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  BFH-Urteil vom 7.11.2000 (III R 79/97) BStBl. 2001 II S. 702

Bei der Berechnung des Ausbildungsfreibetrages ist der Werbungskostenpauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG bei der Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte des Kindes zeitanteilig auf den Ausbildungszeitraum und die Kürzungsmonate aufzuteilen, wenn sich das Kind nur einige Monate im Kalenderjahr in Berufsausbildung befand, aber während des gesamten Kalenderjahres Arbeitslohn bezogen hat.

EStG 1993 § 9a Satz 1 Nr. 1, § 33a Abs. 2 Satz 4.

Vorinstanz: Sächsisches FG

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BFH-Urteil vom 21.11.2000 (IX R 37/98) BStBl. 2001 II S. 705

Bei einer an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste bereitgehaltenen Ferienwohnung im ansonsten selbstgenutzten Haus der Steuerpflichtigen sind die Leerstandszeiten nicht deren Eigennutzung zuzurechnen.

EStG §§ 2, 21.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 1461)

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BFH-Urteil vom 20.12.2000 (X R 1/97) BStBl. 2001 II S. 706

Der An- und Verkauf von Optionskontrakten selbst in größerem Umfang begründet im Allgemeinen keinen Gewerbebetrieb. Eine gewerbliche Betätigung setzt jedenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält (Fortführung des BFH-Urteils vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448).

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 337)

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BFH-Urteil vom 16.5.2001 (I R 102/00) BStBl. 2001 II S. 710

1. Die Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a i.V.m. Satz 2 EStG 1990/1994 auf eine auf Jahre vor 1994 entfallende sog. Marktrendite von Optionsanleihen verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

2. Der Sparer-Freibetrag gemäß § 20 Abs. 4 EStG 1990 ist sowohl bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen als auch bei der Ermittlung der ausländischen Kapitaleinkünfte im Rahmen des § 34c Abs. 1 EStG 1990 zu berücksichtigen. Maßstab für die Aufteilung des Sparer-Freibetrags ist das Verhältnis der ausländischen zu den inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen.

EStG 1990 i.d.F. des StMBG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2, Abs. 4, § 34c Abs. 1, § 52 Abs. 1; DBA-USA Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa; GG Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2001, 374)

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BFH-Urteil vom 20.6.2001 (VI R 224/98) BStBl. 2001 II S. 713

Bei dem Wechsel eines Kindes von einem Elternteil zum anderen kann das Kind auch dann in den neuen Haushalt aufgenommen sein (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG), wenn der Wechsel zwar noch nicht endgültig ist, das Kind aber für einen längeren Zeitraum von dem aufnehmenden Elternteil betreut und unterhalten wird.

EStG § 64 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 181)

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BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 40/00) BStBl. 2001 II S. 714

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 15 BerlinFG führt zum Eintritt des Objektverbrauchs gemäß § 10e Abs. 4 Satz 3 EStG. Daran ändert nichts, dass ein bereits zuvor (im Bundesgebiet) eingetretener Objektverbrauch einer zusätzlichen Sonderabschreibung nach § 15 Abs. 5 BerlinFG nicht entgegengestanden hätte.

EStG § 10e Abs. 4; BerlinFG § 15.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 562)

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BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 40/97) BStBl. 2001 II S. 717

Von einem in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG geführten Immobilienfonds gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fondsimmobilie zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (Abweichung von Tz. 7.1 i.V.m. Tz. 7.8 des BMF-Schreibens vom 31. August 1990, BStBl I 1990, 366; sog. 4. Bauherren-Erlass).

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 786)

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BFH-Urteil vom 8.5.2001 (IX R 10/96) BStBl. 2001 II S. 720

Dem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten, die ein Anleger, der sich an einem Immobilienfonds beteiligt, als "Gebühren" für in gesonderten Verträgen vereinbarte Dienstleistungen (z.B. Mietgarantie, Treuhänderleistung) entrichtet, steht § 42 AO 1977 entgegen, wenn aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller Verträge diese Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an der bezugsfertigen Immobilie stehen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

AO 1977 § 42; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1996, 848)

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BFH-Urteil vom 8.11.2000 (I R 37/99) BStBl. 2001 II S. 722

1. Behält sich der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer bei Abschluss des Leasingvertrages das Recht auf ein unwiderrufliches Kaufangebot des Leasingnehmers nach Ablauf der Grundmietzeit vor (sog. Andienungsrecht) und forfaitiert er die ihm nach Ausübung dieses Andienungsrechts zustehenden künftigen Ansprüche aus der Verwertung des jeweiligen Leasinggegenstandes an einen Dritten (sog. Restwertforfaitierung aus Teilamortisations-Leasingverträgen), so ist die Zahlung des Dritten steuerlich als ein Darlehen an den Leasinggeber zu beurteilen. Die Forfaitierungserlöse sind von ihm nicht als Erträge aus zukünftigen Perioden passiv abzugrenzen, sondern als Verbindlichkeiten auszuweisen und bis zum Ablauf der Grundmietzeit ratierlich aufzuzinsen.

2. Bei dem Darlehen handelt es sich bei entsprechender Laufzeit gewerbesteuerlich um eine Dauerschuld. Die ratierlichen Aufstockungsbeträge sind als Zinsen i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG zu behandeln.

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 5 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1999, 664)

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BFH-Urteil vom 6.6.2001 (II R 14/00) BStBl. 2001 II S. 725

Ein Wahlvermächtnis, bei dem das Wahlrecht dem Bedachten zusteht, richtet sich bereits vom Erbfall an ausschließlich auf den Gegenstand, für den sich der Bedachte entscheidet. Allein dieser Gegenstand ist nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls gemäß § 12 ErbStG zu bewerten. Betrifft die Wahl ein Kaufrechtsvermächtnis, gelten die Grundsätze des BFH-Urteils vom 6. Juni 2001 II R 76/99 (BStBl II 2001, 605).

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12; BGB § 262, § 263 Abs. 2, § 2154.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 2000, 1143)

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BFH-Urteil vom 4.4.2001 (XI R 60/00) BStBl. 2001 II S. 726

Das FG ist zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn es den Kläger in der mündlichen Verhandlung mit einem Hinweis überrascht hat, zu dem er -insbesondere wegen der geraume Zeit zurückliegenden Vorgänge- nicht sofort Stellung nehmen konnte und ihm das Gericht keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr gegeben hat.

FGO § 93 Abs. 3 Satz 2, § 119 Nr. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluss vom 4.7.2001 (VI B 301/98) BStBl. 2001 II S. 729

Ist im finanzgerichtlichen Verfahren streitig, ob der Kinderfreibetrag von einem auf den anderen Elternteil nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG in der für das Streitjahr 1990 geltenden Fassung zu übertragen oder ob die Übertragung des Kinderfreibetrags zu Recht erfolgt ist, liegt kein Fall der notwendigen Beiladung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO) vor (Änderung der Rechtsprechung).

EStG § 32 Abs. 6 Satz 4; FGO § 60 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 6.9.2000 (IV R 69/99) BStBl. 2001 II S. 731

Bleibt ein ausgeschiedener Gesellschafter an der Gesellschaft mittelbar über eine Obergesellschaft beteiligt (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG), so beschränkt sich der gewerbesteuerliche Verlustvortrag auf diejenigen Verluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume, die im Sonderbetriebsvermögensbereich des ausgeschiedenen Gesellschafters entstanden sind.

GewStG § 10a; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 1094)

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BFH-Urteil vom 13.9.2000 (X R 174/96) BStBl. 2001 II S. 734

Der Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegermeisters ist gewerbesteuerrechtlich nicht dessen Betriebsstätte i.S. des § 12 Satz 1 AO 1977. Diese Vorschrift ist maßgebend für den Begriff der Betriebsstätte im GewStG; die hiervon abweichende einkommensteuerrechtliche Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG durch die BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23; vom 19. September 1990 X R 44/89, BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97, und X R 110/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208; vom 18. September 1991 XI R 34/90, BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90) gilt nicht für den Anwendungsbereich des GewStG.

GewStG § 28, § 30, § 33; AO 1977 § 12.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1997, 542)

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BFH-Urteil vom 12.6.2001 (VII R 49/00) BStBl. 2001 II S. 736

1. Wenn ein Prüfling die Überprüfung einer Prüfungsentscheidung begehrt, muss er gegen prüfungsspezifische Bewertungen substantiierte Einwendungen vorbringen. Sinn dieser Forderung ist es, dem sog. Überdenkungsverfahren eine bestimmte Richtung und konkrete Anhaltspunkte zu geben.

2. Beruht die Bewertung einer Prüfungsleistung auf der Summe von Einzelbewertungen genau abgegrenzter Teile der Bearbeitung, so sind Einwendungen des Prüflings nur dann ausreichend substantiiert, wenn angegeben ist, welche dieser Teil-Bewertungen aus welchen Gründen beanstandet werden.

StBerG § 37; DVStB § 25 Abs. 2; FGO §§ 74, 76 Abs. 2; ZPO § 295.

Vorinstanz: Sächsisches FG

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BFH-Urteil vom 23.8.2000 (I R 107/98) BStBl. 2001 II S. 742

Die Entrichtung der aufgrund einer Gewinnausschüttung einbehaltenen Kapitalertragsteuer bedeutet regelmäßig keine "erhebliche Härte" i.S. des § 222 Satz 1 AO 1977 für den Dividendenschuldner.

AO 1977 §§ 168, 222 Satz 1, Satz 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Sätze 1, 3, 5, Abs. 2; KStG § 27 Abs. 3 Satz 1; KStR 1995 Abschn. 77 Abs. 6.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 7)

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BFH-Urteil vom 29.5.2001 (VIII R 19/00) BStBl. 2001 II S. 743

1. Die Anwendung des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 setzt voraus, dass "ein bestimmter Sachverhalt" in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Hat das FA einerseits in den Veranlagungszeiträumen 1989 und 1990 von der Ambros S.A. gutgeschriebene (Schein-)Renditen beim Anleger (typisch stillen Gesellschafter) als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen und andererseits im Streitjahr 1991 möglicherweise als Werbungskosten bei der typisch stillen Beteiligung zu berücksichtigende Verlustanteile außer Betracht gelassen, so handelt es sich dabei um verschiedene Sachverhalte und nicht um "einen bestimmten Sachverhalt" i.S. von § 174 Abs. 1 AO 1977.

2. Die Anwendung des § 174 Abs. 3 AO 1977 setzt (u.a.) voraus, dass die Annahme der Finanzbehörde, der Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu erfassen, für die Nichtberücksichtigung dieses Sachverhalts im Steuerbescheid kausal geworden ist. An dieser Kausalität fehlt es, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts darauf beruht, dass das FA von diesem Sachverhalt gar keine Kenntnis hatte oder annahm, dieser Sachverhalt sei - jetzt und auch später - ohne steuerliche Bedeutung.

AO 1977 § 174 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 29.5.2001 (VIII R 10/00) BStBl. 2001 II S. 747

1. Kann der Einspruchsführer - mangels Zulässigkeit seines Rechtsbehelfs - die Einspruchsentscheidung des FA materiell durch das FG nicht überprüfen lassen, so gilt Gleiches für den zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen (Grundsatz der Akzessorietät).

2. Wird das Darlehen, das ein Nichtgesellschafter einer Personengesellschaft gewährt hat, in eine atypisch stille Beteiligung umgewandelt, so können dem stillen Gesellschafter ertragsteuerrechtlich Verluste nur in Höhe des gemeinen Werts der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Umwandlung zugewiesen werden.

3. Bei der Bestimmung des (gemeinen) Forderungswerts ist der Umstand zu berücksichtigen, ob das Unternehmen des Darlehensschuldners fortgeführt wird oder von der Liquidation bedroht ist.

AO 1977 § 360 Abs. 1, 3 und 4, § 365; FGO § 40 Abs. 2, § 48; EStG § 4, § 5 Abs. 1, § 6, § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 230, § 236, § 252 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 9 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2000, 669)

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BFH-Urteil vom 29.11.2000 (X R 15/98) BStBl. 2001 II S. 755

Nutzt der Steuerpflichtige vor Ablauf des Abzugszeitraums statt des Folgeobjekts wieder das Erstobjekt zu eigenen Wohnzwecken, lebt die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG für das Erstobjekt wieder auf.

EStG § 7b Abs. 5, § 10e Abs. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 454)

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BFH-Urteil vom 31.5.2001 (IX R 78/98) BStBl. 2001 II S. 756

Die Grundsätze des sog. Fremdvergleichs rechtfertigen es nicht, an Stelle der im Vertrag tatsächlich vereinbarten Leistung der Besteuerung eine höhere Gegenleistung unter Hinweis darauf zugrunde zu legen, dass eine solche unter fremden Dritten gefordert (und erbracht) worden wäre.

EStG §§ 12, 22 Nr. 2, § 23 Abs. 4 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 1132)

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BFH-Urteil vom 27.6.2001 (I R 11/00) BStBl. 2001 II S. 758

Die Verpflichtung, Angestellten im Krankheitsfalle das Gehalt für eine bestimmte Zeit weiter zu zahlen, ist weder als Verbindlichkeit aufgrund eines Erfüllungsrückstandes auszuweisen noch führt sie zu einem drohenden Verlust aus dem schwebenden Arbeitsverhältnis (Fortführung der Rechtsprechung).

EStG 1990 § 5 Abs. 1 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 616.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2000, 477)

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BFH-Urteil vom 17.7.2001 (IX R 50/98) BStBl. 2001 II S. 760

1. § 7h EStG berechtigt bei einer Personengesellschaft, die von der Vorschrift erfasste Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt hat, nur den Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, die erhöhten Absetzungen in Anspruch zu nehmen.

2. Scheidet ein Gesellschafter nach der Sanierung aus der Gesellschaft aus und übernehmen die übrigen Gesellschafter dessen Anteil (Anwachsung), so sind jedem der verbliebenen Gesellschafter nur in Höhe seiner ursprünglichen Beteiligung begünstigte Herstellungskosten zuzurechnen.

EStG §§ 7a Abs. 7, 7h Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 1385)

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BFH-Urteil vom 26.9.2001 (IV R 22/00) BStBl. 2001 II S. 762

Für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen werden kann, sind die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum Entnahmezeitpunkt und die zukünftige mögliche Nutzung maßgebend; die steuerfreie Entnahme ist nicht auf eine (zusätzliche) Gartenfläche von 1.000 qm beschränkt.

EStG a.F. § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2000, 499)

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BFH-Urteil vom 12.6.2001 (XI R 58/99) BStBl. 2001 II S. 764

Eine kurzfristige Unterbrechung der mündlichen Verhandlung ist kein in das Sitzungsprotokoll aufzunehmender wesentlicher Vorgang. Die Unterbrechung ist konkludent angeordnet, wenn objektiv zu erkennen ist, dass zeitweilig nicht weiterverhandelt werden soll.

FGO a.F. § 116 Abs. 1 Nr. 1; ZPO §§ 160, 165.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluss vom 16.8.2001 (V B 51/01) BStBl. 2001 II S. 767

1. Eine Änderung des Rubrums einer Klageschrift ist auch dann möglich, wenn eine Klage gegen einen an den Ehemann gerichteten Steuerbescheid nach dem Wortlaut der Klageschrift im Namen der Eheleute erhoben wurde, es aber von Anfang an klar erkennbar war, dass die Ehefrau nur versehentlich im Rubrum der Klageschrift mitaufgeführt war.

2. Eine Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß § 116 Abs. 6 FGO erübrigt sich, wenn der Verfahrensmangel durch Aufhebung des angegriffenen Urteils beseitigt werden kann. Das Revisionsgericht kann in solchen Fällen abschließend entscheiden.

FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 65 Abs. 1, § 116 Abs. 6.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt

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BFH-Beschluss vom 21.9.2001 (IV B 118/01) BStBl. 2001 II S. 768

Die zweimonatige Frist zur Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nur einmal um einen Monat verlängert werden.

FGO n.F. § 116 Abs. 3 Satz 4.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 8.11.2000 (I R 1/00) BStBl. 2001 II S. 769

Der Eintritt der sog. Zerlegungssperre gemäß § 189 Satz 3 AO 1977 lässt sich nur durch den eigenen Antrag des übergangenen Steuerberechtigten auf Änderung oder Nachholung der Zerlegung vermeiden. Ein Antrag des Steuerpflichtigen genügt nicht. Ein solcher kann auch nicht über die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag als für den Steuerberechtigten gestellt behandelt werden.

AO 1977 § 189 Satz 3.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 664)

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BFH-Urteil vom 27.3.2001 (I R 42/00) BStBl. 2001 II S. 771

Bei der Begründung einer Betriebsaufspaltung kann der im bisherigen Unternehmen entstandene Geschäftswert auf die neu gegründete Betriebsgesellschaft übergehen. Soweit dies der Fall ist, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung darin, dass die Betriebs-GmbH dem bisherigen Einzelunternehmer ein angemessenes Entgelt für den übergegangenen Geschäftswert zahlt.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 2000, 698)

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BFH-Urteil vom 27.6.2001 (I R 82-85/00) BStBl. 2001 II S. 773

1. Die Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Gas, Fernwärme und Wasser durch die kommunalen Stadtwerke ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Betrieb gewerblicher Art (§ 4 Abs. 3 KStG). Bei dem Betrieb eines Klärwerks und der Wahrnehmung der öffentlichen Abwasserbeseitigung handelt es sich demgegenüber um eine hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 4 Abs. 5 KStG).

2. Zu dem Betrieb gewerblicher Art können auch die Aufwendungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Blockheizkraftwerk gehören, durch das die Stadtwerke unter Verwendung der beim Klärprozess freiwerdenden Faulgase die für die Versorgung des Klärwerks benötigten Energien bereitstellen.

3. Leistungen, die im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art gegenüber der Trägerkörperschaft zu deren hoheitlichen Zwecken erbracht werden, erfordern ein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt.

KStG § 4 Abs. 3 und 5, § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000, 1144)

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BFH-Urteil vom 12.9.2001 (VI R 72/97) BStBl. 2001 II S. 775

1. Unbeschadet der für den Arbeitgeber bestehenden Möglichkeit, Übernachtungskosten des Arbeitnehmers bei einer doppelten Haushaltsführung pauschal ohne Lohnsteuerabzug zu erstatten (Abschn. 43 Abs. 10 LStR 1993, nunmehr R 43 Abs. 11 LStR 2000), kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur nachgewiesene Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend machen.

2. Bei einer Schätzung der Höhe der Übernachtungskosten sind weder die vorgenannten Pauschbeträge noch tarifvertragliche Bestimmungen über die Höhe von Auslösungsbeträgen maßgeblich.

EStG § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 162.

Vorinstanz: Thüringer FG

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BFH-Urteil vom 9.8.2001 (III R 50/00) BStBl. 2001 II S. 778

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass wegen der in § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG angeordneten vorrangigen Anwendung des Progressionsvorbehalts des § 32b EStG auch ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags der Einkommensteuer unterliegt.

EStG § 32a Abs. 1 Satz 2, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 24.8.2001 (VI R 42/94) BStBl. 2001 II S. 782

Ein Strafverfahren hat nur dann Einfluss auf die für die Hinterziehungszinsen geltende Festsetzungsfrist, wenn es bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet wird, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden.

AO 1977 § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 11.7.2000 (IX R 48/96) BStBl. 2001 II S. 784

1. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und zur Beseitigung kleinerer Schäden und Abnutzungserscheinungen, die der Steuerpflichtige an einer bisher vermieteten Wohnung vor deren eigenen Nutzung durchführt, sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Bestätigung des BFH-Urteils vom 7. November 1995 IX R 81/93 , BFH/NV 1996, 533).

2. Die Einbehaltung einer Mieterkaution führt zu einer Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Reparaturen, die mit Mitteln der einbehaltenen Kaution durchgeführt werden, führen grundsätzlich zu Werbungskosten.

3. Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, insbesondere eines mutwillig verursachten Schadens, können Werbungskosten sein.

EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 214)

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BFH-Urteil vom 4.9.2000 (IX R 22/97) BStBl. 2001 II S. 785

Sind die Darlehen für die vermietete Immobilie eines Ehegatten teils von den Eheleuten gemeinschaftlich, teils allein vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen worden und wird der Zahlungsverkehr für die Immobilie insgesamt über ein Konto des Nichteigentümer-Ehegatten abgewickelt, so werden aus den vom Eigentümer-Ehegatten auf dieses Konto geleiteten eigenen Mitteln (hier: Mieteinnahmen) vorrangig die laufenden Aufwendungen für die Immobilie und die Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen abgedeckt. Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel (Mieteinnahmen) des Eigentümer-Ehegatten darüber hinaus auch die allein vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 10.10.2000 (IX R 15/96) BStBl. 2001 II S. 787

Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige noch während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung an einem anschließend selbstgenutzten Gebäude durchführt, sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 52 Abs. 21.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1996, 807)

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BFH-Urteil vom 21.11.2000 (IX R 2/96) BStBl. 2001 II S. 789

Ein geschlossener Immobilienfonds, für den interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderungen durch Verlustzuweisungen geworben und nach dessen Ergebnisvorschau die Kapitaleinlagen im Wesentlichen durch Steuerersparnisse finanziert werden, ist jedenfalls dann als Verlustzuweisungsgesellschaft zu beurteilen, wenn der Fonds aufgrund einer absehbaren maßgebenden Überschuldung nicht dauerhaft überlebensfähig ist und (daher) mit einem Ausscheiden seiner Gesellschafter zu einem Zeitpunkt rechnen muss, zu dem nach der Konzeption des Fonds kein Gesamtüberschuss erzielt werden kann.

EStG § 2 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 749)

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BFH-Urteil vom 6.3.2001 (IX R 64/97) BStBl. 2001 II S. 796

Die Bescheinigung i.S. des § 82i Abs. 2 EStDV und deren Bindungswirkung erstreckt sich nicht auf die Frage der persönlichen Abzugsberechtigung, also nicht darauf, wer die Aufwendungen getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigten zuzurechnen sind.

EStDV § 82i; EStG § 52 Abs. 21 Sätze 6, 7.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 1521)

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BFH-Urteil vom 26.4.2001 (IV R 14/00) BStBl. 2001 II S. 798

1. Die nach der Rechtsprechung des BFH zur "Zebra-Gesellschaft" notwendige Feststellung eines Gewinns aus der Veräußerung von Gesellschaftsvermögen als Einkünfte eines betrieblich beteiligten Gesellschafters durch das Gesellschafts-FA kann nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 unterbleiben, wenn die Höhe des Veräußerungsgewinns und seine Verteilung auf die Gesellschafter nicht zweifelhaft ist.

2. Die Beteiligung eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen für medizinische Präparate entwickelt, an einer Kapitalgesellschaft, die diese Präparate als Lizenznehmerin vermarktet, gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines freiberuflichen Unternehmens.

3. Werden wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb eines 36 Monate überschreitenden Zeitraums veräußert, liegt keine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe vor.

AO 1977 § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 1, 3, § 34.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 364)

 

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