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  BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 22/01) BStBl. 2002 II S. 802

Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen sind bei der Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen (Grundsatz der Vollanrechnung). Negative Einkünfte können mit derartigen Ausbildungshilfen nicht verrechnet werden.

EStG § 33a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 2001, 368)

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BFH-Urteil vom 16.4.2002 (IX R 50/00) BStBl. 2002 II S. 805

Die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) zur steuerrechtlichen Behandlung von Abbruchkosten getroffene Unterscheidung danach, ob das Gebäude in Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, gilt nicht, wenn das später abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde; in diesem Fall stehen die durch den Abbruch des Gebäudes veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus und bilden Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.

EStG § 7 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 10e Abs. 1 und Abs. 6; EStG 1987 § 21 Abs. 2, § 21a; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 675)

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BFH-Urteil vom 14.5.2002 (VIII R 61/01) BStBl. 2002 II S. 807

Ein Kind wird auch dann im Sinne vom § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet, wenn es neben dem Zivildienst ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 2001, 1059)

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BFH-Urteil vom 15.5.2002 (X R 3/99) BStBl. 2002 II S. 809

Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind auch nach Übergang des (Gewerbe-)Betriebs zur Liebhaberei als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar, wenn und soweit die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (Fortführung der BFH-Urteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398; vom 12. November 1997 XI R 98/96, BFHE 184, 502, BStBl II 1998, 144).

EStG § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 421)

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BFH-Urteil vom 13.8.2002 (VIII R 14/99) BStBl. 2002 II S. 811

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein unbebautes Grundstück erwirbt und anschließend drei von insgesamt vier Eigentumswohnungen, die von ihr auf dem Grundstück errichtet werden sollen, mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft, betreibt einen gewerblichen Grundstückshandel und keine private Vermögensverwaltung. Dies gilt unabhängig davon, ob ihre Gesellschafter einen der Baubranche zuzurechnenden Beruf ausüben.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1999, 429)

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BFH-Urteil vom 12.9.2002 (IV R 28, 29/01) BStBl. 2002 II S. 813

Der Steuerbefreiung von Abfindungen weichender Erben steht weder die Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an den künftigen Hoferben noch die Erklärung der Betriebsaufgabe durch den Abfindenden entgegen. Als agrarpolitische Lenkungsnorm setzt § 14a Abs. 4 EStG weder voraus, dass der von Abfindungslasten befreite Hof im Zeitpunkt der Übertragung auf den Erben beim Übertragenden noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vermittelt, noch dass ein Buchwertübergang gemäß § 6 Abs. 3 EStG (früher § 7 Abs. 1 EStDV) möglich ist.

EStG §§ 14, 14a Abs. 4, 16 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg (EFG 2001, 1434: Vorinstanz zu IV R 29/01)

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BFH-Urteil vom 12.9.2002 (IV R 66/00) BStBl. 2002 II S. 815

Die Veräußerung geht einer hinsichtlich der Gewinnrealisierung nur gleichgestellten Entnahme vor. Jedenfalls kann ein bilanziertes Grundstück nach der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19. März 1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731).

EStG § 4 Abs. 1, § 52 Abs. 15 a.F.

Vorinstanz: FG München (EFG 2001, 290)

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BFH-Urteil vom 9.5.2001 (XI R 25/99) BStBl. 2002 II S. 817

Hält der Steuerpflichtige bei einer Einkommensteuerfestsetzung auf 0 DM entgegen dem vom FA der Festsetzung zugrunde gelegten positiven Gesamtbetrag der Einkünfte seine negativen Einkünfte für nicht ausgeglichen, so kann er dies nur in einem Verfahren der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs geltend machen. Gegebenenfalls muss er innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs beantragen. Enthält der Einkommensteuerbescheid keine entsprechende Belehrung, so kann dieser Antrag binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids gestellt werden.

EStG 1990 § 10d Abs. 3; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 356 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 454)

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BFH-Urteil vom 20.3.2002 (I R 38/00) BStBl. 2002 II S. 819

1. § 42 AO 1977 erfasst auch beschränkt Steuerpflichtige (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Oktober 1997 I R 35/96, BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235).

2. Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuer durch eine ausländische Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft "durchgeleitet", so kann ein Gestaltungsmissbrauch unabhängig davon vorliegen, ob der Staat, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, ein Niedrigsteuerland ist (ebenfalls Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235).

3. Die in § 50d Abs. 1 a EStG 1990/1994 getroffene Regelung ist rechtmäßig. Sie geht dem Abkommensrecht vor. Sie ist jedenfalls bei Einschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft gemeinschaftsrechtlich unbedenklich und von dem in Art. 1 Abs. 2 der Mutter/Tochter-Richtlinie der EG 90/435 EWG vom 23. Juli 1990 enthaltenen Missbrauchsvorbehalt gedeckt.

4. Die Steuerentlastung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 ist der zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft nach § 50d Abs. 1 a EStG 1990/1994 zu versagen, soweit an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten. Darauf, welche Personen ihrerseits an den Gesellschaften beteiligt sind, kommt es nicht an.

5. Bei dem zur Erstattung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/ 1994 erforderlichen Freistellungsbescheid handelt es sich um einen Steuerbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Oktober 2000 I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291).

EStG 1990/1994 § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 50d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 a; AO 1977 § 42, § 155 Abs. 1 Satz 3; Mutter/Tochter-Richtlinie der EG 90/435 EWG vom 23. Juli 1990 Art. 1 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 560)

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BFH-Urteil vom 26.3.2002 (VI R 26/00) BStBl. 2002 II S. 823

1. Die Bindungswirkung des Beschlusses des BVerfG vom 11. November 1998 2 BvL 10/95 (BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502) erstreckt sich nach § 31 Abs. 1 BVerfGG auch auf die einem Landesbeamten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet im Jahre 1991 gewährte Aufwandsentschädigung.

2. Die einem Beamten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährte Aufwandsentschädigung ist nicht vorab auf die durch die Abordnung in das Beitrittsgebiet verursachten Werbungskosten anzurechnen.

3. § 3c EStG findet auch dann Anwendung, wenn das BVerfG eine Regelung über die Steuerbefreiung von Einnahmen für mit dem GG unvereinbar erklärt, jedoch anordnet, dass die betreffenden Einnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes steuerfrei zu belassen sind.

4. Erhält der Beamte für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eine steuerfreie Aufwandsentschädigung, sind seine Werbungskosten zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfrei gewährten Aufwandsentschädigung zu den in dem Zeitraum der Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht.

EStG 1991 § 3 Nr. 12 Satz 1, § 3c, § 9; BVerfGG § 31 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg (EFG 2000, 111)

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BFH-Urteil vom 26.3.2002 (VI R 45/00) BStBl. 2002 II S. 827

Hat ein Beamter im Veranlagungszeitraum nur zeitweise eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt und dafür eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten, so sind die auf die Tätigkeit im Beitrittsgebiet entfallenden Werbungskosten zu dem Anteil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den im Zeitraum der Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht (Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 26. März 2002 VI R 26/00).

EStG 1991 § 3 Nr. 12 Satz 1, § 3c, § 9.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2000, 345)

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BFH-Urteil vom 7.6.2002 (VI R 145/99) BStBl. 2002 II S. 829

1. Überlässt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine eigene Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird, stellt das vom Arbeitgeber gezahlte Nutzungsentgelt regelmäßig keinen Arbeitslohn dar.

2. Stellt der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um steuerfreien Auslagenersatz.

3. Wird in diesen Fällen die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1 v.H.-Regelung erfasst, so ist kein geldwerter Vorteil für die Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer anzusetzen.

EStG § 3 Nr. 50 2. Alternative, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2, Satz 4, § 21 Abs. 1, Abs. 3.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1999, 1223)

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BFH-Urteil vom 17.8.2001 (V R 1/01) BStBl. 2002 II S. 833

Bezieht ein Unternehmer Leistungen für ein Gebäude mit Wohn- und Gewerbeflächen, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge durch den Unternehmer nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als sachgerechte Schätzung i.S. von § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen.

UStG 1991 § 15 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5, Art. 19.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2001, 113)

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BVerfG-Beschluss vom 2.9.2002 (1 BvR 476/01) BStBl. 2002 II S. 835

Kann eine Behörde leicht und einwandfrei erkennen, dass sie für einen bei ihr eingegangenen Einspruch nicht und welche Finanzbehörde zuständig ist, hat sie diesen Einspruch unverzüglich an die zuständige Finanzbehörde weiterzuleiten. Geschieht dies nicht und wird dadurch die Einspruchsfrist versäumt, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

GG Art. 19 Abs. 4; AO 1977 § 110, § 357 Abs. 2 Satz 4.

Vorinstanzen: FG Düsseldorf (EFG 1999, 258) BFH (BStBl 2001 II S. 158)

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BFH-Urteil vom 28.5.2002 (IX R 86/00) BStBl. 2002 II S. 840

Auch die Gerichte müssen im Rahmen des § 176 AO 1977 Vertrauensschutz gewähren, wenn ein Änderungsbescheid Verfahrensgegenstand ist.

AO 1977 § 164, § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 3.7.2002 (XI R 20/01) BStBl. 2002 II S. 842

Wird die unter einer auflösenden Bedingung ausgesprochene Zulassung von Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 3 ZRFG bei Eintritt der Bedingung durch einen Bescheid aufgehoben, so kann der Streit über den Wegfall der Voraussetzungen der Sonderabschreibung nur in einem Anfechtungsverfahren gegen diesen Bescheid geführt werden.

AO 1977 § 163 Abs. 1, § 120 Abs. 2 Nr. 2, § 130 Abs. 2; ZRFG § 3 Abs. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluss vom 22.5.2002 (II B 173/01) BStBl. 2002 II S. 844

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG, wonach der Wert eines Erbbaurechts über dessen gesamte Laufzeit gleich bleibend durch Abzug des Kapitalwerts der Erbbauzinsverpflichtung vom Grundstückswert zu ermitteln ist, deshalb noch verfassungsgemäß ist, weil einer im Einzelfall auftretenden Überbewertung im Billigkeitsweg abgeholfen werden kann.

BewG § 148 Abs. 1 Satz 2; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 16.5.2001 (I R 47/00) BStBl. 2002 II S. 846

Bei der Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Baubetriebsstätte i.S. des DBA-Ungarn sind mehrere Bauausführungen nicht zusammenzurechnen. Bauarbeiten an verschiedenen Orten können allenfalls dann als einheitliche Bauausführung angesehen werden, wenn zwischen ihnen ein technischer und organisatorischer Zusammenhang besteht. Es reicht nicht aus, dass es sich um gleichartige Arbeiten handelt, die für ein und denselben Auftraggeber ausgeführt werden.

AO 1977 § 12 Satz 2 Nr. 8; DBA-Ungarn Art. 5 Abs. 2 Buchst. g.

Vorinstanz: FG München (EFG 2000, 814)

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BFH-Urteil vom 7.8.2002 (I R 10/01) BStBl. 2002 II S. 848

Dividenden, die eine Schweizer Aktiengesellschaft an eine Schweizer Personengesellschaft ausschüttet, an der ausschließlich unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt sind, sind nicht nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen.

DBA-Schweiz Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8, Art. 10 Abs. 1 und 5, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart

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BFH-Urteil vom 4.5.2000 (IV R 10/99) BStBl. 2002 II S. 850

Ist eine testamentarische Teilungsanordnung dahingehend zu verstehen, dass der Gewinn des einem der Erben zugeteilten Unternehmens von einem vor der Verteilung liegenden Zeitpunkt an dem Übernehmer zustehen soll, und verhalten sich die Erben dementsprechend, so ist dies auch steuerlich anzuerkennen. Die Anerkennung ist nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Auseinandersetzung erst nach Ablauf der im BMF-Schreiben vom 11. Januar 1993 (BStBl I 1993, 62, Tz. 8 und 9) enthaltenen Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall stattfindet.

EStG §§ 15, 16; BGB § 2048.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 386)

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BFH-Urteil vom 16.5.2002 (IV R 11/01) BStBl. 2002 II S. 854

Erlässt der einzige gesellschaftsfremde Gläubiger einer sanierungsbedürftigen und sanierungsgeeigneten Besitzpersonengesellschaft einen Teil ihrer Schulden, so ist davon auszugehen, dass er in Sanierungsabsicht handelt, wenn zugleich eine Gesellschafterin auf den ihr gegenüber der Gesellschaft zustehenden Rentenanspruch verzichtet und der Hauptlieferant der Betriebsgesellschaft an diese einen nicht rückzahlbaren Zuschuss leistet.

EStG § 3 Nr. 66 a.F.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 2000, 723)

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BFH-Urteil vom 3.7.2002 (VI R 87/99) BStBl. 2002 II S. 857

Ordnet das BVerfG in einem sog. Anlassfall an, die Kläger hätten einen Anspruch darauf, dass der Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde sich für sie in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden einkommensteuerlichen Entlastung auswirkt, so obliegt es erforderlichenfalls dem BFH, vollen Rechtsschutz der Kläger durch eine entsprechende Herabsetzung der Einkommensteuer sicherzustellen, ohne dass es hierbei auf die im Klage- und Revisionsverfahren gestellten Anträge ankommt.

EStG 1986 § 33c und § 32 Abs. 7.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 23.7.2002 (VIII R 36/01) BStBl. 2002 II S. 858

1. Die Vereinbarung einer Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Geschäftsinhabers gilt im Zweifel auch für seine Beteiligung am Verlust.

2. Ist der stille Gesellschafter am Verlust des Geschäftsinhabers beteiligt, ist ihm der Verlustanteil steuerrechtlich nicht nur bis zum Verbrauch seiner Einlage, sondern auch in Höhe seines negativen Einlagekontos zuzurechnen. Spätere Gewinne sind zunächst mit den auf diesem Konto ausgewiesenen Verlusten zu verrechnen.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 15a; HGB § 231 Abs. 2 Halbsatz 1, § 232 Abs. 2 Satz 1; BGB § 722 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2002, 21)

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BFH-Urteil vom 7.11.2001 (I R 14/01) BStBl. 2002 II S. 861

1. Die Haftung nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG setzt voraus, dass die vom Vergütungsgläubiger erbrachten Leistungen zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften des Vergütungsgläubigers i.S. des § 49 EStG führen.

2. Ob eine Tätigkeit der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem Bereich der "Liebhaberei" zuzuordnen ist, muss bei beschränkt Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen beurteilt werden.

3. Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist kein "im Ausland gegebenes Besteuerungsmerkmal", das nach § 49 Abs. 2 EStG außer Betracht bleiben könnte (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 23. Januar 1996, BStBl I 1996, 89).

4. Bei einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland führt eine ohne Einkunftserzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit nicht zu steuerpflichtigen Einkünften (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFH/NV 1999, 269).

5. Die Verletzung einer Pflicht zur Beschaffung von Beweismitteln kann nur dann zu nachteiligen Rechtsfolgen führen, wenn zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit Hilfe der betreffenden Beweismittel eine weitere Sachverhaltsauklärung möglich gewesen wäre.

EStG § 2 Abs. 1. § 49, § 50a Abs. 5; KStG § 8 Abs. 2; AO 1977 § 90 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 7.11.2001 (I R 3/01) BStBl. 2002 II S. 865

Schüttet eine ausländische Kapitalgesellschaft Dividenden aus, die nach Maßgabe eines DBA (hier: DBA-Indien 1959/1984) steuerfrei sind, sind die daraus resultierenden Währungsgewinne und -verluste den ausländischen Dividenden nur dann zuzurechnen, wenn sie im Zeitpunkt der Dividendenvereinnahmung entstehen. Bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist dies der Zeitpunkt des Einnahmezuflusses, bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) der Zeitpunkt der Forderungsentstehung. Währungskursgewinne und -verluste, die erst im Anschluss hieran eintreten, sind nicht auf die Erzielung steuerfreier ausländischer Einnahmen, sondern auf die Verwaltung der Dividendenforderung zurückzuführen.

DBA-Indien 1959/1984 Art. VII Abs. 1 bis 3, Art. XVI Abs. 3 Buchst. a; EStG § 3c, § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1; HGB § 253 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2001, 235)

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BFH-Urteil vom 13.8.2002 (VIII R 53/01) BStBl. 2002 II S. 867

Ein in Deutschland lebender und Unterhalt zahlender Vater kann bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer (1997) keinen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehen, wenn die in Österreich lebende Mutter dort für das gemeinsame Kind Kindergeld erhält, das höher ist als die Steuerersparnis des Vaters bei Abzug eines Kinderfreibetrages. Dies gilt unabhängig davon, ob das in Österreich gezahlte Kindergeld die Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des Vaters gemindert hat.

EStG 1997 § 31, § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1, § 36 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 1 Sätze 1 und 2; GG Art. 3.

Vorinstanz: FG München (EFG 2001, 697)

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BFH-Urteil vom 13.8.2002 (VIII R 54/00) BStBl. 2002 II S. 869

1. Die Entscheidung einer Niederländischen Behörde, kein Kindergeld nach niederländischem Recht zu gewähren, weil nach dem überstaatlichen Gemeinschaftsrecht die deutschen Kindergeldregeln den niederländischen vorgehen, entfaltet für die deutschen Behörden und Gerichte keine sog. Tatbestandswirkung, weil diese an die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch eine ausländische Behörde nicht gebunden sind.

2. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.

3. Ein niederländischer Staatsangehöriger, der in den Niederlanden wohnt und in Deutschland als Zahnarzt selbständig tätig und in dem Versorgungswerk einer Zahnärztekammer pflichtversichert ist, wird nicht von dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst, weil diese auf Selbständige nur anwendbar ist, wenn sie in einer alle Erwerbstätigen umfassenden Altersversicherung und nicht in einem Sondersystem, das nur in einem Teil des Gebiets des Mitgliedstaats gilt, versicherungs- oder beitragspflichtig sind.

EStG § 1 Abs. 3, § 31, § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (i.d.F. der Verordnung - EG - Nr. 118/97) Art. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii, Art. 1 Buchst. j, Art. 1 Buchst. u Ziff. i, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchst. h, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und 2 Buchst. b, Art. 73, Anhang I Teil I Buchst. C Unterabs. b, Anhang II Teil I Buchst. C; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (i.d.F. der Verordnung - EG - Nr. 118/97) Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 2000, 1139)

[Die Entscheidung wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht]

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BFH-Urteil vom 13.8.2002 (VIII R 61/00) BStBl. 2002 II S. 869

1. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.

2. Wird zwischen den zuständigen griechischen und deutschen Behörden bzw. Stellen gemäß Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vereinbart, dass ein griechischer Staatsangehöriger, der in Deutschland als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig ist, von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit ist und weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften unterliegt, so hat diese Vereinbarung zur Folge, dass ein grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG bestehender Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist.

EStG § 31; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h, Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a, Art. 17.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 2000, 1339)

[Die Entscheidung wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht]

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BFH-Urteil vom 13.8.2002 (VIII R 97/01) BStBl. 2002 II S. 869

1. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.

2. Eine Beamtin des griechischen Staates, die im Auftrag ihrer Behörde für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich als Lehrerin in einer Schule in Deutschland tätig ist und vom griechischen Staat besoldet wird, unterliegt nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach den Vorschriften des EStG ausgeschlossen ist.

3. Art. 14f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfordert, dass der Beamte seine Tätigkeit gleichzeitig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt.

EStG § 31; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchst. h, Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. d, Art. 14f; Verordnung (EG) Nr. 1606/98, Erläuterung zu Nr. 9.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2002, 850)

[Die Entscheidung wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht]

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BFH-Beschluss vom 27.6.2002 (VII B 171/01) BStBl. 2002 II S. 870

Nach dem bis zum 30. Juni 2002 geltenden Zustellungsrecht des VwZG konnte im finanzgerichtlichen Verfahren eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht wirksam per Telefax erfolgen. Fehlt es an einem ordnungsgemäßen Zustellungsgegenstand, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 9 Abs. 1 VwZG nicht in Betracht.

FGO § 53, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 4; VwZG § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1; ZPO § 166 Abs. 1, § 174 Abs. 2 (i.d.F. des ZustRG).

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 17.1.2002 (IV R 51/00) BStBl. 2002 II S. 873

Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft dient i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dem Gewerbebetrieb des an der Gesellschaft beteiligten Lebensversicherungsunternehmens, wenn er zugunsten des Deckungsstock-Treuhänders im Grundbuch gesperrt ist und die Anteile an der Personengesellschaft in das Deckungsstockverzeichnis aufgenommen worden sind.

GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1999, 1148)

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BFH-Urteil vom 23.1.2002 (XI R 48/99) BStBl. 2002 II S. 875

Der Übernahmegewinn aus der Umwandlung einer GmbH auf ihren bisherigen Alleingesellschafter ist kein Gewinn aus Anteilen i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG.

GewStG § 9 Nr. 2a; UmwStG 1977 § 5 Abs. 3 und Abs. 5, § 18 Abs. 1 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg - Außensenate Freiburg (EFG 2000, 185)

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BFH-Urteil vom 5.9.2002 (III R 8/99) BStBl. 2002 II S. 877

1. Eine Wärmerückgewinnungsanlage ist nicht schon deshalb als Betriebsvorrichtung zu beurteilen, weil es sich bei den Kühlzellen, deren abgegebene Wärme durch die Anlage aufbereitet wird, um Betriebsvorrichtungen handelt.

2. Eine Betriebsvorrichtung kann jedoch dann vorliegen, wenn die Anlage dem in einem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb unmittelbar dient und der Zweck, das Gebäude zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen, demgegenüber in den Hintergrund tritt.

InvZulG 1991 § 2; BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1996, 1235)

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BFH-Urteil vom 7.6.2002 (VI R 53/01) BStBl. 2002 II S. 878

Sind dem Bezirksleiter einer Einzelhandelskette zwischen fünf und acht Filialen fest zugeordnet, die er täglich aufsucht, um dort Arbeiten zu verrichten, die den wesentlichen Inhalt seines Aufgabengebiets betreffen, handelt es sich bei der Fahrt von der Wohnung zu der als erste aufgesuchten Filiale und der Fahrt von der zuletzt aufgesuchten Filiale zur Wohnung jeweils um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dementsprechend ist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ein geldwerter Vorteil zu erfassen, sofern das dem Bezirksleiter überlassene betriebliche Kfz auch für diese Fahrten genutzt wird.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2, Satz 3, § 21 Abs. 1, Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2001, 747)

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BFH-Urteil vom 27.8.2002 (VI R 63/97) BStBl. 2002 II S. 881

Der Rabattfreibetrag kommt auch bei der verbilligten Abgabe von Medikamenten an die Belegschaft eines Krankenhauses in Betracht.

EStG § 8 Abs. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 1014)

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BFH-Urteil vom 27.8.2002 (VI R 64/96) BStBl. 2002 II S. 883

Ist in begünstigten Zeiten des § 3b EStG Rufbereitschaft angeordnet, sind Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung steuerfrei, soweit sie die in § 3b EStG vorgesehenen v.H.-Sätze, gemessen an der Rufbereitschaftsentschädigung, nicht übersteigen.

EStG § 3b.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1997, 200)

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BFH-Urteil vom 9.10.2002 (VI R 112/99) BStBl. 2002 II S. 884

Die Anzeige des Arbeitgebers nach § 38 Abs. 4 Satz 2 EStG ersetzt die Erfüllung der Einbehaltungspflichten. Bei unterlassener Anzeige hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit den Haftungsfolgen (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG) nicht ordnungsgemäß einbehalten.

EStG § 38 Abs. 3 und 4, § 42d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 962)

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BFH-Urteil vom 10.10.2002 (VI R 95/99) BStBl. 2002 II S. 886

Für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu einer Lebensversicherung des Arbeitnehmers ist dessen gegenwärtiger Versicherungsstatus maßgeblich. Die Zuschüsse sind nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer als nunmehr beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei geworden ist, auch wenn er sich ursprünglich auf eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht hatte befreien lassen.

EStG § 3 Nr. 62 Satz 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1999, 760)

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BFH-Urteil vom 9.10.2002 (V R 81/01) BStBl. 2002 II S. 887

Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer haben nicht den Charakter von Umsatzsteuern. Ihre Festsetzung verstößt deshalb nicht gegen Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG.

AO 1977 § 233a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2001, 1413)

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BVerwG-Urteil vom 4.4.2001 (11 C 12/00) BStBl. 2002 II S. 889

Sind Wohnungen wegen des strukturell bedingten Überangebots in einer Gemeinde nicht vermietbar, rechtfertigen darauf beruhende Ertragsminderungen keinen Grundsteuererlass nach § 33 GrStG.

GrStG § 33.

 

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