| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

  BFH-Urteil vom 21.4.2005 (III R 45/03) BStBl. 2005 II S. 602

Aufwendungen für die Unterbringung eines verhaltensauffälligen Jugendlichen in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn durch ein vor der Unterbringung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Verhaltensauffälligkeiten auf einer Krankheit beruhen und die Unterbringung in der Wohngruppe medizinisch notwendig ist.

EStG § 32a Abs. 1, § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 12 Nr. 1; FGO § 76 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 2003 5 K 1853/01 (EFG 2003, 1244)

***

BFH-Urteil vom 21.4.2005 (III R 4/04) BStBl. 2005 II S. 604

Ein bisher zum Privatvermögen gehörender Gebäudeteil, der nunmehr für fremde gewerbliche Zwecke vermietet wird, bleibt Privatvermögen, auch wenn der Steuerpflichtige einen weiteren, schon vorher für fremde betriebliche Zwecke vermieteten Gebäudeteil dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334).

EStG § 4 Abs. 1 Satz 5.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 2003 6 K 1152/01

***

BFH-Urteil vom 28.4.2005 (IV R 17/04) BStBl. 2005 II S. 606

1. Die Bebauung eines zuvor verkauften Grundstücks ist regelmäßig nicht mehr dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen. Tritt jedoch zwischen der Beauftragung der Bauhandwerker und dem Beginn der Bauarbeiten ein Ereignis ein, das die ursprünglich vorhandene Vermietungsabsicht vereitelt und den Verkauf des Grundbesitzes notwendig macht, so spricht das dafür, dass die Bebauung trotz der zwischenzeitlichen Veräußerung durch die ursprüngliche Vermietungsabsicht veranlasst ist.

2. Im Fall des Verkaufs eines einzigen Grundstücks kann das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nur in besonderen Ausnahmefällen erfüllt sein.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 24. April 2002 I 174/98 (EFG 2004, 1684)

***

BFH-Beschluss vom 29.4.2005 (XI B 127/04) BStBl. 2005 II S. 609

Gegen die in § 10d Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG angeordnete Beschränkung des Verlustvortrags bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

EStG § 2 Abs. 3, § 10d Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 19. Juli 2004 18 V 2127/04 A (E) (EFG 2004, 1679)

***

BFH-Beschluss vom 9.6.2005 (IX R 49/04) BStBl. 2005 II S. 611

Das BMF wird zum Beitritt in dem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für das Kalenderjahr 1999 geltenden Fassung streitig ist.

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 24. August 2004 2 K 1633/02 (EFG 2004, 1840)

***

BFH-Urteil vom 28.4.2005 (IV R 41/03) BStBl. 2005 II S. 611

Eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG übt nur derjenige aus, der unmittelbar zur Verwaltung fremden Vermögens berechtigt und verpflichtet ist. Ein Subunternehmer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 25. September 2002 5 K 682/97

***

BFH-Urteil vom 8.6.2005 (II R 26/03) BStBl. 2005 II S. 613

Eine nicht zur Gegenleistung gehörende "auf dem Grundstück ruhende dauernde Last" (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG) ist nur gegeben, wenn die Belastung bereits im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs auf dem Grundstück ruht und mit dinglicher Wirkung ohne besondere Abrede kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht. Daran fehlt es, solange eine privatrechtliche Belastung noch nicht in das Grundbuch eingetragen ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 19. November 1968 II R 16/68, BFHE 94, 160, BStBl II 1969, 90).

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München vom 24. April 2002 4 K 484/00 (EFG 2003, 1328)

***

BFH-Beschluss vom 17.6.2005 (VI S 3/05) BStBl. 2005 II S. 614

1. Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist gegen Urteile und Beschlüsse des BFH als (End-)Entscheidungen statthaft; hierzu gehört auch ein Beschluss des BFH, in dem ein bei ihm eingelegter Antrag auf Bewilligung von PKH für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt wurde.

2. Der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge beschränkt sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die gerichtliche (End-)Entscheidung.

3. Mit der Anhörungsrüge kann nicht erreicht werden, dass das Gericht seine Entscheidung in der Sache in vollem Umfang überprüft.

FGO § 133a Abs. 1; ZPO § 321a.

***

BFH-Beschluss vom 12.4.2005 (VII B 294/04) BStBl. 2005 II S. 616

Berufsbewerber, die ihre berufsqualifizierende Ausbildung in Deutschland erhalten haben und Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung haben, können zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG grundsätzlich nicht zugelassen werden.

StBerG §§ 36, 37a Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. September 2004 1 K 1307/03

***

BFH-Urteil vom 12.5.2005 (V R 7/02) BStBl. 2005 II S. 617

Ein Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG keine Anwendung findet.

(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 und C-462/02 - Linneweber und Akritidis -)

UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f.

Vorinstanz: FG Münster vom 26. Oktober 2001 5 K 4280/00 U (EFG 2002, 501)

***

BFH-Urteil vom 31.5.2005 (I R 103/04) BStBl. 2005 II S. 623

Bestreitet ein Steuerberater, den Steuerbescheid eines Mandanten erhalten zu haben, ist die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 auch dann widerlegt, wenn er kein Fristenkontrollbuch führt, sofern nicht weitere Indizien für den Zugang des Bescheides sprechen.

AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1, § 56.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 18. Mai 2004 6 K 2695/02 (EFG 2005, 85)

***

BFH-Urteil vom 22.2.2005 (VIII R 89/00) BStBl. 2005 II S. 624

1. Der auf den 31. Dezember 1990 festzustellende verbleibende Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 EStG 1990 wird durch die in den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 1990 tatsächlich angefallenen Verluste und durch deren Verbrauch bestimmt, wie er sich bei zutreffender Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sowie bei zutreffender Handhabung des innerperiodischen Verlustausgleichs (§ 2 Abs. 3 EStG) und des Verlustrücktrags und -vortrags nach § 10d Abs. 1 und 2 EStG 1990 ergeben hätte (sog. Soll-Verlustabzug).

2. Das ab Veranlagungszeitraum 1975 eingeführte Offizialprinzip (Verlustabzug von Amts wegen) ist - abweichend vom Wortlaut des § 62d EStDV - auch in Fällen wechselnder Veranlagungsart zu beachten (hier: Wechsel zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung).

3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Übernahmeverlust nach den §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 3 Satz 3 UmwStG 1977 grundsätzlich nicht zu berücksichtigen war.

EStG 1990 § 10d; EStDV § 62d; UmwStG 1977 §§ 5, 6.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 4. November 1999 8 K 303/95 (EFG 2000, 882)

***

BFH-Urteil vom 23.2.2005 (XI R 63/00) BStBl. 2005 II S. 631

Auch Verheiratete mit nur einem Kind können Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a EStG als Sonderausgaben dann abziehen, wenn einer der Ehegatten selbst hilfsbedürftig ist.

EStG 1995 § 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a und b, § 33c Abs. 5.

Vorinstanz: FG Köln vom 13. Juli 2000 3 K 4142/97 (EFG 2000, 1082)

***

BFH-Urteil vom 23.2.2005 (XI R 29/03) BStBl. 2005 II S. 634

Sagt die GmbH ihren beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zu, so steht jedem von ihnen der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01, BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546).

EStG § 10 Abs. 3, § 10c Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 13. März 2003 6 K 5158/99 (EFG 2003, 1060)

***

BFH-Urteil vom 19.5.2005 (IV R 17/02) BStBl. 2005 II S. 637

1. Bei einer Betriebsaufgabe ist der Wert des Betriebsvermögens wie bei der Betriebsveräußerung durch eine Bilanz zu ermitteln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 EStG). Diese Aufgabebilanz ist auch bei einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe einheitlich und umfassend auf einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen. Das ist zweckmäßigerweise der Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit, zu dem die Schlussbilanz zur Ermittlung des laufenden Gewinns aufzustellen ist.

2. Unabhängig von der sachlichen Zuordnung zeitlich gestreckter Aufgabehandlungen zum Betriebsaufgabegewinn durch Aufnahme in die Aufgabebilanz bestimmt sich der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung für die einzelnen Aufgabevorgänge (Veräußerung oder Überführung ins Privatvermögen) nach allgemeinen Gewinnrealisierungsgrundsätzen.

3. Eine (Folge-)Änderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 setzt weder voraus, dass mit der (Ausgangs-)Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen dessen Antrag entsprochen wurde, noch dass die Auswirkungen der Änderung zugunsten und der Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen einander aufheben. Ein Verböserungshinweis ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen im Ergebnis zu einer steuerlichen Mehrbelastung durch die Folgeänderung führt.

EStG § 4 Abs. 1, § 14, § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1; AO 1977 § 174 Abs. 4, § 367 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin vom 4. September 2000 9 K 9188/97 (EFG 2002, 1204)

***

BFH-Urteil vom 30.6.2005 (IV R 31/04) BStBl. 2005 II S. 641

Negative ausländische Einkünfte (hier: Verluste aus Land- und Forstwirtschaft), die in den Veranlagungszeiträumen 1985 bis 1991 entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum 1991 einschließlich nicht ausgeglichen worden sind, dürfen nach § 2a EStG i.d.F. des StÄndG 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.

EStG i.d.F. des HBegleitG 1983 § 2a Abs. 1; EStG i.d.F. des StRG 1990 § 10d Abs. 2, § 52 Abs. 13b; EStG i.d.F. des StÄndG 1992 § 2a Abs. 1.

Vorinstanz: FG München vom 26. Mai 2004 9 K 1504/04 (EFG 2004, 1665)

***

BFH-Urteil vom 31.5.2005 (I R 28/04) BStBl. 2005 II S. 643

Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 kann im Regelfall nicht widerrufen oder zurückgenommen werden.

UmwStG 1995 § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 11. Februar 2004 7 K 2917/02 E (EFG 2004, 1175)

***

BFH-Urteil vom 6.7.2005 (XI R 15/04) BStBl. 2005 II S. 644

1. Die Zurücknahme einer Klage ist unwirksam, wenn sie durch den nicht zutreffenden Hinweis des Vorsitzenden Richters des FG veranlasst worden ist, dass die Klage unzulässig sei. Dies gilt auch, wenn die Klagerücknahme von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erklärt worden ist.

2. Macht der Kläger mit der Beschwerde gegen den zwischenzeitlich ergangenen Einstellungsbeschluss des FG die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend, ist darin ein Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens zu sehen.

FGO § 72 Abs. 2 Satz 3.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 21. Januar 2004 1 K 452/02 (EFG 2004, 578)

***

BFH-Beschluss vom 28.6.2005 (X E 1/05) BStBl. 2005 II S. 646

Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG n.F. entscheidet der zuständige Senat des BFH in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung gemäß § 10 Abs. 3 FGO maßgebenden Besetzung von drei Richtern. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG n.F. steht dem nicht entgegen, weil beim BFH eine Entscheidung durch den Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten ist.

FGO § 10 Abs. 3; GKG n.F. § 66 Abs. 1, 6.

***

BFH-Beschluss vom 15.3.2005 (IV B 91/04) BStBl. 2005 II S. 647

1. Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegenüber einer Personengesellschaft kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung im Sinne des sog. Halbteilungsgrundsatzes führen.

Eine Aussetzung des Klageverfahrens im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2194/99 gegen das Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) kommt deshalb nicht in Betracht.

2. Das Klageverfahren gegen einen Gewerbesteuermessbescheid ist auch nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer vom 21. April 2004 4 K 317/91 (EFG 2004, 1065, Az. des BVerfG 1 BvL 2/04) auszusetzen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Februar 2005 IV R 23/03).

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1, § 14; FGO § 74.

Vorinstanz: FG Münster vom 31. März 2004 5 K 4139/00 G

***

BFH-Urteil vom 27.4.2005 (II R 61/03) BStBl. 2005 II S. 649

1. Der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft ändert sich unmittelbar i.S. von § 1 Abs. 2a GrEStG, wenn ein Mitgliedschaftsrecht einschließlich der anteiligen sachenrechtlichen Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen auf ein neues Mitglied der Gesellschaft übergeht.

2. § 6 Abs. 3 GrEStG ist bei fingierten Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 2a GrEStG jedenfalls bei einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands entsprechend anwendbar. Erfolgt diese Änderung in mehreren Teilakten, kommt es dabei auf den Gesellschafterbestand vor dem ersten und nach dem letzten Teilakt an.

3. Befindet sich unter den neuen Gesellschaftern wiederum eine Personengesellschaft und ist an dieser einer der ausgeschiedenen Altgesellschafter beteiligt, ist bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4 GrEStG auf den Altgesellschafter abzustellen.

GrEStG § 1 Abs. 2a, § 6 Abs. 1, 3 und 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 24. September 2003 5 K 248/02

***

BFH-Urteil vom 2.6.2005 (II R 6/04) BStBl. 2005 II S. 651

1. Bei einem zur Abwendung einer Enteignung geschlossenen Grundstückskaufvertrag über einen Teil eines Betriebsgrundstücks gehören neben dem Kaufpreis auch Entschädigungsleistungen, die dem Verkäufer zum Ausgleich für Vermögensnachteile infolge der Grundstücksveräußerung (insbesondere für eine Betriebseinschränkung oder -verlegung) gezahlt werden, zur Gegenleistung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

2. § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 GrEStG nimmt ausschließlich die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke von der als Gegenleistung anzusetzenden Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer aus. Keine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke sind Vermögensnachteile, die an anderen Vermögensgütern des Veräußerers eintreten.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2.

Vorinstanz: FG Berlin vom 27. November 2003 1 K 1265/01 (EFG 2004, 757)

***

BFH-Urteil vom 8.11.2000 (I R 70/99) BStBl. 2005 II S. 653

1. Ob eine Pensionszusage zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und deshalb zu einer vGA führt, ist grundsätzlich nach den Verhältnissen bei Erteilung der Zusage zu beurteilen.

2. War die Erteilung der Pensionszusage nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so führt die spätere Aufrechterhaltung der Zusage nicht allein deshalb zu einer vGA, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Gesellschaft sich verschlechtert haben. Eine vGA kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter in der gegebenen Situation eine einem Fremdgeschäftsführer erteilte Pensionszusage an die veränderten Verhältnisse angepasst hätte.

3. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ist nicht schon dann zur Anpassung einer Pensionszusage verpflichtet, wenn die zusagebedingte Rückstellung zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führt.

4. Die Zusage einer Altersversorgung ist nicht allein deshalb durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil eine zusätzlich bestehende Versorgungsverpflichtung für den Invaliditätsfall nicht finanzierbar ist (gegen BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999, BStBl I 1999, 512).

EStG § 6a; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 1098)

***

BFH-Urteil vom 20.12.2000 (I R 15/00) BStBl. 2005 II S. 657

1. Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung vGA dar.

2. Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen würde.

3. Auch bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde (gegen Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 14. Mai 1999 IV C 6 -S 2742- 9/99, BStBl I 1999, 512).

4. Die Finanzierbarkeit einer Zusage, die sowohl eine Altersversorgung als auch vorzeitige Versorgungsfälle abdeckt, ist hinsichtlich der einzelnen Risiken jeweils gesondert zu prüfen.

KStG § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2; EStG § 6a Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 7.11.2001 (I R 79/00) BStBl. 2005 II S. 659

1. Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung vGA dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Dezember 2000 I R 15/00, BFHE 194, 191).

2. Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde.

3. Auch bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 194, 191).

4. Ist eine Versorgungsverpflichtung in ihrer Gesamtheit nicht finanzierbar, so ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter statt der unfinanzierbaren eine finanzierbare Verpflichtung eingegangen wäre.

KStG § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2; EStG § 6a Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 1348)

***

BFH-Urteil vom 4.9.2002 (I R 7/01) BStBl. 2005 II S. 662

1. Sagt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist die Versorgungsverpflichtung nicht finanzierbar, wenn ihre Passivierung zur Überschuldung der GmbH im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde. Bei der Beurteilung dieses Merkmals ist auf den Zeitpunkt der Zusageerteilung abzustellen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 15/00, BFHE 194, 191, BFH/NV 2001, 980, und vom 7. November 2001 I R 79/00, BFHE 197, 164, BFH/NV 2002, 287).

2. Für die Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung sind diejenigen Bilanzansätze maßgeblich, die in eine Überschuldungsbilanz aufzunehmen wären. Dabei ist die Pensionsverpflichtung grundsätzlich mit dem nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG zu bestimmenden Barwert der Pensionsanwartschaft anzusetzen. Weist jedoch die GmbH nach, dass der handelsrechtlich maßgebliche Teilwert der Pensionsverpflichtung niedriger ist als der Anwartschaftsbarwert, so ist dieser Teilwert anzusetzen.

KStG § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2; EStG § 6a Abs. 3; HGB § 253 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 11. Januar 2000 6 K 7748/97 K,G,U

***

BFH-Urteil vom 31.3.2004 (I R 65/03) BStBl. 2005 II S. 664

1. Eine Pensionszusage einer GmbH zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers ist im Regelfall durch das Gesellschaftsverhältnis (mit)veranlasst, wenn die eingegangene Versorgungsverpflichtung aus Sicht des Zusagezeitpunktes für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem Fall können die Zuführungen zu der Pensionsrückstellung ganz oder teilweise verdeckte Gewinnausschüttungen sein.

2. Eine Pensionszusage ist nicht bereits dann unfinanzierbar, wenn im ungünstigsten Fall - bei Verwirklichung des größten denkbaren Risikos - die zu bildende Pensionsrückstellung auf einen Wert aufgestockt werden müsste, der zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führen würde. Sie ist erst dann nicht finanzierbar, wenn ihre Passivierung zur Überschuldung der GmbH im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 15/00, BFHE 194, 191; vom 7. November 2001 I R 79/00, BFHE 197, 164; vom 4. September 2002 I R 7/01, BFHE 200, 259).

3. Wird auf das Leben des durch die Versorgungszusage begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführers eine (voll- oder teilkongruente) Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, ist die Finanzierbarkeitsprüfung auf die jährlichen Versicherungsbeiträge zu beziehen.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 26. November 2002 I 152/2000

***

BFH-Urteil vom 6.4.2005 (I R 86/04) BStBl. 2005 II S. 666

Trägt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für Reisen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Reise durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst oder in nicht nur untergeordnetem Maße mitveranlasst ist. Eine schädliche private Mitveranlassung liegt regelmäßig vor, wenn bei einer entsprechenden Reise eines Einzelunternehmers oder eines Personengesellschafters das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG eingreifen würde.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 22. Juni 2004 7 K 7147/02 (EFG 2004, 1866)

***

BFH-Urteil vom 10.3.2005 (V R 54/04) BStBl. 2005 II S. 669

Führt ein Dipl.-Oecotrophologe (Ernährungsberater) im Rahmen einer medizinischen Behandlung (aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme) Ernährungsberatungen durch, sind diese Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit.

UStG 1991/1993/1999 § 4 Nr. 14; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Köln vom 7. September 2004 8 K 3895/02 (EFG 2005, 71)

***

BFH-Urteil vom 19.5.2005 (V R 31/03) BStBl. 2005 II S. 671

1. Eine GmbH, die zu 99,72 v.H. am Gesellschaftsvermögen einer KG beteiligt ist, ist auch dann nicht in das Unternehmen der KG (mittelbar) finanziell eingegliedert, wenn die übrigen Kommanditisten der KG sämtliche Gesellschaftsanteile an der GmbH halten.

2. Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993/1999 erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen setzt ein Verhältnis der Über- und Unterordnung der beteiligten Gesellschaften voraus; dass Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, bereits dann mehrere im Inland ansässige Personen zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, wenn sie "eng miteinander verbunden sind", ist insoweit unerheblich.

UStG 1993/1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 28. April 2003 6 K 834/01 (EFG 2003, 1426)

***

BFH-Urteil vom 30.6.2005 (V R 1/02) BStBl. 2005 II S. 675

Eine steuerfreie Heilbehandlung setzt voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Für die Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG reicht es nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten Methoden angewandt werden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe dienen können.

UStG 1980/1991/1993 § 4 Nr. 14; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Köln vom 29. November 2001 5 K 2725/98 (EFG 2002, 504)

***

BFH-Beschluss vom 11.4.2005 (GrS 2/02) BStBl. 2005 II S. 679

Die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters ist sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach durch das für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige (Wohnsitz-)Finanzamt zu treffen.

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1.

Vorlagebeschluss vom 30. Oktober 2002 IX R 80/98 (BFHE 200, 8, BStBl II 2003, 167)

***

BFH-Urteil vom 19.4.2005 (VIII R 12/04) BStBl. 2005 II S. 683

Das Tatbestandsmerkmal des "zu erstattenden Betrages" in § 233a Abs. 3 Satz 3 AO 1977 umfasst auch den Betrag, der im Wege der Aufhebung der Vollziehung vorab erstattet wird, wenn die Steuer in einem nachfolgenden Änderungsbescheid tatsächlich herabgesetzt wird.

AO 1977 § 233a Abs. 3 und 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 17. Juni 2002 7 K 5543/99 AO (EFG 2002, 1346)

***

BFH-Urteil vom 11.5.2005 (II R 21/02) BStBl. 2005 II S. 686

1. Ein niedrigerer Wert als der vom Gutachterausschuss angegebene Bodenrichtwert kann der Feststellung eines Grundstückswerts jedenfalls dann nicht zu Grunde gelegt werden, wenn lediglich geltend gemacht wird, die Höhe des Bodenrichtwerts an sich sei unzutreffend.

2. Ein Abschlag auf den Bodenrichtwert wegen der Größe des zu bewertenden Grundstücks ist nur vorzunehmen, wenn der Gutachterausschuss Umrechnungskoeffizienten für die Grundstückgrößen vorgegeben hat (vgl. R 161 Abs. 3 ErbStR).

BewG §§ 146 Abs. 6, 145 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 19. März 2002 1 K 491/98 (EFG 2002, 1572)

***

BFH-Urteil vom 15.6.2005 (II R 67/04) BStBl. 2005 II S. 688

Einem Bauwerk fehlt die Eigenschaft, einen mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu gestatten, nicht schon deshalb, weil in ihm ein Lärmpegel herrscht, der den Grenzwert nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ArbStättV überschreitet (Klarstellung zum BFH-Urteil vom 30. Januar 1991 II R 48/88, BFHE 163, 236, BStBl II 1991, 618).

BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ArbStättV § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 23. September 2003 2 K 3118/99

***

BFH-Urteil vom 3.3.2005 (III R 22/02) BStBl. 2005 II S. 690

Wurden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und wählt ein Ehegatte vor Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Bescheids die getrennte Veranlagung, sind die Ehegatten auch dann getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen, wenn der gegenüber dem anderen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Der Antrag auf getrennte Veranlagung stellt hinsichtlich des gegenüber dem anderen Ehegatten ergangenen Zusammenveranlagungsbescheids ein rückwirkendes Ereignis dar. Die dementsprechend erneut in Lauf gesetzte Festsetzungsfrist beginnt ihm gegenüber mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt wird.

EStG § 26, § 26a; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 7. November 2001 12 K 415/95

***

BFH-Urteil vom 19.4.2005 (IX R 10/04) BStBl. 2005 II S. 692

1. Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen der auf § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beruhenden typisierenden Annahme, eine langfristige Vermietung werde in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führen, deshalb zu prüfen, weil der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die zwar nicht getilgt, indes bei Fälligkeit durch den Einsatz von parallel laufenden Lebensversicherungen abgelöst werden sollen.

2. Allein die historische Bausubstanz eines denkmalgeschützten Wohngebäudes (hier: einer alten Mühle) schließt es nicht aus, dass die am Wohnungsmarkt erzielbare Miete den besonderen Wohnwert angemessen widerspiegelt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386).

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 17. Dezember 2003 1 K 10692/00 (EFG 2004, 728)

***

BFH-Urteil vom 20.4.2005 (X R 2/03) BStBl. 2005 II S. 694

1. Die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, welche intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur Betriebskapitalgesellschaft unterhält, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens.

2. Gewährt der Besitzunternehmer dieser anderen Kapitalgesellschaft zu deren Stützung in der Krise (vgl. § 32a Abs. 1 GmbHG) ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen, so gehört der Anspruch auf Rückzahlung grundsätzlich ebenfalls zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens.

3. Anders als im Anwendungsbereich des § 17 EStG führt die betrieblich veranlasste Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Gesellschafter in seinem Betriebsvermögen hält, grundsätzlich nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die Beteiligung. Die entsprechende Darlehensforderung ist vielmehr ein eigenständiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733).

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 7. November 2001 12 K 736/96 (EFG 2002, 746)

***

BFH-Urteil vom 20.4.2005 (X R 53/04) BStBl. 2005 II S. 698

Wird eine Wohnung, die zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hat und die gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 4 und 6 EStG i.d.F. von 1987 bis 1998 als entnommen gilt, innerhalb von drei Jahren nach der Entnahme in ein Betriebsvermögen eingelegt, bestimmt sich die AfA-Bemessungsgrundlage nach dem Einlagewert. Dies ist (höchstens) der Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme abzüglich der nach der Entnahme in Anspruch genommenen AfA.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a, Sätze 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 52 Abs. 15 Sätze 2, 4, 6 und 7.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 5. Dezember 2003 1 K 186/98 (EFG 2004, 642)

 

   :