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  BFH-Urteil vom 25.5.2004 (VII R 29/02) BStBl. 2005 II S. 3

Hat das FA einen Haftungsgegenstand durch einen bestandskräftig gewordenen Haftungsbescheid geregelt, steht dessen Bestandskraft bei unveränderter Sach- und Rechtslage der erneuten Regelung des gleichen Sachverhaltes durch Erlass eines ergänzenden, neben den ersten Haftungsbescheid tretenden Haftungsbescheides entgegen. Hiervon unberührt bleibt die Korrektur des vorangegangenen Haftungsbescheides nach den Vorschriften der §§ 129, 130 und 131 AO 1977.

AO 1977 § 191 Abs. 1, §§ 129, 130, 131.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 20. März 2002 2 K 613/00 (EFG 2002, 1069)

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BFH-Urteil vom 8.7.2004 (VII R 55/03) BStBl. 2005 II S. 7

Wird eine gegen das FA gerichtete Forderung abgetreten und besteht für das FA im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Abtretung eine Aufrechnungslage gegenüber dem bisherigen Gläubiger, die das FA nach § 226 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 406 BGB berechtigt, die Aufrechnung mit ihrer Gegenforderung auch gegenüber dem neuen Gläubiger der Hauptforderung zu erklären, so werden diese eingetretenen Rechtswirkungen des § 406 BGB durch eine nachträglich vom FA gewährte Stundung der Gegenforderung, die auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Abtretung zurückwirkt, nicht beseitigt.

AO 1977 § 222, § 226 Abs. 1; BGB § 387, § 406.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 4. Juni 2003 6 K 872/00 (EFG 2003, 1433)

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BFH-Urteil vom 20.7.2004 (VII R 28/03) BStBl. 2005 II S. 10

Im Gesamtvollstreckungsverfahren kann der Gläubiger auch dann aufrechnen, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens die Forderung des Gemeinschuldners, gegen die er aufrechnet (Hauptforderung), erst aufschiebend bedingt entstanden ist.

AO 1977 §§ 47, 226 Abs. 1; BGB § 387; GesO § 7 Abs. 5; KO § 54 Abs. 1; InsO § 95 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 29. Januar 2003 4 K 1270/01 (EFG 2003, 818)

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BFH-Urteil vom 25.2.2004 (I R 42/02) BStBl. 2005 II S. 14

1. Die nicht nur vorüber gehend angelegte Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (hier: an einer gemeinschaftsrechtlich geförderten sog. IFSC-Gesellschaft in den irischen Dublin Docks) ist jedenfalls nicht deshalb missbräuchlich i.S. des § 42 Abs. 1 AO 1977, weil die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Managementgesellschaft erfolgt (Bestätigung der Senatsurteile vom 19. Januar 2000 I R 94/97, BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222, und I R 117/97, BFH/NV 2000, 824).

2. Einkünfte aus Dividenden werden nach Art. XXII Abs. 2 Buchst. a DBA-Irland auch dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn die Dividenden von einer irischen "Unlimited Company having a share capital" ausgeschüttet werden (Abweichung von den Senatsurteilen in BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222, und in BFH/NV 2000, 824, und vom BMF-Schreiben vom 30. Juli 1999, BStBl I 1999, 698).

AO 1977 § 42; AStG a.F. § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 5 und 6; DBA-Irland Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 28. Juni 2001 6 K 490/97 (EFG 2001, 1350)

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BFH-Urteil vom 18.8.2004 (II R 22/04) BStBl. 2005 II S. 19

Werden zur gleichen Zeit Miteigentumsanteile an einem Grundstück auf mehrere Bedachte schenkweise übertragen, ist keine einheitliche gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für das ganze Grundstück mit anschließender Verteilung durchzuführen; vielmehr bilden die zugewendeten Miteigentumsanteile jeweils den Gegenstand einer lediglich gesonderten Feststellung nach § 138 Abs. 5 BewG.

BewG § 2 Abs. 1, § 3, § 138 Abs. 5; AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12. Februar 2004 11 K 4122/02 BG

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BFH-Beschluss vom 28.4.2004 (VIII B 79/03) BStBl. 2005 II S. 21

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 14. November 2000 IV A 6 -S 2174- 5/00, BStBl I 2000, 1514) vertretene Ansicht, dass eine Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der vereinbarten Vergütung zulässig sei, der Rechtslage entspricht.

EStG § 5 Abs. 1, Abs. 4 a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; HGB § 249 Abs. 1, § 253, § 266 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 6. März 2003 8 V 2062/02

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BFH-Urteil vom 19.5.2004 (III R 16/02) BStBl. 2005 II S. 23

Kfz-Kosten schwer geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger sind nur angemessen i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, soweit sie die in den EStR und LStR für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Betriebsausgaben und Werbungskosten festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen. Das gilt auch für die Kfz-Aufwendungen, die auf Fahrten entfallen, die zum Besuch von Ärzten oder Behandlungseinrichtungen durchgeführt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 18. Dezember 2003 III R 31/03, BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453; Abweichung von dem Senatsurteil vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227).

EStG §§ 33, 33b.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 17. Juli 2001 2 K 598/00

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BFH-Urteil vom 19.5.2004 (III R 39/03) BStBl. 2005 II S. 24

Die von der Rechtsprechung des BFH und der Finanzverwaltung anerkannte Beweiserleichterung für bei Auslandsfahrten bar geleistete Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland gilt nicht, wenn beide Ehegatten im Inland leben. In derartigen Fällen sind grundsätzlich inländische Belege über das Vorhandensein entsprechender Mittel (z.B. Abhebungsnachweise) und detaillierte Empfängerbestätigungen vorzulegen.

AO 1977 § 90 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1; EStG § 33a Abs. 1.

Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg, vom 14. November 2002 15 K 2473/01

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BFH-Urteil vom 1.6.2004 (IX R 35/01) BStBl. 2005 II S. 26

1. Für Verluste aus Spekulationsgeschäften i.S. von § 23 EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen sind, soweit diese Vorschriften auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 anwendbar bleiben, in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden.

2. Für Streitjahre bis einschließlich 1993 bleibt § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG jedenfalls anwendbar, auch wenn das BVerfG diese Vorschrift, soweit sie Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren betrifft, durch Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 in der für 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat.

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 23.

Vorinstanz: FG München vom 5. Februar 2001 8 K 3707/99 (EFG 2002, 397)

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BFH-Urteil vom 14.7.2004 (I R 100/03) BStBl. 2005 II S. 31

Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist die Steueranmeldung gemäß § 44b Abs. 4 EStG 1997 auf Antrag des zum Steuerabzug verpflichteten Vergütungsschuldners aufzuheben und an diesen zu erstatten. Der Schuldner der Kapitalerträge ist nach § 44b Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 auch dann erstattungsberechtigt, wenn die Kapitalertragsteuer nicht für seine Rechnung entrichtet wurde.

EStG 1997 § 44b Abs. 4 Satz 2; AO 1977 § 37 Abs. 2, § 41.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 12. Februar 2003 4 K 1665/01

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BFH-Urteil vom 27.7.2004 (IX R 20/03) BStBl. 2005 II S. 33

Wird bei Gründung eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft vereinbart, die Einkünfte für die ersten beiden Geschäftsjahre bis zur Schließung des Fonds auf sämtliche in diesem Zeitraum eintretenden Kommanditisten in der gleichen Weise zu verteilen (gleiche Verlustquote für alle Gesellschafter), so können die erst im zweiten Geschäftsjahr der KG beigetretenen Kommanditisten für dieses Jahr einen gegenüber den bisherigen Gesellschaftern und im Verhältnis zu ihrem Gesellschaftsanteil höheren Anteil an den negativen Einkünften der KG beanspruchen; dies gilt auch, soweit diese auf der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem FördG beruhen (gegen BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1516, Tz. 6).

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 7a Abs. 7; FördG § 1 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 12. November 2002 5 K 5449/00 (EFG 2003, 779)

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BFH-Urteil vom 3.8.2004 (X R 40/03) BStBl. 2005 II S. 35

Bei der Anwendung der Grundsätze über die sog. Drei-Objekt-Grenze sind aneinander grenzende, rechtlich selbständige Mehrfamilienhausgrundstücke grundsätzlich jeweils gesonderte wirtschaftliche Einheiten (vgl. § 2 Abs. 1 BewG), die auch durch eine Vereinigung/Zuschreibung nach § 890 BGB, §§ 3 ff. GBO nicht zu einem einzigen Objekt ("Häuserzeile") werden können.

EStG § 15 Abs. 2; BewG § 2 Abs. 1, § 93; GewStG § 2 Abs. 1; BGB § 890; GBO §§ 3 ff.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2002 14 K 153/01 (EFG 2003, 1302)

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BFH-Urteil vom 8.9.2004 (XI R 47, 48/03) BStBl. 2005 II S. 41

Erwirbt der Miterbe in der Zwangsversteigerung das von ihm zu 1/2 geerbte Grundstück, so stellt sich für die Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels nur der Erwerb des hälftigen Anteils des anderen Miterben als Anschaffungsgeschäft dar.

EStG § 15 Abs. 2; ZVG § 90.

Vorinstanz: FG Berlin vom 23. April 2002 7 K 7265/00 und 7 K 7018/00 (EFG 2004, 40)

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BFH-Urteil vom 16.9.2004 (X R 5/02) BStBl. 2005 II S. 43

Wechselt der Steuerpflichtige zu Beginn eines Wirtschaftsjahres von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, gilt kraft der Fiktion des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a 2. Halbsatz EStG 1997 das für die Ansparabschreibung vorausgesetzte Größenmerkmal auch dann als erfüllt, wenn das Betriebsvermögen ausweislich der Eröffnungsbilanz mehr als 400.000 DM beträgt.

EStG 1997 § 7g Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Bremen vom 25. Oktober 2001 301163K 1

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BFH-Urteil vom 21.9.2004 (IX R 13/02) BStBl. 2005 II S. 44

1. Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst.

2. Erhält jemand im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer von ihm erbrachten Tätigkeit eine Provision und nimmt er sie als Gegenleistung an, so ist das Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 30. Januar 2002 13 K 2224/01 (EFG 2002, 829)

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BFH-Urteil vom 17.2.2004 (VIII R 28/02) BStBl. 2005 II S. 46

Ist aufgrund wirksamer schuldrechtlicher Vereinbarungen zwischen einander nicht nahe stehenden Personen das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen einer GmbH übergegangen und werden die schuldrechtlichen Vereinbarungen nachträglich unwirksam, dann bleibt der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer, wenn die Beteiligten die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts nicht rückgängig machen.

EStG § 17; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 19. Februar 2002 5 K 5483/00

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BFH-Urteil vom 18.12.2002 (I R 51/01) BStBl. 2005 II S. 49

Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger stellen keine Gewinnausschüttungen i.S. der §§ 8 Abs. 3, 27 KStG 1996, sondern Gewinnabführungen i.S. der §§ 14 ff. KStG 1996 dar (Abweichung von Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995). Nichts anderes ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 41 KStG 1996.

KStG 1996 § 8 Abs. 1 und 3, § 14 Satz 1 Nr. 5, § 15, § 16, § 17 Satz 2 Nr. 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 36, § 37 Abs. 2, § 41; AktG § 291 Abs. 1, §§ 300, 301; HGB § 272 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. März 2001 6 K 5206/98 K (EFG 2001, 917)

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BFH-Beschluss vom 14.7.2004 (I R 17/03) BStBl. 2005 II S. 53

1. Finanzierungsaufwendungen, die eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft für die Beteiligung an einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aufwendet, sind gemäß § 3c EStG 1990 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit die Körperschaft aus der Beteiligung steuerfreie Gewinnanteile (Dividenden) erzielt (Fortführung der Senatsurteile vom 29. Mai 1996 I R 15/94, BFHE 180, 410, BStBl II 1997, 57; I R 167/94, BFHE 180, 415, BStBl II 1997, 60, und I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl II 1997, 63).

2. Dem EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Widerspricht es Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV und Art. 73b EGV, wenn Finanzierungsaufwendungen einer Körperschaft, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit im Inland steuerfreien Erträgen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stehen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, nur in jenem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, in dem keine Gewinne aus der Beteiligung steuerfrei ausgeschüttet werden?

KStG 1991 § 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5, § 30 Abs. 2 Nr. 1; EStG 1990 § 3c, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3; DBA-Österreich 1954 Art. 10a Abs. 1 und 3, Art. 15 Abs. 2 Satz 3; EGV Art. 52, Art. 58, Art. 73b (= EG Art. 43, Art. 48, Art. 56).

Vorinstanz: Hessisches FG vom 10. Dezember 2002 4 K 1044/99 (EFG 2003, 1120)

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BVerfG-Urteil vom 9.3.2005 (2 BvL 17/02) BStBl. 2005 II S. 56

1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (Anschluss an BVerfGE 84, 239).

2 Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.

EStG 1997 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 16.9.2004 (IV R 62/02) BStBl. 2005 II S. 75

Der Steuerpflichtige handelt in aller Regel grob schuldhaft i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977, wenn er die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen versäumt und den Erlass eines Schätzungsbescheids veranlasst. Dieses Verschulden wirkt bis zur Bestandskraft des Schätzungsbescheids fort und wird nicht etwa durch ein späteres leichtes Verschulden des Steuerpflichtigen bei der Anfechtung dieses Bescheids verdrängt.

AO 1977 §§ 162 Abs. 1 und 2, 173 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 29. August 2000 8 K 729/99 und 8 K 730/99

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BFH-Urteil vom 19.5.2004 (III R 29/03) BStBl. 2005 II S. 77

1. Auch wenn der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses mit Einverständnis der übrigen Miteigentümer eine Wohnung allein bewohnt, steht ihm der Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu.

2. Die Anweisung in Rz. 66 des BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998 (BStBl I 1998, 190), nach welcher der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses, der eine Wohnung allein zu eigenen Wohnzwecken nutzt, den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen kann, soweit der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens den Wert des Miteigentumsanteils nicht übersteigt, widerspricht § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG.

3. Die Gewährung der Eigenheimzulage im Wege einer Billigkeitsregelung in gesetzlich nicht vorgesehenen Fällen ist der Verwaltung durch § 15 Abs. 1 Satz 2 EigZulG verwehrt.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 163; GG Art. 3 Abs. 1; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 15. Januar 2003 12 K 245/02

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BFH-Urteil vom 24.6.2004 (III R 50/01) BStBl. 2005 II S. 80

1. Ein auf die Lebenszeit des Nießbrauchers bestellter Nießbrauch an einem im Eigentum eines Dritten stehenden bebauten Grundstück führt regelmäßig nicht zu wirtschaftlichem Eigentum des Nießbrauchers an Grundstück und Gebäude.

2. Beteiligt sich der Nießbraucher an den Anschaffungskosten des Grundstücks und den Herstellungskosten des Gebäudes, kann er wirtschaftlicher Eigentümer nur in Höhe seiner Beteiligung an den auf das Gebäude entfallenden Gesamtaufwendungen sein. Bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Nießbraucher daher den Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage nur entsprechend seinem wirtschaftlichen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 27. Juli 2001 4 K 362/99 (EFG 2002, 385)

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BFH-Urteil vom 15.7.2004 (III R 19/03) BStBl. 2005 II S. 82

1. Ein nach dem EigZulG begünstigtes Objekt, das sich im Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft befindet, ist für die Förderung nach dem EigZulG den Miterben anteilig entsprechend ihrem jeweiligen Erbanteil zuzurechnen, so dass sie die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können.

2. Der hinterbliebene Ehegatte, der vom verstorbenen Ehegatten einen Miteigentumsanteil an der eigengenutzten Wohnung unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge hinzu erwirbt, kann den darauf entfallenden Fördergrundbetrag nur dann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG "weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen", wenn der Anspruch auf Eigenheimzulage in der Person des Erblassers bereits entstanden war. Als Ausnahmeregelung ist § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht über seinen Wortlaut hinaus anwendbar.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; EigZulG § 1, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 19. März 2003 2 K 595/01 (EFG 2003, 826)

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BFH-Urteil vom 22.9.2004 (III R 48/02) BStBl. 2005 II S. 86

Erwirbt ein Ehegatte von seinem verstorbenen Ehegatten infolge Erbfalls den Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Wohnung hinzu und wird Alleineigentümer, kann er nach der Neuregelung durch das HBeglG 2004 Eigenheimzulage bis zum Ende des Förderzeitraums für das gesamte Objekt erhalten, auch wenn er bereits für ein anderes Objekt eine Förderung in Anspruch genommen hatte. Entfällt wegen Aufgabe der Eigennutzung die Voraussetzung für die weitere Inanspruchnahme der Eigenheimzulage, kann er hinsichtlich des nicht ausgenutzten Förderzeitraums die Eigenheimzulage aber nicht für ein Folgeobjekt beanspruchen. Für diesen Fall gilt der Ausschluss der Objektverbrauchsregelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 EigZulG nicht.

EigZulG § 6 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 4; EStG § 10e, § 26 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 23. September 2002 5 K 75/02 (EFG 2002, 1499)

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BFH-Urteil vom 7.2.2002 (IV R 62/00) BStBl. 2005 II S. 88

1. Sagt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ihrem gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Pension zu und kann sie nach dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der Versorgungsleistungen verlangen, so ist die bei der GmbH zu bildende Pensionsrückstellung durch einen Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, deren Höhe sich nach § 6a EStG bestimmt.

2. War der betreffende Geschäftsführer zuvor bei einem Einzelunternehmen angestellt, das in die GmbH & Co. KG eingebracht worden ist, so ist die Beschäftigungszeit beim Einzelunternehmen in die Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellung einzubeziehen.

EStG § 6a; BGB § 613a; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 1308)

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BFH-Urteil vom 16.6.2004 (X R 22/00) BStBl. 2005 II S. 91

Wird ein Gebäude, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollte, vor dem Selbstbezug und innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG wieder veräußert, mindern nur solche Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung des Grundstückserwerbs und andere Grundstücksaufwendungen den Spekulationsgewinn, die auf die Zeit entfallen, in welcher der Steuerpflichtige bereits zum Verkauf des Objekts entschlossen war (Anschluss an das Senatsurteil vom 4. Oktober 1990 X R 150/88, BFH/NV 1991, 237).

EStG § 9, § 10e Abs. 6, § 19, § 22 Nr. 2, § 23.

Vorinstanz: FG Köln vom 9. September 1998 11 K 5000/94 (EFG 1999, 22)

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BFH-Urteil vom 28.7.2004 (XI R 67/03) BStBl. 2005 II S. 94

1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG a.F. bzw. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG n.F. zu kürzen, wenn das Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung noch nicht unverfallbar ist oder diese im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers nicht gesichert erscheint.

2. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird.

AO 1977 §§ 38, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG a.F. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc; EStG § 10 Abs. 3, § 10c Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 19. Juni 2003 16 K 13489/98 (EFG 2004, 251)

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BFH-Urteil vom 17.12.2003 (I R 75/03) BStBl. 2005 II S. 96

Bei der Ermittlung des für den Progressionsvorbehalt zu berechnenden besonderen Einkommensteuersatzes nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 1997 sind die nach einem DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte, um die das nach § 32a Abs. 1 EStG 1997 zu versteuernde Einkommen zu vermehren ist, um die tatsächlich angefallenen Werbungskosten zu kürzen. Das gilt auch dann, wenn bei der Ermittlung des im Inland zu versteuernden Einkommens der sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 gewährt wurde.

EStG 1997 § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 19, § 32a Abs. 1, § 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2; DBA-Luxemburg Art. 10 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 17. Juli 2003 6 K 2265/02 (EFG 2003, 1475)

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BFH-Urteil vom 14.10.2004 (VI R 82/02) BStBl. 2005 II S. 98

Unterhält ein unverheirateter Arbeitnehmer am Ort des Lebensmittelpunkts seinen Haupthausstand, so kommt es für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht darauf an, ob die ihm dort zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5.

Vorinstanz: FG München vom 21. August 2002 1 K 3262/00 (EFG 2003, 77)

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BFH-Urteil vom 20.10.2004 (II R 74/00) BStBl. 2005 II S. 99

Die rückwirkende Anwendung des ErbStG i.d.F. des JStG 1997 auf Erwerbsvorgänge ab 1. Januar 1996 ist nicht verfassungswidrig.

BVerfGG § 31 Abs. 1; AO 1977 § 157 Abs. 1 Satz 2, § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; FGO § 35, § 36, § 68, § 138 Abs. 1; ErbStG i.d.F. des JStG 1997 § 12 Abs. 3, § 37 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2000 5 K 5183/99 (EFG 2000, 1344)

 

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