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BFH-Urteil vom 22.11.2006 (X R 29/05) BStBl. 2007 II S. 402

1. Ob die von einer Koordinierten Organisation - hier: der NATO - bezogenen Ruhegehaltszahlungen auf früheren Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen beruhen und damit als Leibrente und nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern sind, bestimmt sich danach, ob der Steuerpflichtige zu ihrer Erlangung eigenes Vermögen einschließlich zugeflossenen Arbeitslohns eingesetzt hat.

2. Behält die Koordinierte Organisation einen Teil vom Arbeitslohn des Steuerpflichtigen ein, um ihn als Arbeitnehmerbeitrag einer Versorgungsrückstellung in ihrem Haushaltsplan zuzuführen, so fließt dem Steuerpflichtigen dadurch kein Arbeitslohn zu.

3. Die Steuerbefreiung für Bezüge und Einkünfte, die den Bediensteten eines NATO-Hauptquartiers in ihrer Eigenschaft als derartige Bedienstete gezahlt werden, findet auf laufende Ruhegehaltszahlungen keine Anwendung.

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; Protokoll über die NATO-Hauptquartiere Art. 7 Abs. 2 Satz 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 4. Juli 2005 4 K 1005/02 (EFG 2005, 1695)

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BFH-Urteil vom 12.10.2006 (II R 79/05) BStBl. 2007 II S. 409

Nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbare Änderungen im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft sind insoweit nach § 3 Nr. 2 GrEStG steuerfrei, als sie auf einer schenkweisen Anteilsübertragung beruhen.

GrEStG § 1 Abs. 2a, § 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 26. Oktober 2005 7 K 7007/04 GE (EFG 2006, 363)

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BFH-Urteil vom 25.1.2007 (III R 60/04) BStBl. 2007 II S. 410

1. Ein unter Verwendung gebrauchter und neuer Teile hergestelltes bewegliches Wirtschaftsgut ist neu im Sinne des Investitionszulagenrechts, wenn der Teilwert der Altteile 10 v.H. des Teilwerts des hergestellten neuen Wirtschaftsguts nicht übersteigt und die neuen Teile dem Gesamtbild das Gepräge geben.

2. Werden Teile eines nicht mehr einsetzfähigen Wirtschaftsguts (hier 25 Jahre alte Straßenbahn) ausgebaut, aufgearbeitet und zusammen mit neuen Teilen zu einem gleichartigen Wirtschaftsgut zusammengebaut, sind die Kosten für Demontage, Aufarbeitung und Zusammenbau nicht in den Teilwert der Altteile einzubeziehen.

3. Eine Prägung durch die neuen Teile setzt voraus, dass im Unterschied zur Generalüberholung ein anderes, bisher nicht existentes Wirtschaftsgut hergestellt wird. Das Entstehen eines anders- oder neuartigen Wirtschaftsguts ist nicht erforderlich.

InvZulG 1991 § 2 Satz 1.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 10. November 2004 7 K 1628/99

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BFH-Urteil vom 13.7.2006 (V R 7/05) BStBl. 2007 II S. 412

Betriebsärztliche Leistungen, die ein Unternehmer gegenüber einem Arbeitgeber erbringt und die darin bestehen, die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG), sind - soweit die Leistungen nicht auf Einstellungsuntersuchungen entfallen - gemäß § 4 Nr. 14 UStG 1993 steuerfrei.

UStG 1993 § 4 Nr. 14, § 4 Nr. 16; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, c, g; ASiG § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 19.

Vorinstanz: FG Berlin vom 16. November 2004 5 K 5008/99 (EFG 2005, 483)

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BFH-Beschluss vom 13.7.2006 (V B 70/06) BStBl. 2007 II S. 415

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die auf der Änderung der Bemessungsgrundlage beruhende Berichtigung des Umsatzsteuerbetrages und korrespondierend des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 UStG 1999 zu einer Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung in dem Sinne führt, dass ein abgetretener Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 zurückgefordert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562).

AO 1977 § 37 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 218 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; UStG 1999 § 17 Abs. 1; InsO § 178 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin vom 17. März 2006 2 B 7048/04

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BFH-Urteil vom 28.9.2006 (V R 43/03) BStBl. 2007 II S. 417

1. Für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie Verwendungsumsätze vorgesehen ist, ist vorgreiflich zu entscheiden, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen nur um Erhaltungsaufwand am Gebäude oder um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung handelt oder ob insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist.

2. Vorsteuerbeträge, die den Gegenstand selbst (Gebäude) oder die Erhaltung, Nutzung oder Gebrauch des Gegenstandes betreffen, sind gesondert zu beurteilen.

3. Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab in Betracht (§ 15 Abs. 4 UStG 1991). Dieser kann ein Flächenschlüssel oder ein Umsatzschlüssel sein. Ein sog. Investitionsschlüssel ist nicht zulässig.

4. Der Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf sog. Erhaltungsaufwendungen an dem Gebäude kann sich danach richten, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes die Aufwendungen vorgenommen werden.

5. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab i.S. des § 15 Abs. 4 UStG 1991 für die Vorsteuerbeträge auf den Erwerb (bzw. die Herstellung) eines gemischt genutzten Gegenstands, der einem bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheid für den entsprechenden Besteuerungszeitraum zugrunde liegt, ist - auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume - bindend und der Besteuerung zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn ggf. noch andere "sachgerechte" Ermittlungsmethoden in Betracht kommen, wie z.B. die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der mit dem Gegenstand ausgeführten Umsätze (gegenstandsbezogener Umsatzschlüssel).

6. Der gewählte (sachgerechte) Aufteilungsmaßstab ist auch maßgebend für eine mögliche Vorsteuerberichtung nach § 15a UStG 1991; die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Erstjahr gestaltet die für das Erstjahr "maßgebende" Rechtslage für die Verwendungsumsätze.

UStG 1991 § 15 Abs. 4, § 15a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Art. 17 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Berlin vom 24. Juni 2003 7 K 4010/02 (EFG 2003, 1578)

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BFH-Urteil vom 7.12.2006 (V R 52/03) BStBl. 2007 II S. 420

1. Die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) kommt gemäß § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG nicht in Betracht für Lieferungen, die der Differenzbesteuerung unterliegen.

2. Der Gesetzeszweck des § 6a UStG erfordert den Nachweis des Bestimmungsorts der innergemeinschaftlichen Lieferung um sicherzustellen, dass der gemeinschaftliche Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Frage des Nachweises des Bestimmungsorts ist Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das FG.

3. Umsatzsteuersonderprüfungen sind zwar Außenprüfungen i.S. des § 173 Abs. 2 AO 1977, eine Änderungssperre lösen sie aber nur aus, wenn die daraufhin ergangenen Bescheide endgültigen Charakter haben.

UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a, § 25a Abs. 1, Abs. 7; UStDV 1999 § 17a, § 17c; AO 1977 § 173 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26a Teil B und D, Art. 28c Teil A.

Vorinstanz: FG München vom 31. Juli 2003 14 K 4876/02 (EFG 2003, 1738)

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BFH-Urteil vom 20.12.2006 (V R 11/06) BStBl. 2007 II S. 424

1. Die Beförderung einer Yacht nach deren Erwerb ist beendet, wenn die Yacht ihren Bestimmungsort erreicht hat. Die sich an das Ende der Beförderung anschließende erstmalige Verwendung durch den Abnehmer hat auf den Bestimmungsort grundsätzlich keinen Einfluss.

2. Die Beurteilung, wo eine Beförderung endet, ist im Wesentlichen das Ergebnis einer Würdigung, die dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 1b Abs. 1, § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 6 Satz 1, § 3d Satz 1, § 18 Abs. 5a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 28a Abs. 3; FlRG § 9 Abs. 1 Satz 2; FlaggRVO § 3 Abs. 1 Nr. 5; HGB § 480 Abs. 1; SchRegO § 4 Abs. 2; ZPO § 41 Nr. 6, § 48 Abs. 1 Halbsatz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 26. Januar 2006  5 K 161/02 (EFG 2006, 769)

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BFH-Urteil vom 18.1.2007 (V R 22/05) BStBl. 2007 II S. 426

Die behördliche Bescheinigung, die ein im Ausland ansässiger Unternehmer zur Vergütung von Vorsteuerbeträgen vorzulegen hat, muss zum einen den Vergütungszeitraum abdecken und zum anderen die Aussage enthalten, dass der Antragsteller Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist.

UStG 1993 § 15, § 18 Abs. 9; UStDV 1993 § 61 Abs. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 4; Richtlinie 79/1072/EWG Art. 3 Buchst. b; Richtlinie 86/560/EWG Art. 3.

Vorinstanz: FG Köln vom 24. Februar 2005 2 K 5219/01 (EFG 2005, 913)

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BFH-Urteil vom 18.1.2007 (V R 23/05) BStBl. 2007 II S. 430

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der die Vergütung von Vorsteuerbeträgen beantragt, muss grundsätzlich bereits mit dem Vergütungsantrag die zugrunde liegenden Rechnungen im Original vorlegen.

UStG 1993 § 15, § 18 Abs. 9; UStDV 1993 § 61 Abs. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 4; Richtlinie 79/1072/EWG Art. 3 Buchst. a; Richtlinie 86/560/EWG Art. 3.

Vorinstanz: FG Köln vom 24. Februar 2005 2 K 6264/02 (EFG 2005, 1394)

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BFH-Urteil vom 23.11.2006 (V R 51/05) BStBl. 2007 II S. 433

1. Ein Betreiber von Geldspielautomaten kann nicht im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 und Rs. C-462/02 - Linneweber und Akritidis - (Slg. 2005, I-1131) die Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen verlangen.

2. Die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG durch § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980/1991/1993 erfüllt nicht die Voraussetzungen der sog. Emmott'schen Fristenhemmung i.S. des EuGH-Urteils vom 25. Juli 1991 Rs. C-208/90 - Emmott - (Slg. 1991, I-4269).

UStG 1980/1991/1993 § 4 Nr. 9 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f; AO 1977 § 355 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 30. Juni 2005 5 K 184/04 (EFG 2005, 1732)

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BFH-Urteil vom 23.11.2006 (V R 67/05) BStBl. 2007 II S. 436

1. Ein Betreiber von Geldspielautomaten kann nicht im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 und Rs. C-462/02 - Linneweber und Akritidis - (Slg. 2005, I-1131) die Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen verlangen.

2. Die Einspruchsfrist von einem Monat gemäß § 355 Abs. 1 AO 1977 ist gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Zu den Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Vollzugsfolgenbeseitigungs- und Erstattungsanspruchs.

UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f; AO 1977 § 355 Abs. 1; EG Art. 10.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 9. November 2005 5 K 249/05 (EFG 2006, 295)

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BFH-Urteil vom 14.2.2007 (II R 69/05) BStBl. 2007 II S. 443

1. Die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers Vermögen i.S. des Abs. 4 Nr. 1 oder 2 der Vorschrift gewesen bzw. geblieben ist.

2. Für die gemäß § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG vorzunehmenden Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit und - bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören - über den Gewerbebetrieb sind die Verhältnisse beim Erblasser oder Schenker maßgebend. Ob die erworbene wirtschaftliche Einheit beim Erwerber Betriebsgrundstück geblieben ist, ist im Rahmen der Steuerfestsetzung zu prüfen.

3. Übertragen Eheleute ein ihnen zu Miteigentum gehörendes Grundstück, das dem Betrieb eines der Ehegatten dient, im Wege vorweggenommener Erbfolge zusammen mit dem Betrieb auf ein Kind, ändert § 26 BewG nichts an der Rechtsfolge des § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG, wonach auch der Miteigentumsanteil des Ehegatten und Betriebsinhabers kein Betriebsgrundstück ist.

BewG § 26, § 99 Abs. 2 Satz 3, § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1; ErbStG § 13a Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 und 2.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 6. September 2005 3 K 2119/03 (EFG 2006, 393)

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BFH-Urteil vom 26.4.2006 (X R 35/05) BStBl. 2007 II S. 445

Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften ist durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 v.H.-Regelung nicht mit abgegolten. Sie ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 27. September 2005 3 K 717/04 (EFG 2006, 403)

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BFH-Urteil vom 26.9.2006 (X R 1/02) BStBl. 2007 II S. 449

1. Eine anteilige Verlustverrechnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 EStG ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 32c Abs. 2 EStG bei Ermittlung der gewerblichen Einkünfte nicht vorgesehen.

2. Der auf gewerbliche Einkünfte entfallende Anteil am zu versteuernden Einkommen (gewerblicher Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis der gewerblichen Einkünfte nach § 32c Abs. 2 EStG zur Summe der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 3 EStG.

EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 2 Abs. 3, § 32c.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 3. Dezember 2001 8 K 1864/01 E (EFG 2002, 466)

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BFH-Urteil vom 5.4.2006 (I R 20/05) BStBl. 2007 II S. 450

Eine sog. Durchlaufspende ist nur dann abziehbar, wenn der Letztempfänger für denjenigen Veranlagungszeitraum, für den die Spende steuerlich berücksichtigt werden soll, wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist.

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 9 Abs. 1 und 3; EStDV 1990 § 48 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 18. März 2004 6 K 777/01

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BFH-Urteil vom 26.9.2006 (X R 3/05) BStBl. 2007 II S. 452

Sagt die GmbH nur einem ihrer beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer eine Altersversorgung zu, so ist der diesem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen auch dann um 16 v.H. des Geschäftsführergehalts zu kürzen, wenn es sich bei dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer um den mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten handelt.

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, § 10c Abs. 3 Nr. 2, § 26b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2004 8 K 327/01 (EFG 2005, 696)

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BFH-Urteil vom 19.12.2006 (VI R 136/01) BStBl. 2007 II S. 456

1. Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm stellen im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Abweichend hiervon können Entgelte für frühere Arbeitsleistungen angenommen werden, wenn die Tatumstände ergeben, dass konkrete Arbeitserfolge zusätzlich entlohnt werden sollten.

2. Mehrjährigkeit erfordert, dass zwischen Einräumung und Erfüllung des Optionsrechts mehr als zwölf Monate liegen und der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum auch beschäftigt war.

3. Der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG steht weder entgegen, dass wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden, noch, dass die jeweils gewährte Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt wird.

EStG § 34 Abs. 3.

Vorinstanz: FG München vom 18. September 2001 12 K 2996/01 (EFG 2002, 134)

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BFH-Urteil vom 11.1.2007 (VI R 8/05) BStBl. 2007 II S. 457

Aufwendungen für Fachkongresse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 21. September 2004 1 K 170/03

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BFH-Urteil vom 1.2.2007 (VI R 25/03) BStBl. 2007 II S. 459

Bewirtungsaufwendungen eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 20. November 2002 4 K 156/99 (EFG 2003, 838)

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BFH-Urteil vom 28.3.2007 (II R 25/05) BStBl. 2007 II S. 461

1. Anerkennen und beachten der Belastete und der Begünstigte den Willen des Erblassers und führen sie dessen formunwirksam angeordnetes Verschaffungsvermächtnis aus, entsteht die Erbschaftsteuer nicht - auch nicht rückwirkend - mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit der Erfüllung des Vermächtnisses.

2. Der vermächtnisweise erworbene Anspruch auf Verschaffung einer Sache, die sich der Belastete mit Geldern aus dem Nachlass besorgen muss, ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuer vor 1996 oder nach 1995 entstanden ist.

AO § 38, § 41 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BewG § 9; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 5. April 2005 9 K 7416/01 (EFG 2005, 1133)

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BFH-Beschluss vom 7.3.2007 (X B 76/06) BStBl. 2007 II S. 463

Verstirbt der im Beweistermin unentschuldigt nicht erschienene Zeuge, bevor über seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss einzustellen.

ZPO § 380 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 381 Abs. 1; FGO § 82, § 143 Abs. 1; StPO § 206a Abs. 1, § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; OWiG § 46 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 21. März 2006 13 K 316-318/02

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BFH-Beschluss vom 14.3.2007 (IV B 76/05) BStBl. 2007 II S. 466

Der Beigeladene ist am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eines anderen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich in der Weise zu beteiligen, dass er über Beginn und Stand des Verfahrens durch Übersendung der Schriftsätze des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners laufend informiert wird. Erkennt der Senat des BFH im Lauf der Bearbeitung des Verfahrens, dass eine Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO in Betracht kommt, muss er dem vom FG Beigeladenen ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 122 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 13. April 2005 6 K 6489/03

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BFH-Beschluss vom 14.3.2007 (IV S 13/06) (PKH) BStBl. 2007 II S. 468

Eine außerordentliche Beschwerde ist im Finanzprozess nicht mehr statthaft (Aufgabe der im Senatsbeschluss vom 8. September 2005 IV B 42/05, BFHE 210, 225, BStBl II 2005, 838 vertretenen Rechtsansicht und Anschluss an BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

FGO § 128, § 133a.

Vorinstanz: FG Berlin vom 10. Mai 2006 6 B 6188/05

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BFH-Beschluss vom 26.2.2007 (II R 5/05) BStBl. 2007 II S. 469

Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt oder auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann.

GrStG § 33 Abs. 1; BewG § 79 Abs. 1 und 2.

Vorgehend: Beschluss über die Aufforderung des BMF zum Beitritt vom 13. September 2006 II R 5/05 (BStBl II 2006, 921)

Vorinstanz: FG Berlin vom 26. Februar 2003 2 K 2331/00

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BFH-Urteil vom 24.10.2006 (I R 2/06) BStBl. 2007 II S. 469

1. Im Rahmen der Teilwertabschreibung ist eine Forderung aus einem gekündigten Bankdarlehen, bei dem wegen fehlender Solvenz des Schuldners nur noch mit dem Eingang des den nominalen Forderungsbetrag unterschreitenden Erlöses aus der Sicherheitenverwertung und nicht mehr mit Zinszahlungen gerechnet werden kann, auf den Betrag des zu erwartenden Erlöses zu reduzieren und auf den Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit dem Eingang des Erlöses zu rechnen ist.

2. Bei lediglich eingeschränkter Solvenz des Schuldners eines ungekündigten Darlehens hängen Möglichkeit und Höhe einer Abzinsung der Darlehensforderung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen auf die Forderung ab.

FGO § 40 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2; HGB § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 15. Dezember 2005 3 K 294/01 (EFG 2006, 796)

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BFH-Urteil vom 15.3.2007 (II R 5/04) BStBl. 2007 II S. 472

1. Ein mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid, der die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig.

2. Außerordentliche (d.h. nicht satzungsmäßig oder allen Vereinsmitgliedern durch entsprechenden Beschluss auferlegte) Leistungen des Förderers eines Vereins an einen Sportverein unterliegen als freigebige Zuwendungen der Schenkungsteuer, soweit ihnen keine Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Das Recht des Zuwendenden, auf die Zusammensetzung einer Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, ist keine Gegenleistung des Vereins im schenkungsteuerrechtlichen Sinne.

AO § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b, § 14 Abs. 1, § 18.

Vorinstanz: FG Köln vom 27. November 2003 9 K 3304/02, 9 K 6334/02 (EFG 2004, 664)

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BFH-Urteil vom 10.8.2006 (V R 55/04) BStBl. 2007 II S. 480

1. Die Abgabe von Speisen durch einen Mahlzeitendienst, der Mittagessen auf eigenem Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgibt und das Geschirr endreinigt, unterliegt als sonstige Leistung (Dienstleistung) dem Regelsteuersatz.

2. Bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen das Lieferelement qualitativ überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind.

3. Der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1999 ist nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform.

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 9 Satz 1, 4 und 5; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 14. September 2004 1 K 341/02 (EFG 2004, 1797)

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BFH-Urteil vom 10.8.2006 (V R 38/05) BStBl. 2007 II S. 482

Eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung und keine Lieferung von Speisen liegt vor, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Dienstleistungselement im Sinne einer Bewirtungssituation überwiegt. Dies ist bei der Abgabe von warmem Mittagessen an Schüler insbesondere dann der Fall, wenn der Unternehmer nach dem Essen die Tische und das Geschirr abräumt und reinigt.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 9 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 28. April 2005 2 K 465/01 (EFG 2006, 74)

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BFH-Urteil vom 12.10.2006 (V R 36/04) BStBl. 2007 II S. 485

1. Welcher Ehegatte als Unternehmer zu erfassen ist, richtet sich grundsätzlich danach, in wessen Namen die maßgebenden Umsätze ausgeführt wurden.

2. Zur Frage, ob landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes noch vorhanden sind, noch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S. des § 24 UStG 1999 geliefert werden.

UStG 1999 § 24; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 8. April 2004 6 K 1254/02 (EFG 2004, 1410)

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BFH-Urteil vom 26.10.2006 (V R 58, 59/04) BStBl. 2007 II S. 487

1. Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen unterliegt als Dienstleistung dem Regelsteuersatz, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe überwiegt; dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen "zum Mitnehmen" eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 ermäßigt zu besteuernde Lieferung.

2. Bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind.

3. Der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1993 in der seit 27. Juni 1998 geltenden Fassung ist nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform.

UStG 1993 § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 4, § 3 Abs. 9 Satz 1, 4 und 5, § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 2 Nr. 28, 31, 32, 33; UStG 1993 a.F. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3; UStGemAntG Art. 4 Nrn. 1 und 4, Art. 9 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 28. September 2004 8 K 2049/00 (EFG 2005, 150) und 8 K 4439/02

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EuGH-Urteil vom 29.3.2007 (C-347/04) BStBl. 2007 II S. 492

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen eine Muttergesellschaft eine Beteiligung an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft hält, die es ihr ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser ausländischen Tochtergesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, stehen die Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) und 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die für eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft die Möglichkeiten einschränkt, Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften steuerlich auszugleichen.

EG-Vertrag Art. 52 (nach Änderung jetzt Art. 43 EG), Art. 58 (jetzt Art. 43 EG)

 

 

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