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BFH-Urteil vom 20.12.2006 (X R 30/05)  BStBl. 2007 II S. 503

Ein wirksamer Antrag auf "schlichte" Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 zugunsten des Steuerpflichtigen muss das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchsfrist seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben. Angaben zur rein betragsmäßigen Auswirkung der Änderung auf die Steuerfestsetzung (z.B.: "die Steuer auf ... € festzusetzen") sind für einen wirksamen Antrag weder erforderlich noch - für sich genommen - ausreichend.

AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2005 12 K 50/04 (EFG 2006, 312)

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BFH-Urteil vom 17.1.2007 (X R 19/06) BStBl. 2007 II S. 506

Prozesszinsen nach § 236 AO erhält der Feststellungsbeteiligte, dessen Einkommensteuerfestsetzung aufgrund der gerichtlichen Anfechtung eines Grundlagenbescheides durch einen früheren Mitgesellschafter einer KG geändert wird, selbst dann, wenn er nicht Beteiligter im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid war.

AO § 236.

Vorinstanz: FG Münster vom 29. März 2006 1 K 2321/05 E (EFG 2006, 1398)

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BFH-Beschluss vom 4.12.2006 (GrS 1/05) BStBl. 2007 II S. 508

1. Ein im Privatvermögen entdecktes Kiesvorkommen ist bei Zuführung zum Betriebsvermögen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen.

2. Bei dem Abbau des Kiesvorkommens dürfen Absetzungen für Substanzverringerung nicht vorgenommen werden.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 6, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; EStDV § 11d Abs. 2

BewG a.F. § 100 Abs. 2; FGO § 11 Abs. 2 bis 4; BBergG § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 6, §§ 7 bis 9, § 34.

(auf Vorlage-Beschluss vom 16. Dezember 2004 III R 8/98, BFHE 208, 245, BStBl II 2005, 278)

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BFH-Urteil vom 14.12.2006 (IV R 10/05) BStBl. 2007 II S. 516

1. Schafft ein Landwirt Wirtschaftsgüter an, die er im eigenen Betrieb nicht benötigt, und erbringt er damit Dienstleistungen für Dritte, so wird er von Anfang an gewerblich tätig, auch wenn er die betreffenden Wirtschaftsgüter gelegentlich in der eigenen Landwirtschaft einsetzt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651).

2. Von einer gesonderten gewerblichen Tätigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der Umsatz aus solchen Dienstleistungen nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes des Landwirts oder den absoluten Betrag von 51.500 € im Wirtschaftsjahr übersteigt. Werden diese Grenzen nicht überschritten, ist die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen (erst) dann erforderlich, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke geringfügig ist und nachhaltig einen Umfang von 10 % unterschreitet (Anschluss an das BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512).

3. Für die Entscheidung der Frage, ob eine dieser Grenzen nachhaltig über- bzw. unterschritten wurde mit der Folge, dass ein Gewerbebetrieb anzunehmen ist, kann ein Beobachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt werden. Beruht die Über- bzw. Unterschreitung nicht auf Maßnahmen, die von Anfang an einen Gewerbebetrieb begründen, ist nach Ablauf des Beobachtungszeitraums (von drei Jahren) ab dem vierten Wirtschaftsjahr ein Gewerbebetrieb anzunehmen.

4. Bei Landwirten, die den Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, sind die Erträge aus einem überbetrieblichen Maschineneinsatz für andere Landwirte mit dem Grundbetrag abgegolten. Dagegen war der Lohnanteil, der in den Einnahmen aus den Dienstleistungen enthalten ist, grundsätzlich nach § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG a.F. zu erfassen.

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG a.F. § 13a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 3; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 13. Februar 2003 16 K 12138/98

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BFH-Urteil vom 17.1.2007 (XI R 5/06) BStBl. 2007 II S. 519

Eine promovierte Chemikerin, die Zertifikate als "DGQ-Fachauditor für die chemische Industrie" und als "DGQ-Umweltsystem-Auditor" besitzt und die Unternehmen auf die von diesen gewünschte Zertifizierung vorbereitet, Umweltgefährdungspotenziale analysiert, Managementsysteme für den betrieblichen Umweltschutz entwickelt, Arbeitsplätze des Unternehmens im Hinblick auf die für die Arbeitnehmer ausgehenden Gefährdungen beurteilt, entsprechende Lösungen zur Gefahrenabwehr erarbeitet, geeignete Lagerungssysteme zur sicheren Aufbewahrung von das Grundwasser gefährdenden Flüssigkeiten auswählt und entsprechende Betriebsanweisungen erstellt, übt eine einem Handelschemiker ähnliche Tätigkeit aus.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; UAG § 4 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 15. Dezember 2005 10 K 3800/02 (EFG 2006, 663)

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BFH-Beschluss vom 4.4.2007 (I R 110/05) BStBl. 2007 II S. 521

1. Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblich tätigen ausländischen Personengesellschaft (hier: Kommanditgesellschaft tschechischen Rechts), die nach Maßgabe eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland steuerfrei sind, sind auch dann als dem Progressionsvorbehalt unterliegende gewerbliche Einkünfte der inländischen Gesellschafter anzusehen, wenn die ausländische Personengesellschaft in dem anderen Vertragsstaat als dem Sitzstaat der Gesellschaft als juristische Person besteuert wird.

2. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte (§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO) kann mit einer Feststellung steuerpflichtiger inländischer Einkünfte (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) verbunden werden.

EStG 1995 § 32b Abs. 1 Nr. 2; DBA-Tschechien Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1; AO § 180 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 5 Nr. 1.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 22. September 2005 2 K 1687/02 (DStRE 2006, 842)

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BFH-Urteil vom 14.2.2007 /XI R 30/05) BStBl. 2007 II S. 524

1. Das Dachgeschoss eines mehrstöckigen Hauses ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es zusammen mit den übrigen Geschossen die räumliche und funktionale Grundlage für einen Betrieb bildet.

2. Nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO muss sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes bereits bei Erlass des Änderungsbescheides zulasten des Steuerpflichtigen geändert haben. Ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung erst während des Einspruchsverfahrens, ist es dem FA nicht verwehrt, die Einspruchsentscheidung darauf zu stützen.

EStG a.F. § 16 Abs. 1 Nr. 2; AO § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Köln vom 12. Mai 2005 3 K 4773/01 (EFG 2005, 1537)

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BFH-Urteil vom 16.11.2006 (III R 74/05) BStBl. 2007 II S. 527

Aufwendungen des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 9. November 2005 5 K 55/05 (EFG 2006, 192)

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BFH-Urteil vom 14.12.2006 (III R 24/06) BStBl. 2007 II S. 530

Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen, soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 8. Februar 2006 7 K 2079/05 Kg (EFG 2006, 1071)

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BFH-Urteil vom 15.3.2007 (VI R 31/05) BStBl. 2007 II S. 533

1. Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine doppelte Haushaltsführung auch dann anerkannt werden kann, wenn Personen, die an verschiedenen Orten wohnen und dort arbeiten, nach der Eheschließung eine der beide Wohnungen zur Familienwohnung machen, ist nicht in jedem Fall auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen.

2. Die Gründung eines doppelten Haushalts kann bei nicht verheirateten Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; GG Art. 6 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 1, § 116 Abs. 7, § 120 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 17. September 2004 11 K 579/00 (EFG 2005, 264)

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BFH-Urteil vom 12.4.2007 (VI R 53/04) BStBl. 2007 II S. 536

1. § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur Werbungskostenersatz steuerfrei ist (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BFHE 175, 57, BStBl II 1995, 17).

2. Vergütungen nach § 11 und § 12 AUV sind nicht steuerfrei.

EStG § 3 Nr. 13 Satz 1, § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1; AUV § 11, § 12.

Vorinstanz: FG Köln vom 25. Juli 2004 2 K 2172/04 (EFG 2004, 1582)

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BFH-Beschluss vom 1.2.2007 (VI B 118/04) BStBl. 2007 II S. 538

1. Eine Beweisaufnahme zu einem streitigen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn der dem Beweisantrag zugrundeliegende Tatsachenvortrag konkret genug ist, um die Erheblichkeit des Vorbringens beurteilen zu können.

2. Ein Beweisantrag des Inhalts, ein Arbeitnehmer habe den "Mittelpunkt seiner Lebensinteressen" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG an einem bestimmten Ort innegehabt, ist hinreichend substantiiert und bestimmt. Eine Pflicht, die den Begriff des Lebensmittelpunkts prägenden Einzeltatsachen zusätzlich zu benennen und unter Beweis zu stellen, besteht regelmäßig nicht.

3. Begründet ein FG im angefochtenen Urteil, weshalb es von der Erhebung eines beantragten Beweises abgesehen hat, so genügt für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht regelmäßig der Vortrag, das FG sei dem Beweisantritt nicht gefolgt.

FGO § 96 Abs. 1, § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 81 Abs. 1 Satz 2, § 82, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155; ZPO § 295, § 373, § 377 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6.

Vorinstanz: FG Berlin vom 27. Mai 2004 1 K 1314/03

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BFH-Urteil vom 11.7.2006 (VIII R 67/04) BStBl. 2007 II S. 553

Der Kapitalverlust aus der vorzeitigen Einlösung einer Gleitzins-Schuldverschreibung kann nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach der sog. Differenzmethode gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 und 4 EStG berücksichtigt werden.

Gleitzins-Schuldverschreibungen haben grundsätzlich eine Emissionsrendite.

Die Emissionsrendite ist nachgewiesen, wenn sie sich aus den vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen ergibt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eröffnet kein Wahlrecht im juristischen Sinne.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Köln vom 15. Juli 2004 13 K 6946/01 (EFG 2004, 1598)

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BFH-Urteil vom 20.11.2006 (VIII R 97/02) BStBl. 2007 II S. 555

Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerpflichtig. Die Vorschrift ist im Wege teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer Auslegung tatbestandlich dahin einzugrenzen, dass die Regelung auf solche Wertpapiere keine Anwendung findet, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 2002 1 K 1807/99 (EFG 2003, 314)

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BFH-Urteil vom 20.11.2006 (VIII R 43/05) BStBl. 2007 II S. 560

Der Ansatz der Marktrendite setzt nach Wortlaut und Systematik von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG voraus, dass eine (vorhandene) Emissionsrendite nicht nachgewiesen ist.

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 3. Juni 2004 12 K 6536/02 E (EFG 2006, 570)

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BFH-Urteil vom 13.12.2006 (VIII R 79/03) BStBl. 2007 II S. 562

Erträge aus der Rückzahlung von DAX-Zertifikaten sind gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c Alternative 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG steuerpflichtig.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Münster vom 21. Juli 2003 4 K 1599/00 E (EFG 2003, 1696)

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BFH-Urteil vom 13.12.2006 (VIII R 62/04) BStBl. 2007 II S. 568

Verluste aus der Veräußerung von sog. Argentinien-Anleihen sind nicht steuerbar.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 und 4.

Vorinstanz: FG Münster vom 16. Juni 2004 10 K 2963/03 E (EFG 2004, 1688)

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BFH-Urteil vom 13.12.2006 (VIII R 6/05) BStBl. 2007 II S. 571

Der Veräußerungserlös aus Down-Rating-Anleihen ist nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c 2. Alternative, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach Maßgabe der Marktrendite steuerbar.

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 25. November 2004 11 K 269/04 (EFG 2005, 698)

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BFH-Urteil vom 8.11.2006 (X R 45/02) BStBl. 2007 II S. 574

Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG a.F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar. Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Dies folgt aus der zeitlichen Geltungsanordnung des § 52 EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 25 AltEinkG.

GG Art. 20 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 3 i.d.F. bis 2004 einschließlich, § 10 Abs. 3 i.d.F. des AltEinkG, § 52 i.d.F. des Art. 1 Nr. 25 AltEinkG, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 i.d.F. des AltEinkG.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 24. April 2002 V 1/02

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BFH-Urteil vom 16.1.2007 (IX R 69/04) BStBl. 2007 II S. 579

1. Die Befristung des (dinglichen) Nießbrauchs führt zivilrechtlich zu dessen Erlöschen kraft Gesetzes, die des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts zur Beendigung der Rechtswirkungen dieses Rechtsgeschäfts. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein Fortbestehen des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts ausdrücklich oder konkludent auch für den Zeitraum nach Ablauf der (Bedingungs-)Frist vereinbart wird.

2. Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) sind - bei eigenem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Versorgungseinrichtung - als Arbeitslohn mit ihrer Abführung durch den Arbeitgeber gegenwärtig zugeflossen.

AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 16. Juni 2004 1 K 6434/01 E (EFG 2004, 1739)

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BFH-Urteil vom 12.4.2007 (VI R 6/02) BStBl. 2007 II S. 581

1. Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer auch dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird.

2. Der Ablösungsbetrag unterliegt als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG 1990.

EStG § 11 Abs. 1; EStG i.d.F. des StRG 1990 § 34 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 25. September 2001 2 K 2605/00 (EFG 2002, 275)

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BFH-Beschluss vom 21.2.2007 (VII B 84/06) BStBl. 2007 II S. 583

1. Die Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO ist nicht bereits mit der Einlegung in ein Postfach des Anwalts oder mit dem Eingang in der Kanzlei des Bevollmächtigten bewirkt, sondern erst dann, wenn der Anwalt es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen.

2. Erklärt der Rechtsanwalt, dass ihm ein Urteil nicht oder erst zu einem bestimmten Tag zugegangen sei, so besteht in der Regel kein Grund, dem zu misstrauen.

3. Die Verletzung einer allenfalls standesrechtlich bestehenden Pflicht, ein für den Rechtsanwalt eingerichtetes Postfach werktäglich zu leeren und an diesen Tagen dort eingelegte Post ggf. mit dem Ergebnis, dass eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, entgegenzunehmen, wirkt sich nicht dahin aus, dass die Zustellung als an dem Tag bewirkt anzusehen ist, an dem das Urteil in das Postfach eingelegt worden ist.

FGO § 53 Abs. 2; ZPO § 174; DVStB § 24 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Februar 2006 3 K 54/02

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BFH-Urteil vom 10.1.2007 (I R 53/06) BStBl. 2007 II S. 585

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen ist nicht gemäß § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG 2002 um die gemäß § 8b Abs. 5 KStG 2002 nicht abziehbaren Betriebsausgaben in Höhe von 5 v.H. der nach § 8b Abs. 1 KStG 2002 steuerfreien Bezüge zu kürzen.

GewStG 2002 § 7 Satz 1, § 9 Nr. 2a; GewStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 9 Nr. 2a Satz 4, § 36 Abs. 8 Satz 5 Halbsatz 2; KStG 2002 § 8b Abs. 1 und 5.

Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg, vom 29. Juni 2006 6 K 4418/05 (EFG 2006, 1534)

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BFH-Urteil vom 25.1.2007 (III R 49/06) BStBl. 2007 II S. 586

1. Ob ein Anbau ein gegenüber dem bestehenden Gebäude selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, ist - vom Nutzungs- und Funktionszusammenhang abgesehen - nach bautechnischen Kriterien zu beurteilen. Entscheidend hierfür sind die statische Standfestigkeit der Gebäudeteile und die dazu getroffenen Baumaßnahmen wie z.B. eigene tragende Mauern und eigene Fundamente.

2. Ein Anbau, der keine eigene Standfestigkeit besitzt, ist kein selbständiges Wirtschaftsgut. Auf die Höhe der Bauaufwendungen, die erforderlich sind, um im Fall der Trennung den Gebäudeteil (Anbau) standfest zu machen, kommt es nicht an.

InvZulG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 5.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 29. März 2006 III 107/02 (EFG 2006, 1605)

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BFH-Beschluss vom 7.3.2007 (I R 61/05) BStBl. 2007 II S. 589

Beitragsrückerstattungen sind i.S. von § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 KStG 1991 erfolgsabhängig und deswegen nur beschränkt abziehbar, wenn sie sich nach dem Jahresüberschuss bemessen. Ob die so bemessene Rückerstattung auf einer versicherungsvertraglichen oder aber auf einer geschäftsplanmäßigen Erklärung beruht, ist unbeachtlich (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Juni 1999 I R 17/97, BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739).

KStG 1991 § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 11. Mai 2005 VI 131/03 (EFG 2005, 1643)

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BFH-Urteil vom 7.3.2006 (X R 8/05) BStBl. 2007 II S. 594

Gegen den Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung kann ein Haftungsbescheid nach § 71 AO 1977 ergehen, wenn wegen Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 278 AO 1977 gegen diesen nicht als Steuerschuldner vollstreckt werden kann.

AO 1977 § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 2, § 71, § 191, § 268, § 277, § 278; FGO § 76, § 105; StGB § 27.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 12. Oktober 2004 7 K 965/04 (EFG 2005, 920)

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BFH-Urteil vom 25.1.2007 (III R 85/06) BStBl. 2007 II S. 598

Zahlt die Familienkasse während des Klageverfahrens das begehrte Kindergeld aufgrund eines außergerichtlichen Eilverfahrens vorläufig aus, beginnt die Frist für die Festsetzung von Prozesszinsen nicht mit Ablauf des Jahres der Auszahlung (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO), sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht. Erlässt die Familienkasse im weiteren Verlauf des Verfahrens den beantragten Kindergeldbescheid, entsteht der Anspruch auf Prozesszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Rechtsstreit aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt (§ 236 Abs. 2 Nr. 1 AO).

AO § 236 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Nr. 1, § 239 Abs. 1 Satz 1, § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4; EStG § 31 Satz 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 24. Juli 2006 14 K 1711/06 Kg

 

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