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  BFH-Beschluss vom 12.5.2003 (GrS 2/00) BStBl. 2004 II S. 100

Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind nicht als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, das Unternehmen jedoch weder über einen positiven Substanzwert noch über einen positiven Ertragswert verfügt. Es handelt sich um Unterhaltsleistungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1, § 22 Nr. 1.

Vorlagebeschluss vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175)

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BFH-Urteil vom 15.7.2003 (VIII R 56/00) BStBl. 2004 II S. 104

Ein Kind ist nur dann als arbeitsloses Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 zu berücksichtigen, wenn es seine Arbeitsbereitschaft dokumentiert. An der Arbeitsbereitschaft des Kindes fehlt es regelmäßig dann, wenn es sich zwar arbeitslos meldet, in der Folgezeit jedoch die Meldepflicht gemäß § 132 Abs. 1 AFG mehrfach verletzt.

EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; AFG §§ 101, 103, 132 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 10. August 2000 4 K 35/99 (EFG 2000, 1256)

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BFH-Urteil vom 13.8.2003 (XI R 18/02) BStBl. 2004 II S. 106

Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite veranlasst sein, da die Aufgabe dieser Tätigkeit nicht die zwangsläufige Folge der Anteilsveräußerung ist.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 14. Mai 2002 6 K 7467/98 E (EFG 2002, 1450)

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BFH-Urteil vom 19.8.2003 (VIII R 67/02) BStBl. 2004 II S. 107

Wird der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (wesentliche Beteiligung i.S. von § 17 EStG) nach Übertragung des Anteils und vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches, mit dem die Vertragsparteien den Rechtsstreit über den Eintritt einer im Kaufvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung beilegen, rückgängig gemacht, so ist dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung.

EStG §§ 16, 17; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 158 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2002 5 K 3072/00

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BFH-Urteil vom 28.8.2003 (IV R 1/03) BStBl. 2004 II S. 112

1. Eine Tätigkeit ist eine sonstige selbständige Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn sie den dort aufgeführten Tätigkeiten (Vollstreckung von Testamenten, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) ähnlich ist.

2. Eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG übt derjenige aus, der mit der Überwachung der Geschäftsführung einer Gesellschaft beauftragt ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn vom Beauftragen im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen werden.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3; KStG § 10 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2001 4 K 2146/97

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BFH-Urteil vom 14.10.2003 (VIII R 38/02) BStBl. 2004 II S. 115

Allein aufgrund der Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in diejenige eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters ist der für ihn bisher festgestellte verrechenbare Verlust (§ 15a Abs. 4 EStG) nicht in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren.

EStG § 15a Abs. 1, 2, 4.

Vorinstanz: FG Köln vom 20. März 2002 10 K 3545/99 (EFG 2002, 1035)

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BFH-Urteil vom 14.10.2003 (VIII R 81/02) BStBl. 2004 II S. 118

Wechselt der Komplementär während des Wirtschaftsjahrs in die Rechtsstellung eines Kommanditisten, so ist die Verlustverwertungsbeschränkung des § 15a EStG für das gesamte Wirtschaftsjahr und damit für den dem Gesellschafter insgesamt zuzurechnenden Anteil am Gewinn der KG zu beachten.

EStG § 15a Abs. 1, 2, 4.

Vorinstanz: FG München vom 21. August 2002 1 K 2710/01 (EFG 2003, 36)

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BFH-Urteil vom 22.10.2003 (I R 37/02) BStBl. 2004 II S. 121

1. Dem Schriftformgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990 wird durch jede schriftliche Fixierung genügt, in der der Pensionsanspruch nach Art und Höhe festgelegt wird. Zweifel daran, ob Schriftstücke eine bindende Zusage einer betragsmäßig fixierten Altersversorgung enthalten, gehen zu Lasten desjenigen, der den Ansatz der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz begehrt.

2. Eine in der Steuerbilanz für eine nicht schriftlich erteilte Pensionszusage gebildete Rückstellung ist in der ersten noch änderbaren Bilanz gewinnerhöhend aufzulösen.

EStG 1990 § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6a Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 28. Februar 2002 6 K 256/99 (EFG 2002, 1021)

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BFH-Urteil vom 14.10.2003 (VIII R 56/01) BStBl. 2004 II S. 123

Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes nicht bereits dann entgegen, wenn die Behörde trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zunächst weiterhin Leistungen erbringt. Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen.

EStG § 70 Abs. 2; AO 1977 § 37 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 23. März 2000 VII 268/1999 (EFG 2001, 1456)

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BFH-Urteil vom 18.12.2002 (I R 17/02) BStBl. 2004 II S. 126

Für die Verpflichtung des Veräußerers einer Option (Stillhalter), auf Verlangen des Optionsberechtigten innerhalb der Optionsfrist den Optionsgegenstand zu verkaufen oder zu kaufen (Call/Put-Option), ist eine Verbindlichkeit in Höhe der dafür vereinnahmten Prämie auszuweisen; die Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen.

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 6; HGB § 240 Abs. 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 6. Dezember 2001 VI 227/99 (EFG 2002, 559)

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BFH-Urteil vom 2.10.2003 (IV R 4/02) BStBl. 2004 II S. 129

1. Leistet der Steuerpflichtige Erziehungshilfe, indem er die betreuten Kinder zeitweise in seinen Haushalt aufnimmt, und erhält er dafür von einem privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe neben einem Gehalt eine pauschale Kostenerstattung, ist diese nur dann als nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfreier Auslagenersatz anzusehen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Pauschale den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht.

Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist die Pauschale als Bestandteil des Arbeitslohns steuerpflichtig. Die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die notfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln sind, stellen Werbungskosten dar.

2. Wird der Erziehungshelfer nicht als Arbeitnehmer, sondern selbständig tätig, erzielt er mit der Vergütung Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn die Erziehung der Gesamtheit der Betreuungsleistung das Gepräge gibt. Die tatsächlichen Aufwendungen stellen Betriebsausgaben dar.

EStG § 3 Nr. 50 Alternative 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 22. November 2001 V 101/99 (EFG 2002, 184)

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BFH-Urteil vom 7.8.2002 (I R 2/02) BStBl. 2004 II S. 131

1. Eine vGA setzt voraus, dass die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft die Eignung hat, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.

2. Beiträge, die eine GmbH für eine Lebensversicherung entrichtet, die sie zur Rückdeckung einer ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagten Pension abgeschlossen hat, stellen auch dann keine vGA dar, wenn die Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Vorinstanz: FG Köln vom 15. März 2001 13 K 6733/00 (EFG 2002, 712)

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BFH-Urteil vom 27.2.2003 (I R 46/01) BStBl. 2004 II S. 132

1. Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so führt dies zu einer vGA, soweit die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers unter Berücksichtigung der Tantiemeleistungen unangemessen hoch ist.

2. Die Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und angestellt worden sind.

3. Die Höhe der angemessenen Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine Bandbreite von Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind nur diejenigen Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.

4. Die Entscheidung darüber, wie ein ordentlicher Geschäftsleiter eine gewinnabhängige Vergütung bemessen und ggf. nach oben begrenzt hätte, obliegt im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem FG. Dessen Würdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.

5. Steht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein sprunghafter Gewinnanstieg ernsthaft im Raum, so kann es bei Vereinbarung einer gewinnabhängigen Vergütung geboten sein, diese auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.

6. Arbeitet ein Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich für weitere Unternehmen, so ist dies bei der Bestimmung des angemessenen Gehalts in der Regel mindernd zu berücksichtigen.

7. Ist die Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen, so muss nicht schon deshalb eine vGA vorliegen, weil die Vergütung zu mehr als 25 v.H. aus variablen Anteilen besteht.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 8. März 2001 6 K 131/98 (EFG 2001, 851)

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BFH-Urteil vom 4.6.2003 (I R 24/02) BStBl. 2004 II S. 136

1. Die Angemessenheit des Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und angestellt worden sind.

2. Die Höhe der angemessenen Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine Bandbreite von Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.

3. Die Entscheidung darüber, wie ein ordentlicher Geschäftsführer eine gewinnabhängige Vergütung bemessen und ggf. nach oben begrenzt hätte, obliegt im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem FG. Dessen Würdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbar.

4. Ist die Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen, so muss nicht schon deshalb eine vGA vorliegen, weil die Vergütung zu mehr als 25 v.H. aus variablen Anteilen besteht.

5. Die Zahlung einer Gewinntantieme zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist insoweit, als sie 50 v.H. des Jahresgewinns übersteigt, in der Regel vGA. Bemessungsgrundlage dieser Regelvermutung ist der steuerliche Gewinn vor Abzug der Steuern und der Tantieme.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG München vom 26. Februar 2002 6 K 3882/98 (EFG 2002, 710)

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BFH-Urteil vom 4.6.2003 (I R 38/02) BStBl. 2004 II S. 139

1. Die Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarungen vorgelegen haben und angestellt worden sind.

2. Die Höhe der angemessenen Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine Bandbreite von Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.

3. Die Entscheidung darüber, wie ein ordentlicher Geschäftsführer eine gewinnabhängige Vergütung bemessen und ggf. nach oben begrenzt hätte, obliegt im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem FG. Dessen Würdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.

4. Die als angemessen anzusehende Gesamtausstattung bezieht sich regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung. Bei Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer müssen deswegen insbesondere bei sog. kleineren GmbH ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden, die von den Unterschieden in den Aufgabenstellungen, in der zeitlichen Beanspruchung und in der für den Betrieb der GmbH zu tragenden Verantwortung abhängen. In Ausnahmefällen können auch Gehaltszuschläge gerechtfertigt sein. Es kann jedoch auch bei einer kleineren GmbH nicht pauschal von den Vergleichswerten ausgegangen werden, die sich für einen Geschäftsführer und einen leitenden Angestellten ergeben.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 1. August 2001 4 K 5594/99

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BFH-Urteil vom 22.2.2001 (V R 5/99) BStBl. 2004 II S. 143

1. Wurde eine Rechnung mit Steuerausweis über eine nicht ausgeführte Leistung an den Aussteller zurückgegeben oder storniert, ohne dass der Empfänger der Rechnung die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abzog, so ist die Gefährdung für das Steueraufkommen durch die Rechnung beseitigt; die nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldete Steuer ist zu berichtigen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98, Schmeink & Cofreth/Manfred Strobel, UVR 2000, 424, UR 2000, 470).

2. Die Berichtigung der Steuer kann im Verfahren über die angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung erfolgen, wenn noch in demselben Besteuerungszeitraum die Gefährdung beseitigt wurde.

UStG 1980 § 14 Abs. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 1225)

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EuGH-Urteil vom 7.1.2003 (C-306/99) BStBl. 2004 II S. 144

Leitsatz: (vom BMF gebildet)

1. Vorabentscheidungsfragen, die in einem Rechtsstreit über die Bewertung einer Rückstellung für zu vermutende Verluste aus einer Risikounterbeteiligung eines Kreditinstituts an einem Darlehen vorgelegt werden und die Auslegung der Vierten Richtlinie 78/660 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen betreffen, sind zulässig.

2. Die Vierte Richtlinie 78/660 schließt nicht aus, dass nach ihrem Artikel 20 Absatz 1 zu vermutende Verluste oder Verbindlichkeiten aufgrund einer gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie unter der Bilanz angegebenen Verpflichtung auf der Passivseite der Bilanz als Rückstellung ausgewiesen werden, sofern der fragliche Verlust oder die fragliche Verbindlichkeit am Bilanzstichtag als wahrscheinlich oder sicher qualifiziert werden kann. Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e dieser Richtlinie schließt nicht aus, dass zur Wahrung der Grundsätze der Vorsicht und des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögenslage eine pauschale Beurteilung aller relevanten Gesichtspunkte die geeignetste Bewertungsmethode darstellt.

3. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens stellt die nach dem Bilanzstichtag (auf den für die Bewertung der Bilanzposten abzustellen ist) erfolgte Rückzahlung eines Kredits keine Tatsache dar, die eine rückwirkende Neubewertung einer Rückstellung erfordert, die sich auf diesen Kredit bezieht und auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen ist. Die Beachtung des Grundsatzes des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes verlangt jedoch, dass im Jahresabschluss der Wegfall des mit dieser Rückstellung erfassten Risikos erwähnt wird.

Richtlinie 78/660/EWG Art. 20 Abs. 1, Art. 14, Art. 31 Abs. 1 Buchst. e; BiRiLG.

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BFH-Urteil vom 15.10.2003 (X R 48/01) BStBl. 2004 II S. 169

Der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 setzt voraus, dass der erledigte Rechtsstreit ursächlich für die Herabsetzung der Steuer war.

AO 1977 § 236.

Vorinstanz: FG München vom 27. Juni 2001 1 K 3721/99 (EFG 2001, 1410)

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BFH-Urteil vom 17.10.2001 (I R 103/00) BStBl. 2004 II S. 171

1. Bei einem Körperschaftsteuerbescheid ist der zu besteuernde Lebenssachverhalt das in dem betreffenden Jahr bezogene Einkommen, weshalb im Einspruchsverfahren einzelne Teile des Einkommens dieses Jahres gegeneinander ausgetauscht werden können.

2. Ist eine vGA dem Grunde nach anzunehmen, so ist der Gewinn um die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Preis und dem Preis zu erhöhen, den voneinander unabhängige Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten (Fremdvergleichspreis).

3. Jede Schätzung des FA ist im Klageverfahren voll nachprüfbar. Das FG kann seine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen an die Stelle der des FA setzen, ohne deshalb die Schätzung des FA als rechtsfehlerhaft einstufen zu müssen.

4. Das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten erstreckt sich auch auf vom FG beigezogene "fremde" Steuerakten (Abweichung vom BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226). Ein FG kann jedoch von der Beiziehung solcher Akten absehen, wenn die Gefahr einer Verletzung von § 30 AO 1977 im Falle der Akteneinsichtnahme durch die Beteiligten besteht.

5. Ein FG darf die Verwertung der vom FA eingebrachten anonymisierten Daten über Vergleichsbetriebe nicht schon im Grundsatz ablehnen.

6. Bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten ist danach zu unterscheiden, ob sich die Pflicht auf eine Tatbestandsvoraussetzung oder die Rechtsfolge eines Besteuerungstatbestandes bezieht. Bezieht sie sich auf eine Tatbestandsvoraussetzung, so löst die Pflichtverletzung eine Reduzierung des Beweismaßes für die Ermittlung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzung aus. Bezieht sie sich auf eine Rechtsfolge, so rechtfertigt sie regelmäßig die Schätzung der Besteuerungsgrundlage.

7. Verweigert eine inländische Tochtergesellschaft die Auskunft darüber, wie die mit ihrer ausländischen Muttergesellschaft vereinbarten Preise zustande gekommen sind, so kann aus der Pflichtverletzung nur gefolgert werden, dass die vereinbarten Preise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Die vereinbarten Preise können dennoch angemessen sein. Für die Ermittlung des angemessenen Fremdvergleichspreises trägt das FA die objektive Beweislast.

8. Nach deutschem Steuerrecht bestehen außerhalb der §§ 140 ff. AO 1977 und der §§ 238 ff. HGB für vGA keine speziellen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten.

9. Zur Anwendung der sog. Standardmethoden und ihrer Verprobung bei der Ermittlung des Fremdvergleichspreises einer Vertriebstochtergesellschaft.

10. Die Ermittlung des Fremdvergleichspreises kann nicht auf die Wiederverkaufspreismethode gestützt werden, wenn nur auf die Einkäufe von drei unverbundenen Produzenten zurückgegriffen werden kann, die entsprechenden Einkäufe sich nicht auf alle Streitjahre erstrecken und die Einkünfte nur zu höchstens 5 v.H. des Gesamtumsatzes der Vertriebsgesellschaft führen.

11. Ergibt sich auf der Basis der Preisvergleichs- oder der Wiederverkaufspreismethode nur eine Bandbreite angemessener Fremdvergleichspreise, so besteht für die Schätzung eines Mittelwertes regelmäßig keine Rechtsgrundlage. Die Schätzung muss sich an dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Bandbreitenwert orientieren.

AO 1977 § 30, § 90 Abs. 2, § 93, §§ 140 ff., § 162, § 171 Abs. 3 Satz 1, § 200, § 211, § 367 Abs. 2; KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2; AStG § 1 Abs. 3; HGB §§ 238 ff.; FGO § 11 Abs. 3, § 78 Abs. 1, § 86 Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 155; ZPO § 420

Vorinstanz: FG Düsseldorf (DStRE 1999, 787)

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BFH-Urteil vom 8.10.2003 (II R 27/02) BStBl. 2004 II S. 179

1. Hat ein unentgeltliches Nutzungsrecht, welches im Rahmen der Feststellung der Ertrags- und Mindestwerte nach den Absätzen 2 bis 6 des § 146 BewG unberücksichtigt bliebe, den vom Steuerpflichtigen nach § 146 Abs. 7 BewG nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert (wertmindernd) beeinflusst, kann der nachgewiesene Wert nicht zur Feststellung eines niedrigeren Grundstückswerts führen.

2. Bei einer Mehrheit von Erben, denen ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zuzurechnen ist, ist der Grundstückswert gegenüber allen Miterben nach § 138 Abs. 5 Satz 3 BewG i.V.m. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 gesondert und einheitlich festzustellen.

AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2; BewG § 138 Abs. 5 Satz 3, § 145 Abs. 3, § 146 Abs. 2 bis 5, Abs. 6 und Abs. 7; ErbStG § 9, § 10, § 12, § 25.

Vorinstanz: FG Berlin vom 17. Mai 2002 3 K 3255/00 (EFG 2003, 595)

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BFH-Urteil vom 14.8.2001 (XI R 18/01) BStBl. 2004 II S. 181

Zwischen der Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG und der Investition muss ein Finanzierungszusammenhang bestehen. Dieser ist nicht gewahrt, wenn die Rücklage erst später als zwei Jahre nach Anschaffung des Wirtschaftsguts gebildet wird.

EStG § 7g Abs. 3, § 7g Abs. 6.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 4. Dezember 2000 3 K 1166/00

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BFH-Urteil vom 25.4.2002 (IV R 30/00) BStBl. 2004 II S. 182

Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG setzt für einen erst zu eröffnenden Betrieb voraus, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus.

EStG § 7g Abs. 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 21. März 2000 V 1109/98 (EFG 2000, 1059)

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BFH-Urteil vom 19.9.2002 (X R 51/00) BStBl. 2004 II S. 184

Die für die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche "voraussichtliche" Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts setzt eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraus. Die insoweit zu treffende Prognose ist bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, aus der Sicht am Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums vorzunehmen.

EStG § 7g Abs. 3 und 6.

Vorinstanz: FG Köln vom 16. Juni 2000 14 K 1799/99 (EFG 2000, 1309)

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BFH-Urteil vom 6.3.2003 (IV R 23/01) BStBl. 2004 II S. 187

Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, kann er eine Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts nur dann als Betriebsausgabe abziehen, wenn er die voraussichtliche Investition zumindest binnen des Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert und buchmäßig (hier: in der Gewinnermittlung) nachweist.

EStG § 4 Abs. 3, § 7g.

Vorinstanz: FG München vom 6. Februar 2001 13 K 3283/98 (EFG 2001, 735)

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BFH-Urteil vom 20.3.2003 (IV R 15/01) BStBl. 2004 II S. 190

Die Steuerbefreiung von Forschungsstipendien nach § 3 Nr. 44 EStG umfasst sowohl die der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Sachbeihilfen) als auch die der Bestreitung des Lebensunterhalts dienenden Zuwendungen (gegen R 6 Abs. 1 Satz 1 zu § 3 Nr. 44 EStR 1993; R 6 Satz 1 zu § 3 Nr. 44 EStR 2001).

EStG § 3 Nr. 44.

Vorinstanz: FG Berlin vom 12. Dezember 2000 5 K 5192/99 (EFG 2001, 483)

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BFH-Urteil vom 30.4.2003 (I R 19/02) BStBl. 2004 II S. 192

Die gemäß R 33 Abs. 7 EStR 1993 in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern als Anlagevermögen einbezogenen und aktivierten Bauzeitzinsen sind dem Gewinn weder in dem Erhebungszeitraum der Aktivierung noch in jenen Erhebungszeiträumen als Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen, in denen gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen werden (Fortführung des Senatsurteils vom 10. März 1993 I R 59/92, BFH/NV 1993, 561).

GewStG 1991 § 8 Nr. 1; EStR 1993 R 33 Abs. 7 Satz 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. Februar 2002 15 K 3802/99 G (EFG 2002, 999)

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BFH-Urteil vom 25.6.2003 (II R 20/02) BStBl. 2004 II S. 193

Wird eine Kapitalgesellschaft in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit - ab 1. Januar 2000: innerhalb von fünf Jahren nach - der Übertragung eines Grundstücks auf eine Personengesellschaft, an der sie beteiligt ist, auf einen Dritten verschmolzen, führt dies zum Verlust der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG. Bei vor dem 1. Januar 2000 verwirklichten Erwerbsvorgängen muss hinzukommen, dass die Verschmelzung bereits im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung beabsichtigt war und die Gesellschafter der Personengesellschaft schon zu diesem Zeitpunkt von der Verschmelzungsabsicht wussten.

GrEStG § 5 Abs. 2 und 3

Vorinstanz: FG Münster vom 20. März 2002 8 K 4391/01 GrE (EFG 2002, 799)

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BFH-Urteil vom 26.11.2003 (VI R 10/99) BStBl. 2004 II S. 195

Ein Arbeitgeber ist weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs noch durch die Zielrichtung des § 40a EStG gehindert, nach Ablauf des Kalenderjahres die Pauschalversteuerung des Arbeitslohnes für die in seinem Betrieb angestellte Ehefrau rückgängig zu machen und zur Lohn-Regelbesteuerung überzugehen.

AO 1977 § 42; EStG § 40a.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 5. November 1998 11 K 969/98 (EFG 1999, 474)

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BFH-Urteil vom 23.10.2003 (V R 48/01) BStBl. 2004 II S. 196

1. Bei der in § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1980/1991/1993 bezeichneten Frist handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

2. Eine Verpflichtung zur rückwirkenden Verlängerung der Antragsfrist nach § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1980/1991/1993 ergibt sich auch nicht aus Abschn. 243 Abs. 5 Satz 1 UStR 1992.

UStG 1980/1991/1993 § 18 Abs. 9; UStDV 1980/1991/1993 § 61 Abs. 1 Satz 2; UStR 1988/1992 Abschn. 243 Abs. 5; Richtlinie 79/1072/EWG Art. 7 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: FG Köln vom 24. Mai 2000 2 K 5838/97

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