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  BFH-Urteil vom 4.11.2004 (III R 2/03) BStBl. 2005 II S. 405

1. Das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a 1. Alt. InvZulG 1993 bezieht sich auf den Betrieb, in dem die begünstigten Investitionen getätigt werden. Eine GmbH & Co. KG ist danach nur dann erhöht anspruchsberechtigt, wenn sie selbst in die Handwerksrolle eingetragen ist.

2. Das Merkmal der Eintragung in die Handwerksrolle kann nicht von der Komplementär-GmbH oder den nur beschränkt haftenden Kommanditisten auf die KG übertragen werden.

3. Eine wirksam gegründete GmbH & Co. KG kann bereits vor der Eintragung der KG sowie der Komplementär-GmbH in das Handelsregister ihre Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3; GmbHG § 8 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 3; HGB § 1 Abs. 1 und 2, § 123 Abs. 3, § 161; HwO § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2, § 117 Abs. 1 Nr. 1; InvZulG 1993 § 1 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 9. Oktober 2002 IV 512/00

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BFH-Urteil vom 20.1.2005 (II R 20/03) BStBl. 2005 II S. 408

Erlangt aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter der begünstigte Dritte einen frei verfügbaren Anspruch auf die Leistung gegen den Versprechenden, ist der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt. Erwerbsgegenstand ist in einem solchen Fall die - als Folge des Abschlusses des Vertrages zu Gunsten Dritter entstandene - Forderung des Dritten gegen den Verpflichteten. Die Steuer entsteht mit der Begründung des Forderungsrechts des Dritten.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1; BewG § 12; BGB § 328 Abs. 1, § 333.

Vorinstanz: FG Berlin vom 12. November 2002 5 K 5125/01 (EFG 2003, 1111)

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BFH-Urteil vom 16.2.2005 (II R 6/02) BStBl. 2005 II S. 411

Auch bei einer mittelbaren Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind die Steuerbegünstigungen des § 13a ErbStG zu versagen, wenn der Schenker nicht zu mehr als einem Viertel am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist.

ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 18. Oktober 2001 3 K 2640/98 Erb (EFG 2002, 338)

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BFH-Urteil vom 10.3.2005 (II R 54/03) BStBl. 2005 II S. 412

Übertragen (Schwieger-)Eltern unter Mitwirkung ihres Kindes schenkweise Grundstückseigentum unmittelbar auf den Ehegatten ihres Kindes (Schwiegerkind), kann hierin auch dann kein schenkungsteuerrechtlich beachtlicher Durchgangserwerb des Kindes liegen, wenn die Zuwendung "auf Veranlassung des Kindes" erfolgen soll und als "ehebedingte Zuwendung" des Kindes bezeichnet wird. Eine Schenkung des Kindes an seinen Ehegatten kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht (gegen FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 1999 4 K 2011/98, EFG 1999, 617).

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 16. September 2003 1 K 1936/03 (EFG 2004, 148)

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BFH-Urteil vom 25.11.2004 (V R 38/03) BStBl. 2005 II S. 414

1. Vorsteuerbeträge können nicht abgezogen werden, wenn es an objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt hatte, die Eingangsleistungen zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen zu verwenden.

2. Absichtsänderungen wirken nicht zurück und führen deshalb nicht dazu, dass Steuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind.

UStG 1991 § 15 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 13. Mai 2003 1 K 493/01 (EFG 2004, 297)

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BFH-Urteil vom 25.11.2004 (V R 4/04) BStBl. 2005 II S. 415

1. Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.

2. Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend ist auf objektive Beweisanzeichen (z.B. die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des Entgelts) abzustellen.

UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 8; UrhG § 2, § 69c.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 28. November 2003 III 107/01 (EFG 2004, 855)

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BFH-Urteil vom 25.11.2004 (V R 25/04, V R 26/04) BStBl. 2005 II S. 419

1. Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993/1999 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.

2. Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend ist auf objektive Beweisanzeichen (z.B. die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des Entgelts) abzustellen.

3. Der Weitervertrieb von Computerprogrammen an rechtlich selbständige Konzernunternehmen und an Kooperationspartner kann eine Verbreitung i.S. der § 17, § 69c Nr. 3 UrhG sein.

UStG 1993/1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 8; UrhG § 2, § 17, § 69c.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteile vom 23. Januar 2003 5 K 452/00 und 5 K 213/01

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BFH-Beschluss vom 1.2.2005 (VII B 198/04) BStBl. 2005 II S. 422

Gebührenforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Die in § 49b Abs. 4 BRAO normierte Einschränkung der Abtretung solcher Forderungen führt nicht zu einer Unübertragbarkeit i.S. von § 851 Abs. 1 ZPO.

ZPO § 851 Abs. 1, § 836 Abs. 3, § 807 Abs. 1; BRAO § 49b Abs. 4; StGB § 203

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Juli 2004 4 V 800/04

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BFH-Urteil vom 2.2.2005 (II R 4/03) BStBl. 2005 II S. 426

Der typisierenden Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke ist auch in Fällen entgeltlicher Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die vertraglich vereinbarte Miete zugrunde zu legen; ein Ansatz der üblichen Miete kommt nicht in Betracht.

BewG § 146 Abs. 2, 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2004 13 K 250/99 (EFG 2003, 436)

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BFH-Urteil vom 2.2.2005 (II R 36/03) BStBl. 2005 II S. 428

Da sich die Frage der Verfassungswidrigkeit von Wertverzerrungen innerhalb der Einheitsbewertung des Grundvermögens nur noch unter dem Gesichtspunkt der Grundsteuerbelastung stellt und die im Ertragswertverfahren festgestellten Einheitswerte regelmäßig erheblich unter dem gemeinen Wert liegen, führt das Absehen von einer neuen Hauptfeststellung noch nicht zu einem Verstoß dieser Einheitswerte gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

GG Art. 3 Abs. 1; BewG §§ 79 ff.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 19. Mai 2003 1 K 201/00 (EFG 2003, 1459)

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BFH-Beschluss vom 25.1.2005 (II B 170/03) BStBl. 2005 II S. 429

Rechtsfragen, die die Steuerbilanz betreffen, können wegen der für Feststellungszeitpunkte vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1997 bestehenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Anknüpfung der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an die Steuerbilanzwerte nicht in einem wegen der Einheitsbewertung geführten Revisionsverfahren geklärt werden. Das Begehren, die Revision in einer Einheitswertsache zuzulassen, kann daher nicht auf solche Rechtsfragen gestützt werden.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BewG in der von 1993 bis 1997 geltenden Fassung § 95 Abs. 1, § 103 Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 109a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 28. Oktober 2003 1 K 193/00

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BFH-Urteil vom 10.11.2004 (XI R 32/01) BStBl. 2005 II S. 431

Eine zu Wohnzwecken vermietete Eigentumswohnung ist nicht bereits deshalb dem notwendigen Betriebsvermögen eines Architektenbüros zuzuordnen, weil sie in Befolgung einer behördlichen Auflage als Ersatzwohnraum für die zweckfremd genutzten eigenen Büroräume angeschafft wurde.

EStG § 4 Abs. 1, 3, 4; FGO § 40 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin vom 15. März 2001 1 K 1044/00 (EFG 2001, 879)

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BFH-Urteil vom 11.1.2005 (IX R 27/04) BStBl. 2005 II S. 433

Die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. (jetzt: § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG) ist vor der Durchführung eines Verlustrücktrages i.S. von § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG a.F. (jetzt: § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG) zu berücksichtigen (entsprechend BMF vom 25. Oktober 2004, BStBl I 2004, 1034, Tz. 52).

EStG § 23 Abs. 3 Satz 5, § 23 Abs. 3 Satz 7.

Vorinstanz: FG München vom 14. Mai 2004 8 K 1811/02 (EFG 2004, 1529)

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BFH-Urteil vom 19.1.2005 (X R 23/04) BStBl. 2005 II S. 434

Der für die steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erforderliche Rechtsbindungswille muss sich auf sämtliche für einen Versorgungsvertrag typusprägenden Leistungen - Sach- und Barleistungen - beziehen. Insoweit sind Abweichungen des tatsächlich Durchgeführten vom Vereinbarten steuerschädlich.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 18. November 2002 14 K 117/98

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BFH-Urteil vom 1.3.2005 (VIII R 25/02) BStBl. 2005 II S. 436

Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung "innerhalb der letzten fünf Jahre" i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist nicht für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG zu bestimmen, sondern richtet sich nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.

EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) § 17 Abs. 1 und 2; GG Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 19. März 2002 1 K 63/00 (EFG 2002, 701)

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BFH-Urteil vom 10.11.2004 (XI R 51/03) BStBl. 2005 II S. 441

Seit der Neufassung des § 3 Nr. 9 EStG durch das EStRG 1974 kommt es für die Steuerfreiheit einer Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht mehr darauf an, ob dem Arbeitnehmer eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber noch zuzumuten ist.

EStG § 3 Nr. 9.

Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember 2000 4 K 10881/98

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BFH-Urteil vom 23.7.2003 (I R 41/03) BStBl. 2005 II S. 443

In die Entgelte für den Erwerb der Mitgliedschaft in einem Verein sind (als Eintrittsspende zu erbringende) Aufwendungen in Form einer Kommanditeinlage nicht einzubeziehen.

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO 1977 § 52.

Vorinstanz: FG Münster vom 22. Januar 2001 9 K 1222/97 K, 9 K 1265/97 K (EFG 2001, 613)

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BFH-Beschluss vom 25.11.2004 (V R 55/03) BStBl. 2005 II S. 445

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, die Steuerbefreiung der von praktischen Ärzten angeordneten medizinischen Laboranalysen auch dann von den dort genannten Bedingungen abhängig zu machen, wenn die Heilbehandlung der Ärzte ohnedies steuerfrei ist?

UStG 1980/1993 § 4 Nr. 14 und Nr. 16; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c.

Vorinstanz: FG Münster vom 19. August 2003 15 K 8753/98 U (EFG 2004, 64)

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BFH-Urteil vom 13.1.2005 (II R 48/02) BStBl. 2005 II S. 451

1. Die Höhe der Einkommensteuer ist aus vermögensteuerrechtlicher Sicht Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO 1977.

2. Das Verschulden des Steuerpflichtigen kann auch dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977 unbeachtlich sein, wenn nachträglich bekannt werdende Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer höheren Steuer führen, für sich genommen die Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 erfüllen, aber in einem Bescheid berücksichtigt werden, der auf einer anderen Änderungsvorschrift beruht.

AO 1977 § 173 Abs. 1; VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1 a.F.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 18. Mai 2001 6 K 121/97

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BFH-Urteil vom 23.11.2004 (IX R 59/01) BStBl. 2005 II S. 454

Trägt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Gesellschaft ausnahmsweise dann allein zuzurechnen, wenn insoweit weder eine Zuwendung an Mitgesellschafter beabsichtigt ist noch gegen diese ein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256). Auf die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die fehlende Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruchs ergibt, kommt es dabei nicht an.

EStG § 9, § 21 Abs. 1; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; BGB § 426, § 722, § 743, § 748.

Vorinstanz: FG München vom 29. August 2001 1 K 4846/99 (EFG 2001, 1606)

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BFH-Urteil vom 11.1.2005 (IX R 50/03) BStBl. 2005 II S. 456

Muss der Verfügungsberechtigte nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ihm ab dem 1. Juli 1994 zustehende Mietentgelte an den Restitutionsberechtigten herausgeben, so kann er diese Ausgabe im Jahr ihres Abflusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zwar steuermindernd geltend machen; er kann aber nicht nach § 163 AO 1977 beanspruchen, dass ihm in den Jahren seiner Vermietungstätigkeit ab 1. Juli 1994 von vornherein keine Einkünfte zugerechnet werden.

AO 1977 § 163, § 227; EStG § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; VermG § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 4.

Vorinstanz: FG Berlin vom 26. Juni 2003 1 K 9281/02 (EFG 2003, 1517)

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BFH-Beschluss vom 13.1.2005 (VII B 147/04) BStBl. 2005 II S. 457

1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Entscheidung des FG willkürlich ist. Das ist der Fall, wenn diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint, weil bei der vom FG vorgenommenen Änderung des angefochtenen Abrechnungsbescheides die Steuerbescheide und die in ihnen ausgewiesenen anrechenbaren Steuern nicht vollständig und sachlogisch richtig berücksichtigt worden sind.

2. Nicht alles, was in dem Abrechnungsteil eines Einkommensteuerbescheides enthalten ist, stellt eine bestandskraftfähige Regelung dar. Dies gilt vielmehr nur für die im EStG vorgeschriebene Entscheidung über die Anrechnung bestimmter Steuerzahlungen auf die Einkommensteuer, nicht aber für sonstige Zahlungen oder Verbuchungen und einen angeblichen Erstattungsanspruch aufgrund solcher Buchungen.

3. Wird die Revision bei teilbarem Streitgegenstand nur teilweise zugelassen, hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nach dem Wert des erfolglosen Teilgegenstandes zu tragen; die außergerichtlichen Kosten für dieses Verfahren sind ihm in der Beschwerdeentscheidung in Höhe der nach dem Wert des gesamten Streitgegenstandes errechneten Quote aufzuerlegen (Anschluss an BGH-Beschluss vom 17. Dezember 2003 V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).

AO 1977 § 218 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2 Satz 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 135.

Vorinstanz: FG Berlin vom 14. Mai 2004 3 K 3425/02

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BFH-Urteil vom 13.1.2005 (V R 35/03) BStBl. 2005 II S. 460

1. Eine bestandskräftige Steuerfestsetzung kann im Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977 nur dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung - beurteilt nach der Rechtslage bei der Festsetzung der Steuer - offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.

2. Der Umstand allein, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer in Widerspruch zu einer später entwickelten Rechtsprechung steht, rechtfertigt noch nicht den Erlass der Steuer.

3. Das FG darf Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.

4. Ein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG) liegt nicht vor, wenn das FA die Umsätze einer Massagepraxis in der Rechtsform einer GmbH in den Jahren 1989 bis 1991 als steuerpflichtig behandelt hat.

AO 1977 § 227; UStG 1980/1991 § 4 Nr. 14 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 4. Februar 2002 12 K 125/01

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BFH-Urteil vom 27.10.2004 (II R 8/01) BStBl. 2005 II S. 463

1. Ob Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb gehört und deshalb ein Betriebsgrundstück im bewertungsrechtlichen Sinn ist, ist nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, soweit § 99 Abs. 2 BewG keine Sonderregelungen vorsieht.

2. § 99 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG betrifft nur Grundstücke, die ertragsteuerrechtlich teilweise Betriebs- und teilweise Privatvermögen sind.

BewG § 95 Abs. 1 Satz 1, § 99 Abs. 1 und 2, § 138 Abs. 3 und 5; ErbStG § 9, § 12 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2; AO 1977 § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 179 Abs. 3; FGO § 101 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 11 K 625/99 BG (EFG 2001, 344)

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BFH-Urteil vom 24.1.2001 (I R 39/00) BStBl. 2005 II S. 465

1. Wird einem Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses die Fortzahlung einer Provision zugesagt, ohne dass der Anspruch vom Fortbestehen wirtschaftlicher Vorteile des Geschäftsherrn abhängen soll, so kann die hierdurch entstehende ungewisse Verbindlichkeit des Geschäftsherrn wirtschaftlich durch die Arbeitsleistung des Vertreters verursacht sein. Soweit dies der Fall ist und soweit der Vertreter die geschuldete Arbeitsleistung in der Vergangenheit erbracht hat, kann der Geschäftsherr eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 24. Juni 1969 I R 15/68, BFHE 96, 101, BStBl II 1969, 581; vom 28. April 1971 I R 39, 40/70, BFHE 102, 270, BStBl II 1971, 601, und vom 20. Januar 1983 IV R 168/81, BFHE 137, 489, BStBl II 1983, 375).

2. Ein mit Ablauf des Vertretungsverhältnisses entstehender Anspruch des Handelsvertreters auf Fortzahlung von Provisionen ist nicht wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht, wenn durch ihn die Einhaltung eines zukünftigen Wettbewerbsverbots abgegolten werden soll.

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2000, 778)

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BFH-Urteil vom 7.12.2004 (VIII R 70/02) BStBl. 2005 II S. 468

1. Das Veranlassungsprinzip ist auch für die Steuerbarkeit von sonstigen Bezügen aus Aktien nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beachten. Maßgeblich ist hiernach, ob bei wertender Beurteilung das die Vorteilszuwendung auslösende Moment oder - im Falle eines Ursachenbündels - zumindest eines der auslösenden Momente in einem nicht zu vernachlässigendem Ausmaß der Erwerbssphäre zuzuordnen ist (hier: Mitgliedschaftsverhältnis des Aktionärs).

2. Diese Voraussetzung wurde auch dann erfüllt, wenn im Rahmen des zweiten Börsengangs der Deutschen Telekom AG (DT-AG) der Erwerber junger Aktien nach Ablauf der Haltefrist Bonusaktien zugeteilt erhielt. Unerheblich hierfür ist, ob sich der Bonusanspruch zivilrechtlich gegen die DT-AG oder gegen einen Dritten (hier: Bundesrepublik Deutschland als Mehrheitsaktionärin) gerichtet hat.

3. Der Zuflusszeitpunkt sowie die Höhe der Kapitaleinnahmen sind nach den Verhältnissen des einzelnen Aktionärs zu bestimmen (niedrigster Kurswert der DT-Aktien an einer deutschen Börse einschließlich XETRA-Handel am Tag der Depoteinbuchung).

EStG §§ 8, 11, 20.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 17. Juli 2002 2 K 4068/01 E (EFG 2002, 1382)

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BFH-Urteil vom 14.12.2004 (XI R 66/03) BStBl. 2005 II S. 473

Die Versagung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für das an ein britisches College gezahlte Schulgeld verletzt jedenfalls dann nicht das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, wenn die Höhe des Schulgeldes eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert und es deshalb auch beim Besuch einer inländischen Schule steuerlich nicht berücksichtigt werden könnte.

GG Art. 7 Abs. 4; EGV Art. 18, 39, 43, 49; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 9. September 2003 2 K 228/03

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BFH-Urteil vom 16.12.2004 (IV R 8/04) BStBl. 2005 II S. 475

Aufwendungen eines Freiberuflers für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung sind jedenfalls gemäß § 52 Abs. 12 EStG i.d.F. des StÄndG 2003 - unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Jahre vor 2002 - nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

EStG 1997 § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5; EStG i.d.F. des StÄndG 2003 § 52 Abs. 12; StÄndG 2003 Art. 1 Nrn. 4, 7, und 34.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 25. März 2002 3 K 2009/00

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BFH-Urteil vom 11.1.2005 (IX R 15/03) BStBl. 2005 II S. 477

Zahlungen des Restitutionsberechtigten an den Verfügungsberechtigten im Restitutionsverfahren nach dem VermG zum Ausgleich von Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen an einem rückübertragenen Gebäude stellen Anschaffungskosten dar. Sie sind ab dem Jahr der Rückübertragung im Rahmen der AfA bei den Einkünften aus der Vermietung des rückübertragenen Gebäudes zu berücksichtigen, selbst wenn Mieteinnahmen erst im Folgejahr erzielt werden.

EStG § 7 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1; VermG § 1, § 3.

Vorinstanz: FG Berlin vom 15. Juli 2002 9 K 9338/99 (EFG 2002, 1517)

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BFH-Urteil vom 11.1.2005 (IX R 66/03) BStBl. 2005 II S. 480

Erlangt der Restitutionsberechtigte vom Verfügungsberechtigten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG Mietentgelte, so muss er sie nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Entschädigung versteuern.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 2 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; VermG § 7 Abs. 7 Satz 2.

Vorinstanz: FG Berlin vom 5. November 2003 2 K 2314/00 (EFG 2004, 345)

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BFH-Urteil vom 23.2.2005 (I R 9/04) BStBl. 2005 II S. 481

Die Aufhebung eines für eine bestimmte Laufzeit begründeten Schuldverhältnisses gegen Entschädigung führt nicht zur Bildung eines passiven RAP.

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; HGB § 250 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin vom 28. April 2003 8 K 8171/02 (EFG 2004, 999)

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BFH-Urteil vom 2.12.2004 (III R 49/03) BStBl. 2005 II S. 483

1. Macht ein Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige steuermindernd geltend, trifft ihn nach § 90 Abs. 2 AO 1977 eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln. Da die Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten erforderlich, möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein muss, können hinsichtlich der Beschaffung amtlicher Bescheinigungen aus Krisengebieten Beweiserleichterungen in Betracht kommen.

2. Auch wenn das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet und ihm als Tatsacheninstanz die Auswahl und Gewichtung der erforderlichen Beweismittel obliegt, hat es die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO 1977 zu berücksichtigen. Die Entscheidung, welche Anforderungen an den Nachweis von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende, unterstützungsbedürftige Angehörige zu stellen sind und welche Beweismittel der Steuerpflichtige zu beschaffen hat, gehört zur Rechtsanwendung und kann daher vom BFH überprüft werden.

3. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Sind die Tatsachen, aufgrund derer das FG seine Überzeugung gebildet hat, widersprüchlich oder ist die Folgerung aus den festgestellten Tatsachen nicht nachvollziehbar, liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, den das Revisionsgericht von Amts wegen als Fehler der Rechtsanwendung zu beachten hat.

AO 1977 § 90 Abs. 2; EStG § 33a Abs. 1 und 4; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 23. Januar 2003 13 K 101/99 (EFG 2004, 201)

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BFH-Beschluss vom 10.2.2005 (VI B 113/04) BStBl. 2005 II S. 488

1. Es ist höchstrichterlich hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zur Verfügung steht.

2. Dabei sind die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen des FG in tatsächlicher Art für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2, § 9 Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 2004 6 K 1220/03

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BFH-Urteil vom 2.2.2005 (II R 18/03) BStBl. 2005 II S. 489

Die vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung unterliegt, auch soweit sie eine angemessene Höhe überschreitet, im Regelfall nicht der Erbschaftsteuer, sondern in vollem Umfang der Einkommensteuer.

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3; BGB § 2221

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 9. Januar 2002 4 K 7055/99 Erb

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BFH-Beschluss vom 21.12.2004 (I R 107/03) BStBl. 2005 II S. 490

Ohne eine vertragliche Grundlage scheidet die gewinnmindernde Berücksichtigung einer Gewerbesteuerumlage bei der Organgesellschaft jedenfalls dann aus, wenn beim Organträger wegen eigener Verluste keine Gewerbesteuer anfällt und deswegen kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch gegenüber der Organgesellschaft entsteht.

EStG § 5 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; HGB § 246 Abs. 1, § 247 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 4. November 2003 I 257/1999 (EFG 2004, 592)

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BFH-Beschluss vom 20.1.2005 (II B 52/04) BStBl. 2005 II S. 492

Eine Anzeige ist i.S. des § 16 Abs. 5 GrEStG ordnungsgemäß, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb der Anzeigefristen dem FA in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Aufgrund eines innerhalb der Anzeigefrist zu stellenden Fristverlängerungsantrags können noch fehlende Angaben binnen einer vom FA zu setzenden angemessenen Frist nachgereicht werden.

GrEStG § 1 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 18, § 19, § 20; AO 1977 § 109.

Vorinstanz: FG Berlin vom 8. März 2004 1 B 1381/03 (EFG 2004, 1148)

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BFH-Urteil vom 16.2.2005 (II R 53/03) BStBl. 2005 II S. 495

Wird ein Erwerbsvorgang noch vor der Entscheidung über einen gegen die ursprüngliche Grunderwerbsteuerfestsetzung eingelegten Einspruch rückgängig gemacht, ist das FA verpflichtet, einen sich aus § 16 GrEStG ergebenden Aufhebungsanspruch spätestens in der Einspruchsentscheidung zu berücksichtigen.

GrEStG § 16 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. November 2001 2 K 158/99

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BFH-Urteil vom 23.3.2005 (III R 20/00) BStBl. 2005 II S. 497

Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht entspricht dem Begriff in dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnis der Wirtschaftszweige.

Ein Betrieb, der Sand und Kies gewinnt, aufbereitet und vertreibt, gehört nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, nicht zum Wirtschaftszweig "Verarbeitendes Gewerbe, Verarbeitung von Steinen und Erden" (Abschn. D, Unterabschn. DI), sondern zum Wirtschaftszweig "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" (Abschn. C).

Anspruch auf erhöhte Investitionszulage wegen der Zugehörigkeit des Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe besteht für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern im Jahr 1995 nur, wenn der Betrieb nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen war. Die frühere Zuordnung in der Systematik der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1979, zum verarbeitenden Gewerbe ist überholt.

InvZulG 1996 § 3 Nrn. 3 und 4, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Februar 2000 2 K 468/97 (EFG 2000, 580)

 

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