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BFH-Urteil vom 3.12.2008 (II R 19/08) BStBl. 2009 II S. 403

1. Legt der Steuerpflichtige zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts das Gutachten eines Sachverständigen für Grundstücksbewertung vor und gelangt der Gutachter nach einer Wertermittlung sowohl im Sachwert- als auch im Ertragswertverfahren mit zutreffender Begründung dazu, dass das Grundstück ausschließlich im Ertragswertverfahren zu bewerten ist, handelt das FA rechtswidrig, wenn es den Grundstückwert ohne weitere Begründung auf den Mittelwert beider Werte feststellt.

2. Fehlt als letzter Schritt einer Grundstücksbewertung nach der WertV die Anpassung an die Marktverhältnisse gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 WertV, ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (noch) nicht geführt. Die Preisbildung am Grundstücksmarkt richtet sich nicht nur nach den Ertragserwartungen der Nachfrager.

3. Beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 146 Abs. 7 BewG i.d.F. vor 2007 war auf die Wertverhältnisse vom Bewertungsstichtag abzustellen.

BewG vor 2007 § 138 Abs. 1 Satz 2, § 146 Abs. 2 und 7; WertV § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG München vom 1. August 2007 4 K 4260/05 (EFG 2007, 1746)

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BFH-Urteil vom 8.10.2008 (VIII R 58/06) BStBl. 2009 II S. 405

Nach einer öffentlich-rechtlichen Satzung geleistete pauschale Reisekostenvergütungen an politische Mandatsträger (hier: Fraktionsvorsitzende im Kreistag) können auch ohne Einzelnachweis gegenüber dem FA nach § 3 Nr. 13 EStG steuerbefreit sein, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt.

EStG § 3 Nrn. 12, 13, § 3c Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 3; BRKG a.F. §§ 4, 18; BRKG n.F. § 9 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 9. März 2005 3 K 10761/00

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BFH-Urteil vom 26.11.2008 (X R 23/05) BStBl. 2009 II S. 407

Im Fall eines "nicht erkannten Gewerbebetriebs", für den erst in einem späteren Wirtschaftsjahr nach der Betriebseröffnung mit der Bilanzierung begonnen wird, sind bei erstmaliger Bilanzaufstellung die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs unbeachtlich. Der erste Bilanzansatz eines zuvor nicht bilanzierten Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens bemisst sich nach dem Wert, mit dem es bei von Beginn an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Die Einbuchung in die Anfangsbilanz erfolgt gewinnneutral.

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5; HGB § 253.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 15. Juni 2005 2 K 9/02 (EFG 2006, 23)

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BFH-Urteil vom 29.1.2009 (VI R 44/08) BStBl. 2009 II S. 411

Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen.

EStG § 35a; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 14. August 2008 10 K 4217/07 (EFG 2009, 36)

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BFH-Urteil vom 13.2.2008 (I R 63/06) BStBl. 2009 II S. 414

1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse der Personengesellschaft gehalten wird. Der hiernach maßgebliche Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

2. Eine während einer Betriebsprüfung getroffene "tatsächliche Verständigung" kann in zeitlicher Hinsicht nur dann über den Prüfungszeitraum hinaus bindend sein, wenn sie von allen Beteiligten in diesem Sinne verstanden worden ist oder werden musste.

3. Eine Personengesellschaft, die ausschließlich in Deutschland Betriebsstätten besitzt, vermittelt ihrem in der Schweiz ansässigen Gesellschafter Betriebsstätten i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ein zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zählendes Wirtschaftsgut gehört jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener Betriebsstätten, wenn der Gesellschafter nicht außerhalb Deutschlands weitere Betriebsstätten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt.

GewStG § 7, § 9 Nr. 7; EStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; DBA-Schweiz Art. 7, Art. 13 Abs. 2 und 3; AO § 85, § 88, § 204, § 205, § 206.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 21. Juni 2006 7 K 228/02 (EFG 2006, 1809)

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BFH-Beschluss vom 26.2.2009 (VI R 17/07) BStBl. 2009 II S. 421

Die Kosten eines Verfahrens, das ursprünglich die Eintragung eines höheren Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte zum Gegenstand hatte und das die Beteiligten nach der Entscheidung des BVerfG vom 9. Dezember 2008 zur Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432) in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind dem FA aufzuerlegen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG zunächst nur im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung ohne die Beschränkung auf "erhöhte" Aufwendungen "ab dem 21. Entfernungskilometer" gilt.

EStG § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2; FGO § 138 Abs. 1, § 138 Abs. 2, § 143 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Karlsruhe, vom 7. März 2007 13 K 283/06

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BFH-Urteil vom 30.10.2008 (III R 82/06) BStBl. 2009 II S. 421

Auf Datenträgern (hier: CDs) in Form von Zahlenkolonnen gespeicherte Koordinaten des Gebäudebestandes der Bundesrepublik (sog. Geopunkte) sind immaterielle Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffung keine Investitionszulage gewährt wird.

InvZulG 1999 § 2; EStG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 18. Juli 2006 II 849/03 (EFG 2006, 1855)

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BFH-Urteil vom 15.11.2007 (V R 15/06) BStBl. 2009 II S. 423

1. Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die bei einer unentgeltlichen Leistungserbringung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Abs. 9a UStG 1999 i.V.m. § 10 Abs. 4 UStG 1999 steuerbar sind.

2. Die Beförderung der Arbeitnehmer zur Arbeitsstätte ist keine Leistung aufgrund des Dienstverhältnisses i.S. von § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn für die Arbeitnehmer keine zumutbaren Möglichkeiten bestehen, die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; UStG 1999 § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 27.

Vorinstanz: FG Münster vom 19. Januar 2005 5 K 3083/03 U (EFG 2006, 1016)

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BFH-Urteil vom 27.2.2008 (XI R 50/07) BStBl. 2009 II S. 426

Die verbilligte Überlassung von Arbeitskitteln und -jacken unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

UStG 1999 § 10 Abs. 5 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 2007 6 K 1066/05 (EFG 2007, 956)

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BFH-Urteil vom 29.5.2008 (V R 12/07) BStBl. 2009 II S. 428

Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Februar 2008 XI R 50/07, BFH/NV 2008, 1086).

UStG 1999 § 10 Abs. 5, § 3 Abs. 1b Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 2007 6 K 2111/04

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BFH-Urteil vom 8.10.2008 (V R 32/07) BStBl. 2009 II S. 429

Erstellt eine Krankenschwester (mit entsprechender Zusatzausbildung) im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für Zwecke der Pflegeversicherung Gutachten zur Feststellung von Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit der Versicherten, ist diese Tätigkeit weder nach dem UStG noch nach der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 28. Juni 2000 V R 72/99, BFHE 191, 463, BStBl II 2000, 554).

UStG 1999 § 4 Nr. 14, Nr. 15 Buchst. a, Nr. 16 Buchst. d und e; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c und g.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 1. März 2007 4 K 244/05 (EFG 2007, 1045)

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BFH-Urteil vom 17.12.2008 (XI R 62/07) BStBl. 2009 II S. 432

In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005) außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG 2005 auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.

UStG 2005 § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2; UStDV 2005 § 31 Abs. 1 Satz 2; Richtlinie 77/388/EWG i.d.F. der Richtlinie 2001/115/EG Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 1 7. Gedankenstrich; Richtlinie 77/388/EWG i.d.F. der Richtlinie 91/680/EWG Art. 22 Abs. 3 Buchst. c.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 12. April 2007 2 K 784/06 (EFG 2007, 1998)

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BFH-Beschluss vom 17.12.2008 (XI R 79/07) BStBl. 2009 II S. 434

Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?

UStG 2005 i.d.F. des StEindämmG § 4 Nr. 9 Buchst. b; Richtlinie 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. i.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 18. Oktober 2007 5 K 137/07 (EFG 2008, 256)

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EuGH-Urteil vom 18.12.2007 (C-436/06) BStBl. 2009 II S. 437

Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat im Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig war, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, während der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mit Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat unter im Übrigen gleichen Bedingungen im Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 10 % steuerpflichtig war.

EG Art. 56; EStG 1997 § 17, § 52 Abs. 34a.

Vorlegendes Gericht: FG Hamburg vom 20. September 2006 5 K 206/03 (EFG 2007, 46)

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BFH-Urteil vom 17.12.2008 (IX R 94/07) BStBl. 2009 II S. 444

Hat das FA den verbleibenden Verlustvortrag nur für bestimmte Einkunftsarten gesondert festgestellt, ist eine fehlende Feststellung für eine weitere Einkunftsart nicht in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.

AO § 179 Abs. 3; EStG § 10d Abs. 4.

Vorinstanz: FG München vom 9. November 2007 8 K 765/06 (EFG 2008, 358)

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BFH-Urteil vom 22.1.2009 (II R 43/07) BStBl. 2009 II S. 444

1. Bei der Ableitung des gemeinen Werts aus stichtagsnahen Verkäufen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BewG) ist ein nach dem Bewertungsstichtag geminderter Kaufpreis maßgebend, wenn bereits am Bewertungsstichtag die Voraussetzungen eines Minderungsrechts objektiv vorhanden waren und die Minderung auch später tatsächlich vollzogen worden ist.

2. § 103 Abs. 2 BewG findet auf die Ermittlung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 (Alt. 1) BewG keine Anwendung.

BewG § 11 Abs. 2 Satz 2, § 103 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin vom 5. Oktober 2005 6 K 6338/01

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BFH-Beschluss vom 19.2.2009 (II E 1/09) BStBl. 2009 II S. 446

Wird im Rahmen eines Rechtsstreits über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer darüber gestritten, ob das Grundstück im Erwerbszeitpunkt zu mehr als der Hälfte seines Werts einem Gewerbebetrieb diente und deshalb auch die Grundstücksart "Betriebsgrundstück" festzustellen ist, ist der Streitwert pauschal, aber gestaffelt wie folgt anzusetzen:

a) Bei Grundstückswerten bis einschließlich 512.000 € mit 10 v.H. der Wertdifferenz zwischen dem festgestellten Grundstückswert und demjenigen Wert, mit dem das Grundstück als Betriebsgrundstück in die Steuerbemessungsgrundlage eingehen würde;

b) bei Grundstückswerten bis einschließlich 12.783.000 € mit 20 v.H. dieser Wertdifferenz;

c) bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25 v.H. dieser Wertdifferenz.

GKG § 52 Abs. 1 und 2; BewG vor 2007 § 99 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1; ErbStG § 13a Abs. 1 und 2 a.F.

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BFH-Urteil vom 19.8.2008 (IX R 3/08) BStBl. 2009 II S. 447

Die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen ist nicht davon abhängig, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossenschaft zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden und dass die neu angeschafften und errichteten Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder zu eigenen Wohnzwecken überlassen werden.

EigZulG § 17.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 19. Dezember 2007 2 K 2346/03

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BFH-Urteil vom 24.1.2008 (IV R 45/05) BStBl. 2009 II S. 449

1. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist als selbständiges Wirtschaftsgut zu bewerten, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn für den Abbau des Bodenschatzes (hier: Sand-/Kiesvorkommen) die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt und das Grundstück unter gesondertem Ausweis eines Kaufpreises für den Bodenschatz an einen Erwerber veräußert wird, der seinerseits beabsichtigt, den Bodenschatz durch einen Abbauunternehmer ausbeuten zu lassen.

2. Das selbständige Wirtschaftsgut Sand-/Kiesvorkommen stellt weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dar, wenn es ausschließlich zu dem Zweck erworben wird, es von einem Dritten im Rahmen dessen Gewerbebetriebs abbauen zu lassen.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 4 (nunmehr Satz 7), § 13, § 21 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 17. Juni 2003 15 K 322/01

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BFH-Urteil vom 17.12.2008 (IV R 34/06) BStBl. 2009 II S. 453

Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch zu einem Gewerbebetrieb, dass er Pferde zukauft, sie während einer nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Reitpferden ausbildet und dann weiterverkauft.

BewG § 51 Abs. 4; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 bis 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 6. April 2006 11 K 92/03 (EFG 2006, 1671)

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BFH-Beschluss vom 14.1.2009 (I R 5/08) BStBl. 2009 II S. 457

Wurde infolge eines Berechnungsfehlers eine Pensionsrückstellung in einer früheren Bilanz mit einem Wert angesetzt, der dem Betrag nach unterhalb des Teilwerts liegt, so greift das in § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG bestimmte sog. Nachholverbot ein.

EStG § 6a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 12. Dezember 2007 3 K 1327/07

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BFH-Urteil vom 25.2.2009 (IX R 62/07) BStBl. 2009 II S. 459

Dient eine Kapitallebensversicherung der Rückzahlung von Darlehen, die zum Erwerb von Mietgrundstücken aufgenommen worden sind, so sind die Zinsen für ein zur Finanzierung der Versicherungsbeiträge aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. August 2007  17 K 2330/06 E (EFG 2008, 370)

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BFH-Urteil vom 12.2.2009 (VI R 50/07) BStBl. 2009 II S. 460

Ermöglicht der Dienstherr zum Abbau von Personalüberhängen Beamten, die das 58. Lebensjahr vollendet und den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, in Form einer Sonderurlaubsregelung unwiderruflich die Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung von 70 % der Besoldung bis zur Versetzung in den Ruhestand (sog. 58er-Regelung), so handelt es sich um einen "gleichartigen Bezug" i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG und damit um begünstigte Versorgungsbezüge.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 19 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a, § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a; SUrlV NW § 12 Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 25. September 2007 15 K 767/04 E (EFG 2008, 51)

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BFH-Urteil vom 12.2.2009 (VI R 32/08) BStBl. 2009 II S. 462

Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein führt zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handelt.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 21. Februar 2008 1 K 1262/07 (EFG 2008, 1551)

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BFH-Urteil vom 17.7.2008 (I R 77/06) BStBl. 2009 II S. 464

1. Die Einbringung eines Wirtschaftsguts als Sacheinlage in eine KG ist ertragsteuerrechtlich auch insoweit als Veräußerungsgeschäft anzusehen, als ein Teil des Einbringungswerts in eine Kapitalrücklage eingestellt worden ist (entgegen BMF-Schreiben vom 26. November 2004, BStBl I 2004, 1190).

2. Die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist kein Teilbetrieb i.S. von § 24 Abs. 1 UmwStG 1995. Die Fiktion des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht entsprechend anwendbar (entgegen BMF-Schreiben vom 16. Juni 1978, BStBl I 1978, 235, Tz. 81; vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 24.03).

3. Die Überführung eines Einzelwirtschaftsguts aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische (hier: österreichische) Betriebsstätte führte im Zeitraum vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 EStG 1997 durch das StEntlG 1999/2000/2002 auch dann nicht zur sofortigen Gewinnrealisation, wenn die ausländischen Betriebsstättengewinne aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung im Inland freigestellt waren (Änderung der Rechtsprechung: Aufgabe der sog. Theorie der finalen Entnahme). Das gilt auch für die Einbringung einer Sacheinlage durch eine Personengesellschaft in eine Tochter-Personengesellschaft.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 5; UmwStG 1995 § 24; DBA-Österreich 1954 Art. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12. Mai 2006 18 K 5588/03 F (EFG 2006, 1438)

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BFH-Urteil vom 20.1.2009 (IX R 9/07) BStBl. 2009 II S. 471

Bei der Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises fehlt es am erforderlichen Vollzug des Anschaffungsgeschäfts (Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstücks mit Alt-Gebäude und noch zu erbringenden Bauleistungen), wenn die Veräußerer den auf ihr Konto überwiesenen Geldbetrag wegen dessen treuhänderischer Bindung zu keinem Zeitpunkt zur freien Verfügung erhalten haben.

BGB § 362; EStG § 11 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2; FördG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 5; MaBV § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 30. November 2006 1 K 6927/02 (EFG 2007, 598)

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BFH-Urteil vom 10.12.2008 (II R 55/07) BStBl. 2009 II S. 473

Vor Einführung des § 5 Abs. 3 GrEStG war die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 2 GrEStG ganz oder teilweise zu versagen, wenn zwischen den Gesellschaftern der erwerbenden Gesamthand abgesprochen (geplant) war, dass der grundstückseinbringende Alleineigentümer seine Beteiligung an der erwerbenden Gesamthand aufgibt oder verringert. Da die Versagung der Steuervergünstigung auf der Erwartung beruhte, dass der Plan auch vollzogen wird, stellte die Aufgabe des Plans ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

GrEStG § 5 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Oktober 2007 3 K 233/07

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BFH-Urteil vom 18.12.2008 (VI R 39/07) BStBl. 2009 II S. 475

1. Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist keine Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen.

2. Die Fahrtkosten sind unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten Kilometer) in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

3. Die frühere Rechtsprechung zur Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bei Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich (sog. 30-km-Grenze) ist aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH überholt.

EStG (i.d.F. 2004) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, § 9 Abs. 5; LStR 1996 Abschn. 38 Abs. 5; LStR 2008 R 9.5; LStH 2008 H 9.4, 9.5.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 20. Juni 2007 2 K 185/06 (EFG 2008, 940)

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BFH-Urteil vom 15.1.2009 (VI R 22/06) BStBl. 2009 II S. 476

Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung stellt mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25 % scheidet aus.

EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 23. November 2005 12 K 70/04 (EFG 2006, 1759)

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BFH-Urteil vom 12.2.2009 (VI R 40/07) BStBl. 2009 II S. 478

1. Liegt eine vorsätzlich begangene Steuerstraftat vor, ist das Auswahlermessen des FA insoweit vorgeprägt, als die Haftungsschuld gegen den Steuerstraftäter festzusetzen ist und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensbetätigung nicht bedarf.

2. Diese Vorprägung des Ermessens gilt insbesondere auch dann, wenn sich mehrere Haftungsschuldner einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben und deshalb bei der Ausübung des Auswahlermessens grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stehen.

3. Der jeweils betroffene Haftungsschuldner kann in diesem Fall nicht beanspruchen, dass das FA bei der Ermessensausübung in einer Weise differenziert, dass andere Haftungsschuldner abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen nicht.

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 18. Januar 2001 11 K 270/99 (EFG 2003, 371)

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BFH-Urteil vom 26.2.2009 (II R 69/06) BStBl. 2009 II S. 480

1. Nutzen Eheleute nur einen Teil des Hauses zu eigenen Wohnzwecken, während der andere Teil von Dritten bewohnt wird oder anderen als Wohnzwecken dient, und wendet der eine Ehegatte dem anderen freigebig das Eigentum oder Miteigentum an dem Haus zu, ist die Zuwendung nur hinsichtlich der von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen steuerfrei.

2. Zu den von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen zählen auch von nahen Angehörigen der Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führen.

3. Ein von einem der Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer, das im Wohnbereich belegen ist, ist auch dann der Wohnnutzung der Ehegatten zuzurechnen, wenn es an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet ist.

ErbStG a.F. § 13 Abs. 1 Nr. 4a.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 5. Oktober 2006 IV 292/2003 (EFG 2007, 207)

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BFH-Urteil vom 8.11.2007 (V R 20/05) BStBl. 2009 II S. 483

1. Übernimmt ein anderer Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und erhält er im Zusammenhang damit Geldzahlungen, so bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet.

2. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichteten, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor.

3. Das Recht der ehemaligen DDR gilt als Bundesrecht i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO nur, soweit es als (partielles) Bundesrecht befristet fort gilt.

4. Das trifft für die Regelungen des Rechts der ehemaligen DDR über die Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung nicht zu.

GG Art. 74, Art. 75; UStG 1991 § 1 Abs. 1; EinigVtr Art. 9 Abs. 1; WHG § 18a Abs. 2; Wassergesetz der DDR § 21.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. November 2004 2 K 419/02 (EFG 2005, 908)

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BFH-Urteil vom 5.12.2007 (V R 60/05) BStBl. 2009 II S. 486

1. Für die Frage, ob im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 vorliegen, gelten keine Besonderheiten, so dass es nur darauf ankommt, ob zwischen Leistenden und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert begründet. Das der Leistung zugrundeliegende Rechtsverhältnis kann sich auch aus gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergeben.

2. Die Entwicklung und Pflege eines Vergütungssystems durch eine GmbH im Interesse ihrer Gesellschafter führt zu einer entgeltlichen Leistung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999, wenn die Gesellschafter der GmbH hierfür Aufwendungsersatz zahlen.

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 31. August 2005 7 K 2550/03 (EFG 2005, 1970)

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BFH-Urteil vom 6.12.2007 (V R 24/05) BStBl. 2009 II S. 490

1. Führt eine Versendung oder Beförderung zu einer Lieferung, so bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG 1999, ansonsten nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999.

2. Der Ort der Lieferung bei einem Kauf auf Probe ist nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999 zu beurteilen.

UStG 1999 § 3 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b; BGB § 454.

Vorinstanz: FG Köln vom 27. Januar 2005 2 K 6226/04 (EFG 2005, 817)

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BFH-Urteil vom 6.12.2007 (V R 42/06) BStBl. 2009 II S. 493

1. Voraussetzung für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind.

2. Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei ihm, dem Auftraggeber, unentgeltlich angestellte Mitarbeiter lediglich zur Durchführung des konkreten Auftrages (sog. Personalbeistellung), liegt keine sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG 1999 vor.

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 20. Juli 2006 16 K 574/04 (EFG 2007, 146)

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BFH-Urteil vom 11.3.2009 (XI R 69/07) BStBl. 2009 II S. 496

Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem 1. April 1999 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Gebäudes (vgl. für die Zeit bis zum 1. April 1999 BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07).

UStG 1999 § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1, § 4 Nr. 14 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April 2006 1 K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

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BFH-Beschluss vom 13.8.2008 (XI R 19/08) BStBl. 2009 II S. 497

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff der "Unterschrift", der in dem Muster lt. Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG zur Stellung eines Antrags auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß Art. 3 Buchst. a dieser Richtlinie verwendet wird, ein einheitlich auszulegender gemeinschaftsrechtlicher Begriff?

2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Ist der Begriff der "Unterschrift" dahin zu verstehen, dass der Vergütungsantrag zwingend von dem Steuerpflichtigen persönlich oder bei einer juristischen Person von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss, oder genügt die Unterschrift eines Bevollmächtigten (z.B. eines steuerlichen Vertreters oder Arbeitnehmers des Steuerpflichtigen)?

EG Art. 249; Richtlinie 79/1072/EWG Art. 3 Buchst. a, Art. 6, Anhang A; UStG 2005 § 18 Abs. 9 Sätze 3 bis 5; UStDV 2005 § 61 Abs. 1; AO § 79 Abs. 1 Nr. 3, § 150 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln vom 21. Februar 2008 2 K 736/07 (EFG 2008, 1164)

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BFH-Urteil vom 3.9.2008 (XI R 54/07) BStBl. 2009 II S. 499

Der entgeltliche Verzicht auf das an einem Grundstück eingeräumte Ankaufsrecht ist nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei.

UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7, § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Teil B Buchst. g, Art. 33 Abs. 1; FGO § 74.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 11. Dezember 2006 16 K 284/04 (EFG 2007, 1297)

 

 

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