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  BFH-Urteil vom 28.11.2002 (VII R 27/02) BStBl. 2003 II S. 202

1. Eine Neubewertung von Prüfungsleistungen durch andere Prüfer als diejenigen, die die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet haben, kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein Prüfer an der Teilnahme am Überdenkungsverfahren aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist. Das gilt nicht nur dann, wenn das Überdenkungsverfahren vor Erhebung einer Klage oder während des Klageverfahrens auf Grund von Einwendungen des Prüflings durchgeführt wird, sondern ebenso, wenn das Gericht die Prüfungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit der Bewertung aufgehoben hat.

2. Ein Prüfer, der in einen Prüfungsausschuss als Beamter der Finanzverwaltung berufen worden ist, ist von der Mitwirkung am Überdenkungsverfahren nicht deshalb ausgeschlossen, weil er vor dessen Abschluss in den Ruhestand getreten ist.

DVStB § 10 Abs. 1, §§ 24, 29.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 26. März 2002 V 348/00 (EFG 2002, 1263)

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BFH-Urteil vom 31.5.2001 (V R 71/99) BStBl. 2003 II S. 206

Bestreitet der Leistungsempfänger substantiiert Bestehen und Höhe des vereinbarten Entgelts, kommt - übereinstimmend mit der Berichtigung des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger - beim Leistenden eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 in Betracht.

UStG 1993 § 17 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil C Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1999, 1109)

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BFH-Urteil vom 16.8.2001 (V R 59/99) BStBl. 2003 II S. 208

Die Umsatzsteuer für die steuerpflichtige Lieferung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks im Konkurs durch den Gemeinschuldner nach "Freigabe" durch den Konkursverwalter gehört zu den Massekosten und ist durch Steuerbescheid gegen den Konkursverwalter festzusetzen.

UStG 1993 § 3 Abs. 1; KO § 47, § 58 Nr. 2, § 127.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 19.10.2001 (V R 48/00) BStBl. 2003 II S. 210

Wird das Entgelt für eine Leistung des Unternehmers wegen des Konkurses des Leistungsempfängers uneinbringlich und zahlt eine Bank, die zu dem Leistungsempfänger Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, an den Unternehmer gegen Abtretung der Konkursforderung einen Betrag, der sich - unter Berücksichtigung von Gewährleistungsansprüchen - an der Höhe des noch nicht bezahlten Entgelts orientiert, kann diese Zahlung Entgelt eines Dritten für die Leistung des Unternehmers sein.

UStG § 10 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 17 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG München (EFG 2000, 1280)

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BFH-Urteil vom 20.12.2001 (V R 81/99) BStBl. 2003 II S. 213

1. Ein Unternehmer, der die einer Gemeinde nach Landesrecht obliegende Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Errichtung der dafür benötigten Bauwerke übernimmt und dafür u.a. einen vertraglichen Anspruch auf die Förderungsmittel erlangt, die der Gemeinde zustehen, erbringt eine steuerbare Leistung an die Gemeinde.

2. Ein für Rechnung der Gemeinde vom Land an den Unternehmer gezahlter Investitionszuschuss für die Errichtung einer Kläranlage ist Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993) und kein echter Zuschuss.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein (EFG 2000, 656)

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BFH-Urteil vom 6.6.2002 (V R 59/00) BStBl. 2003 II S. 215

Gewährt eine Genossenschaft ihren Mitgliedern mit Gutschriften eine umsatzabhängige Rückvergütung für die an die Genossenschaft erbrachten Lieferungen, handelt es sich um eine nachträgliche Erhöhung des Entgelts mit der Folge, dass die Genossenschaft insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 30. August 2000 6 K 4562/98 (EFG 2001, 242)

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BFH-Urteil vom 9.10.2002 (V R 73/01) BStBl. 2003 II S. 217

Zahlt eine Rundfunkanstalt zugunsten ihrer freien Mitarbeiter Beiträge an die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten, gehören auch diese Beiträge zum Entgelt für die Leistungen der Mitarbeiter.

UStG 1991 § 10 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 21. Juni 2001 5 K 33/00 (EFG 2001, 1325)

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BFH-Beschluss vom 4.9.2002 (I B 145/01) BStBl. 2003 II S. 223

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass haftungsbegründende Pflichtverletzungen gemäß § 69 AO 1977 - nur - die Nichtabgabe der Steuererklärungen und die Nichtabführung der sich insoweit ergebenden Zahlungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen sind, nicht jedoch - zusätzlich - der Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit der Steuerzahlungen und der Eintritt eines Schadens auf Seiten der Finanzverwaltung. Mit der so verstandenen Verwirklichung des Haftungstatbestandes beginnt zugleich der Lauf der Haftungsverjährung gemäß § 191 Abs. 3 Satz 3 AO 1977.

2. Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hemmung des Fristablaufs gemäß § 191 Abs. 3 Satz 4 2. Alternative AO 1977 unabhängig davon ist, ob die der Haftung zugrunde liegende Steuer vor oder nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheides gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 festgesetzt worden ist.

3. Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 nur im Falle der Haftung gemäß § 70 AO 1977 verlängert wird, in anderen Haftungsfällen jedoch nicht.

AO 1977 § 69, § 171 Abs. 10, § 191 Abs. 1 und Abs. 3 Sätze 2, 3 und 4; FGO § 69 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin vom 19. September 2001 9 B 9160/01

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BFH-Urteil vom 7.11.2002 (VII R 11/01) BStBl. 2003 II S. 226

Maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens auf den Erwerber übergegangen sind, ist derjenige der Übereignung (Festhaltung an der st. Rspr. des Senats). Eine Übereignung eines Unternehmens im Ganzen liegt danach jedenfalls dann vor, wenn die bei Beginn der Übertragung der einzelnen Grundlagen des Unternehmens vorhandenen Betriebsgrundlagen im Wesentlichen vollständig auf den Erwerber übergehen.

AO 1977 § 75.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 21. Oktober 1999 11 K 101/97

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BFH-Urteil vom 18.12.2002 (II R 20/01) BStBl. 2003 II S. 228

Ein Grundstück, auf dem sich leer stehende, aber benutzbare Gebäude befinden, ist bei der Feststellung des Einheitswerts des Grundvermögens (auch nach dem in den neuen Bundesländern geltenden Bewertungsrecht) nicht allein deshalb als unbebautes Grundstück zu bewerten, weil am Stichtag eine Nutzung aus dem formalen Grund einer fehlenden Genehmigung oder aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulässig gewesen wäre.

BewG § 72 Abs. 1, § 129 Abs. 2; RBewDV § 33a Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 13. Dezember 2000 2 K 2501/98 BG (EFG 2001, 342)

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BFH-Urteil vom 12.6.2002 (II R 4/00) BStBl. 2003 II S. 231

Gehören einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik mehr als 25 v.H. der stimmberechtigten Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, sind die Anteile in der Bundesrepublik von der Besteuerung auszunehmen.

DBA-Niederlande Art. 13 Abs. 4, Art. 19 Abs. 1 Buchst. c, Art. 20 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 17. November 1999 3 K 2224/95 EW (EFG 2000, 341)

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BFH-Urteil vom 13.9.2001 (IX R 15/99) BStBl. 2003 II S. 232

Der Steuerpflichtige kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG auch dann beanspruchen, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt war.

EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 323)

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BFH-Urteil vom 23.4.2002 (IX R 52/99) BStBl. 2003 II S. 234

Ein Steuerpflichtiger kann auch dann die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG beanspruchen, wenn das Kind zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, aber am Studienort keinen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht.

EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 1006)

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BFH-Urteil vom 23.4.2002 (IX R 101/00) BStBl. 2003 II S. 235

Ein Steuerpflichtiger kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG unabhängig davon beanspruchen, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört.

EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 2001, 264)

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BFH-Urteil vom 14.5.2002 (IX R 33/00) BStBl. 2003 II S. 236

Eine Kinderzulage ist auch dann zu gewähren, wenn im ersten Jahr des Förderzeitraums nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld besteht.

EigZulG § 9 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Berlin vom 11. Oktober 1999 8 K 8373/99 (EFG 2000, 611)

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BFH-Urteil vom 5.2.2002 (VIII R 53/99) BStBl. 2003 II S. 237

Das in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 1990 für Entnahmen gewährte Wahlrecht zur Buchwertfortführung (sog. Buchwertprivileg) kann auch in Anspruch genommen werden, wenn Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens beim Tod eines Gesellschafters der Personengesellschaft auf den Erben übergehen, die Gesellschaft aber aufgrund einer Fortsetzungsklausel mit den bisherigen Gesellschaftern fortgeführt wird.

EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 16 Abs. 3, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 2000, 480)

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BFH-Urteil vom 18.9.2002 (X R 183/96) BStBl. 2003 II S. 238

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gewerblicher Grundstückshandel auch dann anzunehmen ist, wenn bei dem Ankauf, der Bebauung und der Veräußerung von Grundstücken die Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten wird (Fortführung zum BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 24. Oktober 1996 2 K 44/95 (EFG 1997, 338)

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BFH-Urteil vom 15.10.2002 (IX R 46/01) BStBl. 2003 II S. 243

Ein Kaufvertrag zwischen nahen Angehörigen ist im Rahmen des sog. Fremdvergleichs hinsichtlich seiner Hauptpflichten zu überprüfen. Wird zur Finanzierung eines solchen Kaufvertrags ein Darlehensvertrag mit einer Bank abgeschlossen, sind die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen auch dann nicht in den Fremdvergleich einzubeziehen, wenn der Verkäufer zugleich Sicherungsgeber ist.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 28. Mai 2001 4 K 1392/99 E, (EFG 2001, 1364)

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BFH-Urteil vom 16.10.2002 (X R 74/99) BStBl. 2003 II S. 245

Immobilienobjekte sind in der Regel nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen, wenn sie zu eigenen Wohnzwecken erworben werden.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 11. August 1998 2 K 2857/96

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BFH-Urteil vom 13.11.2002 (I R 90/01) BStBl. 2003 II S. 249

Einkünfte eines Steuerausländers aus der Überlassung von Kundenadressen zur Nutzung im Inland fallen auch dann nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1990 unter dessen beschränkte Steuerpflicht, wenn die Adressen vom ausländischen Überlassenden nach Informationen über das Konsumverhalten der betreffenden Kunden "selektiert" wurden. Es handelt sich nicht um die Nutzungsüberlassung von Know-how, sondern von Datenbeständen.

EStG 1990 § 22 Nr. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 9.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 20. September 2001 3 K 95/99 (EFG 2002, 28)

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BFH-Urteil vom 28.11.2002 (III R 1/01) BStBl. 2003 II S. 250

Die Veräußerung eines 50 %igen Kommanditanteils an einer gewerblich geprägten Grundstücksgesellschaft ist steuerrechtlich als - anteilige - Übertragung so vieler Objekte im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel (Indizwirkung der sog. Drei-Objekt-Grenze) zu werten, wie sich im Gesamthandseigentum der Personengesellschaft befinden (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390).

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 19. Oktober 2000 IV 384/98 (EFG 2001, 818)

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BFH-Beschluss vom 6.11.2002 (XI R 42/01) BStBl. 2003 II S. 257

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 39b Abs. 3 Satz 9, § 34 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 47 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402 - EStG n.F. -) mit dem GG vereinbar sind, soweit (Entlassungs-)Entschädigungen, die nach Beschlussfassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) und vor Zuleitung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum StEntlG 1999/2000/ 2002 an den Bundesrat (20. November 1998) vereinbart und nach dem 31. Dezember 1998 ausgezahlt wurden, mit einer höheren Einkommensteuer belegt werden als nach dem im Zeitpunkt der Vereinbarung der Entschädigung geltenden Einkommensteuerrecht; bejahendenfalls, ob dies auch gilt, soweit nach diesen Vorschriften Entschädigungen erfasst werden, die im Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 bereits dem Steuerpflichtigen zugeflossen waren.

GG Art. 100 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 §§ 34, 39b Abs. 3 Satz 9, § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 47.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 9. Juli 2001 12 K 196/00 (EFG 2002, 536)

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BFH-Urteil vom 30.10.2002 (VIII R 67/99) BStBl. 2003 II S. 265

1. Der Begriff der Entsendung zur vorübergehenden Dienstleistung ins Inland in § 62 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG ist ebenso zu verstehen wie in § 5 SGB IV.

2. Ein ausländischer Arbeitnehmer ist dann nicht zur vorübergehenden Dienstleistung ins Inland entsandt, wenn er im Rahmen eines Konzerns für eine inländische Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer juristischen Person tätig ist, der Arbeitnehmer in den Betrieb dieser Gesellschaft eingegliedert ist und diese auch das Arbeitsentgelt zahlt (Anschluss an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 1996 12 RK 79/94, BSGE 79, 214).

EStG § 62 Abs. 2 Satz 2; SGB IV § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 25. Februar 1999 10 K 508/97 Kg (EFG 1999, 477)

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BFH-Urteil vom 15.1.2003 (II R 23/01) BStBl. 2003 II S. 267

1. Aus einer jahrelangen Übung zusammenveranlagter Eheleute, wonach die von beiden geschuldeten Einkommensteuern stets allein von demselben Ehegatten gezahlt wurden, ist auf den beiderseitigen Willen zu schließen (konkludentes Verhalten), von einem Ausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB abzusehen.

2. Wer diesem Schluss nach dem Tod eines oder beider Ehegatten widerspricht, hat die zur Begründung seiner Einwendungen vorgetragenen Tatsachen zu beweisen.

BGB § 426 Abs. 1, § 1360b; AO 1977 § 44 Abs. 1 Satz 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 23. Februar 2000 3 K 209/97

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BFH-Beschluss vom 5.12.2002 (IV B 190/02) BStBl. 2003 II S. 269

1. Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit In-Kraft-Treten des § 321a ZPO nicht mehr statthaft.

2. Stattdessen kann zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen eine fristgebundene Gegenvorstellung bei dem Ausgangsgericht entsprechend § 321a ZPO erhoben werden.

FGO §§ 128, 155; ZPO § 321a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12. September 2002 13 V 3953/02 A (F)

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BFH-Beschluss vom 12.12.2002 (V B 185/02) BStBl. 2003 II S. 270

1. Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit In-Kraft-Treten des § 321a ZPO nicht mehr statthaft.

2. Statt dessen kann zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen eine fristgebundene Gegenvorstellung bei dem Ausgangsgericht entsprechend § 321a ZPO erhoben werden.

FGO §§ 128, 155; ZPO § 321a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 12. Dezember 2002 5 K 500/01

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BFH-Urteil vom 30.10.2002 (IV R 33/01) BStBl. 2003 II S. 272

1. Ein bewegliches Wirtschaftsgut gehört auch dann i.S. von § 2 Nr. 2 FöGbG zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Fördergebiet, wenn es im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung von dem Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets dem Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird.

2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn das überlassende Unternehmen zugleich eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit entfaltet.

FöGbG § 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 5. Mai 2000 11 K 5722/98 F, 11 K 1838/99 F (EFG 2001, 1460)

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BFH-Urteil vom 4.12.2002 (II R 75/00) BStBl. 2003 II S. 273

1. Bei der mittelbaren Schenkung eines noch herzustellenden Gebäudes gibt der Herstellungsaufwand die Höhe vor, bis zu der der Schenker die Finanzierung übernehmen kann. Soweit der Bedachte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist der Herstellungsaufwand mit den Nettobeträgen anzusetzen.

2. Wendet der Schenker dem Bedachten einen den Herstellungsaufwand übersteigenden Betrag zu, liegt darin eine zusätzliche Schenkung, und zwar in Gestalt einer Geldschenkung.

3. Stellt der Schenker dem Bedachten den Betrag in Höhe des maßgeblichen Herstellungsaufwandes im Voraus zinslos zur Verfügung, liegt darin eine weitere freigebige Zuwendung, und zwar in Gestalt einer Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung, die unter Berücksichtigung der Fälligkeit(en) der Herstellungskosten gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 1 BewG mit jährlich 5,5 v.H. des Kapitals zu bewerten ist.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1; BewG § 15 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 17. August 2000 3 K 4284/97 Erb (EFG 2000, 1261)

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BFH-Urteil vom 30.1.2002 (I R 71/00) BStBl. 2003 II S. 279

1. Für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestandes in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, ist eine Rückstellung zu bilden.

2. Der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte hindert nicht den Ausweis einer Verbindlichkeit, die erst nach Beendigung des Schwebezustands zu erfüllen sein wird ("Verpflichtungsüberhang").

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4; EHGB Art. 28 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 18. April 2000 I 156/95 (EFG 2000, 1306)

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BFH-Urteil vom 12.6.2002 (XI R 96/97) BStBl. 2003 II S. 281

Maßgeblich für die Begrenzung des Abzugs von Kirchenbeiträgen als Sonderausgaben ist die endgültig für das Veranlagungsjahr festgesetzte Einkommensteuer.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4; AO 1977 § 163; EStR 1990 Abschn. 101 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 20. August 1996 XV 622/94

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BFH-Urteil vom 31.7.2002 (X R 48/99) BStBl. 2003 II S. 282

1. Verpflichtet sich der Steuerpflichtige in einem Vertrag zur Regelung von Scheidungsfolgen, seinen bislang verlustbringenden Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt nach Zurückführung der betrieblichen Kredite schuldenfrei auf seinen Ehegatten zur Weiterführung durch diesen zu übertragen, hat er fortan keine Gewinnerzielungsabsicht, wenn er bis zur Übertragung auch bei Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns keinen Totalgewinn erzielen kann.

2. Die Übertragung eines Betriebs zwischen Ehegatten aufgrund eines Vermögensauseinandersetzungsvertrages im Zusammenhang mit der Beendigung ihrer Zugewinngemeinschaft ist ein entgeltliches Geschäft (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. Februar 1977 VIII R 175/74, BFHE 121, 340, BStBl II 1977, 389).

EStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 2; BGB §§ 1372 ff.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 16. Juni 1999 685/95 (EFG 2000, 118)

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BFH-Urteil vom 18.9.2002 (X R 5/00) BStBl. 2003 II S. 286

1. Gewerblicher Grundstückshandel kann schon bei An- und Verkauf von nur zwei Grundstücken vorliegen, wenn sie der Erwerber mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben hat (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

2. Eine unbedingte Veräußerungsabsicht ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Erwerber die Grundstücke seiner Planung entsprechend jeweils unmittelbar nach Ankauf bebaut und sodann veräußert.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 27. Mai 1999 V 602/96 (EFG 2000, 503)

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BFH-Urteil vom 15.10.2002 (IX R 58/01) BStBl. 2003 II S. 287

Die vom Inhaber einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer ist mit dem auf die Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste entfallenden zeitlichen Anteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

EStG §§ 9, 21 GG Art. 105 Abs. 2a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 23. Mai 2001 14 K 415/97 (EFG 2002, 828)

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BFH-Urteil vom 16.10.2002 (XI R 75/00) BStBl. 2003 II S. 288

1. Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG ist der Vorwegabzug auch dann um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen, wenn der Arbeitgeber Leistungen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers während des Veranlagungszeitraums nur zeitweise erbringt.

2. Der Vorwegabzug ist auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leistet.

EStG 1990 i.d.F. des StMBG § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a; EGVtr Art. 234.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 13. September 2000 V 37/99 (EFG 2000, 1315)

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BFH-Urteil vom 5.12.2002 (IV R 57/01) BStBl. 2003 II S. 291

Veräußert der Steuerpflichtige Eigentumswohnungen in einem von ihm sanierten Gebäude, so beginnt die für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bedeutsame Frist von fünf Jahren im Sinne der Drei-Objekt-Rechtsprechung mit Abschluss der Sanierungsarbeiten.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2000 4 K 2359/98

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BFH-Urteil vom 9.12.2002 (VIII R 40/01) BStBl. 2003 II S. 294

Eine Personengesellschaft, deren erklärter Gesellschaftszweck die Verwaltung ihres Vermögens ist und die Eigentümerin von sechs Grundstücksparzellen ist, kann selbst dann gewerblich tätig werden, wenn sie diese Grundstücke durch nur einen Vertrag an eine Erwerberin veräußert. Dies ist dann der Fall, wenn sie ab dem Zeitpunkt des Veräußerungsentschlusses zahlreiche Einzelaktivitäten verschiedenster Art im Hinblick darauf entfaltet hat, dass auf dem zu veräußernden Grundbesitz von der Käuferin ein Einkaufszentrum errichtet werden soll, dessen Baupläne Gegenstand des Kaufvertrages sind.

EStG § 15 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 28. September 2001 11 K 6361/99 F (EFG 2002, 83)

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BFH-Urteil vom 12.12.2002 (III R 20/01) BStBl. 2003 II S. 297

Die Veräußerung einer Immobilie durch einen gewerblichen Grundstückshändler zwei Jahre nach deren Erwerb ist ein gewichtiges Indiz für ein dem Gewerbebetrieb zuzuordnendes Geschäft. Eine Zuordnung zur privaten Vermögensverwaltung kommt nur in Betracht, wenn der Erwerb eindeutig privat veranlasst ist und aufgrund der vorliegenden objektiven Tatsachen klar von den betrieblich veranlassten Immobiliengeschäften zu unterscheiden ist, wie z.B. bei einer Nutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken oder deren langfristiger Vermietung.

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1; GewStG § 7.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 29. März 20018 K 1568/98 (EFG 2001, 1309)

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BFH-Urteil vom 12.12.2002 (III R 25/01) BStBl. 2003 II S. 299

Es besteht weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung, eine von der Krankenkasse nicht bezahlte naturheilkundliche Krebsnachbehandlung in Höhe von rund 700.000 DM für einen krankenversicherten Elternteil zu tragen.

EStG § 33 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 31. Mai 2001 1 K 359/98 (EFG 2001, 1134)

 

 

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