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BFH-Urteil vom 17.4.2008 (V R 41/06) BStBl. 2009 II S. 2

Der Steuervergütungsanspruch nach § 18 Abs. 9 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV 1993 beruht auf einer "Festsetzung der Umsatzsteuer" i.S. des § 233a Abs. 1 Satz 1 AO und ist deshalb nach näherer Maßgabe des § 233a AO zu verzinsen.

UStG 1993 § 15, § 16, § 18 Abs. 1 bis 4, § 18 Abs. 9; UStDV 1993 §§ 59 ff.; AO § 37 Abs. 1, § 150 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 155 Abs. 6 a.F., § 167 Abs. 1, § 168, § 233a; EGV Art. 52, 58, 59; EG Art. 43, 48, 49.

Vorinstanz: FG Köln vom 5. Juli 2006 2 K 4091/05 (EFG 2006, 1870)

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BFH-Urteil vom 19.8.2008 (IX R 63/05) BStBl. 2009 II S. 5

Das Sanierungsprivileg des § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG schließt den Ansatz von Darlehensverlusten als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 EStG nicht aus.

EStG § 17 Abs. 2; GmbHG § 32a Abs. 3 Satz 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 17. Oktober 2005 11 K 2558/04 E (EFG 2006, 110)

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BFH-Urteil vom 23.4.2008 (X R 32/06) BStBl. 2009 II S. 7

Entsteht bei einem Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb infolge eines Verlustabzugs gemäß § 10d EStG in Zusammenhang mit der Steuerermäßigung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige nicht die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des verfallenden Anrechnungsbetrags beanspruchen.

EStG 2001 §§ 2 Abs. 6 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG München vom 22. November 2005 12 K 2318/04 (EFG 2007, 260)

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BFH-Urteil vom 19.6.2008 (VI R 33/07) BStBl. 2009 II S. 11

Bewirtet ein leitender Arbeitnehmer mit variablen Bezügen seine Arbeitskollegen, insbesondere ihm unterstellte Mitarbeiter, so unterliegen die Bewirtungsaufwendungen nicht der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 5, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 18. Oktober 2006 10 K 5681/03 (EFG 2008, 111)

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BFH-Urteil vom 19.8.2008 (IX R 71/07) BStBl. 2009 II S. 13

Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der Verschmelzung beginnt für den Anteilseigner die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebliche Veräußerungsfrist von einem Jahr.

AO § 129; EStG § 6, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 1; UmwStG § 13.

Vorinstanz: FG Münster vom 7. August 2007 1 K 4684/05 E,F (EFG 2008, 392)

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BFH-Urteil vom 5.6.2008 (IV R 79/05) BStBl. 2009 II S. 15

Bei Unsicherheit darüber, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung erfüllt sind (hier: Fortbestand einer GbR), kann der BFH den Sachverhalt selbst aufklären, um die erforderliche Überzeugung zum Vorliegen der in § 48 FGO i.V.m. § 60 Abs. 3 FGO geregelten Tatbestände zu erlangen. Misslingt dies jedoch in dem Sinne, dass der BFH auch aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen und der von ihnen vorgelegten Unterlagen das Erfordernis einer notwendigen Beiladung weder zu bejahen noch mit hinreichender Gewissheit auszuschließen vermag, so kann es im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sowie zur Vermeidung von Verfahrenskosten geboten sein, dem FG die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu übertragen, um die im Revisionsverfahren verbliebenen Zweifel insbesondere durch Anhörung der Beteiligten auszuräumen.

FGO §§ 48, 60; EStG §§ 4, 16.

Vorinstanz: FG Köln vom 19. Mai 2005 10 K 1833/00 (EFG 2005, 1273)

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BFH-Urteil vom 1.10.2008 (II R 63/07) BStBl. 2009 II S. 20

Für das KraftStG ist der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des PKW, wie er sich nach dem historischen Willen des Gesetzgebers ergibt und wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthalten ist, maßgeblich.

KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Nr. 2; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 13. September 2007 6 K 2378/05

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BVerfG-Beschluss vom 10.3.2008 (1 BvR 2388/03) BStBl. 2009 II S. 23

Gegen die bei dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage von § 88a AO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG geführte Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ablehnung eines Antrags, mit dem ein Einzelner Auskunft über ihn betreffende Daten begehrt, die in dieser Datensammlung enthalten sind.

GG Art. 1, Art 3, Art. 19; BDSG § 19; AO § 30, § 88a; FVG § 5.

Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2008 1 BvR 2388/03

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BFH-Urteil vom 24.4.2008 (IV R 50/06) BStBl. 2009 II S. 35

1. Hat ein Steuerpflichtiger wegen unzutreffender Aufteilung des Gewinns Einspruch nur für das Vorjahr eingelegt, beantragt er damit nicht zugleich konkludent, die Einkommensteuer für das Folgejahr heraufzusetzen.

2. § 127 AO ist auf die Korrekturvorschrift des § 174 Abs. 4 AO nicht anwendbar.

3. Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO reicht es (aber) aus, wenn die Voraussetzungen für die Änderung, insbesondere die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen, bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den (auf § 174 Abs. 4 AO gestützten) Änderungsbescheid vorliegen.

AO § 125, § 127, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 174 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Köln vom 25. Mai 2005 14 K 2275/01 (EFG 2007, 316)

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BFH-Urteil vom 30.9.2008 (VII R 18/08) BStBl. 2009 II S. 38

Werden Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zusammen veranlagter Eheleute ohne die ausdrückliche Bestimmung geleistet, dass mit der Zahlung nur die Schuld des Leistenden beglichen werden soll, muss das FA eine Überzahlung beiden Eheleuten zu gleichen Teilen erstatten (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung); das gilt auch, wenn über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet war.

AO § 44 Abs. 1, § 37 Abs. 2; EStG § 26, § 26b.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 21. Februar 2008 1 K 75/07 (EFG 2008, 914)

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BFH-Urteil vom 8.5.2008 (VI R 76/04) BStBl. 2009 II S. 40

Das Schälen von Spargel durch Aushilfskräfte eines landwirtschaftlichen Betriebs zählt nicht zu den typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten i.S. des § 40a Abs. 3 Satz 1 EStG.

EStG § 40a Abs. 3 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 2. September 2004 1 K 117/02 (EFG 2005, 283)

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BFH-Urteil vom 17.7.2008 (X R 40/07) BStBl. 2009 II S. 43

Eine Veräußerung i.S. des § 16 EStG liegt auch dann vor, wenn der Übertragende als selbständiger Unternehmer nach der Veräußerung des (Teil-)Betriebs für den Erwerber tätig wird.

EStG § 15, § 16, § 34 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. April 2007 12 K 5766/04 E (EFG 2008, 608)

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BFH-Urteil vom 28.10.2008 (IX R 96/07) BStBl. 2009 II S. 45

1. Beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt, nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu bemessen.

2. Eine Veräußerungsbeschränkung ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie im Wirtschaftsgut selbst gründet und für alle Verfügungsberechtigten gilt.

AO § 39; BewG §§ 1, 9, 11; EStG § 17.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 22. März 2006 12 K 351/04 (EFG 2007, 1161)

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BFH-Urteil vom 27.8.2008 (II R 23/06) BStBl. 2009 II S. 47

Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben eingesetzt, ist das beim Tod des länger lebenden Ehegatten dem Werte nach noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen erbschaftsteuerrechtlich nach § 15 Abs. 3 ErbStG vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit dem Erstverstorbenen näher verwandten Schlusserben zuzuordnen.

ErbStG § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 3; BGB § 2269, § 2280.

Vorinstanz: FG Köln vom 28. Februar 2006 9 K 3338/05 (EFG 2006, 830)

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BFH-Urteil vom 8.11.2007 (V R 26/05) BStBl. 2009 II S. 49

1. Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG 1993, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV 1993 nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

2. Der Unternehmer muss die Identität des Abnehmers einer angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung z.B. durch Kaufverträge und Vollmachten nachweisen. Hierfür reicht die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht aus.

3. Der Unternehmer hat im Rahmen des § 17a Abs. 1 UStDV 1993 leicht und einfach nachprüfbar nachzuweisen, dass die Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder Abnehmer erfolgt ist. Hierzu gehört der Nachweis, dass ein für den Abnehmer Handelnder dessen Beauftragter ist.

UStG 1993 § 6a; UStDV 1993 § 17a, § 17c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 22, Art. 28c Teil A.

Vorinstanz: FG Köln vom 27. Januar 2005 10 K 1367/04 (EFG 2005, 822)

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BFH-Urteil vom 8.11.2007 (V R 71/05) BStBl. 2009 II S. 52

Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG 1999, gemäß § 17a UStDV 1999 durch Belege die Voraussetzung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht.

UStG 1999 § 6a; UStDV 1999 § 17a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 22, Art. 28c Teil A.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 10. Februar 2005 6 K 1737/03 (EFG 2006, 451)

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BFH-Urteil vom 8.11.2007 (V R 72/05) BStBl. 2009 II S. 55

1. Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

2. Die Nachweispflichten des Unternehmers sind keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Die Regelungen des § 6a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (Änderung der Rechtsprechung).

3. Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind.

4. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG 1999 vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht erbrachte.

UStG 1999 § 6a; UStDV 1999 § 17a, § 17c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 22, Art. 28c Teil A.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 10. Februar 2005 6 K 1738/03 (EFG 2006, 453)

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BFH-Urteil vom 6.12.2007 (V R 59/03) BStBl. 2009 II S. 57

1. Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

2. Die Nachweispflichten des Unternehmers sind keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Die Regelungen des § 6a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (Änderung der Rechtsprechung).

3. Kommt der Unternehmer diesen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind.

4. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht entsprechend §§ 17a, 17c UStDV erbrachte.

UStG 1993 § 6a Abs. 1 und 3, § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStDV 1993 § 17a, § 17c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 22, Art. 28c Teil A.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 8. April 2002 6 K 1369/99 (EFG 2004, 301)

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BFH-Urteil vom 24.1.2008 (V R 12/05) BStBl. 2009 II S. 60

Die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an die Markthändler kann als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 7. April 1960 V 143/58 U, BFHE 71, 41, BStBl III 1960, 261, unter 2.; vom 25. April 1968 V 120/64, BFHE 93, 393, BStBl II 1969, 94).

UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 14. Dezember 2004 6 K 1224/02 (EFG 2005, 737)

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BFH-Urteil vom 13.2.2008 (XI R 51/06) BStBl. 2009 II S. 63

1. Die langfristige Vermietung von als Campingplätze erschlossenen Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

2. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG verletzt nicht Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG.

UStG § 4 Nr. 12 Satz 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 16. Februar 2006 16 K 5/05

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BFH-Urteil vom 29.5.2008 (V R 7/06) BStBl. 2009 II S. 64

1. Ein "Glücksspiel mit Geldeinsatz" i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG erfordert die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen.

2. Die Gewinnchance muss in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen.

3. Spiele, die dem Spieler lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog. "Fun-Games"), erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

UStG 1999 § 4 Nr. 9 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f; FGO § 99 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 7. Dezember 2005 5 K 182/04 (EFG 2006, 447)

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BFH-Urteil vom 30.7.2008 (XI R 61/07) BStBl. 2009 II S. 68

Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.S. des § 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG erfüllt sind, steuerfrei.

UStG § 4 Nr. 16 Buchst. e; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 1. Februar 2007 16 K 486/03 (EFG 2007, 1118)

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EuGH-Urteil vom 27.9.2007 (C-409/04) BStBl. 2009 II S. 70

1. Die Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 geänderten Fassung sind im Hinblick auf den in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Begriff „versendet“/„versandt“ dahin auszulegen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands erst dann bewirkt ist und die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erst dann anwendbar wird, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist und der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat.

2. Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 2000/65 ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden des Liefermitgliedstaats nicht befugt sind, einen gutgläubigen Lieferanten, der Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen belegen, zu verpflichten, später Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände zu entrichten, wenn die Beweise sich als falsch herausstellen, jedoch nicht erwiesen ist, dass der Lieferant an der Steuerhinterziehung beteiligt war, soweit er alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung führt.

3. Wenn der Erwerber bei den Finanzbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Erklärung wie die im Ausgangsverfahren über den innergemeinschaftlichen Erwerb abgegeben hat, kann dies einen zusätzlichen Beweis dafür darstellen, dass die Gegenstände tatsächlich den Liefermitgliedstaat verlassen haben, ist aber kein für die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer maßgeblicher Beweis.

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1, Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1.

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EuGH-Urteil vom 27.9.2007 (C.146/05) BStBl. 2009 II S. 78

Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist in dem Sinn auszulegen, dass er der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats verwehrt, die Befreiung einer tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer allein mit der Begründung zu versagen, der Nachweis einer solchen Lieferung sei nicht rechtzeitig erbracht worden.

Bei der Prüfung des Rechts auf Befreiung einer solchen Lieferung von der Mehrwertsteuer muss das vorlegende Gericht die Tatsache, dass der Steuerpflichtige zunächst bewusst das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung verschleiert hat, nur dann berücksichtigen, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens besteht und diese vom Steuerpflichtigen nicht vollständig beseitigt worden ist.

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1.

Vorlegendes Gericht: Bundesfinanzhof vom 10. Februar 2005 V R 59/03 (BStBl II 2005, 537)

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EuGH-Urteil vom 27.9.2007 (C-184/05) BStBl. 2009 II S. 83

Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung in Verbindung mit der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern in der durch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 geänderten Fassung und der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung ist dahin auszulegen, dass die Finanzbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Versand oder die Beförderung von Gegenständen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung beginnt, nicht verpflichtet sind, die Behörden des vom Lieferanten angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen.

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1; Richtlinie 77/799/EWG; Verordnung (EWG) Nr. 218/92.

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BFH-Urteil vom 19.8.2008 (VII R 36/07) BStBl. 2009 II S. 90

1. Wird eine Lieferung, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, rückgängig gemacht und dadurch die Berichtigungspflicht des Unternehmers nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 ausgelöst, bewirkt die vom FA in einem nachfolgenden Voranmeldungszeitraum vollzogene Berichtigung die (Teil-)Erledigung der vorangegangenen (negativen) Umsatzsteuerfestsetzung "auf andere Weise" i.S. des § 124 AO. War ein Vergütungsanspruch aus dieser Festsetzung abgetreten, so entsteht der Rückforderungsanspruch des Fiskus aus § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Zessionar im Umfang der ursprünglich zu hoch ausgezahlten Steuervergütung (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

2. Die Feststellung einer vom FA angemeldeten, einen früheren Vorsteuerabzug berichtigenden Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle hat die gleiche Wirkung wie ein inhaltsgleicher Berichtigungsbescheid i.S. des § 17 UStG 1999. Ein Zessionar als Rechtsnachfolger im Zahlungsanspruch aus dem ursprünglichen Vorauszahlungsbescheid und Leistungsempfänger ist einem Rückforderungsanspruch in beiden Fällen gleichermaßen ausgesetzt (Fortentwicklung der Rechtsprechung).

AO § 37 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 164, § 171 Abs. 13, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 218 Abs. 1; InsO § 178 Abs. 3; UStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 2 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 27. September 2007 6 K 5154/04 B (EFG 2008, 102)

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BFH-Urteil vom 27.8.2008 (I R 10/07) BStBl. 2009 II S. 94

Muss ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer über mehrere Tage hinweg ohne Unterbrechung in der Schweiz tätig werden, so ist bei der Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 nicht jeder dieser Tage als ein Tag zu zählen, an dem der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (Bestätigung des Senatsurteils vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BFHE 195, 341, BStBl II 2001, 633; Abgrenzung zum Senatsurteil vom 15. September 2004 I R 67/03, BFHE 207, 452).

DBA-Schweiz 1971/1992 Art. 15a Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 28. September 2006 14 K 202/01 (EFG 2007, 1055)

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BFH-Urteil vom 27.8.2008 (I R 64/07) BStBl. 2009 II S. 97

1. Muss ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer über mehrere Tage hinweg ohne Unterbrechung in der Schweiz tätig werden, so ist bei der Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 nicht jeder dieser Tage als ein Tag zu zählen, an dem der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (Bestätigung des Senatsurteils vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BFHE 195, 341, BStBl II 2001, 633; Abgrenzung zum Senatsurteil vom 15. September 2004 I R 67/03, BFHE 207, 452).

2. Dieser Grundsatz greift auch dann ein, wenn sich an eine Tagesschicht in der Schweiz ein Pikettdienst (Bereitschaftsdienst) und an diesen erneut eine Tagesschicht anschließen und das maßgebliche Arbeitsrecht den Pikettdienst zur Arbeitszeit zählt.

DBA-Schweiz 1971/1992 Art. 15a Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 26. April 2007 3 K 21/07

 

 

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