die Anschaffungskosten der Beteiligung um den Nennwert des Darlehens zu erhöhen. Fällt ein vor der Krise gewährtes Darlehen aus, das in der Krise stehengelassen wurde, obwohl eine Rückforderung möglich gewesen wäre, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung um den Wert des Darlehens, den es im Zeitpunkt des Eintritts der Krise hatte.

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BFH vom 11.2.1998 (I R 89/97) BStBl. 1998 II S. 691

Bewertung der verdeckten Einlage einer wesentlichen Beteiligung in eine andere Kapitalgesellschaft vor dem Veranlagungszeitraum 1992.

BFH vom 8.4.1998 (VIII R 21/94) BStBl. 1998 II S. 660

Keine nachträglichen Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bei Bürgschaftsübernahme durch zahlungsunfähigen Gesellschafter.

BFH vom 17.12.1997 (I B 108/97) BStBl. 1998 II S. 558

Die sog. Wegzugsbesteuerung verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen ein Diskriminierungsverbot der EUV.

BFH vom 11.2.1998 (I R 82/97) BStBl. 1998 II S. 552

1. Tatsachen die sich aus archivierten Akten ergeben, gelten nur dann als dem FA bekannt, wenn Anlaß für die Hinzuziehung der Akten bestand.

2. Dies gilt auch bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an Kapitalgesellschaften.

3. Ob ein Steuerbescheid aufgrund einer Außenprüfung gemäß § 173 Abs. 2 AO ergangen ist, richtet sich nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung.

BFH vom 25.11.1997 (VIII R 29/94) BStBl. 1998 II S. 257

Keine wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG bei nomineller Beteiligung am Kapital von nicht mehr als einem Viertel, auch wenn die Anteile am Gewinn und am Verkaufserlös sowie die Stimmrechte über einem Viertel liegen.

BFH vom 15.7.1997 (VIII R 56/93) BStBl. 1998 II S. 152

Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der Vereinbarungstreuhand, wenn der Veräußerer die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung nicht nachweist.

BFH vom 17.4.1997 (VIII R 47/95) BStBl. 1998 II S. 102

Kein Abzug der Kosten für die fehlgeschlagene Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung als Veräußerungskosten i.S. des § 17 EStG oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

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BFH vom 29.7.1997 (VIII R 80/94) BStBl. 1997 II S. 727

Der unentgeltliche Erwerb einzelner Anteile von einem wesentlich Beteiligten führt nicht dazu, daß eine nicht wesentliche Beteiligung insgesamt wesentlich wird.

BFH vom 28.5.1997 (VIII R 25/96) BStBl. 1997 II S. 724

1. Stille Beteiligung keine "ähnliche Beteiligung" i.S. von § 17 Abs. 1 S. 5 EStG.

2. Zum Abzug des Verlustanteils eines an einer GmbH still Beteiligten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

BFH vom 17.12.1996 (VIII B 71/96) BStBl. 1997 II S. 290

Keine nachträglichen Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung bei Bürgschaftsübernahme zugunsten der KG durch den Gesellschafter der Komplementär - GmbH

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BFH vom 19.3.1996 (VIII R 15/94) BStBl. 1996 II S. 312

Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG bei Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht sind die ursprünglichen Anschaffungskosten maßgeblich

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BFH vom 29.6.1995 (VIII R 69/93) BStBl. 1995 II S. 725

Rückzahlung von Nennkapital aufgrund einer Kapitalherabsetzung mindert - wie bei einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung - die Anschaffungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung

BFH vom 29.6.1995 (VIII R 68/93) BStBl. 1995 II S. 722

Veräußerungsverlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist auch insoweit anzuerkennen, als er sich durch eine Kapitalerhöhung ergibt, die dem Zweck dient, die anschließende Veräußerung erst zu ermöglichen

BFH vom 7.3.1995 (VIII R 29/93) BStBl. 1995 II S. 693

Zum Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört auch der wirtschaftliche Vorteil eines Rückkaufrechts mit wertmäßig beschränktem Abfindungsanspruch

BFH vom 19.7.1994 (VIII R 58/92) BStBl. 1995 II S. 362

Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch Ausschüttungen, für die Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) als verwendet gilt