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BFH-Urteil vom 9.5.2006 (VII R 50/05) BStBl. 2007 II S. 600

1. Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft entsprechend § 128 Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO 1977 (Anschluss an die BGH-Rechtsprechung).

2. Wer gegenüber dem FA den Rechtsschein erweckt, Gesellschafter einer GbR zu sein, haftet für Steuerschulden der Schein-GbR, wenn das FA nach Treu und Glauben auf den gesetzten Rechtsschein vertrauen durfte. Das ist nicht der Fall, wenn das aktive Handeln des in Anspruch Genommenen weder unmittelbar gegenüber dem FA noch zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder zur Verwirklichung steuerlicher Sachverhalte veranlasst war und ihm im Übrigen bloß passives Verhalten gegenüber dem FA vorzuhalten ist.

AO 1977 § 126 Abs. 1 Nr. 2, § 126 Abs. 2, § 191 Abs. 1, § 367 Abs. 2 Satz 1; BGB § 427, § 421; HGB § 128.

Vorinstanz: FG Berlin vom 14. Juli 2005 1 K 1386/04 (EFG 2005, 1781)

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BFH-Urteil vom 14.3.2006 (I R 8/05) BStBl. 2007 II S. 602

1. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Werden Anteile mehr als ein Jahr vor einem Branchenwechsel und der Zuführung neuen Betriebsvermögens übertragen, kann ein derartiger Zusammenhang nicht unterstellt werden. Maßgeblich sind vielmehr die Gegebenheiten des Einzelfalles (Anschluss an Senatsurteil vom 26. Mai 2004 I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085, sowie Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 I B 115/04, BFHE 209, 53, BStBl II 2005, 528; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455 Tz. 12 und 33).

2. Ist das FA im Körperschaftsteuerbescheid 1997 sowie im Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 1997 davon ausgegangen, eine GmbH habe ihre wirtschaftliche Identität gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. im Jahr 1997 verloren, und werden diese Bescheide auf Antrag der GmbH aufgehoben, kann das FA grundsätzlich den bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 1996 wegen widerstreitender Steuerfeststellungen gemäß § 174 Abs. 4 AO 1977 ändern, wenn es nunmehr davon ausgeht, der Verlust der wirtschaftlichen Identität sei nach § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F. bereits im Jahr 1996 eingetreten.

AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 181 Abs. 1 Satz 1; KStG 1996 a.F. und n.F. § 8 Abs. 4; GewStG 1991 § 10a Satz 4; EStG § 10d.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 17. August 2004 2 K 2411/03 (EFG 2005, 748)

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BFH-Urteil vom 17.4.2007 (IX R 23/06) BStBl. 2007 II S. 606

1. Stellt der Stillhalter bei einem Optionsgeschäft (short-Position) an der Deutschen Terminbörse die eingeräumte Option glatt, um auf diese Weise seine Inanspruchnahme zu vermeiden, so sind die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abziehbar (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995).

2. Für negative Einkünfte aus Optionsgeschäften i.S. von § 22 Nr. 3 EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen sind in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26).

GG Art. 3 Abs. 1; EStG 1997 § 9 Abs. 1, § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Köln vom 16. Februar 2006 2 K 7623/00 (EFG 2006, 1061)

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BFH-Urteil vom 17.4.2007 (IX R 40/06) BStBl. 2007 II S. 608

Wer einem Anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, muss dieses Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995, für die Rechtslage nach der Änderung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl I, S. 402).

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 22 Nr. 3; WpHG § 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 8. August 2006 13 K 463/02 (EFG 2007, 126)

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BFH-Urteil vom 24.5.2007 (VI R 47/03) BStBl. 2007 II S. 609

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Beschäftigungsort sind auch dann wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer zugleich am Ort seines Hausstands beschäftigt ist.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2.

Vorinstanz: FG Berlin vom 29. Januar 2003 2 K 2148/00 (EFG 2003, 1528)

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BFH-Urteil vom 15.3.2007 (II R 80/05) BStBl. 2007 II S. 611

Der Flächenerwerb im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3 AusglLeistG durch einen Käufer, dessem Rechtsvorgänger Vermögen durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden ist, ist auch dann nicht grunderwerbsteuerfrei, wenn der Erwerb vor Inkrafttreten des VermRErgG und der dadurch bewirkten Neufassung des § 6 Abs. 2 AusglLeistG stattgefunden hat.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AusglLeistG § 3, § 6 Abs. 2; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a, § 34 Abs. 3.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 19. Oktober 2005 4 K 318/02

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BFH-Urteil vom 21.3.2007 (II R 67/05) BStBl. 2007 II S. 614

Ist Gegenstand der Übereignungsverpflichtung ein unerschlossenes Grundstück und verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer, der gleichzeitig Erschließungsträger i.S. des § 124 Abs. 1 BauGB ist, gegenüber dem Erwerber zur Grundstückserschließung nach Maßgabe des mit der Gemeinde geschlossenen Erschließungsvertrags, gehört das vom Erwerber zu zahlende Entgelt für die künftige Erschließung nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1; BauGB § 123 Abs. 1, § 124 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 7. September 2005 7 K 561/02

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BFH-Urteil vom 20.12.2006 (I R 13/06) BStBl. 2007 II S. 616

1. Eine Freistellungsbescheinigung des (vormaligen) Bundesamtes für Finanzen (heute: Bundeszentralamt für Steuern), wonach bestimmte Kapitalerträge (hier: Dividenden einer Tochtergesellschaft) von der Kapitalertragsteuer ausgenommen sind, die dem Empfänger in einem bestimmten Zeitraum "zufließen", ist regelmäßig so auszulegen, dass damit der jeweilige kapitalertragsteuerrechtliche Zuflusszeitpunkt gemeint ist.

2. Eine Dividende gilt dem Gesellschafter auch dann gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG 1990 als am Tag nach dem Gewinnausschüttungsbeschluss zugeflossen, wenn dieser bestimmt, die Ausschüttung solle nach einem bestimmten Tag (hier: "nach dem 30. Juni 1996") erfolgen.

3. Hat eine inländische Tochtergesellschaft an ihre im EU-Ausland ansässige Muttergesellschaft eine Dividende gezahlt, gilt diese Dividende als vor dem 30. Juni 1996 zugeflossen und wurde die auf sie entfallende Quellensteuer von 5 v.H. nicht einbehalten und abgeführt, so haftet die Tochtergesellschaft für diese Quellensteuer. Im Haftungsverfahren ist nicht zu prüfen, inwiefern die Besteuerung der Muttergesellschaft mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

EStG 1990 i.d.F. des JStErgG 1996 § 44 Abs. 2, Abs. 5, § 44d Abs. 1, § 50d Abs. 1; EWGRL 435/90 Art. 5.

Vorinstanz: FG München vom 3. Januar 2006 7 K 1396/03 (EFG 2006, 1432)

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BFH-Urteil vom 12.4.2007 (VI R 55/05) BStBl. 2007 II S. 619

1. Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers i.S. des § 40b EStG i.d.F. bis 2004 sind nur solche Leistungen des Arbeitgebers, die als Arbeitslohn zu qualifizieren sind.

2. Sind für Arbeitnehmer Gesamtprämien in Höhe von jeweils mehr als 4.200 DM im Kalenderjahr zu leisten, sind diese Arbeitnehmer dennoch in die Durchschnittsberechnung der Pauschalierungsgrenze gemäß § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen, wenn der als Arbeitslohn zu qualifizierende Anteil diesen Betrag nicht übersteigt.

EStG § 40b i.d.F. bis VZ 2004, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 26. April 2005 13 K 323/01 L (EFG 2005, 1703)

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BFH-Urteil vom 14.2.2007 (II R 66/05) BStBl. 2007 II S. 621

Der Formwechsel eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft unterliegt nicht der Schenkungsteuer.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 5. Oktober 2005 4 K 4929/03 Erb (EFG 2006, 57)

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BFH-Urteil vom 29.3.2007 (IX R 17/06) BStBl. 2007 II S. 627

Das Ermessen hinsichtlich des Erlasses von Säumniszuschlägen auf nicht geleistete Einkommensteuervorauszahlungen ist nicht wegen Verfassungswidrigkeit von § 37 Abs. 3 Satz 7 EStG auf Null reduziert.

AO § 227, § 240; EStG § 37 Abs. 3 Satz 7; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Karlsruhe, vom 18. Januar 2006 13 K 210/05 (EFG 2006, 950)

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BFH-Urteil vom 7.3.2007 (I R 90/04) BStBl. 2007 II S. 628

1. Ein Unternehmen, das kraft Satzung durch wirtschaftsberatende Tätigkeit (hier: Entwicklung eines Krankenhausfinanzierungssystems) für seine Gesellschafter und die von diesen zu verwirklichenden gemeinnützigen Zwecke tätig wird, fördert jene Zwecke nicht unmittelbar i.S. von § 57 Abs. 1 Satz 1 AO. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben (hier: § 17b Abs. 2 KHG) erbracht wird.

2. Die Tätigkeit einer als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke vom Auftraggeber eingeschalteten Körperschaft begründet mangels Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung grundsätzlich keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit der Hilfsperson (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 1998 - Anwendungserlass zur Abgabenordnung -, BStBl I 1998, 630 i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10. September 2002, BStBl I 2002, 867, zu § 57 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2).

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 51, § 52, § 55, § 57; KHG § 17b Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 15. Juli 2004 13 K 2530/03 (EFG 2005, 222)

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BFH-Urteil vom 4.4.2007 (I R 76/05) BStBl. 2007 II S. 631

1. Eine Forschungseinrichtung finanziert sich nicht überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung, wenn die Einnahmen aus Auftrags- oder Ressortforschung mehr als 50 v.H. der gesamten Einnahmen betragen.

2. Ob in diesem Fall die Auftragsforschung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen ist, oder die Steuerbefreiung insgesamt verloren geht, ist danach zu beurteilen, ob die Auftragsforschung der eigenen Forschung dient oder als eigenständiger Zweck verfolgt wird.

AO § 14, § 52, § 56, § 64, § 65, § 68 Nr. 9; GewStG § 3 Nr. 6; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9.

Vorinstanz: FG Köln vom 22. Juni 2005 13 K 3420/04 (EFG 2005, 1492)

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BFH-Urteil vom 1.2.2007 (II R 19/05) BStBl. 2007 II S. 635

Bei der Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im sog. Stuttgarter Verfahren ist der gewichtete Durchschnittsertrag auf der Grundlage der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Das Betriebsergebnis des im Besteuerungszeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahres bleibt unberücksichtigt.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Satz 1; BewG § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2; ErbStR 1999/2003 R 97 Abs. 1 Satz 1, R 99 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 2. Dezember 2004 IV 77/2004 (EFG 2005, 718)

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BFH-Urteil vom 19.10.2006 (III R 4/05) BStBl. 2007 II S. 637

Die Nichtbegünstigung zusammenlebender Eltern durch Versagung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

BVerfGG § 31; EStG § 24b, § 32 Abs. 6, § 32 Abs. 7 a.F. GG Art. 6.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 8. Dezember 2004 III 33/2004 (EFG 2005, 702)

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BFH-Urteil vom 27.3.2007 (VIII R 64/05) BStBl. 2007 II S. 639

1. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen zahlt, können - jedenfalls nach der bis einschließlich 1998 geltenden Rechtslage - nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Anteile, die von einem an einer Körperschaft (hier: kanadische Limited) mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine GmbH veräußert werden, an welcher der Veräußerer als alleiniger Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der GmbH zur Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr stehenden alleinigen Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 2; KStG § 1; FGO § 68 Satz 1, § 121 Satz 1.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 18. August 2005 III 422/03 (EFG 2006, 260)

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BFH-Urteil vom 28.3.2007 (X R 15/04) BStBl. 2007 II S. 642

1. Im Falle einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können; nicht tilgbare frühere Betriebsschulden bleiben solange noch betrieblich veranlasst, bis ein etwaiges Verwertungshindernis entfallen ist. Eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung rechtfertigen jedoch nur solche Verwertungshindernisse, die ihren Grund in der ursprünglich betrieblichen Sphäre haben (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).

2. Werden im Falle einer Betriebsaufgabe aktive Wirtschaftsgüter aus privaten Gründen zusammen mit der ursprünglich betrieblich begründeten Verbindlichkeit ins Privatvermögen übernommen, sind die Schulden - gleichgültig, ob sie zur Finanzierung allgemein betrieblicher Zwecke oder bestimmter, nun nicht mehr im Betriebsvermögen vorhandener Wirtschaftsgüter aufgenommen wurden - bis zur Höhe des Werts der ins Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter diesen zuzuordnen.

3. Werden die ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt, stehen die durch die ursprünglich betrieblichen Verbindlichkeiten verursachten Schuldzinsen nun in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser neuen Einkunftsart und können bei dieser ggf. als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

EStG § 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 17. September 2003 2 K 225/01 (EFG 2004, 27)

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BFH-Urteil vom 29.3.2007 (IX R 10/06) BStBl. 2007 II S. 645

Wer einen als Darlehen empfangenen Geldbetrag nicht dazu nutzt, Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit zu begleichen, sondern ihn in einen Cash-Pool einbringt, aus dem heraus er später seine Kosten bestreitet, kann Schuldzinsen aus diesem Darlehen nicht als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus Vermietung abziehen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 21. November 2005 11 K 4434/00 (EFG 2006, 565)

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BFH-Urteil vom 3.5.2007 (VI R 36/05) BStBl. 2007 II S. 647

1. Räumt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Aktienoptionen als Ertrag der Arbeit ein, sind damit zusammenhängende Aufwendungen des Arbeitnehmers erst im Jahr der Verschaffung der verbilligten Aktien zu berücksichtigen (Fortführung der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).

2. Verfällt das Optionsrecht, sind die Optionskosten im Jahr des Verfalls als vergebliche Werbungskosten abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG München vom 17. September 2004 8 K 2726/03 (EFG 2005, 191)

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BFH-Beschluss vom 20.6.2007 (II R 56/05) BStBl. 2007 II S. 649

Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 GG gebieten es nicht, eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 105 Abs. 3, Art. 106 Abs. 2 Nr. 2; ErbStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17, § 19 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 24. August 2005 3 K 55/04 (EFG 2005, 1949)

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BFH-Urteil vom 27.6.2007 (II R 30/05) BStBl. 2007 II S. 651

Haben Eheleute ihre Kinder im Wege eines Berliner Testaments zu Schlusserben eingesetzt und vereinbaren diese mit dem überlebenden Ehegatten, jeweils gegen Zahlung einer erst mit dessen Tod fälligen Abfindung auf die Geltendmachung der Pflichtteile nach dem erstverstorbenen Ehegatten zu verzichten, können die Kinder beim Tod des überlebenden Ehegatten keine Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG aus dieser Vereinbarung abziehen. Die Abfindungsverpflichtungen stellten für den überlebenden Ehegatten keine wirtschaftliche Belastung dar.

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 4. Mai 2005 4 K 247/03 Erb (EFG 2005, 1550)

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BFH-Beschluss vom 11.5.2007 (V S 6/07) BStBl. 2007 II S. 653

1. Die Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Entzug des gesetzlichen Richters) durch Nichteinholung einer Vorabentscheidung des EuGH ist im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht statthaft.

2. Eine Gerichtsentscheidung, in der ein letztinstanzliches Gericht eine mögliche Vorlage an den EuGH abgelehnt hat, verstößt nur dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn das Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat.

FGO § 133a; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1; EG Art. 234 Abs. 3.

Vorinstanz: BFH vom 23. November 2006 V R 67/05 (BStBl II 2007, 436)

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BFH-Urteil vom 7.3.2007 (I R 60/06) BStBl. 2007 II S. 654

Erbbauzinsen sind nicht als dauernde Lasten nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen (Änderung der Rechtsprechung).

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; GewStG § 8 Nr. 1, § 8 Nr. 2, § 8 Nr. 7.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 27. Juni 2006 6 K 1728/03 (EFG 2006, 1776)

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BFH-Urteil vom 29.3.2007 (IV R 55/05) BStBl. 2007 II S. 655

Eine Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft ist kein Entgelt für Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG.

GewStG § 8 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München vom 1. September 2005 8 K 3510/03 (EFG 2006, 65)

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BFH-Urteil vom 6.4.2005 (I R 22/04) BStBl. 2007 II S. 658

1. Zahlt eine Kapitalgesellschaft an eine Schwestergesellschaft für die von dieser gelieferten Waren Preise, die sie einem fremden Unternehmen nicht eingeräumt hätte, so liegt darin eine vGA.

2. Die Ermittlung des hiernach maßgeblichen Fremdvergleichspreises ist in erster Linie Aufgabe des FG. Dessen Würdigung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin untersucht werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt.

3. Ein Einkaufspreis hält nicht notwendig schon deshalb dem Fremdvergleich stand, weil er sich an einer Preisliste orientiert, die für alle Kunden des betreffenden Lieferanten gleichermaßen gilt.

4. Eine Vertriebsgesellschaft wird regelmäßig keine Einkaufspreise akzeptieren, bei denen sie die betreffenden Waren voraussichtlich nur mit Verlust verkaufen kann (Anschluss an Senatsurteile vom 17. Februar 1993 I R 3/92, BFHE 170, 550, BStBl II 1993, 457; vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171).

5. Vertreibt eine Kapitalgesellschaft sowohl Produkte einer Schwestergesellschaft als auch Waren, die sie von Fremdunternehmen bezogen hat, so müssen bei der Ermittlung des Fremdvergleichspreises für die Waren der Schwestergesellschaft die mit den Fremdprodukten erzielten Handelsmargen berücksichtigt werden.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 22. Mai 2003 3 K 143/98

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BFH-Urteil vom 8.11.2006 (I R 69, 70/05) BStBl. 2007 II S. 662

§ 37 Abs. 2a KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321), der ausschüttungsbedingte Minderungen der Körperschaftsteuer im Hinblick auf nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgende Gewinnausschüttungen ausschließt ("Körperschaftsteuer-Moratorium"), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG § 34 Abs. 13a, § 37 Abs. 2 und Abs. 2a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 77, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2005 4 K 1160/04 (EFG 2005, 1473) und vom 19. Mai 2005 4 K 2312/04

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BFH-Urteil vom 28.6.2007 (II R 21/05) BStBl. 2007 II S. 669

Die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung unterliegt nicht der Schenkungsteuer, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 14. März 2005 4 K 1590/03 (EFG 2005, 981)

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BFH-Urteil vom 28.9.2006 (V R 65/03) BStBl. 2007 II S. 672

Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Kfz durch Bedienstete des EWI kann auch dann nach § 4b Nr. 3 UStG 1993 i.V.m. Art. 10 des EWI-Sitzabkommens von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn der PKW zwar erst nach Aufnahme der Beschäftigung beim EWI erworben, aber als Übersiedlungsgut innerhalb der Frist nach dieser Bestimmung des Abkommens "eingeführt" wurde.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 1b Abs. 1, § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 3d Satz 1, § 4b Nr. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 14 Abs. 1 Buchst. d und g, Art. 28a Abs. 3, Art. 28c Teil B Buchst. b; EWI-Sitzabkommen Art. 10.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 17. September 2003 6 K 1971/02

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BFH-Urteil vom 19.4.2007 (V R 56/04) BStBl. 2007 II S. 676

Die Neuregelung der Bemessungsgrundlage in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 durch das EURLUmsG vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3310) gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2004. Soweit sich das zuvor erlassene BMF-Schreiben vom 13. April 2004 (BStBl I 2004, 468) als "Interpretation" des bisherigen Kostenbegriffs in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 a.F. Rückwirkung auf davor liegende "offene" Besteuerungszeiträume beilegt, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage.

UStG 1999 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 28. Oktober 2004 5 K 351/04 (EFG 2005, 72)

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BFH-Beschluss vom 7.3.2007 (I R 25/05) BStBl. 2007 II S. 679

Dem EuGH werden die folgenden Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABlEG Nr. L 225, 1) der Steuerregelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher bei Einbringung der Anteile an einer EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapitalgesellschaft dem Einbringenden nur dann die Fortführung der Buchwerte der eingebrachten Anteile ermöglicht wird, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft die eingebrachten Anteile ihrerseits mit den Buchwerten angesetzt hat (sog. doppelte Buchwertverknüpfung)?

2. Falls dies zu verneinen sein sollte: Widerspricht die vorstehende Regelungslage Art. 43 EG und Art. 56 EG, obwohl die sog. doppelte Buchwertverknüpfung auch bei der Einbringung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft verlangt wird?

EG Art. 43, Art. 56; EWGRL 90/434 Art. 3, Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 1 Buchst. a; UmwStG 1995 § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 17. Februar 2005 6 K 209/02 (EFG 2005, 994)

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BFH-Urteil vom 22.6.2006 (IV R 31, 32/05) BStBl. 2007 II S. 687

1. Der Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes i.S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ist Grundlagenbescheid für die Feststellung des Gewinns bzw. des ausgleichs- und abzugsfähigen Verlustes eines Kommanditisten gemäß §§ 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977.

2. Eine Anlage ESt 1, 2, 3 B (V), die sich auf die bloße rechnerische Ermittlung des verrechenbaren Verlustes beschränkt, enthält keine Feststellung des verrechenbaren Verlustes und ist deshalb nicht hinreichend bestimmt.

EStG § 15a Abs. 4 Satz 1; AO 1977 §§ 119 Abs. 1, 125 Abs. 1, 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 30. Januar 2003 16 K 12299/99 und 16 K 12300/99

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BFH-Urteil vom 1.2.2007 (II R 52/05) BStBl. 2007 II S. 690

1. Wurde in der DDR nach Überführung des zu einem bebauten Grundstück gehörenden Grund und Bodens in "Eigentum des Volkes" das Gebäude veräußert und sodann dem Erwerber durch Zurechnungsfortschreibung der bisher für das Grundstück samt Gebäude festgestellte Einheitswert zugerechnet, setzte sich die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nicht im Grund und Boden, sondern im Gebäude fort.

2. Erwirbt der Gebäudeeigentümer nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages den Grund und Boden hinzu, bestimmen sich die Wertfortschreibungsgrenzen nach dem mit der Zurechnungsfortschreibung fortgeführten, inzwischen noch nicht geänderten Einheitswert.

BewG § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 129.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 24. November 2004 6 K 1698/98 (EFG 2006, 15)

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BFH-Urteil vom 7.11.2006 (IX R 19/05) BStBl. 2007 II S. 693

1. Da das EigZulG die Vermögensbildung durch die Herstellung oder Anschaffung von eigengenutztem Wohneigentum und zugleich die eigene Wohnung als Bestandteil der privaten Altersvorsorge fördern soll, ist die Neuschaffung einer Wohnung, nicht die von Wohnraum maßgebend.

2. Werden die Wohnräume (je 12 qm oder 15 qm) einer Etage, ausgestattet mit einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad/WC, eines bisher als Studentenwohnheim genutzten Gebäudes insgesamt zu einer Eigentumswohnung umgebaut, wird durch die Baumaßnahmen eine Wohnung i.S. des EigZulG neu hergestellt.

EigZulG § 2 Abs. 1, Satz 1, § 4 Satz 1, § 9 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 17. März 2005 11 K 691/03 EZ (EFG 2005, 931)

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BFH-Urteil vom 27.9.2006 (X R 25/04) BStBl. 2007 II S. 694

1. Bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG sind nur die gewerblichen Einkünfte zu berücksichtigen, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Positive gewerbliche Einkünfte sind deshalb mit negativen (Beteiligungs-)Einkünften zu verrechnen (sog. horizontaler Verlustausgleich).

2. Für die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags ist auch der sog. vertikale Verlustausgleich durchzuführen. Jedoch sind - auch in den Veranlagungszeiträumen 1999 bis 2003 - negative Einkünfte vorrangig mit nicht gemäß § 35 EStG tarifbegünstigten Einkünften des Steuerpflichtigen bzw. - bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten - mit solchen des Ehegatten zu verrechnen.

EStG i.d.F. des StSenkG § 35 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. Mai 2004 18 K 5084/03 E (EFG 2004, 1438)

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BFH-Urteil vom 7.3.2007 (I R 18/06) BStBl. 2007 II S. 697

Eine Vergütung, die der Kreditgeber für seine Bereitschaft zu einer für ihn nachteiligen Änderung der Vertragskonditionen vom Kreditnehmer vereinnahmt hat, ist in der Bilanz des Kreditgebers nicht passiv abzugrenzen.

EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; HGB § 250 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 15. Dezember 2005 3 K 100/02 (EFG 2006, 636)

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BFH-Urteil vom 27.3.2007 (VIII R 28/04) BStBl. 2007 II S. 699

1. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung zahlt, können - jedenfalls nach der bis einschließlich 1998 geltenden Gesetzeslage - nicht mehr als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters im Wege einer offenen Einlage in eine Kapitalgesellschaft ist ein tauschähnlicher Vorgang, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung i.S. von § 17 EStG führt. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn die dem Gesellschafter gewährte Gegenleistung teils in der Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in einem anderen Entgelt besteht.

3. Anteile, die von einem an einer GmbH mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine andere GmbH veräußert werden, an welcher der Veräußerer ebenfalls mehrheitlich beteiligt ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der zweiten GmbH zur Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr stehenden mehrheitlich beteiligten Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

4. Ein Steuerpflichtiger, der ein bisher genutztes und durch Darlehen finanziertes, der Einkünfteerzielung dienendes Wirtschaftsgut veräußert und unter Aufrechterhaltung des Darlehens nur einen Teil des Erlöses dazu verwendet, durch die Anschaffung eines neuen Wirtschaftsguts steuerbare Einkünfte zu erzielen, kann im Wege einer gesplitteten Umwidmung aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr als Schuldzinsen abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsguts an dem gesamten Erlös entspricht.

5. Haben die Parteien eines Tauschvertrags Geldzahlungen als Zuzahlungen vereinbart, um Wertunterschiede der gegenseitigen Lieferungen auszugleichen, vermindern an den Veräußerer erbrachte Zuzahlungen dessen Anschaffungskosten.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 2; KStG § 1.

Vorinstanz: FG München vom 26. Januar 2004 2 K 2468/97 (EFG 2004, 974)

 

 

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