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BFH-Urteil vom 4.2.2009 (II R 41/07) BStBl. 2009 II S. 600

Eine in Gründung befindliche GmbH & Co. KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist und die kein Handelsgewerbe betreibt, kann bei der Anwendung des § 13a ErbStG nicht vor ihrer Eintragung in das Handelsregister als gewerblich geprägte Personengesellschaft beurteilt werden.

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11, § 13a; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; HGB § 105 Abs. 2, § 123, § 161 Abs. 2, § 176 Abs. 1; GmbHG § 11.

Vorinstanz: FG Münster vom 16. August 2007 3 K 5382/04 Erb (EFG 2008, 70)

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BFH-Urteil vom 21.4.2009 (II R 26/07) BStBl. 2009 II S. 602

1. Überträgt der Kommanditist einer GmbH & Co. KG schon zu Lebzeiten seine Kommanditbeteiligung vollständig und seinen Geschäftsanteil an der nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementär-GmbH bis auf einen Rest von 2 % auf den anderen Kommanditisten sowie GmbH-Gesellschafter und gehen später im Erbwege der restliche Geschäftsanteil sowie eine zurückbehaltene und jedenfalls nicht zu hoch verzinsliche Darlehensforderung gegen die KG auf den verbliebenen Kommanditisten über, hat zwischenzeitlich bereits wegen fehlender Gewinnbeteiligung keine verdeckte Mitunternehmerschaft bestanden, sofern auch die noch fortgesetzte Geschäftsführertätigkeit in der geschäftsführenden Komplementär-GmbH nicht unangemessen hoch vergütet worden ist.

2. Der Erwerb des restlichen Geschäftsanteils sowie der Darlehensforderung von Todes wegen ist ein Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter, der auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsunterbrechung nach § 13a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ErbStG begünstigt ist.

ErbStG § 13a Abs. 2 und 4 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 19. April 2007 3 K 3249/04 Erb (EFG 2007, 1705)

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BFH-Beschluss vom 9.7.2007 (I B 55/07) BStBl. 2009 II S. 605

Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu einem vom FG anberaumten Verhandlungstermin und erlegt ihm das FG daraufhin ein Ordnungsgeld auf, so können nachträglich vorgebrachte Entschuldigungsgründe nur dann zur Aufhebung dieser Maßnahme führen, wenn sie nicht schon im Vorfeld des Termins geltend gemacht werden konnten.

FGO § 82; ZPO § 380, § 381.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 13. Februar 2007 6 K 722/02

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BFH-Urteil vom 21.4.2009 (II R 57/07) BStBl. 2009 II S. 606

1. Die Regelungen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gelten auch beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden zur Bestimmung des Zeitpunkts der Ausführung der Zuwendung.

2. Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich der eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist ausgeführt, sobald der Besserungsfall eingetreten ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist.

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1; BewG § 4, § 12 Abs. 3.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 13. November 2007 2 K 2236/04 (EFG 2008, 393)

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BFH-Urteil vom 4.3.2008 (VII R 12/07) BStBl. 2009 II S. 609

Eine Steuerberatungsgesellschaft darf den Namen eines ausgeschiedenen Gesellschafters auch dann in ihrer Firma weiterführen, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist. Die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer enthält keine Rechtsgrundlage dafür, einer Steuerberatungsgesellschaft eine Änderung ihrer Firma deshalb abzuverlangen, weil die abstrakte Gefahr besteht, dass ihr Namenspatron unter ihrer Firma unzulässige selbständige Hilfe in Steuersachen leisten könnte.

StBerG § 50, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 86 Abs. 2 Nr. 2; BOStB § 56 Abs. 2 Satz 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 8. Februar 2007 6 K 410/06 (EFG 2007, 1275)

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BFH-Urteil vom 18.12.2008 (V R 73/07) BStBl. 2009 II S. 612

1. Bei der nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG für die Differenzbesteuerung erforderlichen Lieferung muss es sich um eine Lieferung gegen Entgelt handeln.

2. Lieferungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft können entgeltlich z.B. gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich als "verdeckte Einlage" erfolgen.

UStG 1993/1999 § 25a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26a.

Vorinstanz: FG Köln vom 15. August 2007 4 K 5412/03 (EFG 2008, 816)

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BFH-Urteil vom 15.1.2009 (V R 91/07) BStBl. 2009 II S. 615

Die nach § 4 Nr. 12 UStG 1999 steuerfreie langfristige Vermietung von Campingflächen erstreckt sich auch auf die Lieferung von Strom (Abweichung von Abschn. 78 Abs. 3 Satz 7 i.V.m. Abschn. 76 Abs. 6 Satz 1 UStR).

UStG 1999 § 4 Nr. 12.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2006 6 K 2565/03 (EFG 2008, 740)

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BFH-Urteil vom 28.1.2009 (X R 27/07) BStBl. 2009 II S. 620

Ein Steuerbescheid kann auch dann nach § 174 Abs. 4 AO geändert werden, wenn die Änderungsmöglichkeit vor Erlass des erstmaligen Steuerbescheids eingetreten ist.

AO § 174.

Vorinstanz: FG Köln vom 19. Juni 2007 7 K 3835/04 (EFG 2007, 1304)

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BFH-Beschluss vom 23.4.2007 (VII B 92/06) BStBl. 2009 II S. 622

Kommt es mangels Masse nicht zur Eröffnung des beantragten Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH, können bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO hypothetische Betrachtungen über eine mögliche Anfechtung etwaiger Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter keine Berücksichtigung finden.

FGO § 69 Abs. 4; AO § 69, § 35; InsO §§ 130 ff.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 16. Februar 2006 2 V 389/05

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BFH-Beschluss vom 30.4.2007 (VII B 252/06) BStBl. 2009 II S. 624

Der Anspruch auf Erstattungszinsen, die auf Zeiträume nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entfallen, kann vom FA nicht mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen verrechnet werden.

AO § 226, § 233a; InsO § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 10. Juli 2006 8 K 8155/03

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BFH-Urteil vom 4.3.2009 (I R 6/07) BStBl. 2009 II S. 625

1. Den Widerruf einer Freistellungsbescheinigung i.S. des § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 kann der Vergütungsschuldner anfechten.

2. Überlässt eine im Ausland ansässige Gesellschaft einer inländischen Rundfunkanstalt Live-Fernsehübertragungsrechte an inländischen Sportveranstaltungen zur Ausstrahlung im Inland, so erzielt sie mit den dafür erhaltenen Vergütungen Einkünfte durch im Inland verwertete sportliche Darbietungen i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 2002, die gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 dem Steuerabzug unterliegen. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Gesellschaft die Rechte ihrerseits von dem originären Rechteinhaber erworben hat.

3. Erhält eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft Vergütungen für die Überlassung von Live-Fernsehübertragungsrechten an inländischen Sportveranstaltungen, so dürfen diese nach dem DBA-Schweiz nicht in Deutschland besteuert werden (entgegen BMF-Schreiben vom 30. Mai 1995, BStBl I 1996, 89, dort Tz. 6).

EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 50d Abs. 2 Satz 1; DBA-Schweiz Art. 17 Abs. 1 Satz 2; AO § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 16. November 2006 2 K 1510/05 (EFG 2007, 360)

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BFH-Urteil vom 17.7.2008 (I R 84/04) BStBl. 2009 II S. 630

1. Verluste einer luxemburgischen Betriebsstätte sind nach Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg im deutschen Stammhaus auch nach Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. prinzipiell nicht abzugsfähig. Sie werden ebenso wie entsprechende Gewinne von der inländischen Besteuerungsgrundlage ausgenommen.

2. Ein phasengleicher Verlustabzug kommt abweichend davon nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (Anschluss an EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2005 Rs. C-446/03 "Marks and Spencer", EuGHE I 2005, 10837).

DBA-Luxemburg Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1; EStG 1997 a.F. § 2a Abs. 3; EG Art. 43, Art. 56.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 30. Juni 2004 1 K 312/03 (EFG 2004, 1694)

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BFH-Urteil vom 27.8.2008 (I R 81/07) BStBl. 2009 II S. 632

Eine Entlassungsabfindung für einen in das Ausland verzogenen Arbeitnehmer, die den Verlust künftigen Arbeitsverdienstes abgelten soll und keinen Zusammenhang (z.B. durch die Bemessung an der Dauer der bisher ausgeübten Tätigkeit) zu einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Inland aufweist, zählt nicht zu den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1997 (Rechtslage vor der Änderung des EStG durch das StÄndG 2003 vom 15. Dezember 2003, BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710 ab dem Veranlagungszeitraum 2004).

EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 28. September 2007 6 K 94/05 (EFG 2008, 300)

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BFH-Urteil vom 2.9.2008 (X R 32/05) BStBl. 2009 II S. 634

Maßgebendes Kriterium für einen Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage ist, dass dem nutzenden Unternehmen die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter sowie die sonstigen Faktoren, welche sich im Geschäftswert niederschlagen, auf einer vertraglichen Grundlage überlassen werden, die Nutzung auf Dauer angelegt ist und gegen den Rechtsträger des nutzenden Unternehmens kein Rechtsanspruch auf Rückgabe dieser Wirtschaftsgüter besteht.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 5.

Vorinstanz: FG Köln vom 25. August 2005 6 K 3210/01 (EFG 2005, 1841)

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BFH-Urteil vom 17.9.2008 (IX R 72/06) BStBl. 2009 II S. 639

Der Antrag, ganz oder teilweise von einem Verlustrücktrag abzusehen, kann nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids über die gesonderte Feststellung des zum Schluss des Verlustentstehungsjahres verbleibenden Verlustvortrags geändert oder widerrufen werden.

EStG § 10d Abs. 1 und 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 25. Oktober 2006 3 K 28/06 (EFG 2007, 401)

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BFH-Urteil vom 28.10.2008 (VIII R 69/06) BStBl. 2009 II S. 642

1. Ist an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt, dann entfaltet die Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.

2. Eine sogenannte interprofessionelle Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren ist nur dann anzuerkennen, wenn auch der Kaufmann-Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs in eigener Person erfüllt. Der Kaufmann-Gesellschafter ist aber weder als beratender Betriebswirt noch sonst freiberuflich tätig, wenn er lediglich kaufmännische Leitungs- und sonstige Managementaufgaben innerhalb des Unternehmens, an dem er beteiligt ist, wahrnimmt und die Ingenieur-Gesellschafter insoweit von diesen Aufgaben entlastet.

3. Gilt wegen der Beteiligung eines Berufsfremden an einer im Übrigen aus Freiberuflern bestehenden Personengesellschaft diese Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb, ist der relativ geringe Beteiligungsumfang des Berufsfremden (hier: 3,35 %) kein Grund, von dieser Rechtsfolge im Wege einschränkender Auslegung abzusehen.

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 4; BGB § 738 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 22. Februar 2006 V 279/2004

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BFH-Urteil vom 28.10.2008 (VIII R 73/06) BStBl. 2009 II S. 647

Eine Personengesellschaft entfaltet keine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn sie als Holdinggesellschaft geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Gruppe von Unternehmen wahrnimmt, die an verschiedenen Standorten Ingenieurbüros unterhalten.

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 22. Februar 2006 V 280/2004

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BFH-Urteil vom 26.11.2008 (X R 31/07) BStBl. 2009 II S. 651

Eine Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB, die den durch den Tod des Ehegatten eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleicht, unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht nach § 22 Nr. 1 EStG.

EStG § 22 Nr. 1, § 2 Abs. 1; BGB § 844 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 2007 4 K 1535/05 (EFG 2007, 1496)

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BFH-Urteil vom 19.2.2009 (IV R 18/06) BStBl. 2009 II S. 654

1. Eine auf einer ausreichenden Futtergrundlage betriebene landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung kann infolge einer nachhaltigen Änderung im Tier- oder Flächenbestand in die Gewerblichkeit hineinwachsen (Strukturwandel).

2. Strukturiert der Landwirt durch auf Dauer angelegte planmäßige Maßnahmen seinen Betrieb so um, dass die Vieheinheitengrenze nachhaltig überschritten wird, führt dies zur sofortigen Entstehung eines Gewerbebetriebs. Dieser tritt neben den weiter bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb und beginnt grundsätzlich mit der ersten Vorbereitungshandlung, die auf die nachhaltige Kapazitätserweiterung gerichtet ist (Fall des sofortigen Strukturwandels).

3. Lässt sich eine auf Dauer angelegte Maßnahme zur nachhaltigen Kapazitätserweiterung nicht feststellen, ist nach einem Beobachtungszeitraum von drei Jahren, in dem die Vieheinheitengrenze jeweils auch nur geringfügig überschritten wird, ein Gewerbebetrieb anzunehmen (Fall des allmählichen oder schleichenden Strukturwandels).

4. Wird die Vieheinheitengrenze um mehr als 10 % überschritten und wird dadurch zugleich ein zusätzlicher Bedarf an landwirtschaftlichen Flächen von mehr als 10 % erforderlich, lässt dies den Schluss auf das Vorliegen eines sofortigen Strukturwandels zu.

5. Wirtschaftsgüter des landwirtschaftlichen Betriebs, die nach dem Strukturwandel ausschließlich dem infolge einer Überschreitung der Vieheinheitengrenze gewerblichen Betrieb dienen, sind erst mit der Aufstallung der zusätzlichen Tierbestände in den Gewerbebetrieb zu überführen.

6. Eine Rücklage gemäß § 3 Abs. 2a ZRFG, die für eine Investition gebildet werden darf, die zu einem sofortigen Strukturwandel führt, ist ausschließlich durch den entstehenden Gewerbebetrieb veranlasst.

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4; BewG § 51 Abs. 2; ZRFG § 3 Abs. 2a.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 10. November 2004 1 K 287/01

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BFH-Urteil vom 25.2.2009 (IX R 26/08) BStBl. 2009 II S. 658

Der unentgeltliche Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG 1999 umfasst auch die nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln dem unentgeltlichen Erwerber der Altaktien zugeteilten neuen Aktien.

EStG § 17 Abs. 1 Satz 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 26. März 2008 2 K 172/05 (EFG 2008, 1374)

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BFH-Urteil vom 19.3.2009 (IV R 57/07) BStBl. 2009 II S. 659

Das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung entfällt erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz.

EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln vom 18. August 2006 14 K 2344/05 (EFG 2008, 783)

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BFH-Urteil vom 1.4.2009 (IX R 35/08) BStBl. 2009 II S. 663

1. Nimmt der Steuerpflichtige Darlehen zur Finanzierung je unterschiedlicher Grundstücksteile auf, die eigenständige Wirtschaftsgüter bilden, scheitert der Zuordnungszusammenhang zu einzelnen Grundstücksteilen aber, weil die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem dann der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist, so sind die entstandenen Schuldzinsen grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen aufzuteilen.

2. Dies gilt nicht, wenn die Parteien des Kaufvertrags den Kaufpreis in anderer Weise auf die erworbenen Wirtschaftsgüter aufgeteilt haben und dieser Maßstab - weil weder zum Schein getroffen noch missbräuchlich - auch steuerrechtlich bindet. In diesem Fall ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis des auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Kaufpreises zum Gesamtkaufpreis aufzuteilen und die entstandenen Schuldzinsen in Höhe des hiernach auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Anteils abzuziehen.

AO § 41 Abs. 2, § 42; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 29. April 2008 8 K 3028/05 E (EFG 2008, 1784)

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BFH-Urteil vom 23.9.2008 (I R 65/07) BStBl. 2009 II S. 666

Das FA kann auch dann "nachträglich" i.S. von § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 EStG 1997/§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG 1997 i.d.F. des StSenkG feststellen, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG 1997 nicht vorgelegen haben, wenn es dies bereits bei Erteilung der Bescheinigung hätte bemerken können. Auch bei einer fehlerhaft erteilten Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG 1997 kann das FA die zu wenig erhobene Lohnsteuer nachfordern.

EStG 1997 § 1 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, § 1a, § 39 Abs. 5a, § 39c Abs. 4, § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1; EStG 1997 i.d.F. des StSenkG § 50 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. August 2007 10 K 121/04 L (EFG 2007, 1850)

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BFH-Urteil vom 23.4.2009 (VI R 39/08) BStBl. 2009 II S. 668

Der einem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpreis führt zu Arbeitslohn, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. Mai 1985 IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427).

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 5. Juni 2008 3 K 55/07

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BFH-Beschluss vom 30.3.2009 (II B 168/08) BStBl. 2009 II S. 670

1. Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze können derzeit an den BFH elektronisch übermittelt werden, ohne dass die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich ist.

2. Es bedarf der Klärung in einem Revisionsverfahren, ob es für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts von unbebauten Grundstücken für Bewertungsstichtage vor dem 1. Januar 2007 auf die Wertverhältnisse am Bewertungsstichtag oder am 1. Januar 1996 ankommt.

FGO § 52a; BewG a.F. § 138, § 145 Abs. 3 Satz 3.

Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 2008 4 K 764/03

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BFH-Urteil vom 14.1.2009 (I R 36/08) BStBl. 2009 II S. 671

1. Zu den Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 gehören auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG.

2. Der Begriff des Eigenhandelserfolges gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 bestimmt sich nach eigenständigen körperschaftsteuerrechtlichen Maßstäben. Er umfasst den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. des § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung und erfordert nicht das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung i.S. von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 KWG.

3. Die Absicht, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 zu erzielen, bezieht sich auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Spätere Maßnahmen des Erwerbers, um den Wert der Anteile bis zum Weiterverkauf zu beeinflussen, stehen einer solchen Absicht nicht entgegen.

KStG 2002 § 8b Abs. 2 und 7; KWG a.F. § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 12 Satz 1 Nr. 1; KWG n.F. § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 26. Februar 2008 2 K 54/07 (EFG 2008, 1142)

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BFH-Urteil vom 14.1.2009 (I R 52/08) BStBl. 2009 II S. 674

Teilwertabschreibungen auf sog. eigenkapitalersetzende Darlehen sind keine bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen i.S. von § 8b Abs. 3 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218).

KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das JStG 2008 § 8b Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3. April 2008 6 K 442/05 (EFG 2008, 1406)

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BFH-Urteil vom 13.8.2008 (II R 17/08) BStBl. 2009 II S. 675

Der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines PKW zum Verkehr stellt keine nachträgliche technische Verbesserung i.S. des § 3c Abs. 1 Satz 1 KraftStG dar.

KraftStG § 3c.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Februar 2008 2 K 1527/07

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BFH-Urteil vom 12.2.2009 (V R 47/07) BStBl. 2009 II S. 677

Die Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagesschule durch einen privaten Förderverein sind weder nach dem UStG noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei.

UStG § 4 Nr. 23, § 4 Nr. 26; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 23. Mai 2007 5 K 365/02 (EFG 2007, 1818)

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BFH-Urteil vom 30.4.2009 (V R 6/07) BStBl. 2009 II S. 679

Funktionstraining, das von den Krankenkassen nach § 43 SGB V in Verbindung mit der "Gesamtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining" vergütet wird, kann nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerfrei sein.

UStG 1993 § 4 Nr. 14; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 30. August 2005 2 K 1393/01 (EFG 2007, 804)

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BFH-Urteil vom 29.1.2009 (V R 64/07) BStBl. 2009 II S. 682

Vereinnahmt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Istbesteuerung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG Entgelte für Leistungen, die bereits vor Verfahrenseröffnung erbracht wurden, handelt es sich bei der für die Leistung entstehenden Umsatzsteuer um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

UStG 2003/2005 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; InsO §§ 38, 55.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Juli 2007 1 K 806/06 (EFG 2007, 1737)

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BVerfG-Beschluss vom 12.5.2009 (2 BvL 1/00) BStBl. 2009 II S. 685

§ 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der bis einschließlich 1998 gültigen Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I S. 1093) war mit dem Grundgesetz vereinbar.

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 52 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 4.

Vorlegendes Gericht: Bundesfinanzhof vom 10. November 1999 X R 60/95 (BStBl II 2000, 131)

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EuGH-Urteil vom 15.5.2008 (C-414/06) BStBl. 2009 II S. 692

Art. 43 EG steht dem nicht entgegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft von ihrer Steuerbemessungsgrundlage nicht die Verluste einer Betriebsstätte abziehen kann, die ihr gehört und in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, sofern nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte dieser Betriebsstätte im letztgenannten Mitgliedstaat besteuert werden, in dem diese Verluste bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können.

DBA-Luxemburg Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 20.

Vorlegendes Gericht: Bundesfinanzhof vom 28. Juni 2006 I R 84/04 (BStBl II 2006, 861)

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BFH-Urteil vom 8.2.2007 (IV R 65/01) BStBl. 2009 II S. 699

1. Die Beantwortung der Frage, ob ein Verwaltungsakt mehrdeutig ist, richtet sich danach, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen musste; demgegenüber ist für die Auslegung eines Verwaltungsaktes maßgeblich, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404).

2. Die für die Ausübung des Verpächterwahlrechts erforderliche Absicht der Wiederaufnahme umfasst den Betrieb in dem Zustand, in dem sich das Unternehmen befand, als die letzte werbende Tätigkeit eingestellt wurde.

AO §§ 125, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 16 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 3. April 2001 1 K 3426/98 F, 1 K 3427/98 F (EFG 2001, 1206)

 

 

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