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BFH-Beschluss vom 11.8.2005 (VII B 244/04) BStBl. 2006 II S. 201

Es bestehen ernstliche Zweifel, ob die Abführung von Lohnsteuern in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung darstellt, oder ob ein sog. Bargeschäft nach § 142 InsO vorliegt, das nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden kann.

FGO § 69 Abs. 3; AO 1977 § 69; EStG § 41a Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 133, § 142.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 30. August 2004 1 V 49/03 (EFG 2005, 2)

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BFH-Urteil vom 25.10.2005 (VI R 59/03) BStBl. 2006 II S. 204

1. Traktorführer sind jedenfalls dann als Fachkräfte i.S. des § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG und nicht als Aushilfskräfte zu beurteilen, wenn sie den Traktor als Zugfahrzeug mit landwirtschaftlichen Maschinen führen.

2. Reinigungsarbeiten, die ihrer Art nach während des ganzen Jahres anfallen (hier: Reinigung der Güllekanäle und Herausnahme der Güllespalten), sind nicht vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere abhängig und sind daher keine saisonbedingten Arbeiten.

EStG § 40a Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3. Juli 2003 11 K 40/02 (EFG 2003, 1623)

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 BFH-Urteil vom 25.10.2005 (VI R 60/03) BStBl. 2006 II S. 206

1. Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten fallen nach § 40a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG nicht ganzjährig an, wenn sie wegen der Abhängigkeit vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere einen erkennbaren Abschluss in sich tragen. Dementsprechend können darunter auch Arbeiten fallen, die im Zusammenhang mit der Viehhaltung stehen.

2. Wenn die Tätigkeit des Ausmistens nicht laufend, sondern nur im Zusammenhang mit dem einmal jährlich erfolgenden Vieh-Austrieb auf die Weide möglich ist, handelt es sich um eine nicht ganzjährig anfallende Arbeit. Unschädlich ist, dass ähnliche Tätigkeiten bei anderen Bewirtschaftungsformen ganzjährig anfallen können.

3. Die Unschädlichkeitsgrenze von 25 v.H. der Gesamtbeschäftigungsdauer in § 40a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG bezieht sich auf ganzjährig anfallende land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Für andere land- und forstwirtschaftliche Arbeiten gilt sie nicht.

EStG § 40a Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3. Juli 2003 11 K 39/02 (EFG 2003, 1622)

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 BFH-Urteil vom 25.10.2005 (VI R 77/02) BStBl. 2006 II S. 208

1. Ein Arbeitnehmer, der die Fertigkeiten für eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung erlernt hat, gehört zu den Fachkräften, ohne dass es darauf ankommt, ob die durchgeführten Arbeiten den Einsatz einer Fachkraft erfordern.

2. Hat ein Arbeitnehmer die erforderlichen Fertigkeiten nicht im Rahmen einer Berufsausbildung erworben, gehört er nur dann zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften, wenn er anstelle einer Fachkraft eingesetzt ist.

3. Ein Arbeitnehmer ist anstelle einer land- und forstwirtschaftlichen Fachkraft eingesetzt, wenn mehr als 25 v.H. der zu beurteilenden Tätigkeit Fachkraft-Kenntnisse erfordern.

EStG § 40a Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 3. Juni 2002 5 K 2883/99 (EFG 2002, 1390)

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 BFH-Urteil vom 16.11.2005 (VI R 23/02) BStBl. 2006 II S. 210

Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist das Betriebsstätten-FA im Lohnsteuer-Abzugsverfahren daran gebunden. Eine Nacherhebung der Lohnsteuer ist auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat.

EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 42e Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 24. Januar 2002 14 K 871/97 L (EFG 2002, 540)

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 BFH-Urteil vom 6.10.2005 (V R 64/00) BStBl. 2006 II S. 212

1. Ein Landwirt, der einen Teil der wesentlichen Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/ oder vermietet und mit dem Restbetrieb seine Tätigkeit als Landwirt fortsetzt, führt mit einer solchen Verpachtung und/ oder Vermietung keine landwirtschaftlichen Umsätze aus, die gemäß § 24 UStG nach Durchschnittsätzen versteuert werden könnten.

2. Dabei ist unerheblich, ob die verpachteten und/oder vermieteten Teile des landwirtschaftlichen Betriebes einen (für sich lebensfähigen) Teilbetrieb bilden.

UStG 1991/1993 § 24; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25; FGO § 90, § 122 Abs. 2, § 137 Satz 2, § 149.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 7. September 2000 5 K 215/98 (EFG 2000, 1421)

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 BFH-Urteil vom 13.10.2005 (IV R 44/03) BStBl. 2006 II S. 214

Bei der förmlichen Zustellung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch Postzustellungsurkunde müssen Zustellungsurkunde und Sendung einen Hinweis auf den Gegenstand der Feststellung enthalten.

AO 1977 § 122 Abs. 5, § 179; VwZG § 3 Abs. 1 Satz 2, § 9.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 20. September 2001 12 K 5320/00 (EFG 2004, 614)

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BFH-Urteil vom 9.11.2005 (I R 111/04) BStBl. 2006 II S. 219

Wird ein Steuerbescheid mit der Post übermittelt und wird die betreffende Postsendung später als drei Tage nach Absendung in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen, so beginnt die Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger des Steuerbescheids ein Unternehmen ist, der Einwurf an einem Sonnabend erfolgt und in dem betreffenden Unternehmen sonnabends nicht gearbeitet wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 IX R 68/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898).

AO 1977 § 108 Abs. 3, § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 7. September 2004 6 K 2047/02 (EFG 2005, 1002)

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  BFH-Urteil vom 3.8.2005 (I R 87/04) BStBl. 2006 II S. 220

Ein portugiesisches Unternehmen hat nur dann in Deutschland einen ständigen Vertreter i.S. des Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal, wenn sich eine für das Unternehmen tätige Person mehr als nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Das ist nicht der Fall, wenn eine solche Person jeweils für zwei bis fünf Tage nach Deutschland einreist und sich hier bis zu 60 Tagen im Kalenderjahr aufhält.

DBA-Portugal Art. 5 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Münster vom 24. Mai 2004 9 K 5177/99 K, (EFG 2004, 1498)

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BFH-Urteil vom 30.10.2001 (VIII R 29/00) BStBl. 2006 II S. 223

Entsprechend den allgemeinen, die Überschusseinkünfte bestimmenden Besteuerungsgrundsätzen bedarf es auch bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG (Leibrente, wiederkehrende Bezüge) der Abgrenzung zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Finanzierungskosten sowie den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der Rentenrechte (hier: Makler- und Vermittlungsgebühren). Dies gilt auch dann, wenn die Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss kreditfinanzierter Versicherungsverträge anfallen.

EStG §§ 9, 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchst. a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2000, 779)

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BFH-Urteil vom 16.9.2004 (X R 25/01) BStBl. 2006 II S. 228

Zur Vornahme der Überschussprognose bei den Einkünften aus einer fremdfinanzierten sofort beginnenden Leibrente.

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Münster vom 7. Dezember 2000 14 K 1132/97 E (EFG 2001, 1127)

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BFH-Urteil vom 16.9.2004 (X R 29/02) BStBl. 2006 II S. 234

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige beim Abschluss einer privaten Rentenversicherung mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt hat, sind in die hiernach gebotene Prognose der insgesamt anfallenden steuerpflichtigen Einnahmen auch solche künftigen Rentenzahlungen einzubeziehen, die nach dem wahrscheinlichen Verlauf der Dinge nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Ehegatten als Hinterbliebenenrente ausgezahlt werden.

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. Februar 2002 10 K 5523/96 E (EFG 2002, 840)

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BFH-Urteil vom 16.9.2004 (X R 19/03) BStBl. 2006 II S. 238

Eine vom Anleger anlässlich der Vermittlung eines komplexen und beratungsintensiven Kombinationsprodukts (hier: "Kombi-Rente", bestehend aus einer sofort beginnenden Leibrente gegen Einmalbeitrag, einem langfristigen Darlehen, einer Kapitalanlage in Investmentfondsanteilen und einer Risiko-Lebensversicherung) an den Vermittler zu zahlende Provision kann von den Vertragsparteien im Regelfall nicht mit steuerlicher Wirkung ausschließlich der Vermittlung des Darlehens zugeordnet werden.

AO 1977 § 162 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Münster vom 9. Oktober 2002 8 K 5167/01 E (EFG 2003, 510)

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BFH-Urteil vom 15.6.2005 (X R 64/01) BStBl. 2006 II S. 245

1. Zahlungen aufgrund einer sofort beginnenden Leibrentenversicherung gegen Einmalbetrag sind nicht - auch nicht teilweise - nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG steuerfrei.

2. Zur Besteuerung von "garantierter Rente" und Überschussanteil bei wiederkehrenden Leistungen aus privaten Rentenversicherungen.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7; § 20 Abs. 4; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 18. April 2001 8 K 5764/97 F (EFG 2002, 909)

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BFH-Urteil vom 17.8.2005 (IX R 23/03) BStBl. 2006 II S. 248

1. Auch dann, wenn jemand aufgrund eines Finanzierungskonzepts eine Sofortrente als abgekürzte Leibrente (Rente I) durch ein endfälliges Darlehen finanziert und die auszuzahlenden Rentenleistungen u.a. dazu verwendet, um die Prämien für eine aufgeschobene Leibrente (Rente II) zu zahlen, sind bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht beide Leibrenten grundsätzlich getrennt zu beurteilen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 25/01, BFHE 207, 515).

2. Verwendet der Steuerpflichtige die ausgezahlten Rentenbeträge dazu, weitere Einkunftsquellen anzuschaffen und Werbungskosten zu begleichen, so setzt sich der wirtschaftliche Zusammenhang des Darlehens mit der Rente I in Höhe des zurückfließenden Kapitals, das jede Rente neben dem Ertragsanteil enthält, an den neuen Kapitalanlagen fort (sog. Surrogationsbetrachtung).

3. Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht des jeweiligen Rentenrechts sind die Zinsen für das Darlehen, mit dem ursprünglich die Prämie für die Rente I finanziert wurde, entsprechend dem sich ändernden Darlehenszweck aufzuteilen.

EStG 1997 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, § 22 Nr. 3; EStDV 1997 § 55 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 27. Februar 2003 V 166/99 (EFG 2003, 1002)

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BFH-Urteil vom 12.10.2005 (VIII R 87/03) BStBl. 2006 II S. 251

Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden, sind in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG steuerfrei.

EStG 1998 § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 18. September 2003 10 K 4981/00 E (EFG 2003, 1784)

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BFH-Urteil vom 8.11.2005 (VIII R 11/02) BStBl. 2006 II S. 253

1. Die Bindungswirkung der Regelungen eines Feststellungsbescheids wird durch den Feststellungsbereich begrenzt. Dies gilt gleichermaßen für die rechtlichen Erwägungen, die als sog. vorgreifliche Umstände den Regelungen (Verfügungssätzen) des Feststellungsbescheids zugrunde liegen.

2. Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.

3. Zur Gewinnneutralität bei Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach den Grundsätzen des sog. Tauschgutachtens.

AO 1977 §§ 179, 180, 182; EStG §§ 17, 20.

Vorinstanz: FG Münster vom 13. Dezember 2001 2 K 1251/90 E (EFG 2002, 837)

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BFH-Urteil vom 15.11.2005 (IX R 3/04) BStBl. 2006 II S. 258

Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sie tätigt, um sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen. Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine der privaten Vermögenssphäre zuzuweisende neue Veranlassung überlagert wird.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 12. Dezember 2003 VII 307/01 (EFG 2004, 719)

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BFH-Urteil vom 1.12.2005 (IV R 65/04) BStBl. 2006 II S. 259

1. Eine GbR, die ein zuvor erworbenes Grundstück mit einer noch von ihr zu errichtenden Einkaufspassage veräußert, verlässt nicht nur den Bereich der privaten Vermögensverwaltung, sondern kann unter weiteren Umständen auch das in § 15 Abs. 2 EStG geforderte Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllen.

2. Sie ist jedenfalls dann nachhaltig tätig, wenn sie (kumulativ) in unbedingter Veräußerungsabsicht eine Bauplanung für das Grundstück hat erstellen lassen, im Interesse der potentiellen Erwerber Mietverträge abgeschlossen, bei Gesamtbaukosten von rd. 12 Mio. DM und einem Gewinn von fast 4 Mio. DM mehrere Bauunternehmer beauftragt und sich zur Gewährleistung für Baumängel sowie zur Zahlung von Schadensersatz für Mietausfälle bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung verpflichtet hat.

3. Unter diesen Umständen ist auch das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 2. November 2004 3 K 4673/02 F (EFG 2005, 600)

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BFH-Urteil vom 6.12.2005 (VIII R 34/04) BStBl. 2006 II S. 265

Durch die Verpflichtung zur lastenfreien Veräußerung von Grundbesitz veranlasste Vorfälligkeitsentschädigungen sind auch dann - als Veräußerungskosten - dem Vorgang der Veräußerung zuzurechnen, wenn der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nicht steuerbar ist. Die Vorfälligkeitsentschädigungen können deshalb auch nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit den aus dem Veräußerungserlös finanzierten (neuen) Einkunftsquellen (hier: Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) berücksichtigt werden.

EStG §§ 9, 20, 23.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 13. November 2002 16 K 1831/00 E

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BFH-Urteil vom 16.11.2005 (VI R 12/04) BStBl. 2006 II S. 267

Ein Soldat der Bundesmarine kann für die ersten drei Monate eines jeden vorübergehenden Einsatzes an Bord eines Schiffes Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit geltend machen.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 bis 5, § 9 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 6. Juni 2003 18 K 6417/01 E (EFG 2004, 1822)

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BFH-Urteil vom 21.9.2005 (II R 49/04) BStBl. 2006 II S. 269

1. Die durch die Annahme eines einheitlichen - sowohl den Verkauf eines bestimmten Grundstücks als auch die Errichtung eines bestimmten Gebäudes umfassenden - Angebots ausgelöste Indizwirkung für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und Bauvertrag im Sinne der Grundsätze zum einheitlichen Leistungsgegenstand gilt auch dann, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen auftreten.

2. Ein einheitliches Angebot im vorbezeichneten Sinne kann auch dann gegeben sein, wenn die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung inhaltlich maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar veranlasst worden ist (Änderung der Rechtsprechung).

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 10. Februar 2003 7 K 7956/00 GE

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BFH-Urteil vom 28.7.2005 (III R 59/04) BStBl. 2006 II S. 272

Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung im Urteil vom 5. September 2002 III R 37/01 (BFHE 200, 168, BStBl II 2003, 772) fest, dass ein Nießbraucher, der Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt, Anspruch auf eine Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 haben kann, unabhängig davon, ob er ausnahmsweise als wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes zu beurteilen ist.

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG München vom 18. November 2004 5 K 3692/04 (EFG 2005, 810)

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BFH-Urteil vom 19.10.2005 (I R 76/04) BStBl. 2006 II S. 274

Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum 1. Januar 2001 nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3 und 6; KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 18. Juni 2004 1 K 6487/02 Ki (EFG 2004, 1547)

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BFH-Urteil vom 22.9.2005 (V R 52/01) BStBl. 2006 II S. 278

1. Veranstalter von Glücksspielen können sich unmittelbar auf die Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 keine Anwendung findet (Anschluss an EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 - Edith Linneweber - und Rs. C-462/02 - Savvas Akriditis -; BFH-Urteile vom 12. Mai 2005 V R 7/02, und vom 19. Mai 2005 V R 50/01). Dies gilt für Glücksspiele aller Art, auch wenn sie unerlaubt betrieben werden.

2. Die Spielumsätze sind grundsätzlich dem Inhaber der Spielkasinokonzession zuzurechnen. Fungiert dieser als "Strohmann" für einen Dritten ("Hintermann"), liegt ein Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 11 UStG 1980 vor mit der Folge, dass sowohl die besorgte Leistung (die Umsätze des Konzessionsinhabers an die Spieler) als auch die Besorgungsleistung (die - fingierten - Umsätze des "Hintermanns" an den Konzessionsinhaber) als steuerfrei behandelt werden können.

UStG 1980 § 4 Nr. 9 Buchst. b, § 3 Abs. 11; Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst. f.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 28. Juni 2000 5 K 3255/96 (EWG 2001, 1397)

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BFH-Urteil vom 22.9.2005 (V R 28/03) BStBl. 2006 II S. 280

1. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wird mit der Verpachtung ihrer Eigenjagd im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 2 Abs. 3 UStG gewerblich oder beruflich tätig.

2. § 24 UStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er nur die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S. des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG erfasst.

UStG 1993/1999 § 2 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5, Art. 25

 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 26. Mai 2005 Rs. C-43/04, Stadt Sundern)

Vorinstanz: FG Münster vom 11. Februar 2003 5 K 3018/01 U (EFG 2003, 1127)

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BFH-Urteil vom 3.11.2005 (V R 21/05) BStBl. 2006 II S. 282

1. Für das Vorliegen einer steuerfreien Kreditvermittlung kommt es nicht darauf an, an welche der Vertragsparteien die Vermittlungsleistung ausgeführt wird.

2. Die Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zur Kreditvergabe gekommen ist, wohl aber muss ein Kontakt zu beiden Vertragspartnern bestanden haben.

UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 16. Februar 2005 II 240/04 (EFG 2005, 1232)

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BFH-Urteil vom 17.11.2005 (III R 8/03) BStBl. 2006 II S. 287

1. Ein für die Erben des verstorbenen Steuerschuldners bestimmter Steuerbescheid, der an die Gesamtrechtsnachfolger, Erbengemeinschaft X, adressiert ist, ist nicht wegen ungenauer Bezeichnung der Inhaltsadressaten unwirksam, wenn in den Erläuterungen des Bescheids auf einen Betriebsprüfungsbericht verwiesen wird, in dem die Beteiligten der Erbengemeinschaft namentlich aufgeführt sind.

2. Wird bei einer Betriebsaufspaltung zwischen einer Betriebs-GmbH und einem Besitzeinzelunternehmer das Kapital der Betriebs-GmbH erhöht und übernimmt ein Dritter eine Stammeinlage zum Nennwert, liegt eine Entnahme des Besitzunternehmers in Höhe der Differenz zwischen dem höheren Wert des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage vor.

AO 1977 § 155 Abs. 3, § 157 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 26, § 26b.

Vorinstanz: FG Münster vom 15. März 2001 7 K 5316/98 E (EFG 2003, 708)

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 BFH-Urteil vom 7.9.2005 (I R 52/04) BStBl. 2006 II S. 289

Eine Körperschaftsteuer ist auch dann i.S. des § 11 Abs. 2 AStG a.F. "für die vergangenen vier Kalenderjahre auf Hinzurechnungsbeträge entrichtet", wenn für jene Jahre wegen eines bestehenden Verlustabzugs keine Steuer zu zahlen war, die Hinzurechnungsbeträge gemäß §§ 7 ff. AStG aber den verbleibenden Verlustabzug vermindert haben und deshalb im Folgejahr außerhalb des Vierjahreszeitraumes eine zu zahlende Körperschaftsteuer angefallen ist (Abgrenzung von dem BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1994, BStBl I Sondernummer 1/1995 Tz. 11.2.5).

AStG a.F. § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 9. März 2004 VI 279/01 (EFG 2004, 1573)

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 BFH-Urteil vom 19.5.2004 (III R 55/03) BStBl. 2006 II S. 291

1. Der Steuerpflichtige ist durch die Einkommensteuerfestsetzung beschwert, auch wenn er nach Abzug des in fiktive Kinderfreibeträge umzurechnenden Kindergeldes im wirtschaftlichen Ergebnis nicht mit Einkommensteuer belastet ist.

2. Aus der Festsetzung von Einkommensteuer, obwohl der Steuerpflichtige wegen seiner geringen Einkünfte Anspruch auf Sozialhilfe für sich und seine Kinder hat, kann nicht geschlossen werden, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Kinder sei nicht ausreichend von der Einkommensteuer freigestellt.

3. Da die Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums der Kinder durch Freibeträge oder Kindergeld bewirkt wird und bei geringen Einkünften das Kindergeld regelmäßig zu einer höheren Entlastung als die Steuerersparnis durch die Freibeträge führt, ist das gezahlte Kindergeld in fiktive Freibeträge umzurechnen. Ergibt sich nach Abzug der fiktiven Freibeträge ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Eingangssatzes des Tarifs, ist der Steuerpflichtige wirtschaftlich nicht mit Einkommensteuer belastet, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Kinder also von der Besteuerung ausgenommen.

EStG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3, § 31, § 32, § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 12. Dezember 2002 1 K 1359/99 (EFG 2003, 1559)

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 BFH-Urteil vom 24.6.2004 (III R 3/03) BStBl. 2006 II S. 294

Die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ist grundsätzlich nicht als Berufsausbildung zu beurteilen. Für den Zeitraum, in dem das Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet, steht den Eltern daher kein Ausbildungsfreibetrag zu.

EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1; Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres § 1 Nrn. 2 und 5, § 15.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2002 1 K 119/00 (EFG 2003, 543)

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 BFH-Urteil vom 14.12.2004 (IX R 23/02) BStBl. 2006 II S. 296

Die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft bilden insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen.

EStG § 7 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1; EStDV § 11d Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 11. April 2002 11 K 701/98 E (EFG 2002, 1031)

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 BFH-Urteil vom 7.9.2005 (VIII R 1/03) BStBl. 2006 II S. 298

Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 Abs. 4a EStG) begrenzt eine mögliche Teilwertabschreibung nicht. Die Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist nicht nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der vereinbarten Vergütung, sondern hinsichtlich des gesamten Verlustes aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag zulässig.

EStG § 5 Abs. 1, Abs. 4a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; HGB § 249 Abs. 1, § 253, § 266 Abs. 2

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 18. November 2002 5 K 1468/01 (EFG 2003, 289)

 

 

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