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BFH-Beschluß vom 19.2.1993 (VI B 137/92) BStBl. 1993 II S. 403

Die Rechtsfrage, ob Bewirtungskosten, die einem ranghohen Beamten aus Anlaß eines besonderen persönlichen Ereignisses entstehen (Geburtstag, Beförderung, Amtseinführung), dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG für Repräsentationsaufwendungen unterliegen, ist hinreichend geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn zur Amtsausstattung des Amtsträgers eine steuerfreie Aufwandspauschale i. S. des § 3 Nr. 12 EStG gehört.

EStG § 12 Nr. 1, § 3 Nr. 12.

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BFH-Urteil vom 4.3.1993 (X R 30/91) BStBl. 1993 II S. 404

Eine "Rückzahlung" des Berlindarlehens (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BerlinFG) liegt auch dann vor, wenn der Darlehensgeber von dem Darlehensnehmer ein Grundstück erwirbt und mit diesem vereinbart, daß der zu verzinsende Kaufpreis zugleich mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens fällig werden soll und daß Kaufpreis- und Zinsforderungen mit den Tilgungsraten und den Zinsen des Darlehens verrechnet werden.

BerlinFG § 17 Abs. 3 Satz 3.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1990, 560)

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BFH-Urteil vom 5.11.1992 (I R 41/92) BStBl. 1993 II S. 407

1. Überläßt ein im Ausland wohnhafter Erfinder selbst entwickelte Arzneimittelrezepturen einem inländischen Unternehmen zur Nutzung gegen Lizenzgebühren, so erzielt er beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Hatte der Lizenzgeber die Rezepturen seinerseits erworben, so erzielt er beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

2. Die Steuerbefreiung der Lizenzgebühren gemäß Art. 12 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 schließt die Erhebung einer Abzugsteuer gemäß § 50 a Abs. 4 EStG nicht aus.

EStG §§ 18, 21 Abs. 1 Nr. 3, 49 Abs. 1 Nrn. 3 und 6, 50 a Abs. 4 und Abs. 5; EStDV § 73 g; DBA-Schweiz 1971 Art. 12 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und 2; AO §§ 144 Abs. 1 Satz 1, 145 Abs. 1; AO 1977 §§ 173 Abs. 2, 191 Abs. 3; EGAO Art. 97 § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 3.12.1992 (V R 87/90) BStBl. 1993 II S. 411

Die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung eines Wirtschaftsguts durch das FA berechtigt dieses nicht bei rechtlich unveränderter Verwendung in den Folgejahren zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a UStG 1980.

UStG 1980 § 15 a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BVerfG-Beschluß vom 25.9.1992 (2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91) BStBl. 1993 II S. 413

1. Dem der Einkommensteuer unterworfenen Steuerpflichtigen muß nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum).

2. Die Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums hängt von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab. Der Steuergesetzgeber muß dem Einkommensbezieher von seinen Erwerbsbezügen zumindest das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt.

3. Bei einer gesetzlichen Typisierung ist das steuerlich zu verschonende Existenzminimum grundsätzlich so zu bemessen, daß es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt, kein Steuerpflichtiger also infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen wird, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu decken.

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BFH-Urteil vom 4.11.1992 (XI R 32/91) BStBl. 1993 II S. 425

Die Hemmung der Festsetzungsfrist aufgrund einer Außenprüfung beim Gesellschafter tritt nicht hinsichtlich derjenigen Besteuerungsgrundlagen ein, die gesondert festzustellen sind.

AO 1977 § 171 Abs. 4 und Abs. 10.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 3.2.1993 (I B 90/92) BStBl. 1993 II S. 426

Es ist ernstlich zweifelhaft,

- ob und unter welchen Voraussetzungen die Veräußerung von GmbH-Anteilen zum Zweck der Liquidation der GmbH durch deren nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter einen Gestaltungsmißbrauch darstellt

und

- welche steuerlichen Konsequenzen sich bei einem auf seiten der Anteilsveräußerer bejahten Gestaltungsmißbrauch für den Anteilserwerber ergeben.

AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 12.11.1992 (IV R 41/91) BStBl. 1993 II S. 430

1. Ohne ausdrückliche Entnahmehandlung oder einen entsprechenden Rechtsvorgang verlieren landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen auch dann nicht, wenn eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist, weil der Betrieb ständig verkleinert wurde.

2. Die Ausnahmevorschrift des § 28 EStG findet keine Anwendung auf den bei Auflösung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft entstehenden Gewinn. Die dabei anfallenden Einkünfte sind dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Gesamtgut zuzurechnen.

EStG § 14, § 28; BGB §§ 1483 ff.

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BFH-Urteil vom 24.11.1992 (IX R 138/89) BStBl. 1993 II S. 432

Der Steuerpflichtige kann größere Erhaltungsaufwendungen i. S. des § 82 b EStDV, die vor dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung (1. Januar 1987) entstanden sind, nicht auf Veranlagungszeiträume verteilen, die nach dem 31. Dezember 1986 beginnen. Die bis zu diesem Zeitpunkt nicht berücksichtigten Aufwendungen sind im Veranlagungszeitraum 1986 in einem Betrag abzuziehen.

EStG 1987 § 21 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 21; EStDV 1986 § 82 b.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 8.12.1992 (IX R 68/89) BStBl. 1993 II S. 434

Beteiligt ein geschiedener Ehegatte aufgrund eines Scheidungsfolgenvergleichs zur Regelung des Zugewinnausgleichs seinen früheren Ehepartner an seinen Grundstückserträgen, so kann er diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Der erkennende Senat gibt seine entgegenstehende Rechtsauffassung im Urteil vom 24. Januar 1989 IX R 111/84 (BFHE 156, 131, BStBl II 1989, 706) auf.

EStG 1983 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 16.12.1992 (XI R 34/92) BStBl. 1993 II S. 436

Bei einer teilentgeltlichen Betriebsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist der Veräußerungsgewinn auch dann gemäß § 16 Abs. 2 EStG zu ermitteln, wenn das Kapitalkonto negativ ist.

EStG § 16 Abs. 1 und 2; EStDV § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 17.2.1993 (X R 60/89) BStBl. 1993 II S. 437

Bei der Bemessung von Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten (hier Garantierückstellung wegen Gewährleistungsverpflichtungen eines Bauträgers) kann die Möglichkeit eines Rückgriffs gegen Dritte (hier gegen Subunternehmer) betragsmindernd zu berücksichtigen sein.

EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 3.2.1993 (I R 37/91) BStBl. 1993 II S. 441

1. Eine Rückstellung für drohende Verluste aus Berufsbildungsverhältnissen darf das ausbildende Unternehmen auch dann nicht bilden, wenn es aus sozialen, arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischen Gründen mit mehr Personen Berufsausbildungsverträge abgeschlossen hat, als es zur Sicherung eines ausreichenden Bestands an im eigenen Unternehmen ausgebildeten Fachkräften voraussichtlich benötigen wird (Fall des sog. "Überbestands" an Berufsausbildungsverhältnissen).

2. Entsprechendes gilt, wenn das ausbildende Unternehmen den Auszubildenden unübliche Zusatzleistungen erbringt, die geeignet sind, das Ansehen des Unternehmens zu sichern oder zu erhöhen.

AktG 1965 (AktG a. F.) § 152 Abs. 7 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG 1975/1979 § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 10.3.1993 (I R 70/91) BStBl. 1993 II S. 446

Rückständige Urlaubsverpflichtungen sind als sog. Erfüllungsrückstand zurückzustellen. Die Höhe der Rückstellung bestimmt sich nach dem Urlaubsentgelt, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte (Anschluß an BFH-Urteil vom 8. Juli 1992 XI R 50/89, BFHE 168, 329, BStBl II 1992, 910).

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 16.12.1992 (XI R 33/91) BStBl. 1993 II S. 447

Eine Abfindung liegt nicht vor, wenn maßgeblicher Grund der Leistung die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses ist und sie vom neuen Arbeitgeber erbracht wird.

EStG § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1 Buchst. a, b.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 11.2.1993 (VI R 66/91) BStBl. 1993 II S. 450

Bezieht ein Steuerpflichtiger neben seinem Grundgehalt zusätzlich nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandszulagen, sind seine Werbungskosten regelmäßig zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen entspricht.

EStG § 3 c, § 3 Nr. 64.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 21.12.1992 (XI B 55/92) BStBl. 1993 II S. 451

Angestellte einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse sind im finanzgerichtlichen Verfahren nicht berechtigt, über die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse das Zeugnis zu verweigern. Die Zeugnispflicht geht der Amtsverschwiegenheitspflicht vor.

AO 1977 § 101, § 102, § 103, § 105; FGO § 82, § 84; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6; StPO § 53 Abs. 1; StGB § 203 Abs. 2, § 353 b Abs. 1; SpkG NW § 21, § 23.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1992, 571)

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BFH-Urteil vom 3.3.1993 (II R 89/89) BStBl. 1993 II S. 453

§ 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG setzt voraus, daß der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen eigener wirtschaftlicher Interessen verwertet. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Benennungsberechtigte nicht in Ausübung unmittelbar eigenen wirtschaftlichen Interesses handelt, sondern in Verfolgung wirtschaftlicher Interessen Dritter (d. i. nicht des Grundstücksveräußerers oder -erwerbers), denen gegenüber er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts vertraglich gebunden ist.

GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 7 (= GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 7).

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1989, 527)

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BFH-Urteil vom 16.12.1992 (I R 2/92) BStBl. 1993 II S. 455

Erteilt eine GmbH der als Geschäftsführerin angestellten Ehefrau des beherrschenden Gesellschafters unmittelbar nach der Anstellung eine vom ersten Tag des Anstellungsverhältnisses an unverfallbare Pensionszusage, so ist diese und damit die entsprechende Pensionsrückstellung in aller Regel durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 17.2.1993 (I R 3/92) BStBl. 1993 II S. 457

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird für die GmbH, deren Geschäfte er führt, nur dann ein neues Produkt am Markt einführen und vertreiben, wenn er daraus bei vorsichtiger und vorheriger kaufmännischer Prognose innerhalb eines überschaubaren Zeitraums und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Marktentwicklung einen angemessenen Gesamtgewinn erwarten kann.

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 3.2.1993 (I R 61/91) BStBl. 1993 II S. 459

Pachtzinsen, die eine Trägerkörperschaft für ein ihrem Betriebe gewerblicher Art zur Nutzung überlassenes angepachtetes Grundstück zahlt, mindern das durch den Betrieb gewerblicher Art erzielte Einkommen der Trägerkörperschaft.

KStG 1977 § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG 1979/1983 § 4 Abs. 4; AO 1977 § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1991, 419)

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BFH-Urteil vom 3.2.1993 (I R 80-81/91) BStBl. 1993 II S. 462

Übernimmt eine ausländische Management-Kapitalgesellschaft die Leitung eines im Inland belegenen und von einem Steuerinländer betriebenen Hotels und übt sie die Leitungstätigkeit durch einen von ihr angestellten und bezahlten General Manager aus, dem ein eigener Arbeitsraum in dem Hotel zur Verfügung gestellt wird, so hat die ausländische Gesellschaft im Inland eine Betriebsstätte; sie erzielt beschränkt körperschaftsteuerpflichtige und gewerbesteuerpflichtige Einkünfte.

KStG 1977 § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 3; AO 1977 § 12 Satz 1, § 20 Abs. 4, § 24, § 25 Satz 1; FGO § 120 Abs. 2 Satz 2; DBA-Großbritannien Art. II Abs. 1 Buchst. 1, Art. III Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 9.3.1993 (VII R 87/92) BStBl. 1993 II S. 468

1. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kraftfahrzeugsteuererhöhung für nicht schadstoffarme Personenkraftwagen, insbesondere im Hinblick auf das Bestimmtheits- und das Verkündungsgebot.

2. Die Kraftfahrzeugsteuererhöhung für nicht schadstoffarme Personenkraftwagen und die Neufestsetzung der erhöhten Steuer für das Halten bereits zugelassener Fahrzeuge begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Bestätigung der Rechtsprechung).

KraftStG 1979 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, aa, Buchst. a und b, § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 a. F.; Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985; StVZO § 47 Abs. 3, Anlage XXIII; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 82 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 17.11.1992 (VII R 13/92) BStBl. 1993 II S. 471

Zum Zeitpunkt der Anmeldung und Fälligkeit der einzubehaltenden Lohnsteuer und seine Auswirkung auf die Geschäftsführerhaftung.

AO 1977 §§ 34, 69; EStG §§ 38 Abs. 3, 41 a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 16.3.1993 (V R 65/89) BStBl. 1993 II S. 473

Überläßt ein ausländischer Unternehmer einem inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung, ohne ihm die Verfügungsmacht an dem Gegenstand zu verschaffen, ist der inländische Unternehmer nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt.

UStG 1973/1980 § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1989, 602)

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BFH-Urteil vom 13.10.1992 (VIII R 3/89) BStBl. 1993 II S. 477

Wird das Stammkapital einer GmbH erhöht und das Bezugsrecht einem Nichtgesellschafter gegen Zahlung eines Ausgleichs für die auf den neuen Geschäftsanteil übergehenden stillen Reserven eingeräumt, kann dies die Veräußerung eines Anteils an einer GmbH (Anwartschaft auf eine solche Beteiligung) sein.

Wird dieser Ausgleich in Form eines Agios in die GmbH eingezahlt und in engem zeitlichem Zusammenhang damit wieder an die Altgesellschafter ausgezahlt, kann ein Rechtsmißbrauch (§ 42 AO 1977) vorliegen. Die Zahlung an die Altgesellschafter ist dann als Entgelt für die Einräumung des Bezugsrechts zu behandeln.

AO 1977 § 42; EStG § 17 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1990, 60)

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BFH-Urteil vom 12.3.1993 (VI R 71/90) BStBl. 1993 II S. 479

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörden eine Stundung von Lohnsteuer ablehnen, die wegen des Vorliegens eines Erstattungsanspruchs beantragt worden ist (keine Übertragung der zu § 127 AO ergangenen Rechtsprechung in dem Urteil vom 8. Februar 1957 VI 141/56 S, BFHE 65, 251, BStBl III 1957, 329, auf § 222 AO 1977).

AO 1977 § 3 Abs. 1, § 37 Abs. 1 und 2, § 43, § 222; EStG § 38 Abs. 2 und 3, § 39 a; FGO § 102.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 20.1.1993 (I R 54/92) BStBl. 1993 II S. 483

Erzielt die inländische Zweigniederlassung einer amerikanischen Körperschaft Zinsen von anderen amerikanischen Körperschaften, so steht der Bundesrepublik das Besteuerungsrecht gemäß Art. III Abs. 5 DBA-USA 1954/66 zu (abweichend von BFH-Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 128/80, BFHE 145, 341, BStBl II 1988, 810).

DBA-USA 1954/66 Art. III Abs. 5, Art. VII, Art. XIV Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1992, 654)

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BFH-Urteil vom 21.7.1992 (IX R 14/89) BStBl. 1993 II S. 484

Zahlungen zur Ablösung eines aufgrund eines Vermächtnisses eingeräumten Wohnungsrechts stellen grundsätzlich - nachträgliche - Anschaffungskosten des Grundstückseigentümers dar. Dies gilt entgegen dem BMF-Schreiben vom 15. November 1984 (BStBl I 1984, 561 - sog. Nießbrauchserlaß, Tz. 25, 46, 51 -) auch dann, wenn das Nutzungsrecht unentgeltlich eingeräumt oder das Grundstück unentgeltlich erworben worden ist.1

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1989, 169)

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BFH-Urteil vom 21.7.1992 (IX R 72/90) BStBl. 1993 II S. 486

Zahlungen eines Grundstückseigentümers, die dazu dienen, die Wiedereintragung eines bereits gelöschten Vorbehaltsnießbrauchs zu verhindern, stellen - wie Aufwendungen zur Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs - nachträgliche Anschaffungskosten dar. Dies gilt entgegen dem BMF-Schreiben vom 15. November 1984 ( BStBl I 1984, 561 - sog. Nießbrauchserlaß, Tz. 25, 46 -) auch dann, wenn das Grundstück an den ablösenden Eigentümer unentgeltlich übertragen oder das Nutzungsrecht - im Rahmen einer Erbauseinandersetzung - unentgeltlich eingeräumt worden ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. November 1991 XI R 2/87, BFHE 166, 263, BStBl II 1992, 381).1

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1990, 577)

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BFH-Urteil vom 15.12.1992 (IX R 323/87) BStBl. 1993 II S. 488

Zahlungen zur Ablösung eines dinglichen Wohnungsrechtes stellen - nachträgliche - Anschaffungskosten des Grundstückseigentümers dar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 15.12.1992 (IX R 13/90) BStBl. 1993 II S. 490

1. Eine teilweise unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung mit der Folge, daß eine dem Einnahmeverzicht entsprechende Kürzung der Werbungskosten vorzunehmen ist, liegt vor, wenn die vereinbarte und gezahlte Miete erheblich niedriger als die ortsübliche Marktmiete ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 4. Juni 1986 IX R 80/85, BFHE 147, 315, BStBl II 1986, 839). Dies ist für Veranlagungszeiträume vor 1987 stets anzunehmen, wenn die ortsübliche Marktmiete um mehr als ein Drittel unterschritten wird.

2. § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG 1987 ist auf Veranlagungszeiträume vor 1987 nicht anwendbar.

EStG § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Alternative 2, § 9 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1990, 240)

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BFH-Urteil vom 15.12.1992 (IX R 131/90) BStBl. 1993 II S. 492

1. Nutzt ein Steuerpflichtiger eine ihm nicht gehörende Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition, so hat er den Nutzungswert zu versteuern, wenn das vereinbarte und gezahlte Nutzungsentgelt erheblich niedriger als die ortsübliche Marktmiete ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 29. November 1983 VIII R 215/79, BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366). Dies ist für Veranlagungszeiträume vor 1987 stets anzunehmen, wenn die ortsübliche Marktmiete um mehr als ein Drittel unterschritten wird.

2. Hat der unentgeltlich Nutzende die gesicherte Rechtsposition durch ein schuldrechtliches Nutzungsrecht an einem Objekt i. S. des § 21 a EStG erlangt, so ist der Nutzungswert dem Nutzungsberechtigten gemäß § 21 Abs. 2, 2. Alternative EStG zuzurechnen.

EStG § 21 Abs. 1 und Abs. 2, 1. und 2. Alternative; EStG 1987 § 21 Abs. 2 Satz 2, § 21 a.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 22.1.1993 (III R 4/92) BStBl. 1993 II S. 493

Unterstützt der Steuerpflichtige einheitlich einen Kreis unterhaltsberechtigter, in einem Haushalt zusammenlebender Personen, so sind die Zahlungen zur Berechnung des Unterhaltsfreibetrags nach § 33 a Abs. 1 EStG in Veranlagungszeiträumen ab 1986 auf Personen unter 18 Jahre einerseits und ältere Personen andererseits grundsätzlich im Verhältnis der für diese Personengruppen jeweils geltenden Unterhaltshöchstbeträge aufzuteilen.

EStG § 33 a Abs. 1 in den ab 1986 geltenden Fassungen.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 19.2.1993 (III R 42/92) BStBl. 1993 II S. 495

1. Einheitliche Unterhaltszahlungen an mehrere in einem Haushalt zusammenlebende Personen sind zur Berechnung des Unterhaltsfreibetrags nach § 33 a Abs. 1 EStG in Veranlagungszeiträumen ab 1986 so aufzuteilen, daß sie dem Verhältnis der gesetzlichen Unterhaltshöchstbeträge für Personen unter 18 Jahre einerseits und für Personen über 18 Jahre andererseits entsprechen.

2. Zur Berechnung im Einzelfall, wenn ein Erwachsener und zwei Minderjährige einheitlich unterstützt werden (Anschluß an Urteil vom 22. Januar 1993 III R 4/92).

EStG § 33 a Abs. 1 in den ab 1986 geltenden Fassungen.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 16.3.1993 (XI R 10/92) BStBl. 1993 II S. 497

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG verlangt auch in den Fällen des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, daß die Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer mehrjährigen Tätigkeit in einem Betrag gezahlt wird oder daß die Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer einjährigen Tätigkeit in einem anderen Jahr ausgezahlt wird und dadurch ein Progressionsnachteil entsteht.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a und b, § 34 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 24.3.1993 (X R 55/91) BStBl. 1993 II S. 499

1. Bereits verdiente und fällige Provisionen sind einem Versicherungsvertreter, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, auch dann mit der Gutschrift in den Büchern des Versicherungsunternehmens i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, wenn die Provisionen auf einem Kautionskonto zur Sicherung von Gegenforderungen des Versicherungsunternehmens gutgeschrieben werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. April 1968 IV 267/64, BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525).

2. Die Gestellung einer Kaution auf einem vom Kautionsnehmer geführten Konto bewirkt beim Kautionsgeber i. d. R. keine Ausgabe i. S. von § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG.

EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1.

 

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