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  BFH-Urteil vom 18.12.2002 (I R 11/02) BStBl. 2003 II S. 400

Ein abgelaufenes Jahr betreffende Zinsansprüche aus Genussrechten sind auch dann in der Bilanz des Gläubigers zu aktivieren, wenn nach den Genussrechtsbedingungen der Schuldner die Ansprüche nicht bedienen muss, solange hierdurch bei ihm ein Bilanzverlust entstehen oder sich erhöhen würde.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München vom 11. Dezember 2001 6 K 3656/98 (EFG 2002, 604)

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BFH-Urteil vom 4.12.2002 (VI R 120/01) BStBl. 2003 II S. 403

Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, können vorab entstandene Werbungskosten sein (Änderung der Rechtsprechung).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 14. August 2001 2 K 1607/99 (EFG 2002, 127)

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BFH-Urteil vom 17.12.2002 (VI R 137/01) BStBl. 2003 II S. 407

1. Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern sie beruflich veranlasst sind.

2. Die Auffassung, wonach Ausgaben für ein Erststudium an einer Universität oder Fachhochschule stets der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und deshalb nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar sind, wird aufgegeben (Änderung der Rechtsprechung).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 21. August 2001 1 K 5736/98 E (EFG 2002, 79)

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BFH-Urteil vom 24.4.2002 (I R 20/01) BStBl. 2003 II S. 412

Werden Wirtschaftsgüter, die Betriebsvermögen eines Betriebs gewerblicher Art sind, ohne entsprechende Gegenleistung in den Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft überführt, ist dies nicht als Entnahme, sondern als Gewinnausschüttung zu beurteilen.

KStG § 4, § 8 Abs. 3 Satz 2; AO 1977 § 176 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 28. November 2000 2 K 1898/99

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BFH-Urteil vom 24.4.2002 (I R 43/01) BStBl. 2003 II S. 416

Verspricht eine GmbH ihrem 56 Jahre alten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Altersruhegeld für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres, so führt dies nicht notwendig zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das gilt insbesondere dann, wenn die Pensionszusage auch deshalb erteilt wurde, weil der Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene Altersversorgung aufbauen konnte.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 14. März 2001 2 K 1116/98 K,F,G (EFG 2001, 708)

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BFH-Urteil vom 10.7.2002 (I R 37/01) BStBl. 2003 II S. 418

1. Ob eine Gewinntantieme der Höhe nach angemessen ist, muss grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Tantiemezusage gegeben waren bzw. angestellt worden sind.

2. Hielt eine Tantiemevereinbarung im Zeitpunkt ihres Abschlusses einem Fremdvergleich stand und erhöhte sich die Bemessungsgrundlage für die Tantieme später in unerwartetem Maße, so führt die entsprechende Erhöhung der Tantieme nur dann zu einer vGA, wenn die Gesellschaft die Vereinbarung zu ihren Gunsten hätte anpassen können und darauf aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen verzichtete.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 30. Januar 2001 6 K 8671/97 K, G, F, AO (EFG 2001, 1069)

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BFH-Urteil vom 8.1.2003 (VII R 37/02) BStBl. 2003 II S. 421

Die Fertigung von Monatsabschlüssen eines Unternehmens als Grundlage für die Prüfung von dessen Kreditwürdigkeit stellt in der Regel keine Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern dar, wie sie als Voraussetzung für die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins verlangt wird.

EStG § 4; StBerG § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München vom 5. Dezember 2001 4 K 3706/01 (EFG 2002, 640)

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BFH-Beschluss vom 11.2.2003 (VII B 330/02, VII S 41/02) BStBl. 2003 II S. 422

1. Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf, zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden.

2. Ein Steuerberater, dessen Bestellung bestandskräftig widerrufen worden ist, ist nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und ist daher als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen.

3. Ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in den Niederlanden bzw. Belgien ein Büro hat, aber in Deutschland dauerhaft ansässig ist, ist in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und darf deshalb nicht im finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig werden.

MRK Art. 34; EG Art. 43, 49, 50; FGO § 51, § 62 Abs. 2 Satz 2, § 62a, § 134; StBerG § 3 Nrn. 1 und 4; ZPO § 42, § 44 Abs. 3, § 51 Abs. 1, § 580 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Köln vom 11. Oktober 2002 11 K 1852/02

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BFH-Urteil vom 22.2.2001 (V R 77/96) BStBl. 2003 II S. 426

1. Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer (Steuerpflichtiger) gilt, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, i.S. von § 2 UStG eine Umsatztätigkeit gegen Entgelt (wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) selbständig auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke hat.

2. Die tatsächliche oder bei Leistungsbezug beabsichtigte Verwendung des Gegenstands oder der sonstigen Leistung zur Ausführung besteuerter Umsätze (vgl. § 15 Abs. 2 UStG) bestimmt den Umfang des Vorsteuerabzugs und ist Grundlage für eine Vorsteuerberichtigung in sog. Folgejahren.

3. Das so entstandene Recht auf sofortigen Vorsteuerabzug bleibt - vorbehaltlich einer etwaigen Vorsteuerberichtigung - erhalten, auch wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer nach dem Bezug dieser Gegenstände oder Dienstleistungen aber vor Aufnahme der Umsatztätigkeit eingetretenen Gesetzesänderung nicht mehr zum Verzicht auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze berechtigt ist; dies gilt auch dann, wenn die Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurde.

AO 1977 § 164; UStG 1991/1993 i.d.F. des StMBG § 2, § 9 Abs. 2, § 15, § 27 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4, 17, 20.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 507)

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BFH-Urteil vom 8.3.2001 (V R 24/98) BStBl. 2003 II S. 430

1. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gilt als (vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt.

Zu prüfen ist, ob die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende unternehmerische Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird. Insoweit ist jeweils der Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs maßgeblich, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (vgl. Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG).

2. Wird bereits während der Bauphase eines Gebäudes anstelle der zunächst beabsichtigten steuerpflichtigen eine steuerfreie Vermietung angestrebt, kann dies gegen die Möglichkeit des Abzugs der Steuer auf die nach Absichtsänderung bezogenen Bauleistungen als Vorsteuer jedenfalls dann sprechen, wenn diese geänderte Absicht anschließend realisiert wird.

Wird dagegen später eine steuerfreie Veräußerung des Mietgebäudes angestrebt (und durchgeführt), ergibt sich daraus kein (beabsichtigter) Verwendungsumsatz i.S. von § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn eine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG vorliegt.

UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1a, § 4 Nr. 9 und 12, § 15, § 15a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 10 Abs. 2, Art. 17, Art. 20.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 698)

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BFH-Urteil vom 22.3.2001 (V R 46/00) BStBl. 2003 II S. 433

Dem Unternehmer steht unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu, wenn er zur Zeit des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausschließen. Es reicht aus, dass der Unternehmer die - durch objektive Anhaltspunkte belegte - Absicht hat, auf die Steuerfreiheit der Verwendungsumsätze zu verzichten. Dies gilt auch für Leistungsbezüge, die - z.B. wegen Verlusts, Beschädigung oder Projektaufgabe - gegenständlich in keine Ausgangsumsätze eingehen (sog. Fehlmaßnahmen; Anschluss an Urteile des EuGH vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schloßstraße, UVR 2000, 308, und vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98, Breitsohl, UVR 2000, 302, und des BFH vom 22. Februar 2001 V R 77/96, und vom 8. März 2001 V R 24/98).

UStG 1993 § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 971)

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BFH-Urteil vom 17.5.2001 (V R 38/00) BStBl. 2003 II S. 434

1. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gilt als (vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt.

2. Leistet der Unternehmer für die Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung eine Anzahlung, bevor die angezahlte Leistung an ihn bewirkt ist, so ist für den Vorsteuerabzug auf seine Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Anzahlung abzustellen.

3. Ist eine Grundstücksvermietung beabsichtigt, kommt es darauf an, ob der Unternehmer das Grundstück steuerfrei vermieten oder auf die Steuerfreiheit der Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) gemäß § 9 UStG verzichten will. Im erstgenannten Fall ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, im letztgenannten Falle nicht.

UStG 1991/1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15, § 17; Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2, Art. 17.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 2000, 1283)

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BFH-Urteil vom 25.4.2002 (V R 58/00) BStBl. 2003 II S. 435

1. Die (durch objektive Anhaltspunkte belegte) Verwendungsabsicht bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts ist für den Umfang bzw. die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht nur maßgebend, wenn die erstmalige Verwendung des Wirtschaftsguts noch aussteht, sondern auch, wenn zunächst mit dem Wirtschaftsgut tatsächlich ausgeführte Umsätze nicht fortgeführt werden.

2. Die bisherige BFH-Rechtsprechung, die auch bei zwischenzeitlichem "Leerstand" eines Gebäudes auf die künftige tatsächliche Verwendung abstellte (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1993 V R 98/91, BFH/NV 1997, 380, m.w. Nachw.), ist mit der richtlinienkonformen Auslegung der Vorsteuerabzugsvorschrift des § 15 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 2001 V R 77/96, BFHE 194, 498, BFH/NV 2001, 994) nicht vereinbar und daher aufzugeben.

UStG § 15, § 15a Abs. 1 i.d.F. vor dem StÄndG 2001; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17:

Vorinstanz: Hessisches FG vom 30. August 2000 6 K 3016/97 (EFG 2001, 179)

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BFH-Urteil vom 1.8.2002 (V R 21/01) BStBl. 2003 II S. 438

Ein gemeinnütziger Luftsportverein, dem Unternehmer "unentgeltlich" Freiballone mit Firmenaufschriften zur Verfügung stellen, die er zu Sport- und Aktionsluftfahrten einzusetzen hat, erbringt mit diesen Luftfahrten steuerbare und mit dem allgemeinen Steuersatz steuerpflichtige Werbeumsätze. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die die Unternehmer dafür getragen haben.

UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO 1977 § 14, § 64 Abs. 1, § 65 Nr. 1 und 2, § 67a.

Vorinstanz: FG Köln vom 13. Dezember 2000 7 K 6694/98 (EFG 2001, 389)

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BFH-Urteil vom 29.8.2002 (V R 30/01) BStBl. 2003 II S. 441

1. Die Internationale Schifffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee (ISHO) vom 22. September 1867 wurde durch das Übereinkommen über die Schifffahrt auf dem Bodensee vom 1. Juni 1973 (BGBl II 1975, 1406) aufgehoben.

2. Es bleibt unentschieden, ob der Bodensee als real geteilt anzusehen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, stünden der Steuerbarkeit von dortigen Kioskumsätzen auf deutschen Schiffen ab dem Jahr 1984 keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts i.S. des Art. 25 GG entgegen.

UStG 1980 §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 3 Abs.6; ZG § 2 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 25.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 8. Februar 2001 14 K 131/00 (EFG 2001, 929)

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BFH-Urteil vom 28.11.2002 (V R 18/01) BStBl. 2003 II S. 443

1. Eine Personenvereinigung kann auch dann steuerbare Leistungen ausführen, wenn sie nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

2. Für die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhanges i.S. eines Austausches von Leistung und Gegenleistung genügt es nicht schon, dass die Mitglieder der Personenvereinigung lediglich gemeinschaftlich die Kosten für den Erwerb und die Unterhaltung eines Wirtschaftsgutes tragen, das sie gemeinsam nutzen wollen oder nutzen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft liegt insoweit nur vor, wenn die Nutzungsüberlassung selbst gegen Entgelt erfolgt.

3. Ist mangels entgeltlicher Leistungen die Personenvereinigung nicht Unternehmerin, kommt u.U. ein anteiliger Vorsteuerabzug der Gesellschafter in Betracht.

UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 3. Mai 2000 5 K 44/98 U (EFG 2001, 602)

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BFH-Urteil vom 16.1.2003 (V R 16/02) BStBl. 2003 II S. 445

1. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

2. Die sog. Garantieleistung eines Autoverkäufers, durch die

- der Käufer eines Neuwagens gegen Zahlung eines Aufpreises nach Ablauf der Werksgarantie zwei Jahre lang Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer hat,

oder

- der Käufer eines Gebrauchtwagens zusätzlich zu eventuellen Gewährleistungsansprüchen aus dem Kauf gegen Zahlung eines Aufpreises weitere Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer erhält,

ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung; sie ist eine eigenständige, nach § 4 Nr. 8 Buchst. g und/oder nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung.

UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. g, § 4 Nr. 10 Buchst. b.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 25. Februar 2002 1 K 767/00 (EFG 2002, 642)

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EuGH-Urteil vom 8.6.2000 (C-396/98) BStBl. 2003 II S. 446

Nach Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Hamonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage bleibt das Recht eines Steuerpflichtigen, die Mehrwertsteuer, die er für Gegenstände oder Dienstleistungen entrichtet hat, die ihm in Hinblick auf die Ausführung bestimmter Vermietungsumsätze geliefert bzw. erbracht wurden, als Vorsteuer abzuziehen, erhalten, wenn dieser Steuerpflichtige aufgrund einer nach dem Bezug dieser Gegenstände oder Dienstleistungen, aber vor Aufnahme dieser Umsatztätigkeiten eingetretenen Gesetzesänderung nicht mehr zum Verzicht auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze berechtigt ist; dies gilt auch dann, wenn die Mehrwertsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurde.

Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, Art. 20.

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EuGH-Urteil vom 8.6.2000 (C-400/98) BStBl. 2003 II S. 452

1. Die Artikel 4 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die für Umsätze entrichtet worden ist, die im Hinblick auf die Ausübung geplanter wirtschaftlicher Tätigkeiten getätigt wurden, selbst dann fortbesteht, wenn der Steuerverwaltung bereits bei der erstmaligen Festsetzung der Steuer bekannt ist, dass die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit, die zu steuerbaren Umsätzen führen sollte, nicht ausgeübt werden wird.

2. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 kann bei der Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden die Option für eine Besteuerung nur zusammen für die Gebäude oder Gebäudeteile und den dazugehörigen Grund und Boden ausgeübt werden.)

Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3, Art. 17, Art. 20.

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BFH-Urteil vom 10.7.2002 (X R 31/99) BStBl. 2003 II S. 461

Die Annahme nachträglicher Herstellungskosten i.S. des § 10e Abs. 3 Satz 2 EStG setzt zumindest eine räumliche Beziehung der nachträglichen Herstellungsarbeiten zu dem Objekt voraus, das sie ergänzen oder vervollständigen sollen.

EStG § 10e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 10. August 1998 VII 229/96 (EFG 1999, 824)

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BFH-Urteil vom 5.12.2002 (IV R 7/01) BStBl. 2003 II S. 463

Eine ärztliche Notfallpraxis ist kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn sie mit Wohnräumen des Arztes räumlich verbunden ist. Als Notfallpraxis sind dabei Räume zu verstehen, die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 26. September 2000 2 K 2651/99

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BFH-Urteil vom 22.1.2003 (X R 37/00) BStBl. 2003 II S. 464

1. Ein Steuerpflichtiger beteiligt sich auch dann am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn er Leistungen nur an einen einzigen Abnehmer erbringt und die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404).

2. Der Erwerb, die Vermietung und Veräußerung von Wohnmobilen sind gewerblich, wenn die einzelnen Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen sind.

EStG § 15 Abs. 2, § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Münster vom 5. August 1999 14 K 5871/97 E,G (EFG 2000, 1135)

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BFH-Urteil vom 23.1.2003 (IV R 75/00) BStBl. 2003 II S. 467

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht ungeachtet eines zeitlichen Zusammenfallens mit der Betriebsaufgabe nicht in dem - für die Annahme einer Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des Betriebs i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. (später Satz 3, jetzt Satz 6) - erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellt. Dies gilt insbesondere für die Veräußerung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625).

EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 34.

Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht vom 7. Juni 2000 3 K 310/94 (EFG 2001, 1040)

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BFH-Urteil vom 29.1.2003 (VIII R 71/00) BStBl. 2003 II S. 469

Aufgrund der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab 1996 bedarf es für die Berücksichtigung eines Kindes als Pflegekind auch bei einer Betreuung im Rahmen der sog. Familienvollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) der Prüfung des Einzelfalls, ob die den Pflegeeltern entstandenen - und grundsätzlich nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen der Pflegeeltern zu berücksichtigenden - Unterhaltskosten (einschließlich der Kosten für die Betreuung, Ausbildung und Erziehung) die Aufwandserstattungen (z.B. Pflegegeld) mit der Folge überschreiten, dass die Pflegeeltern zumindest 20 v.H. - und damit einen nicht unwesentlichen Teil (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996) - der gesamten (angemessenen) Unterhaltskosten des Pflegekindes tragen.

EStG 1996 § 32 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 15. Dezember 1999 9 K 7681/98 Kg

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BFH-Urteil vom 13.2.2003 (X R 23/01) BStBl. 2003 II S. 472

Kombinationskraftwagen (hier: Geländewagen) sind ungeachtet ihrer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als (gewichtsbesteuerte) "andere Fahrzeuge" i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG auch dann Kfz i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1-v.H.-Regelung), wenn sie über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 24. Januar 2001 5 K 232/00 (EFG 2001, 558)

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BFH-Urteil vom 20.2.2003 (III R 9/02) BStBl. 2003 II S. 476

Der Pflegepauschbetrag kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Behinderung entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV belegt.

EStG § 33b Abs. 6 und 7; EStDV § 65 Abs. 2 und 4.

Vorinstanz: FG Münster vom 20. Februar 2002 8 K 5559/01 E (EFG 2002, 834)

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BFH-Urteil vom 13.11.2002 (I R 74/01) BStBl. 2003 II S. 477

Die im Zustimmungsgesetz zum DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten eröffnete Möglichkeit, Steuerfestsetzungen für den Zeitraum der Rückwirkung des Abkommens auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist innerhalb von vier Jahren nach dem Ablauf des Jahres 1996 nachzuholen, gilt entsprechend für den Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG 1992.

EStG 1992 § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8; DBA-Vereinigte Arabische Emirate Art. 29 Abs. 2 Buchst. a; Zustimmungsgesetz zum DBA-Vereinigte Arabische Emirate Art. 2 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 19. Juni 2001 5 K 5721/00 (EFG 2002, 92)

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BFH-Beschluss vom 25.3.2003 (IX B 2/03) BStBl. 2003 II S. 479

Die der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771), gilt nicht für die dauerhafte Verpachtung von unbebautem Grundbesitz.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 14. November 2002 14 K 2707/01 F

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BFH-Beschluss vom 20.3.2003 (IV R 69/00) BStBl. 2003 II S. 480

Anfrage des IV. Senats an den XI. Senat des BFH: Setzt die Ähnlichkeit eines nicht in § 18 EStG aufgeführten Heilhilfsberufs mit dem Beruf des Krankengymnasten eine staatliche Erlaubnis voraus?

Der IV. Senat fragt beim XI. Senat an, ob er an der im Beschluss vom 17. Oktober 1996 XI B 214/95 (BFH/NV 1997, 293) geäußerten Auffassung festhält, dass die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs mit dem Beruf des in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Krankengymnasten voraussetzt, dass für die Ausübung dieses Berufs (auch) eine staatliche Erlaubnis erforderlich ist.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15; GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 14. September 2000 I 497/99 (EFG 2001, 221)

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BFH-Beschluss vom 26.2.2002 (II B 54/02) BStBl. 2003 II S. 483

1. Ein Einbringungsvorgang i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 liegt vor, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück zur Erfüllung einer Sacheinlageverpflichtung im Rahmen der Übernahme von Aktien oder Stammeinlagen oder zur Erfüllung von Beitragspflichten auf eine (Kapital- oder Personen-)Gesellschaft überträgt.

2. "Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage" i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 sind nur solche Grundstücksübergänge zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, durch die die Gesellschafterstellung des beteiligten Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert wird.

3. Soweit eine Gegenleistung nicht gänzlich fehlt oder zu ermitteln ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG 1983), bleibt es für alle übrigen Grundstücksübergänge zwischen einem Gesellschafter und einer Gesellschaft bei der Maßgeblichkeit des Werts der Gegenleistung als grunderwerbsteuerrechtlicher Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 GrEStG 1983), und zwar auch dann, wenn die vereinbarte Gegenleistung weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186).

GrEStG 1983 § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2; BGB § 706; AktG § 27; GmbHG § 5 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 28. Januar 2002 7 K 5618/99 GE (EFG 2002, 782)

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BFH-Urteil vom 26.2.2003 (II R 64/00) BStBl. 2003 II S. 485

Die Grundsteuerbefreiung für Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, ist gemäß § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG auch dann nicht zu gewähren, wenn der Grundstückseigentümer und der Klinikbetreiber - bei fehlender Identität - durch Identität ihrer Gesellschafter oder der hinter ihnen stehenden Personen miteinander verbunden sind.

GrStG § 4 Nr. 6.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 19. Juli 2000 2 K 1484/98

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BFH-Urteil vom 8.8.2001 (I R 106/99) BStBl. 2003 II S. 487

Tätigt eine Kapitalgesellschaft Risikogeschäfte (Devisentermingeschäfte), so rechtfertigt dies im Allgemeinen nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt. Die Gesellschaft ist grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540, und vom BMF-Schreiben vom 19. Dezember 1996, BStBl I 1997, 112)

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 36)

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BFH-Urteil vom 13.11.2002 (I R 9/02) BStBl. 2003 II S. 489

§ 8b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KStG 1991 schließt den gewinnmindernden Abzug lediglich ausschüttungsbedingter, nicht aber auch abführungsbedingter Teilwertabschreibungen aus.

KStG 1991 § 8b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 15 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 29. November 2001 6 K 164/99 (EFG 2002, 425)

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BFH-Urteil vom 26.11.2002 (VI R 68/01) BStBl. 2003 II S. 492

Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers i.S. des § 40b EStG bleiben auch dann nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG steuerfrei, wenn sie 50 DM je Arbeitnehmer im Kalendermonat nicht überschreiten und der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist.

EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 9, § 40a, § 40b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 4. April 2001 9 K 8355/99 H(L) (EFG 2001, 1422)

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BFH-Urteil vom 26.2.2003 (VI R 30/02) BStBl. 2003 II S. 495

Die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte zum Zwecke eines Arbeitseinsatzes aufsucht. Sie greift auch ein, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte freiwillig zum Zwecke der Fortbildung angefahren wird.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 23. Juni 1999 9 K 3435/95

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BFH-Urteil vom 21.2.2003 (VI R 74/00) BStBl. 2003 II S. 496

Bei Entschädigungszahlungen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für verfallene Urlaubsansprüche handelt es sich um Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen und auf die die Härteregelung nach § 46 Abs. 5 EStG anzuwenden ist.

EStG § 19, § 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5; EStDV § 70.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 15. April 1999 II 350/98 (EFG 2000, 629)

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BFH-Urteil vom 30.1.2003 (V R 98/01) BStBl. 2003 II S. 498

Der Aussteller einer Rechnung schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG bis zur Berichtigung der Rechnung auch dann, wenn er bei Ausstellung der Rechnung nicht geschäftsfähig war (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1980 V R 146/73, BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283).

UStG § 14 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin vom 17. August 2000 4 K 4096/00 (EFG 2002, 359)

 

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