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  BFH-Urteil vom 6.3.2003 (XI R 46/01) BStBl. 2003 II S. 602

Langjährige Verluste aus selbständiger Arbeit lassen bei einem bildenden Künstler, der als solcher sowohl selbständig als auch nichtselbständig tätig ist und aus seiner künstlerischen Tätigkeit insgesamt positive Einkünfte erzielt, noch nicht auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht schließen.

EStG § 18.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 19. März 2001 II 124/99

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BFH-Urteil vom 20.8.2002 (IX R 98/00) BStBl. 2003 II S. 604

Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses können nur dann zu Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn sie eine deutliche Erweiterung seines Gebrauchswerts (wesentliche Verbesserung) zur Folge haben.

HGB § 255 Abs. 1, 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. Oktober 2000 3 K 3824/95 E

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BFH-Urteil vom 11.2.2003 (VII R 18/02) BStBl. 2003 II S. 606

1. Das Gericht kann nach der Neufassung des § 62 Abs. 3 FGO durch das 2.FGOÄndG bei dem Auftreten einer Person i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG als Bevollmächtigter den Nachweis der Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht unter Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO nur verlangen, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen.

2. Für die Annahme von begründeten Zweifeln an einer Bevollmächtigung, die bei dem Auftreten einer Person i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG die Anforderung einer Vollmacht rechtfertigen können, müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

3. Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens kann ein bestimmter Klageantrag ausreichen, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar ist.

FGO § 62 Abs. 3 Satz 3, § 62 Abs. 3 Satz 6, § 65 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 15. Januar 2002 4 K 472/01 (EFG 2002, 705)

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BFH-Beschluss vom 13.3.2003 (VII B 196/02) BStBl. 2003 II S. 609

1. Mit der Zustellung eines Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beginnt die Frist für die Nachholung der Begründung der Beschwerde. Sie beträgt zwei Monate.

2. Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage durch Prozessurteil entschieden wird.

3. Hat das FG auf einen zu Unrecht als verspätet angesehenen Antrag auf mündliche Verhandlung entschieden, sein klageabweisender Gerichtsbescheid wirke als Urteil, kann diese Entscheidung vom Revisionsgericht nicht als im Ergebnis richtig aufrechterhalten werden, weil die Abweisung der Klage in dem Gerichtsbescheid zu Recht erfolgt sei.

4. Eine öffentliche Zustellung ist auch dann wirksam, wenn die Zustellungsbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter zu der unrichtigen Annahme verleitet wird, der Adressat der Zustellung sei unbekannten Aufenthaltsortes, sofern sie auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft vertrauen durfte.

5. Ein einmaliger Fehlschlag der Zustellung an eine Adresse, die der Adressat angegeben hat und unter der er gemeldet ist, berechtigt im Allgemeinen nicht zur öffentlichen Zustellung.

FGO §§ 56, 115 Abs. 2 Nr. 3, §§ 116, 126 Abs. 4, § 142; VwZG § 15 Abs. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 21. Juni 2001 11 K 349/96

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BFH-Urteil vom 20.3.2003 (III R 50/96) BStBl. 2003 II S. 613

Vermietet der Investor ein unbewegliches Wirtschaftsgut, das er für sein Einzelunternehmen hergestellt und genutzt hat, vor Ablauf der Verbleibensfrist einer GmbH & Co KG für deren Betrieb, verwendet er das Wirtschaftsgut nicht während des gesamten Verbleibenszeitraums ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken, auch wenn er alleiniger Kommandantist und alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist.

InvZulG 1986 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 27. Februar 1996 I 164/95 (EFG 1996, 882)

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BFH-Urteil vom 18.7.2002 (V R 3/02) BStBl. 2003 II S. 616

1. Der für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung geforderte Belegnachweis für die Beförderung des Gegenstands der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat kann im Falle der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer nicht durch eine mündliche, sondern nur durch eine schriftliche Versicherung des Abnehmers geführt werden.

2. Mit einer erst nach Ausführung einer Lieferung erstellten falschen schriftlichen Bestätigung des Abnehmers über die Beförderung des Gegenstands der Lieferung kann der Lieferer den Belegnachweis nicht erbringen.

3. Es entspricht nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, in einem solchen Fall die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch zu nehmen, ohne die schriftliche Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, zu besitzen.

UStG 1993 § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1; UStDV 1993 § 17a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 27. Juni 2001 II 363/2000 (EFG 2001, 1247)

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BFH-Urteil vom 23.10.2002 (V R 68/01) BStBl. 2003 II S. 618

Eine "Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften" i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993 liegt vor, wenn eine Mittelsperson einer Gesellschaft oder dem zukünftigen Gesellschafter die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrags über den Erwerb eines Gesellschaftsanteils nachweist oder sonst das Erforderliche tut, damit der Vertrag über den Erwerb der Gesellschaftsanteile zustande kommt.

Keine Vermittlungsleistung erbringt ein Unternehmer, der einem mit dem Vertrieb von Gesellschaftsanteilen betrauten Unternehmer Abschlussvertreter zuführt und diese betreut.

UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. f; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5.

Vorinstanz: FG München vom 17. Mai 2001 14 K 270/99 (EFG 2001, 1467)

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BFH-Urteil vom 16.1.2003 (V R 72/01) BStBl. 2003 II S. 620

Eine Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers wird "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt. Umsatzsteuerrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, das Werk behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB verlangt.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 17 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; BGB § 635.

Vorinstanz: FG Köln vom 28. Juni 2001 7 K 5008/99 (EFG 2001, 1400)

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BFH-Beschluss vom 27.2.2003 (V B 164/02) BStBl. 2003 II S. 622

Es ist ernstlich zweifelhaft,

- ob und inwieweit eine staatlich anerkannte Altenpflegerin arztähnliche oder heilberufliche Leistungen i.S. des § 4 Nr. 14 UStG erbringt

- und bereits vor In-Kraft-Treten des AltPflG die nach § 4 Nr. 14 UStG (analog), Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise erbringen konnte.

FGO § 69; UStG 1993/1999 § 4 Nr. 14; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 1. Juli 2002 1 V 12/02 (EFG 2002, 1193)

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BFH-Urteil vom 11.3.2003 (IX R 55/01) BStBl. 2003 II S. 627

Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO 1977 liegt nicht vor, wenn ein Ehegatte dem anderen seine an dessen Beschäftigungsort belegene Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu fremdüblichen Bedingungen vermietet.

AO 1977 § 42 Abs. 1 und 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 23. August 2001 7 K 8104/97 (EFG 2001, 1501)

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BFH-Urteil vom 18.12.2002 (I R 33/01) BStBl. 2003 II S. 630

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Abschluss der Prüfungen gemäß §§ 176, 177 InsO dürfen grundsätzlich keine Bescheide mehr erlassen werden, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder festgesetzt werden, die die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können.

InsO §§ 87, 174 f.; KStG a.F. § 47 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 30. Januar 2001 13 K 6432/00 (EFG 2001, 922)

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BFH-Urteil vom 16.10.2002 (I R 17/01) BStBl. 2003 II S. 631

1. Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens statt des beklagten Finanzamts ein anderes Finanzamt für den Steuerfall zuständig, weil die Zuständigkeit an das Erreichen einer bestimmten Umsatzgrenze anknüpft und der Kläger diese Grenze über eine gewisse Zeit hin nicht mehr erreicht hat, so führt dies nicht zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Das ursprünglich beklagte Finanzamt bleibt vielmehr Verfahrensbeteiligter.

2. Hat eine deutsche KG von ihrem Gesellschafter ein verzinsliches Darlehen erhalten und mit dem Darlehensbetrag Anteile an einer US-amerikanischen Personengesellschaft erworben, so hindert das DBA-USA 1954/65 nicht die Erfassung der Darlehenszinsen als steuerpflichtige Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters.

3. Der für die deutsche KG entstandene Zinsaufwand ist in einem solchen Fall nur insoweit einer US-amerikanischen Betriebsstätte der KG zuzurechnen, als die US-amerikanische Personengesellschaft i.S. des Art. III Abs. 5 DBA-USA 1954/65 aktiv gewerblich tätig war und ihre Betriebsstätten sich in den USA befanden.

4. Die Verwaltung von Beteiligungen und Vermögen ist keine aktive gewerbliche Tätigkeit i.S. des Art. III Abs. 5 DBA-USA 1954/65.

EStG 1985 § 15 Abs. 1 Nr. 2; DBA-USA 1954/65 Art. III, Art. VII Abs. 1 und 3, Art. XV Abs. 1

Vorinstanz: FG Hamburg vom 12. Dezember 2000 VI 42/99 (EFG 2001, 507)

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BFH-Urteil vom 15.2.2001 (III R 20/99) BStBl. 2003 II S. 635

Wird im Rahmen einer Betriebsaufgabe ein betrieblich genutzter Grundstücksteil in das Privatvermögen überführt, so ist zur Ermittlung des Aufgabegewinns der gemeine Wert des gesamten Grundstücks in aller Regel nach einem Größenmaßstab (Nutzflächenverhältnis) und nicht nach dem Verhältnis von Ertragswerten (erzielbare Rohmiete; Mietwerte) aufzuteilen.

EStG 1991 § 16 Abs. 3 Satz 3; BewG § 9 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 658)

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BFH-Urteil vom 27.3.2001 (I R 66/00) BStBl. 2003 II S. 638

§ 36a EStG schließt die Anrechnung von Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen aus, "soweit die anzurechnende Körperschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt ist". Bei der in diesem Sinne "entsprechenden gezahlten Körperschaftsteuer" handelt es sich um diejenige, die auf das für die Ausschüttung gemäß § 28 Abs. 3 KStG als verwendet geltende Eigenkapital entfällt, und nicht um jene für das jeweilige Gewinnjahr.

EStG § 36a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 16.5.2001 (I R 64/99) BStBl. 2003 II S. 641

1. Überträgt eine ausländische Gesellschaft die ihr vom Veranstalter eingeräumten Werbemöglichkeiten bei Sportveranstaltungen (hier: Bandenwerbung) auf ein inländisches Unternehmen, unterliegen die dafür gezahlten Vergütungen nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG der beschränkten Steuerpflicht.

2. Dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG unterfallen nur Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, nicht aber solche für die Veräußerung von Rechten (gegen R 227a Abs. 2 EStR, BMF-Schreiben vom 23. Januar 1996, BStBl I 1996, 89, Tz. 2.4).

EStG 1990 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und Buchst. f, Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 50a Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3.

Vorinstanz: FG Münster (DStRE 1999, 906)

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BFH-Urteil vom 28.2.2002 (IV R 20/00) BStBl. 2003 II S. 644

1. Im Rahmen eines (landwirtschaftlichen) Wirtschaftsüberlassungsvertrages kann der Nutzungsberechtigte Modernisierungsaufwendungen für die vom Hofeigentümer beibehaltene Wohnung als dauernde Last abziehen, sofern er sich dazu im Überlassungsvertrag verpflichtet hat.

2. Aufwendungen für umfangreiche Umbaumaßnahmen (hier innerhalb von zwei Jahren in Höhe von über 70.000 DM) an einer zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnung kann der Nutzungsberechtigte als Betriebsausgaben oder Herstellungsaufwand berücksichtigen, selbst wenn die Aufwendungen keine typischen Altenteils- oder auch nur altenteilsähnlichen Leistungen sind und sie nicht im Überlassungsvertrag vereinbart wurden.

3. Die Zusammenlegung zweier Wohnungen steht der steuerfreien Entnahme einer Wohnung für den Eigenbedarf eines Land- und Forstwirts oder zu Wohnzwecken eines Altenteilers nur dann entgegen, wenn die neu geschaffene Wohnung die für den Ansatz des Nutzungswerts bei Betrieben gleicher Art übliche Größe überschreitet (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F.), die Nutzfläche um mehr als 50 v.H. vergrößert wird und die neuen Teile dem Gesamtgebilde das Gepräge geben; dies ist nur der Fall, wenn der Teilwert der verwendeten Altteile 10 v.H. des Teilwerts des neu hergestellten Wirtschaftsguts nicht überschreitet.

EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1 a; EStG a.F. § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 5.11.2002 (IX R 48/01) BStBl. 2003 II S. 646

1. Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490, und vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826).

2. Beträgt der Mietzins 50 v.H. und mehr, jedoch weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen. Ist die Überschussprognose positiv, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar.

3. Beträgt der Mietzins weniger als 50 v.H. der ortsüblichen Marktmiete, sind die mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten gemäß § 21 Abs. 2 EStG insoweit abziehbar, als sie anteilig auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallen.

EStG a.F. § 21 Abs. 2 Satz 2 (= EStG n.F. § 21 Abs. 2).

Vorinstanz: FG Münster vom 21. Februar 2001 7 K 6908/97 E (EFG 2002, 22)

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BFH-Urteil vom 11.12.2002 (XI R 17/00) BStBl. 2003 II S. 650

Der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 in der Fassung des EStG 1990 und des EStG 1997 ist nicht verfassungswidrig.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG 1990 und 1997 § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln vom 16. Dezember 1999 2 K 8306/98

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BFH-Urteil vom 12.12.2002 (III R 41/01) BStBl. 2003 II S. 655

Ob der Unterhaltsempfänger über kein oder nur geringes Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG verfügt, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden (gegen R 190 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStR).

EStG § 33a Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 13. September 2001 II 710/99 (EFG 2002, 278)

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BFH-Urteil vom 6.3.2003 (XI R 24/02) BStBl. 2003 II S. 656

Die an den typisch stillen Gesellschafter gezahlten Gewinnanteile sind insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als der Geschäftsinhaber die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zu privaten Zwecken verwendet hat.

EStG § 4 Abs. 4; BGB § 705; HGB § 230.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 17. Juli 2002 2 K 868/99 (EFG 2003, 71)

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BFH-Urteil vom 6.3.2003 (XI R 52/01) BStBl. 2003 II S. 658

Wird der Gesellschafter einer vermögenslosen GmbH für deren Verbindlichkeiten im Wege des Durchgriffs in Anspruch genommen, so sind die Verbindlichkeiten in seinem Einzelunternehmen gewinnmindernd zu passivieren, wenn seine zum Ersatz verpflichtende Handlung dessen Betriebseinnahmen erhöhte.

EStG § 5 Abs. 1; HGB §§ 249, 255.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 10. Januar 2001 13 K 424/95

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BFH-Beschluss vom 11.6.2003 (IV B 47/03) BStBl. 2003 II S. 661

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung des StEntlG 1999/2000/2002, demzufolge die dem Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile nicht in die Tarifbegünstigung einbezogen wurden, mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war.

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2; EStG § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, § 35 i.d.F. des StSenkG 2001/2002; KStG § 14; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 16. Januar 2003 8 V 20/02 (EFG 2003, 629)

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BFH-Beschluss vom 11.6.2003 (IX B 16/03) BStBl. 2003 II S. 663

Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides für das Jahr 1997, mit dem das FA Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren festgesetzt hat.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 ; EStG 1997 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 13. Dezember 2002 18 V 2497/02 A (E,AO), EFG 2003, 557

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BFH-Urteil vom 24.4.2003 (VII R 47/02) BStBl. 2003 II S. 665

Die Faxnummer des Gerichts gehört weder zur Adressierung der "vorab per Telefax" zu übermittelnden Rechtsmittelschrift noch sonst zu den notwendigen Angaben, die ein Rechtsanwalt oder ein sonstiger kundiger Prozessbevollmächtigter persönlich aus dem Faxverzeichnis oder anderen Unterlagen herauszusuchen oder zu überprüfen hätte, ehe er den Schriftsatz unterschreibt. Beim Heraussuchen und Eingeben der Faxnummer in das Faxgerät handelt es sich vielmehr um Hilfstätigkeiten, die in jedem Fall dem geschulten Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen werden können.

FGO § 56 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. September 2001 2 K 631/98

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BFH-Beschluss vom 27.2.2003 (V B 131/01) BStBl. 2003 II S. 667

1. Zu einem Klageverfahren, in dem geltend gemacht wird, der Rechnungsaussteller sei auch Lieferer gewesen, ist ein alternativ in Betracht kommender Lieferer nicht notwendig beizuladen.

2. Das Verfahren über eine Beschwerde des Beigeladenen wird als unselbständiges Nebenverfahren durch die Insolvenz des Klägers unterbrochen.

FGO § 60 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1; ZPO § 240.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 4. Juli 2001 II 94/2001

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BFH-Beschluss vom 1.4.2003 (I R 31/01) BStBl. 2003 II S. 669

Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt:

1. Ist Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV dahin gehend auszulegen, dass es gegen das Recht auf freie Niederlassung verstößt, wenn der von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahr 1994 durch eine Zweigniederlassung in Deutschland erzielte Gewinn einer deutschen Körperschaftsteuerbelastung von 42 v.H. (= sog. Betriebsstättensteuersatz) unterliegt, obwohl

- der Gewinn nur mit 33,5 v.H. deutscher Körperschaftsteuer belastet worden wäre, wenn eine in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft der ausländischen EU-Kapitalgesellschaft ihn erzielt und bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 voll an die Muttergesellschaft ausgeschüttet hätte,

- der Gewinn zwar zunächst mit deutscher Körperschaftsteuer in Höhe von 45 v.H. belastet worden wäre, wenn die Tochterkapitalgesellschaft ihn bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 thesauriert hätte, sich die Körperschaftsteuerbelastung aber im Fall einer vollständigen Ausschüttung nach dem 30. Juni 1996 nachträglich auf 30 v.H. vermindert hätte?

2. Muss der Betriebsstättensteuersatz, falls er gegen Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV verstößt, für das Streitjahr auf 30 v.H. herabgesetzt werden, um den Verstoß zu beseitigen?

EGV Art. 52, 58; EG Art. 234 Abs. 3 und Abs. 1 Buchstabe a; KStG 1991 i.d.F. des StandOG vom 13. September 1993 § 2 Nr. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3; DBA-Luxemburg Art. 5, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 8. Februar 2001 13 K 9771/97 (EFG 2001, 651)

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BFH-Urteil vom 1.2.2001 (V R 23/00) BStBl. 2003 II S. 673

1. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes gemäß § 9 UStG kann jedenfalls bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung rückgängig gemacht werden.

2. Hatte der Unternehmer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt.

3. Die Rückgängigmachung wirkt auf das Jahr der Ausführung des Umsatzes zurück. Der leistende Unternehmer schuldet jedoch die dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellte, aber nicht mehr geschuldete Umsatzsteuer bis zur Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2 UStG.

UStG 1980 § 9, § 14, § 15; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2000, 970)

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BFH-Beschluss vom 18.7.2002 (V B 112/01) BStBl. 2003 II S. 675

1. Gibt ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer Mahlzeiten in einer von einem Dritten (Caterer) betriebenen Kantine verbilligt ab, so gehört zur Bemessungsgrundlage regelmäßig auch das vom Unternehmer an den Dritten für diese Umsätze gezahlte Entgelt.

2. Ein Anspruch darauf, wie bei einer vom Unternehmer selbst betriebenen Kantine gemäß Abschn. 12 Abs. 10 bis 12 UStR die Bemessungsgrundlage unter Ansatz (lediglich) der amtlichen Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung zu ermitteln, besteht nicht.

UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 5 Nr. 2; UStR 1996/2000 Abschn. 12 Abs. 10 ff.; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 31. Mai 2001 5 K 6962/99

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BFH-Urteil vom 3.4.2003 (V R 88/01) BStBl. 2003 II S. 677

Der Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Reisekosten nach Pauschbeträgen setzt auch im Besteuerungszeitraum 1996 voraus, dass der Unternehmer seinem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise im Inland Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen erstattet. Ein pauschaler Vorsteuerabzug für erstattete Aufwendungen wegen Mehrverpflegung bei Fahrtätigkeiten ist nicht zulässig.

UStG 1993 § 15 Abs. 5 Nr. 4; UStDV 1993 §§ 36, 38; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, 2, Art. 27 Abs. 5.

Vorinstanz: FG München vom 6. April 2001 14 K 4692/98

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EuGH-Urteil vom 3.4.2003 (C-144/00) BStBl. 2003 II S. 679

1. Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Begriff der anderen ... anerkannten Einrichtungen als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt.

2. Aus der Überschrift des Artikels 13 Teil A dieser Richtlinie als solcher ergeben sich keine Einschränkungen der Möglichkeiten der Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung.

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n.

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BFH-Urteil vom 29.1.2003 (I R 10/02) BStBl. 2003 II S. 687

1. Gibt eine zur Einbehaltung und Abführung von Steuern verpflichtete Person (Entrichtungsschuldner) die ihr obliegende Steueranmeldung nicht ab, so wird hierdurch der Anlauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 gehemmt (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. April 1996 I R 82/95, BFHE 180, 365, BStBl II 1996, 608; gegen BMF-Schreiben vom 24. April 1997, BStBl I 1997, 414).

2. Die in Art. 28 Abs. 3 DBA-Schweiz enthaltene Fristbestimmung für die Erstattung von Quellensteuern schließt die Anwendung der §§ 169 ff. AO 1977 nicht aus, wenn diese für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; DBA-Schweiz Art. 28 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln vom 5. Dezember 2001 2 K 4695/00 (EFG 2002, 472)

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BFH-Urteil vom 25.6.2002 (IX R 10/98) BStBl. 2003 II S. 690

1. Erhöhte Absetzungen nach § 14b Abs. 1 BerlinFG 1987 für eine einzelne Modernisierungsmaßnahme i.S. des § 14b Abs. 3 BerlinFG 1987, die Teil einer einheitlichen, mehrere Modernisierungsmaßnahmen umfassenden Baumaßnahme ist, sind nicht erst nach Beendigung aller geplanten Arbeiten, sondern bereits nach Fertigstellung der einzelnen, sachlich abgrenzbaren Modernisierungsmaßnahme zu berücksichtigen.

2. Erhöhte Absetzungen nach § 14b Abs. 1 BerlinFG 1987 können auch insoweit geltend gemacht werden, als sie anteilig auf den gewerblich genutzten Teil eines mindestens für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Modernisierungsarbeiten zu mehr als 66 2/3 v.H. Wohnzwecken dienenden Gebäudes entfallen.

BerlinFG 1987 § 14b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin vom 18. Dezember 1997 IV 73/95 (EFG 1998, 715)

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BFH-Urteil vom 28.5.2003 (II R 41/01) BStBl. 2003 II S. 693

Bedarf ein Bauwerk der äußeren Umschließung, weil die in ihm stattfindenden betrieblichen Abläufe und/oder die darin eingebundenen Menschen vor Wind und Wetter geschützt werden müssen, sind die Konstruktionselemente, mit deren Hilfe die Standfestigkeit der Umschließung erreicht wird, auch dann dem Grundvermögen zuzuordnen, wenn sie gleichzeitig eine betriebliche Funktion erfüllen, zu diesen Zweck verstärkt sind und ohne die Stützfunktion für das Bauwerk als Betriebsvorrichtung anzusehen wären.

BewG DDR § 50 Abs. 1 Satz 2; BewG § 68 Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 15. Mai 2001 3 K 1334/99 BG (EFG 2001, 1260)

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BFH-Urteil vom 9.7.2002 (IX R 57/00) BStBl. 2003 II S. 695

1. Bei einer wegen beabsichtigter Selbstnutzung von vornherein nur kurzfristig angelegten Vermietungstätigkeit fehlt es an der Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum kein positives Gesamtergebnis erreichen kann.

2. Negative Einkünfte aufgrund von steuerrechtlichen Subventions- und Lenkungsnormen sind bei einer kurzfristig angelegten Vermietungstätigkeit in die entsprechend befristete Totalüberschussprognose einzubeziehen, wenn der jeweilige Zweck der Subventions- und Lenkungsnorm sowie die Art der Förderung dies gebieten (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771).

3. Geltend gemachte Sonderabschreibungen nach den §§ 1, 3 und 4 FördG sind in eine befristete Prognose einzubeziehen.

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 4, § 7a Abs. 9; FördG i.d.F. vor 1996 §§ 1, 3, 4 und § 7.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 25. November 1999 4 K 2014/98 E,P,F (EFG 2000, 1184)

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BFH-Urteil vom 13.2.2003 (IV R 44/01) BStBl. 2003 II S. 698

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs sind vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit erwarteten späteren Einnahmen aus dem neuen Beruf stehen und die Ausbildung für den neuen Beruf der Überwindung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit dient (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 17. Mai 2001 10 K 3721/98 E (EFG 2001, 1023)

Abs. 3; ZKDVO Art. 378 Abs. 1 a.F., Art. 379 Abs. 2 a.F., Art. 380 a.F., Art. 859 Nr. 6, Art. 860; GG Art. 3; BGB § 166 Abs. 1, § 278; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Bremen (ZfZ 2001, 24)

 

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