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  BFH-Beschluss vom 21.6.2001 (V B 32/01) BStBl. 2002 II S. 616

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Unternehmer, der Vertriebsagenten ohne besonders berechnetes Entgelt zum Einsatz befördert und anlässlich ihrer Auswärtstätigkeit unterbringt und verpflegt, an diese steuerpflichtige Leistungen erbringt.

FGO § 69; UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern

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BVerfG-Urteil vom 6.3.2002 (2 BvL 17/99) BStBl. 2002 II S. 618

1. Die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ist seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Anschluss an BVerfGE 54, 11; 86, 369).

2. Sollen nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele den rechtfertigenden Grund für steuerliche Vergünstigungen bilden, so ist neben einer erkennbaren Entscheidung des Gesetzgebers auch ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung des Vergünstigungstatbestands erforderlich.

3. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der gebotenen Neuregelung die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

EStG 1996 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a.

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BFH-Urteil vom 28.2.2002 (V R 42/01) BStBl. 2002 II S. 642

1. Eine Steuererklärung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift ist zwar unwirksam. Dieser Mangel ist aber unbeachtlich, wenn auf eine solche Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid ergeht.

2. Eine Zustimmung zu einer Steueranmeldung ist ein Verwaltungsakt, wenn sie dem Steuerpflichtigen durch eine Abrechnung bekannt gegeben wird.

AO 1977 § 118 Satz 1, § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 168, § 233a Abs. 5; UStG 1991 § 18 Abs. 3 Sätze 1 und 3.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2001, 870)

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BFH-Urteil vom 19.3.2002 (I R 4/01) BStBl. 2002 II S. 644

Gewährt eine deutsche Gesellschaft ihrer ausländischen Enkelgesellschaft ein Darlehen zu einem unüblich niedrigen Zins, so sind ihre Einkünfte auch dann nach § 1 AStG zu berichtigen, wenn die Einkünfte der Enkelgesellschaft bei ihrer deutschen Muttergesellschaft nach Maßgabe der §§ 7 ff. AStG hinzugerechnet werden. Eine Doppelbesteuerung ist dann in der Weise zu vermeiden, dass bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte der Muttergesellschaft eine Gegenberichtigung vorgenommen wird (Bestätigung von Tz. 1.5.2. des BMF-Schreibens vom 23. Februar 1983, BStBl I 1983, 218).

AStG § 1, §§ 7 ff.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2001, 62)

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BFH-Urteil vom 17.6.1998 (X R 104/94) BStBl. 2002 II S. 646

Wird ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück, das im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde, vom Übernehmer veräußert, sind im Zusammenhang mit der Übertragung vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht mehr als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar (Fortführung der Senatsurteile vom 14. Februar 1996 X R 106/91, BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, und vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 21.10.1999 (X R 75/97) BStBl. 2002 II S. 650

Übertragen Eltern einem Kind einen Vermögensgegenstand (hier: Erbanteil) gegen auf ihre Lebenszeit wiederkehrende Leistungen, die jedenfalls für eine bestimmte Mindestdauer zu zahlen sind (sog. Mindestzeitrente oder verlängerte Leibrente), handelt es sich auch dann nicht um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern um ein entgeltliches Veräußerungs-/Anschaffungsgeschäft, wenn die Mindestlaufzeit der wiederkehrenden Leistungen kürzer ist als die voraussichtliche durchschnittliche Lebenserwartung der bezugsberechtigten Person (Fortführung der Senatsurteile vom 31. August 1994 X R 44/93, BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676, und X R 58/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672).

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1996, 1026)

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BFH-Urteil vom 10.11.1999 (X R 10/99) BStBl. 2002 II S. 653

Wird eine Eigentumswohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, sind im Zusammenhang damit vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar, wenn der Erwerber die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1999, 226)

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BFH-Urteil vom 29.11.2000 (I R 87/99) BStBl. 2002 II S. 655

Erhält ein Unternehmen von seinen Kunden Zuschüsse zu den Herstellungskosten für Werkzeuge, die es bei der Preisgestaltung für die von ihm mittels dieser Werkzeuge herzustellenden und zu liefernden Produkte preismindernd berücksichtigen muss, so sind einerseits die Zuschüsse im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung gewinnerhöhend zu erfassen und andererseits in derselben Höhe eine gewinnmindernde Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Diese Rückstellung ist sodann über die voraussichtliche Dauer der Lieferverpflichtung gewinnerhöhend aufzulösen. Das gilt auch dann, wenn die genannten Verpflichtungen des Zuschussempfängers sich nicht aus einem am Bilanzstichtag bestehenden Vertrag, sondern nur aus einer Branchenübung ergeben (faktischer Leistungszwang).

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1999, 1190)

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BFH-Urteil vom 28.2.2002 (IV R 64/00) BStBl. 2002 II S. 658

Veräußert ein Landwirt seine gesamten Zuckerrübenlieferrechte, weil er infolge der Ausweisung seiner rübenfähigen Flächen als Wasserschutzgebiet den Zuckerrübenanbau wirtschaftlich nicht mehr für möglich hält, so stellt der erzielte Erlös keine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a und b EStG dar.

EStG § 13, § 24 Nr. 1 Buchst. a und b, § 34 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2001, 139)

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BFH-Urteil vom 15.5.2002 (I R 40/01) BStBl. 2002 II S. 660

1. Verzieht ein Arbeitnehmer im Verlauf eines Kalenderjahres vom Inland ins Ausland, so sind seine in diesem Kalenderjahr nach dem Wegzug erzielten Einkünfte auch dann im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, wenn sich sein neuer Wohnsitz in einem EU-Staat befindet (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 19. Dezember 2001 I R 63/00, IStR 2002, 239).

2. Es ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 die Zusammenveranlagung eines im Inland Ansässigen mit seinem im Ausland lebenden Ehegatten nur dann zulässt, wenn in dem betreffenden Kalenderjahr entweder die Einkünfte beider Ehegatten zu mehr als 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterlegen oder ihre in Deutschland zu besteuernden Einkünfte sich auf nicht mehr als 24.000 DM belaufen haben (Anschluss an EuGH-Urteil vom 14. September 1999 Rs. C - 391/97 - "Gschwind" -, BStBl II 1999, 841).

EStG § 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 7 Satz 3, § 32b Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 2001, 822)

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BFH-Urteil vom 19.3.2002 (VIII R 57/99) BStBl. 2002 II S. 662

1. Die Befreiung des Betriebsunternehmens von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 GewStG erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung nicht auf die Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens.

2. Die Bestellung eines Erbbaurechts an einem unbebauten Grundstück hat eine sachliche Verflechtung von Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft zur Folge, wenn das Grundstück für die betrieblichen Zwecke der Betriebsgesellschaft bebaut werden soll. Die sachliche Verflechtung tritt mit Abschluss des Erbbaurechtsvertrages ein.

GewStG § 2 Abs. 1, § 3 Nr. 20; EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart (EFG 1999, 387)

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BFH-Urteil vom 16.5.2002 (III R 17/00) BStBl. 2002 II S. 667

Ein zum Behindertentransporter umgebautes Fahrzeug vom Typ "Ford Transit" ist jedenfalls dann ein PKW im zulagenrechtlichen Sinne, wenn der Ausbau der zur Beförderung Behinderter dienenden Einrichtungen (hier: ein Lift und Vorrichtungen zur Beförderung von Rollstühlen) und die Zurückversetzung in den ursprünglichen Zustand (hier: Einbau der üblichen Sitzbänke) ohne beträchtlichen Arbeits- und Kostenaufwand möglich ist.

InvZulG 1996 § 2 Satz 2 Nr. 3.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 2000, 579)

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BFH-Urteil vom 16.5.2002 (III R 27/01) BStBl. 2002 II S. 668

Ob der Anspruchsberechtigte durch längere Abwesenheit gehindert ist, den Antrag auf Investitionszulage eigenhändig zu unterschreiben, und deshalb die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten zulässig ist, bestimmt sich nach den Umständen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist.

AO 1977 §§ 79, 150 Abs. 3; InvZulG 1996 § 6 Abs. 1, 3, § 7 Abs. 1; GmbHG §§ 6, 35, 37; HGB §§ 125, 161 Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 2001, 1533)

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BFH-Urteil vom 24.4.2002 (I R 18/01) BStBl. 2002 II S. 670

1. Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Die Dauer dieser Probezeit hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten "aufgekauft" und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fort (sog. Management-buy-out), so kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen nur rund ein Jahr abgewartet wird (Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Oktober 1997 I R 52/97, BFHE 184, 487, BStBl II 1999, 318; vom 18. Februar 1999 I R 51/98, BFH/NV 1999, 1384; vom 18. August 1999 I R 10/99, BFH/NV 2000, 225).

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2001, 460)

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BFH-Urteil vom 19.2.2002 (IX R 32/98) BStBl. 2002 II S. 674

Schenkt eine Mutter ihren minderjährigen Kindern einen Geldbetrag, der zeitnah dem Vater zur Finanzierung der Anschaffung eines Grundstücksanteils als Darlehn gewährt wird, überträgt der Vater alsdann die Hälfte des Grundstücks auf die Mutter und investiert diese einen Betrag in die Renovierung des Gebäudes, der dem Wert ihres Anteils entspricht, dann ist die Darlehnsgewährung nicht rechtsmissbräuchlich (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 333, BStBl II 1996, 443).

AO 1977 § 42 Abs. 1 und 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 14.5.2002 (VII R 6/01) BStBl. 2002 II S. 677

1. Der Anspruch auf Erstattungszinsen gemäß § 233a AO 1977 entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO 1977 führt.

2. Eine vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf Erstattungszinsen ist unwirksam.

AO 1977 § 38, § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2, § 218 Abs. 2, § 233a Abs. 1, § 233a Abs. 2, § 233a Abs. 3, § 233a Abs. 4, § 236 Abs. 1, § 236 Abs. 2, § 237 Abs. 1, § 237 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2001, 249)

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BFH-Urteil vom 26.6.2002 (IV R 63/00) BStBl. 2002 II S. 679

1. Die Doppelfunktion des Verspätungszuschlags als Sanktion einer Pflichtverletzung und als in die Zukunft gerichtete Prävention kann bei der Bemessung dieses Druckmittels in unterschiedlichem Maße von Bedeutung sein. Jedenfalls wird die verspätete Abgabe der Steuererklärung nicht dadurch entschuldbar, dass das FA seinerseits die Steuerfestsetzung dann nicht zeitnah (nach Eingang der Erklärung) durchführt.

2. Ein Verspätungszuschlag kann auch in Erstattungsfällen festgesetzt werden. Beruht die Erstattung jedoch auf einer Steuerfestsetzung von Null (DM/Euro), so ist dieses Druckmittel von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

AO 1977 § 152 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 12.6.2002 (XI R 26/01) BStBl. 2002 II S. 681

Dem Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nach § 10d EStG steht solange keine Feststellungsverjährung entgegen, als diese Feststellung für künftige Einkommensteuerfestsetzungen oder Verlustfeststellungen nach § 10d EStG von Bedeutung ist.

AO 1977 § 181 Abs. 1, 5, § 182 Abs. 2; EStG a.F. § 10d Abs. 3 (heute: § 10d Abs. 4)

Vorinstanz: FG München (EFG 2001, 1532)

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BFH-Urteil vom 5.6.2002 (I R 86/01) BStBl. 2002 II S. 683

Erzielt eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft Einkünfte aus der Vermietung eines in der Schweiz befindlichen Rechners, so sind diese Einkünfte nicht nach dem DBA-Schweiz von der Körperschaftsteuer befreit. Das gilt unabhängig davon, ob der Rechner als Betriebsstätte i.S. des DBA-Schweiz angesehen werden kann oder nicht.

DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2001, 1535)

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BFH-Urteil vom 11.12.2001 (VI R 113/99) BStBl. 2002 II S. 684

1. Sonderzuwendungen, die im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses geleistet werden und dem Kind nach Erreichen der Volljährigkeit zufließen, sind den Monaten anteilig zuzuordnen, in denen die Berufsausbildung stattgefunden hat.

2. Vermögenswirksame Leistungen gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 VermBG 5 gehören zu den Einkünften eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1; VermBG 5 § 2 Abs. 6 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 983)

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BFH-Urteil vom 22.1.2002 (VIII R 46/00) BStBl. 2002 II S. 685

Verpflichtet sich der beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft in einem notariellen Vertrag, seinem Kind zu Lasten seines Darlehenskontos einen Geldbetrag unter der Bedingung zuzuwenden, dass er der Gesellschaft sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen ist, können die Zinsen bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt auch bei längeren Abständen zwischen Schenkungs- und Darlehensvertrag, wenn zwischen beiden Verträgen eine auf einem Gesamtplan beruhende sachliche Verknüpfung besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393).

EStG §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 2, 12 Nr. 2; BGB §§ 526, 607.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 2001, 881)

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BFH-Urteil vom 30.1.2002 (I R 68/00) BStBl. 2002 II S. 688

1. Eine Rückstellung wegen eines im Klagewege gegen den Kaufmann geltend gemachten Anspruchs ist nicht aufzulösen, bevor die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Kaufmann in einer Instanz obsiegt hat, der Prozessgegner gegen diese Entscheidung aber noch ein Rechtsmittel einlegen kann. Rechtsmittel ist auch eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.

2. Ein nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tage der Bilanzerstellung erfolgter Verzicht des Prozessgegners auf ein Rechtsmittel "erhellt" nicht rückwirkend die Verhältnisse zum Bilanzstichtag (insoweit Aufgabe der Grundsätze der Senatsentscheidung vom 17. Januar 1973 I R 204/70 (BFHE 108, 185, BStBl II 1973, 320).

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 252 Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 72a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluss vom 5.3.2002 (IV B 22/01) BStBl. 2002 II S. 690

1. Es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, dass nicht nur die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum gewillkürten, sondern auch die zum notwendigen Betriebsvermögen die Bestimmung zu betrieblichen Zwecken voraussetzt. Insbesondere die Zuordnung von unbebauten Grundstücken zum notwendigen Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach dem nach außen erkennbaren Nutzungswillen des Steuerpflichtigen.

2. Es bedarf des Weiteren keiner höchstrichterlichen Klärung, dass die Widmung eines Wirtschaftsgutes nicht stets die Erfassung mit ihm zusammenhängender Einnahmen und Ausgaben in der Buchführung voraussetzt. Das gilt insbesondere dann, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Einbuchung noch keine Erträge oder Aufwendungen verursacht.

FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung § 115 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 16.5.2002 (IV R 19/00) BStBl. 2002 II S. 692

1. Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG notwendige Zusammenhang einer Jagd mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft ist auch dann zu bejahen, wenn die Jagd aufgrund eines Jagdpachtvertrages auf Flächen ausgeübt wird, die der Land- und Forstwirt als wirtschaftlicher Eigentümer in einem Umfang nutzt, der den Eigentumsflächen entspricht, die geeignet wären, einen Eigenjagdbezirk gemäß § 7 BJagdG zu begründen.

2. Einkünfte aus einer (vom wirtschaftlichen Eigentümer wie vom Inhaber eines Eigenjagdbezirks) zusätzlich zu den eigenen oder "wirtschaftlich eigenen" Flächen hinzugepachteten Jagd stehen nur dann in ausreichendem Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden (Anschluss an Senatsurteil vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103).

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 3; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; BJagdG §§ 7, 11 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 26)

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BFH-Urteil vom 22.5.2002 (VIII R 74/01) BStBl. 2002 II S. 695

1. Leistungen der Gasteltern für eine Au-pair-Tätigkeit des Kindes sind Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Soweit diese in freier Unterkunft und Verpflegung bestehen, sind sie nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten.

2. Anforderungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung (Miete und Verpflegungsmehraufwendungen) des ledigen Auszubildenden können nicht entsprechend R 43 Abs. 5 LStR 1999 unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden.

EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3; SachBezV § 1, § 3.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 2001, 1059)

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BFH-Urteil vom 26.6.2002 (IV R 39/01) BStBl. 2002 II S. 697

Zuschüsse zur Förderung von Existenzgründern aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln im Rahmen des Programms "Arbeit und Qualifizierung für Sachsen" sind nicht steuerfrei.

EStG § 3 Nr. 2 i.d.F. des JStG 1997.

Vorinstanz: Sächsisches FG (EFG 2001, 1485)

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BFH-Urteil vom 28.6.2002 (IX R 68/99) BStBl. 2002 II S. 699

1. Bei der Prüfung von Mietverträgen unter Angehörigen am Maßstab des Fremdvergleichs kann für die Auslegung ursprünglich unklarer Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien herangezogen werden.

2. Weisen ein mit Fremden geschlossener Mietvertrag und ein Mietvertrag mit Angehörigen nach ihrem Inhalt oder in ihrer Durchführung gleichartige Mängel auf, so verliert das zwischen fremden Dritten übliche Vertragsgebaren für die Indizienwürdigung an Gewicht. Die Mängel des Angehörigenvertrages deuten dann nicht ohne weiteres auf eine private Veranlassung des Leistungsaustauschs hin.

EStG § 12, § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 §§ 85, 88; FGO § 76 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 2000, 124)

 

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