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BFH-Urteil vom 18.10.2007 (VI R 59/06) BStBl. 2009 II S. 200

Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung besteuert wird.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1, 2, § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2005 10 K 8005/00 (EFG 2007, 753)

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BFH-Urteil vom 6.12.2007 (V R 3/06) BStBl. 2009 II S. 203

Die nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldete Umsatzsteuer ist nicht abziehbar. Die Berichtigung der Rechnung durch den Leistenden rechtfertigt deshalb keine Berichtigung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung; der Verweisung in § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 auf die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG 1993 kommt insoweit keine Wirkung mehr zu (Änderung der Rechtsprechung).

UStG 1993 § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 9. November 2005 5 K 4359/02 U (EFG 2006, 1204)

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BFH-Urteil vom 2.7.2008 (XI R 66/06) BStBl. 2009 II S. 206

1. Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1991/1993 setzt nicht voraus, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen im Rahmen eines andere Zwecke verfolgenden Unternehmens getätigt werden.

2. Das Halten von Rennpferden aus Repräsentationsgründen ist ein ähnlicher Zweck i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

3. Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG ist nur derjenige, der eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG ausübt.

UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c, § 2 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 6.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 21. September 2006 5 K 472/02 (EFG 2007, 547)

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BFH-Urteil vom 3.7.2008 (V R 40/04) BStBl. 2009 II S. 208

1. Eine von einem Bundesland eingerichtete sog. "Milchquoten-Verkaufsstelle", die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.

2. Sie ist nicht verpflichtet, in der Rechnung über die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 11, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1, Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2, Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D Nr. 7, Anhang D Nr. 12; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5; ZAV §§ 7 bis 11, § 18, Anhang zu § 8 Abs. 2 und 3; VO Nr. 3950/92/EWG Art. 7, Art. 8; GVG § 17a Abs. 5.

 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2007 Rs. C-408/06, Götz, HFR 2008, 193, BFH/NV Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180)

Vorinstanz: FG München vom 13. Mai 2004 14 K 3814/02 (EFG 2004, 1726)

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BFH-Urteil vom 3.7.2008 (V R 51/06) BStBl. 2009 II S. 213

1. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist zwischen der umsatzsteuerrechtlich relevanten Betätigung im Unternehmen und der nicht unternehmerischen - vorzugsweise hoheitlichen - Tätigkeit zu unterscheiden.

2. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts führt unternehmerische Tätigkeiten aus, wenn sie - auf privatrechtlicher Grundlage - im eigenen Namen gegen Entgelt Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt.

3. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gilt nur insoweit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 UStG 1993 als Unternehmerin, als sie selbst Umsätze ausführt.

4. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist aus der Übernahme von Schweinen im Rahmen von Sondermaßnahmen nach Ausbruch der Schweinepest nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie die Schweine nicht durch Umsätze für ihr Unternehmen verwendete, sondern lediglich in Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgen ließ.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5, § 15 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Art. 17 Anhang D Nr. 7; Verordnung (EG) Nr. 414/97; Verordnung (EG) Nr. 370/98.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 5. September 2006 6 K 4528/01 (EFG 2007, 549)

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BFH-Urteil vom 13.8.2008 (XI R 8/08) BStBl. 2009 II S. 216

Ein Land- und Forstwirt, der aus seinem Eigenjagdrecht heraus Dritten gegen Entgelt die Teilnahme an Treibjagden gestattet oder sonst die Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren einräumt, erbringt insoweit keine land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen i.S. von Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich i.V.m. Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG und damit keine Dienstleistungen, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterfallen.

UStG 1993 § 24; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25, Anhang B.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 4. Januar 2007 16 K 10/06

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BFH-Urteil vom 8.10.2008 (V R 59/07) BStBl. 2009 II S. 218

Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.

UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 Buchst. b, c.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 8. November 2006 1 K 2702/04 (EFG 2008, 811)

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BFH-Urteil vom 12.6.2008 (V R 33/05) BStBl. 2009 II S. 221

Die entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen "Carsharing"-Verein an seine Mitglieder unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.

UStG 1993 § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO §§ 52, 65.

Vorinstanz: FG Köln vom 21. April 2005 10 K 2476/00 (EFG 2005, 1234)

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BFH-Urteil vom 22.7.2008 (IX R 79/06) BStBl. 2009 II S. 227

Bei insolvenzfreier Liquidation einer GmbH realisiert sich der durch eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe als nachträgliche Anschaffungskosten bedingte Veräußerungsverlust eines ehemals wesentlich beteiligten Gesellschafters bereits in dem Zeitpunkt, in dem er erklärt, mit seiner Forderung gegenüber allen gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten der vermögenslosen und überschuldeten GmbH aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung im Rang zurückzutreten.

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 173 Abs. 1, §§ 169, 170, 171; EStG § 17.

Vorinstanz: FG München vom 4. Oktober 2006 1 K 893/06 (EFG 2007, 352)

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BFH-Urteil vom 2.9.2008 (X R 46/07) BStBl. 2009 II S. 229

Die Erstattung von Kirchensteuer ist insoweit ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, als sie die im Jahr der Erstattung gezahlte Kirchensteuer übersteigt (Anschluss an BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058).

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. April 2007 10 K 2439/05 E (EFG 2007, 1052)

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BFH-Urteil vom 9.10.2008 (IX R 72/07) BStBl. 2009 II S. 231

Die Einkünfte einer vermögensverwaltenden Gesellschaft aus der Vermietung von Räumen an eine freiberuflich tätige Anwaltsgemeinschaft sind auch dann auf der Ebene der Gesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen, wenn ein Gesellschafter zugleich an der Anwaltsgemeinschaft beteiligt ist und sein Grundstücksanteil als Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der selbständigen Tätigkeit zu erfassen ist.

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 21. Juni 2007 10 K 188/06 (EFG 2008, 511)

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BFH-Urteil vom 27.8.2008 (II R 36/06) BStBl. 2009 II S. 232

Fordert die Finanzbehörde nach Anzeigeerstattung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Einreichung einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.

AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ErbStG § 30 Abs. 1 und 2, § 31.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 17. März 2006 1 K 3097/02

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BFH-Urteil vom 20.8.2008 (I R 39/07) BStBl. 2009 II S. 234

1. Für die Beurteilung, ob eine "Gesellschaft" i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1989 vorliegt, ist die Rechtsordnung des Quellenstaates maßgeblich. Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts, in den USA als sog. S-Corporation nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert zu werden, ändert aus deutscher Sicht nichts an der Einordnung als juristische Person.

2. Wer Nutzungsberechtigter i.S. des Art. 10 Abs. 2 DBA-USA 1989 i.V.m. Nr. 10 des dazu ergangenen Protokolls vom 29. August 1989 ist, bestimmt sich nach dem nationalen Steuerrecht des Ansässigkeitsstaates der ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Bei der Ausschüttung einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine sog. S-Corporation ist aus deutscher Sicht die S-Corporation als mit der Dividende beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige die Nutzungsberechtigte der Dividende.

3. Eine sog. S-Corporation, welche in den USA infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wie eine Personengesellschaft behandelt wird, ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 insoweit eine in den USA ansässige und damit abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei der Gesellschaft oder bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden.

4. Der sog. S-Corporation ist infolge ihrer Qualifizierung als juristische Person in Deutschland das sog. Schachtelprivileg nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989 zu gewähren.

EStG § 50d Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; DBA-USA 1989 i.d.F. vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006 Art. 3 Abs. 1 Buchst. e, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a; Protokoll zum DBA-USA 1989 vom 29. August 1989 Nr. 10.

Vorinstanz: FG Köln vom 20. April 2007 2 K 4034/05 (EFG 2007, 1056)

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BFH-Urteil vom 8.10.2008 (VIII R 74/05) BStBl. 2009 II S. 238

1. Ein Promotionsberater, der aufgrund selbst entwickelter Testverfahren und von Gesprächen sog. Begabungsanalysen seiner Klienten erstellt und diesen sodann beim Finden eines Dissertationsthemas, der Vermittlung eines Doktorvaters und der Gliederung behilflich ist sowie die Klienten unterstützend in die wissenschaftliche Methodik einweist und neben weiteren technischen Hilfeleistungen begleitende Literaturrecherchen vornimmt, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit.

2. Erzielt ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte und ermittelt er seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung, so kann er nicht allein deshalb, weil seine Einkünfte im Anschluss an eine Außenprüfung nicht mehr als freiberuflich, sondern als gewerblich eingestuft werden, durch einen Wechsel zum Bestandsvergleich eine Gewerbesteuerrückstellung bilden.

EStG § 4 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 9. Dezember 2004 10 K 8848/99 (EFG 2005, 441)

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BFH-Urteil vom 28.8.2008 (VI R 50/06) BStBl. 2009 II S. 243

1. Die Einkunftserzielungsabsicht kann auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit fehlen, so dass von einer einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Liebhaberei auszugehen ist.

2. Beurteilungseinheit für die Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist das einzelne Dienstverhältnis. Fiktive weitere Einkünfte aus anderen Beschäftigungsverhältnissen, die sich im Anschluss an das jeweilige Dienstverhältnis ergeben könnten, sind für die Totalüberschussprognose nicht zu berücksichtigen.

3. In die Totalüberschussprognose ist das zu erwartende Ruhegehalt des Steuerpflichtigen und eine etwaige Hinterbliebenenversorgung seines Ehegatten mit den nach der aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zu bestimmenden und nicht abzuzinsenden Verkehrswerten einer lebenslänglichen Leistung einzubeziehen.

EStG § 2 Abs. 1, § 19.

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BFH-Urteil vom 8.10.2008 (II R 15/07) BStBl. 2009 II S. 245

Hat der Erblasser vermächtnisweise angeordnet, einem von drei Miterben ein dingliches Vorkaufsrecht an einem im Nachlass befindlichen Grundstück zu bestellen, das hälftig den beiden anderen Miterben vermacht worden ist, und hat der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausgeübt, ist der dadurch zustande gekommene Erwerbsvorgang weder nach § 3 Nr. 2 GrEStG noch nach Nr. 3 der Vorschrift grunderwerbsteuerfrei.

GrEStG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 2 und 3; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1094 Abs. 1, § 2174.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 28. Februar 2007 2 K 128/05 (EFG 2007, 950)

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BFH-Beschluss vom 6.11.2007 (I R 72/06) BStBl. 2009 II S. 246

Die von einem Betrieb gewerblicher Art für die Nutzung öffentlicher Flächen an seine Trägerkörperschaft entrichteten Sondernutzungsentgelte mindern den Gewinn des Betriebes gewerblicher Art (Änderung der Rechtsprechung).

KrW-/AbfG § 15 Abs. 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 und Abs. 5, § 8 Abs. 3 Satz 2; StrWG NRW § 18 Abs. 1, § 19a; VerpackV § 6 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 10. August 2006 15 K 3204/04 K,G,F (EFG 2007, 288)

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BFH-Urteil vom 7.11.2007 (I R 52/06) BStBl. 2009 II S. 248

Eine öffentliche Toilettenanlage kann einem von einer Stadt als Betrieb gewerblicher Art unterhaltenen Marktbetrieb nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen können bei der Gewinnermittlung des Marktbetriebs nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

KStG § 4 Abs. 1 und 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 22. Juni 2006 15 K 4921/04 F (EFG 2006, 1785)

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BFH-Urteil vom 18.9.2008 (V R 56/06) BStBl. 2009 II S. 250

1. Vereinbaren der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts, mindert sich die Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993 nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt (Änderung der Rechtsprechung).

2. Eine erbrachte und bezahlte Maklerleistung kann nicht i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993 "rückgängig gemacht" werden.

UStG 1993 § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. b, Art. 11 Teil C Abs. 1; BGB § 652.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 16. Dezember 2005 VII 156/03

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BFH-Urteil vom 18.9.2008 (V R 21/07) BStBl. 2009 II S. 254

Ist Gegenstand der Übertragung ein zu bebauendes Grundstück, das der Veräußerer unter der Bedingung der Fertigstellung des Bauvorhabens vermietet hat, liegt keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG 1999 vor.

UStG 1999 § 1 Abs. 1a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 16. Dezember 2004 3 K 891/03

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BFH-Urteil vom 29.10.2008 (XI R 74/07) BStBl. 2009 II S. 256

1. Bei deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung kann eine wirtschaftliche Eingliederung und damit eine Organschaft schon bei mehr als nur unerheblichen Geschäftsbeziehungen vorliegen.

2. Weder das UStG noch das Gemeinschaftsrecht sehen ein Wahlrecht für den Eintritt der Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vor.

3. Die Übertragung eines zu bebauenden Grundstücks kann auch dann zu einer einheitlichen Leistung führen, wenn im Rahmen einer Organschaft der Organträger das Gründstück übereignet, während die Baumaßnahmen von einer Organgesellschaft durchzuführen sind.

UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 4. Juli 2007 4 K 225/07 (EFG 2007, 1640)

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BFH-Beschluss vom 19.12.2007 (I R 15/07) BStBl. 2009 II S. 262

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Veranstalten von Trabrennen eines wegen Förderung der Traberzucht steuerbefreiten Vereins als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO beurteilt werden kann.

AO § 14, § 52 Abs. 2 Nr. 4, § 64, § 65.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 22. Juni 2006 15 K 4519/05 K,G,F (EFG 2007, 740)

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BFH-Urteil vom 20.8.2008 (I R 34/08) BStBl. 2009 II S. 263

1. Eine nach dem Recht des Staates Florida gegründete US-amerikanische LLC, welche in den USA infolge der Ausübung des dort gegebenen steuerlichen Wahlrechts nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert, sondern wie eine Personengesellschaft behandelt wird, ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 a.F. nur insoweit eine in den USA ansässige und damit abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei der Gesellschaft oder bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden.

2. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte, die der inländische Gesellschafter aus der Beteiligung an einer solchen LLC bezieht, gebührt nur dann nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. den USA, wenn es sich bei der LLC auch aus deutscher Sicht um eine Personengesellschaft handelt, welche dem Gesellschafter in den USA eine Betriebsstätte vermittelt. Handelt es sich aus deutscher Sicht hingegen um eine Kapitalgesellschaft, gebührt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. Deutschland; ein vorrangiges Besteuerungsrecht der USA scheidet für diese Einkünfte sowohl nach Art. 7 Abs. 1 als auch nach Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. aus (Abweichung vom Senatsurteil vom 31. Juli 1991 I R 60/90, BFHE 165, 507; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 19. März 2004, BStBl I 2004, 411, dort unter VI.3.b).

3. Über die Qualifizierung der LLC als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft entscheidet nach ständiger Rechtsprechung ein sog. Typenvergleich. Die dafür speziell bezogen auf eine US-amerikanische LLC zu berücksichtigenden Merkmale enthält das BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 411.

DBA-USA 1989 i.d.F. vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006 (BGBl II 2006, 1184) Art. 3 Abs. 1 Buchst. e, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1, 2 und 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 17. März 2008 4 K 59/06 (EFG 2008, 1098)

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BFH-Urteil vom 25.9.2008 (IV R 80/05) BStBl. 2009 II S. 266

Eine mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit setzt auch bei Prüfung der gewerblichen Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) die Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns (einer Betriebsvermögensmehrung) einschließlich etwaiger steuerpflichtiger Veräußerungs- oder Aufgabegewinne voraus. Hieran fehlt es, wenn in der Zeit, in der die rechtsformabhängigen Merkmale der gewerblichen Prägung erfüllt sind, lediglich Vorlaufverluste erzielt werden.

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; GewStG § 2.

Vorinstanz: FG Berlin vom 6. April 2005 6 K 6386/00 (EFG 2005, 1684)

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BFH-Urteil vom 16.10.2008 (IV R 98/06) BStBl. 2009 II S. 272

1. Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen, nicht voll eingezahlten Hafteinlage eine weitere Bareinlage, so kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen Haftsumme zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres Wertes die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und auf diese Weise nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten führt (Anschluss an Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 IV R 38/05, BFHE 219, 136).

2. Wird das im Rahmen eines sog. Vier-Konten-Modells eingerichtete "Darlehenskonto" eines Gesellschafters infolge von gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehenen Auszahlungen negativ, so weist das nunmehr aktivische "Darlehenskonto" eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter aus mit der Folge, dass es in die Ermittlung des Kapitalkontos des Kommanditisten nach § 15a Abs. 1 EStG nicht einzubeziehen ist.

EStG § 15a Abs. 1; HGB §§ 120 Abs. 2, 167 Abs. 2, 171, 172.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 20. Oktober 2006 7 K 151/04 (EFG 2007, 405)

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 BFH-Urteil vom 27.11.2008 (IV R 38/06) BStBl. 2009 II S. 278

Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb oder Bebauung und (nachfolgender) Veräußerung eines Grundstücks gestattet für sich genommen nicht den Schluss, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn alsbald zu verkaufen. Nur wenn schon andere Umstände dafür sprechen, dass bereits beim Erwerb oder bei der Bebauung des Grundstücks eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestand, kann die Indizwirkung dieser Umstände durch die Kürze der zwischen Erwerb oder Bebauung und Verkauf liegenden Zeit verstärkt werden.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 4. Mai 2006 5266/02 G, F (EFG 2006, 1513)

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BFH-Urteil vom 28.8.2008 (VI R 52/07) BStBl. 2009 II S. 280

1. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist ein Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) nur vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Für eine solche Nutzung besteht ein Anscheinsbeweis, der durch die Vorlage einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden kann.

2. Mit der Entkräftung des Anscheinsbeweises ist der Sachverhalt zur Ermittlung des Zuschlags im Hinblick auf Art und Umfang der Nutzung des Dienstwagens umfassend aufzuklären (Anschluss an Senatsurteile vom 4. April 2008 VI R 85/04, BStBl II 2008, 887, und VI R 68/05, BStBl II 2008, 890).

EStG § 8 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 26. März 2007 11 K 1844/05 (EFG 2007, 1327)

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BFH-Urteil vom 30.9.2008 (VI R 67/05) BStBl. 2009 II S. 282

1. Bei einem Aktienerwerb fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird.

2. Dem Zufluss steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Sperr- bzw. Haltefrist die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Der Erwerber ist rechtlich und wirtschaftlich bereits von dem Augenblick an Inhaber der Aktie, in dem sie auf ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt wird.

3. Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer auch dann mit der Verschaffung der Verfügungsmacht zu, wenn die Aktien unter der auflösenden Bedingung einer Rückzahlungsverpflichtung (§ 158 Abs. 2 BGB) überlassen werden und diese Bedingung eintritt (sog. Istprinzip).

EStG § 38a Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 3, jetzt Satz 4, § 8 Abs. 1; AktG § 68 Abs. 2; BGB § 158 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 21. September 2005 11 K 276/04 (EFG 2006, 44)

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BFH-Urteil vom 25.11.2008 (II R 11/07) BStBl. 2009 II S. 287

1. Ist ein Feststellungsbescheid nach Ablauf der für ihn geltenden Feststellungsfrist ohne den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ergangen und bestandskräftig geworden, entfaltet der (rechtswidrige) Bescheid im Rahmen seiner Bestandskraft uneingeschränkte Bindungswirkung.

2. War nach der freigebigen Zuwendung von Grundbesitz eine Feststellung des Grundbesitzwerts nach § 138 BewG zunächst unterblieben und wird die Feststellung zum Zwecke der Zusammenrechnung des Werts dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erforderlich, beginnt keine neue Feststellungsfrist.

AO § 124 Abs. 1 Satz 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 181, § 182 Abs. 1 Satz 1; BewG § 138 a.F.; ErbStG § 11, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 4. Mai 2006 IV 354/2004

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BFH-Urteil vom 26.6.2007 (IV R 49/04) BStBl. 2009 II S. 289

1. Erwerb, Vermietung und Veräußerung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen sind gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 2. Mai 2000 IX R 71/96, BFHE 192, 84, BStBl II 2000, 467, und IX R 99/97, BFH/NV 2001, 14).

2. Der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum gewerbesteuerbaren (laufenden) Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit ist.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1, § 7.

Vorinstanz: FG Berlin vom 21. Juli 2004 6 K 6078/02 (EFG 2005, 354)

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BFH-Urteil vom 26.9.2007 (I R 58/06) BStBl. 2009 II S. 294

Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372 Tz. 11).

EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 21. Juni 2006 13 K 4033/05 (EFG 2006, 1414)

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BFH-Urteil vom 22.4.2008 (IX R 29/06) BStBl. 2009 II S. 296

Die Veräußerung eines Gebrauchtkraftwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar.

AO § 171 Abs. 3a; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 9, § 10d Abs. 4, § 52 Abs. 39 Satz 7.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 25. April 2006 12 K 594/03 (EFG 2006, 1758)

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BFH-Urteil vom 19.8.2008 (IX R 78/07) BStBl. 2009 II S. 299

Nehmen Eheleute gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das einem von ihnen gehört, so werden die Zins- und Tilgungsleistungen des Nichteigentümer-Ehegatten dem Eigentümer-Ehegatten mit der Folge zugerechnet, dass ihm auch der Wert dieser Leistungen zufließt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310).

EStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO §§ 85, 88; FGO § 76 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juli 2007 3 K 13/06

 

 

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