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  BFH-Beschluss vom 3.9.2001 (GrS 3/98) BStBl. 2001 II S. 802

Die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör erfordert keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.

FGO § 119 Nr. 3, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b (FGO a.F. § 120 Abs. 2 Satz 2).

Vorlagebeschluss vom 8. April 1998 VIII R 32/95 (BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676)

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BFH-Urteil vom 25.7.2001 (X R 55/97) BStBl. 2001 II S. 809

Der Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen - hier: die Gründung von 11 GmbHs oder der Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen, die Ausstattung der Gesellschaften mit Güterfernverkehrsgenehmigungen und die anschließende Veräußerung dieser Beteiligungen - unterliegt der Gewerbesteuer.

GewStG § 2; EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1996, 1234)

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BFH-Urteil vom 4.4.2001 (VI R 96/00) BStBl. 2001 II S. 813

Überlässt der Arbeitgeber Wertpapiere an seine Arbeitnehmer gegen einen fest und unabänderlich bezifferten Preisnachlass, so bemisst sich der geldwerte Vorteil nach diesem im Überlassungsangebot bezifferten Preisnachlass. § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG findet in diesem Fall keine Anwendung.

EStG § 8 Abs. 2, § 19a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 8 Satz 2, § 38a Abs. 1 Satz 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 737)

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BFH-Urteil vom 30.5.2001 (VI R 159/99) BStBl. 2001 II S. 815

Der Zuschuss, den der Bund an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B leistet (Bundeszuschuss), ist nicht bei den dort zusatzversicherten Arbeitnehmern des Bundeseisenbahnvermögens anteilig als Arbeitslohn zu erfassen.

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3; DBGrG § 14 Abs. 2 Satz 2; ENeuOG Art. 1 § 16 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 65)

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BFH-Urteil vom 17.11.1999 (I R 11/99) BStBl. 2001 II S. 822

1. Eine dingliche Sicherung an einem in den Niederlanden gelegenen Grundstück i.S. des Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande a.F. ist zu bejahen, wenn ein Steuerpflichtiger einer niederländischen Bank ein Darlehen gewährt und diese dem Darlehensgläubiger zur Sicherheit rechtswirksam Forderungen abtritt, die an niederländischen Grundstücken hypothekarisch gesichert sind. Dem steht nicht entgegen, dass wegen der Höhe der Darlehensforderung eine Vielzahl dinglich gesicherter Forderungen abgetreten wurden.

2. Die Tatsache, dass damit die vom inländischen Darlehensgläubiger erzielten Zinsen in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zur Aufhebung des Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande a.F. sowohl in den Niederlanden als auch im Inland steuerfrei waren, macht die dingliche Absicherung der Darlehensforderung durch Zession hypothekarisch gesicherter Forderungen nicht zum Gestaltungsmissbrauch.

DBA-Niederlande a.F. Art. 4 Abs. 3; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1999, 836)

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BFH-Urteil vom 23.1.2001 (VIII R 12/99) BStBl. 2001 II S. 825

Der Geschäftsanteil eines Kommanditisten an der Kommanditisten-GmbH derselben KG gehört dann zu seinem Sonderbetriebsvermögen II bei der KG, wenn die Kommanditisten-GmbH keiner eigenen Geschäftstätigkeit nachgeht und ihr alleiniger Zweck die Beteiligung an der KG in einem erheblichen Umfang (hier: 50 v.H. des Festkapitals der KG) ist.

EStG § 15, § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 373)

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BFH-Urteil vom 31.5.2001 (IV R 49/00) BStBl. 2001 II S. 828

Die Frage, ob ein "Geldgeschäft" (Darlehensgewährung, Beteiligungserwerb etc.) eines Freiberuflers ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat und damit nicht dem (notwendigen) Betriebsvermögen zuzuordnen wäre, ist aufgrund einer Abwägung der nach außen erkennbaren Motive zu beantworten. Ein eigenes wirtschaftliches Gewicht ist anzunehmen, wenn bei einem "Geldgeschäft" die Gewinnung eines Auftraggebers lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist. Dagegen ist ein eigenes wirtschaftliches Gewicht zu verneinen, wenn das Geschäft ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre.

EStG § 4 Abs. 1, 3, 4, § 18.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 12.6.2001 (XI R 5/00) BStBl. 2001 II S. 830

Wird ein Grundstück des Betriebsvermögens im Hinblick auf ein behördlich angeordnetes Nutzungsverbot veräußert, so können die aufgedeckten stillen Reserven grundsätzlich auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden, auch wenn dieses vor der Veräußerung erworben wird, sofern zwischen beiden Vorgängen ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

EStG § 5, § 6b; EStR R 35.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 207)

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BFH-Urteil vom 26.7.2001 (VI R 56/98) BStBl. 2001 II S. 832

Die Berücksichtigung eines behinderten Kindes über das 27. Lebensjahr hinaus war auch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. nur möglich, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten war.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 1014)

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BFH-Beschluss vom 24.10.2001 (II R 61/99) BStBl. 2001 II S. 834

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie §§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern verfassungswidrig ist, als

- § 19 Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter) Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten (vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,

- das Gesetz den ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen zusammenhängenden Schulden zulässt,

- die in der Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt unterliegt,

- die der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden §§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu bringen.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; ErbStG i.d.F. des JStG 1997 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 10 Abs. 6, § 11, § 12, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 13a, § 19 Abs. 1, § 19a; BewG i.d.F. des JStG 1997 § 9, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, §§ 12 bis 16, § 97, § 109, §§ 140 ff., § 145 Abs. 3, § 146 Abs. 2 ff.; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 32c; KStG § 23; BGB §§ 873, 1922

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 1019)

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BFH-Beschluss vom 30.8.2001 (IV B 79, 80/01) BStBl. 2001 II S. 837

1. Unabhängig davon, ob der bisher in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. enthaltene Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung weiterhin in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. enthalten ist oder ob er nunmehr unter Nr. 2 der neuen Vorschrift (Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung) zu fassen ist, macht es die in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderte Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

2. Zur Darlegung der Erforderlichkeit einer (Revisions-)Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO n.F.) gehört mindestens, dass in der Beschwerdebegründung das Urteil, von dem die Vorentscheidung abgewichen ist, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt hat, bezeichnet werden.

3. Unterstellt, nach § 115 Abs. 2 FGO n.F. führten auch Rechtsfehler von erheblichem Gewicht ohne Rücksicht auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zur Zulassung der Revision, so ist die Revision jedenfalls dann nicht allein wegen eines solchen Fehlers zuzulassen, wenn sich die Rechtsauffassung des FG im Ergebnis als vertretbar erweist.

FGO n.F. §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 3; EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 9.8.2001 (III R 30/00) BStBl. 2001 II S. 842

Die einzelnen zu einer Verkaufsausstellung (sog. Sanitärausstellung) zusammengefassten Gegenstände stellen in aller Regel jeweils selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter und kein einheitliches Wirtschaftsgut dar.

EStG § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; InvZulG 1996 § 2 Satz 1, § 3 Satz 4, § 6 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 2000, 1089)

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BFH-Urteil vom 26.7.2001 (VI R 122/98) BStBl. 2001 II S. 844

1. Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz entsprechend den Richtlinien des BMF vom 9. Juni 1973 (MinBlFin 1973, 306 ff.) über Beschaffung und Haltung "beamteneigener" Kraftfahrzeuge überlassen, bleibt der Arbeitgeber wirtschaftlicher Eigentümer des Kfz.

2. Bei der Wagenpflegepauschale in Höhe von 30 DM monatlich gemäß den vorgenannten Richtlinien handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG.

3. Wird ein Kfz entsprechend den vorgenannten Richtlinien an einen Arbeitnehmer für Privatfahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, erzielt der Arbeitnehmer daraus Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der diesbezügliche geldwerte Vorteil ist nicht nach § 3 Nr. 13 EStG oder § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei.

EStG § 3 Nr. 13, § 3 Nr. 16, § 3 Nr. 50, § 8 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1998, 1569)

 

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