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  BFH-Urteil vom 8.2.2001 (VII R 59/99) BStBl. 2001 II S. 506

1. Die Ablehnung eines Antrags auf Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer kann inzident durch die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgen. Lehnt die Behörde einen Antrag auf Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer durch Verwaltungsakt ab und erhebt der Steuerpflichtige dagegen Klage, wird dieser Bescheid durch einen im Laufe des Klageverfahrens erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid i.S. von § 68 FGO a.F. geändert.

2. Das Vertrauen des Beteiligten auf die richtige Sachbehandlung durch die Behörde und der darauf beruhende Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, der an sich notwendig gewesen wäre, rechtfertigen die Annahme von höherer Gewalt regelmäßig nicht.

3. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5a KraftStG setzt nicht voraus, dass Transportleistungen zur Linderung einer akuten humanitären Notlage durchgeführt werden, sofern die Hilfsgüter zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs dienen; Waren, die im Rahmen einer Aufbau- und Entwicklungshilfe zur Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Bevölkerung notwendig sind oder dem wirtschaftlichen Wiederaufbau dienen, gehören jedoch nicht zu den Hilfsgütern.

FGO § 55 Abs. 2 Satz 1, § 56, § 68 (a.F.); KraftStG § 3 Nr. 5a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 924)

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BFH-Urteil vom 24.1.2001 (I R 100/98) BStBl. 2001 II S. 509

1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684).

2. Das Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig steuerfrei.

3. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer das Optionsrecht erst nach Beendigung der Auslandstätigkeit ausübt.

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2; DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 1634)

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BFH-Urteil vom 24.1.2001 (I R 119/98) BStBl. 2001 II S. 512

1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684).

2. § 19a Abs. 6 Satz 5 EStG 1984 findet nur auf im Inland börsennotierte Aktien und damit nicht auf nicht handelbare Aktienoptionsrechte Anwendung (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 8. August 1991 VI B 109/90, BFHE 165, 101, BStBl II 1991, 929).

3. Das Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig steuerfrei.

4. Das anteilige deutsche Besteuerungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer nach Gewährung, aber vor Ausübung des Optionsrechts von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht gewechselt ist.

5. Wird das Optionsrecht von einem Dritten (hier: einer ausländischen Konzernobergesellschaft) gewährt und hat der Arbeitgeber (hier: die inländische Konzerntochtergesellschaft) von dieser Zuwendung keine konkrete Kenntnis, ist der Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht zum Einbehalt der bei Ausübung des Optionsrechts auf die Zuwendung entfallenden Lohnsteuer verpflichtet.

EStG 1990 § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 4, § 50 Abs. 5 Satz 1; EStG 1984 § 19a Abs. 6 Satz 5; DBA-Spanien Art. 15 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 116)

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BFH-Urteil vom 25.4.2001 (I R 22/00) BStBl. 2001 II S. 518

1. Geändert i.S. des § 61 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 ist die Bestimmung über die Vermögensbindung in der Satzung einer GmbH oder eines eingetragenen Vereins erst dann, wenn das Änderungsverfahren durch die Eintragung der Satzungsänderung im Handels- bzw. Vereinsregister abgeschlossen ist.

2. § 61 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 schließt die Anwendung der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nicht aus.

AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 61 Abs. 3, § 63 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 54 Abs. 3; BGB § 71 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 1.2.2001 (IV R 3/00) BStBl. 2001 II S. 520

Wurde vor In-Kraft-Treten des § 8 Abs. 4 KStG zugleich mit dem Verlustmantel einer GmbH eine gegen diese gerichtete nicht mehr werthaltige Forderung erworben, kann dieser Vorgang nach § 42 AO 1977 wie der Erwerb von GmbH-Anteilen nach vorherigem Forderungsverzicht des Gläubigers der GmbH zu behandeln sein.

AO 1977 § 42; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; KStG a.F. § 30 Abs. 2 Nr. 4.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 2000, 612)

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BFH-Beschluss vom 11.4.2001 (VII B 304/00) BStBl. 2001 II S. 525

1. Wird nach Einziehung der gepfändeten Forderung mit der Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemacht, die Vollstreckungsbehörde habe den Geldbetrag unter Verstoß gegen ein gesetzliches Vollstreckungsverbot erlangt, so reicht die substantiierte Darlegung der Tatsachen, aus denen sich dieser Verstoß ergibt, verbunden mit der berechtigten Erwartung, die Vollstreckungsbehörde werde nach entsprechender Feststellung der Rechtswidrigkeit die Folgen der durch die Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung rückgängig machen, für die Annahme des erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses aus.

2. Die Erwartung der Folgenbeseitigung ist berechtigt, wenn die Finanzbehörde den Gegenstand oder Geldbetrag unter Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot erlangt hat, denn in diesem Fall stellt die der Vollstreckung zugrunde liegende Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung keinen Behaltensgrund dar.

3. Bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist im massearmen Konkurs nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit jedwede Einzelzwangsvollstreckung eines Massegläubigers in die Masse unzulässig, wobei es nach bisherigem Konkursrecht -im Gegensatz zu dem ab 1. Januar 1999 geltenden neuen Insolvenzrecht- nicht darauf ankommt, ob die Masseverbindlichkeit vor oder nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit entstanden ist.

AO 1977 § 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2 Satz 2, § 251 Abs. 2 Satz 1 (a.F.), § 314; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 116, § 142 Abs. 1; InsO § 209 Abs. 1, § 210; KO § 55, § 57, § 59 Abs. 1 Nr. 1, § 60.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 16.9.1999 (IX R 42/97) BStBl. 2001 II S. 528

Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn mit dem Kredit Aufwendungen finanziert worden sind, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1998, 368)

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BFH-Urteil vom 15.3.2000 (X R 130/97) BStBl. 2001 II S. 530

1. Objekt im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung einer privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel kann auch ein Mehrfamilienhaus sein (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; gegen Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 1990 IV B 2 - S 2240 - 61/90, BStBl I 1990, 884, und BMF-Schreiben vom 21. Januar 2000 IV C 2 - S 2240 - 2/00, BStBl I 2000, 133).

2. War das verkaufte Grundstück im Wege der Erbfolge auf den Veräußerer übergegangen, ist hinsichtlich der Frage des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Veräußerung die Besitzdauer des Erblassers grundsätzlich nicht wie eine eigene Besitzzeit des Veräußerers zu werten (gegen Tz. 2 des BMF-Schreibens in BStBl I 1990, 884).

EStG § 15 Abs. 2; AO 1977 § 14, § 45.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 1506)

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BFH-Urteil vom 6.4.2000 (IV R 31/99) BStBl. 2001 II S. 536

Die strafrechtliche Anordnung des Verfalls der Gewinne aus einer Straftat hat jedenfalls bei einer Verfallsanordnung nach dem bis 1992 geltenden Nettoprinzip keinen strafähnlichen Charakter. Die zu erwartende Verfallsanordnung ist durch Bildung einer Rückstellung gewinnmindernd zu berücksichtigen.

EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, § 12 Nr. 4; StGB §§ 73, 73a; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 286)

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BFH-Urteil vom 23.1.2001 (XI R 7/00) BStBl. 2001 II S. 541

Eine Abfindung, die ein angestellter Versicherungsvertreter von seinem Arbeitgeber für die Verkleinerung seines Bezirks erhält, kann eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG sein, die nach § 34 Abs. 1, 2 EStG tarifbegünstigt zu besteuern ist.

EStG § 24 Nr. 1, § 34.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 367)

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BFH-Urteil vom 1.2.2001 (III R 22/00) BStBl. 2001 II S. 543

Aufwendungen für eine Ayur-Veda-Behandlung können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 1.2.2001 (IV R 57/99) BStBl. 2001 II S. 546

Sollen Honoraransprüche eines Steuerberaters in der Weise erfüllt werden, dass er Anteile an einer GmbH erwirbt, um diese Anteile später, nachdem ihr Wert verabredungsgemäß durch verbilligten Erwerb von Betriebsvermögen der GmbH gesteigert worden ist, wieder zu veräußern, so gehören die GmbH-Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen des Steuerberaters.

EStG § 4 Abs. 1 und 3; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 15.2.2001 (IV R 5/99) BStBl. 2001 II S. 548

Ein Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung der Tiere seines Anlagevermögens (hier: Zuchtsauen) für die Neuzugänge zur Einzelbewertung (Richtwerte der Finanzverwaltung) übergehen. In diesem Fall kann er auch nur für einen Teil der Neuzugänge (gleichartiger Wirtschaftsgüter) die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen; es ist ihm jedoch versagt, die übrigen Tiere in die Gruppenbewertung des Altbestands einzubeziehen (Fortentwicklung des Urteils vom 15. Februar 2001 IV R 19/99, zur Veröffentlichung bestimmt).

EStG § 6 Abs. 1 und 2, § 13; HGB § 240 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 459)

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BFH-Urteil vom 15.2.2001 (IV R 19/99) BStBl. 2001 II S. 549

Ein Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung zur Einzelbewertung der Neuzugänge seines Viehanlagevermögens (hier: Zuchtsauen) übergehen und damit das Wahlrecht auf Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen.

Bei Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG ist dann aber grundsätzlich ein (verbleibender) Schlachtwert zu berücksichtigen (gegen R 40 Abs. 4 Satz 2 EStR).

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr, 1 und Nr. 2, § 6 Abs. 2; EStR R 40 Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluss vom 9.5.2001 (XI B 151/00) BStBl. 2001 II S. 552

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, wonach die Summe der positiven Einkünfte, soweit sie den Betrag von 100.000 DM übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern ist, insoweit keine ernstlichen Zweifel, als es sich bei den negativen Einkünften um solche aus Vermietung und Verpachtung handelt, die auch durch nach dem FördG begünstigte Investitionen entstanden sind.

EStG § 2 Abs. 3 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002; FGO § 69 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluss vom 14.7.1999 (I B 151/98) BStBl. 2001 II S. 556

1. Die Verpflichtung des Schuldners der Kapitalerträge zur Abgabe einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung gemäß § 45a EStG führt für den Anmeldenden als Entrichtungssteuerschuldner zu einer Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. April 1996 I R 82/95, BFHE 180, 365, BStBl II 1996, 608).

2. Durch eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung kann ein denselben Anmeldungszeitraum betreffender Kapitalertragsteuer- Haftungsbescheid geändert werden.

EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5, § 45a; AO 1977 § 167, § 168, § 170 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; FGO § 119 Nr. 3, § 126 Abs. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 17.5.2000 (I R 50/98) BStBl. 2001 II S. 558

1. Die Überlassung von Standplätzen gegen Entgelt an die Beschicker von Wochenmärkten ist auch dann keine hoheitliche Tätigkeit eines städtischen Marktbetriebs, wenn die Marktveranstaltungen auf öffentlichen Straßenflächen stattfinden.

2. Öffentliche Straßenflächen einer Gemeinde gehören zum gemeindlichen Hoheitsbereich. Sie können zwar wesentliche Betriebsgrundlagen eines Betriebs gewerblicher Art, aber nicht dessen Betriebsvermögen sein.

3. Entgelte für die Sondernutzung öffentlicher Straßenflächen durch Marktveranstaltungen, mit denen eine Gemeinde ihren Marktbetrieb belastet, mindern nicht den Gewinn des Marktbetriebs.

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4, § 8 Abs. 3 Satz 2; GewO § 71.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1998, 1028)

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BFH-Urteil vom 2.5.2001 (VIII R 44/00) BStBl. 2001 II S. 562

Hat das FA in dem Feststellungsbescheid für das Jahr 01 einen Entnahmegewinn erfasst, dessen Herabsetzung mit der Klage erstrebt wird, und erlässt das FA während des Klageverfahrens mit der Begründung einen dem Klagebegehren entsprechenden Änderungsbescheid für das Jahr 01, dass die Entnahme richtigerweise im Jahr 02 zu berücksichtigen sei, dann ist die nachfolgende Erfassung des Entnahmegewinns in einem Änderungsbescheid für das Jahr 02 gemäß § 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 unter der Voraussetzung zulässig, dass die Entnahme bei zutreffender Beurteilung tatsächlich in diesem Jahr getätigt worden ist. Soweit in dem Feststellungsbescheid für das Jahr 01 noch ein Entnahmegewinn erfasst ist, kann der Feststellungsbescheid für das Jahr 01 sodann auf Antrag gemäß § 174 Abs. 1 AO 1977 berichtigt werden.

AO 1977 § 174 Abs. 1 und Abs. 4.

Vorinstanz: FG München (EFG 2001, 58)

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BFH-Urteil vom 4.4.2001 (XI R 59/00) BStBl. 2001 II S. 564

Wird ein bestandskräftiger Steuerbescheid, für den die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, nach § 174 Abs. 4 AO 1977 innerhalb der Jahresfrist dergestalt geändert, dass nunmehr kein nicht ausgeglichener Verlust mehr besteht, so ist innerhalb der Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 der Steuerbescheid des Verlustrücktragsjahres gemäß § 10d Satz 2 EStG a.F. zu ändern.

AO 1977 § 174 Abs. 4; EStG a.F. § 10d Sätze 2 und 3; EStG n.F. § 10d Abs. 1 Sätze 5 und 6.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000, 1387)

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BFH-Urteil vom 25.7.2000 (VIII R 35/97) BStBl. 2001 II S. 566

1. Ein Kfz-Händler, der sich bei der Veräußerung von Fahrzeugen an Leasinggesellschaften verpflichtet, die Fahrzeuge am Ende der Leasingzeit zu einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, kann bei drohenden Verlusten aus einzelnen Geschäften Rückstellungen bilden (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 16/97, BFHE 184, 439, BStBl II 1998, 249).

2. Die Verluste, die aus einzelnen Rücknahmegeschäften erzielt werden, können nach den -den Besonderheiten dieser Hilfsgeschäfte zum Neuwagengeschäft angepassten- Grundsätzen der retrograden Bestimmung des Teilwerts aus den voraussichtlichen Verkaufspreisen der Gebrauchtwagen ermittelt werden.

EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 (zu beachten jedoch § 5 Abs. 4a EStG); HGB § 249, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 790)

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BFH-Urteil vom 8.11.2000 (I R 6/96) BStBl. 2001 II S. 570

Die Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls nach dem AbfG begründet nicht rückstellbaren eigenbetrieblichen Aufwand.

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; AbfG §§ 1, 3 und 4; 4. EG-(Bilanz-)Richtlinie Art. 20 Abs. 1, Abs. 2; EGV Art. 234 Abs. 1, Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 424)

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BFH-Urteil vom 25.1.2001 (IX R 27/97) BStBl. 2001 II S. 573

1. Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und am selben Tag für eine Anlage als Festgeld wieder abgebucht, so ist - unabhängig vom Saldo des Kontos - aufgrund der betragsmäßigen Übereinstimmung des gutgeschriebenen und des abgebuchten Betrages und des engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der Darlehensbetrag zur Anlage als Festgeld verwendet worden ist.

2. Unterlässt es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu tilgen, um dieses nunmehr zu vermieten, und löst er deshalb die betrieblichen Verbindlichkeiten durch ein neues Darlehen ab, so sind die Schuldzinsen für das neue Darlehen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20, § 21 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 1015)

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BFH-Urteil vom 10.5.2001 (IV R 6/00) BStBl. 2001 II S. 575

Kosten, die der Steuerpflichtige für die mit dem eigenen Motorboot vorgenommenen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte aufwendet, sind nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG generell vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen. Sie unterliegen jedoch der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelten Abzugsbegrenzung.

EStG §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 6, 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 16.5.2001 (X R 14/97) BStBl. 2001 II S. 578

Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Die vor der erstmaligen Eigennutzung des Ausbaus/der Erweiterung entstandenen Finanzierungskosten sind auch dann als Vorkosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung erst nach Fertigstellung und Bezug des Ausbaus/der Erweiterung, aber noch im Jahr der Fertigstellung übertragen wird.

EStG § 10e Abs. 1, 2 und 6.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 660)

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BFH-Urteil vom 16.5.2001 (X R 149/97) BStBl. 2001 II S. 580

Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Wird dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung nach Beginn, aber vor Fertigstellung des Ausbaus oder der Erweiterung übertragen, sind auch die vor dem Eigentumsübergang angefallenen Finanzierungskosten für den Ausbau oder die Erweiterung als Vorkosten zu berücksichtigen.

Schuldzinsen für Kredite zur Auffüllung von Bausparverträgen sind grundsätzlich als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, wenn mit den künftigen Bauspardarlehen Ausbauten/Erweiterungen i.S. des § 10e Abs. 2 EStG finanziert oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbauten/Erweiterungen abgelöst werden sollen. Jedoch sind die Guthabenzinsen aus den aufgefüllten Bausparverträgen mit den Schuldzinsen zu verrechnen.

EStG § 10e Abs. 1, 2 und 6.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 555)

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BFH-Beschluss vom 21.2.2001 (XI R 29/00) BStBl. 2001 II S. 582

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Widerspricht es Art. 14 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl II 1965, 1482, 1488), wenn deutsche Staatsangehörige, die in Luxemburg als Beamte der Europäischen Gemeinschaft tätig sind und dort wohnen, im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung die Aufwendungen für eine in Luxemburg beschäftigte Haushaltshilfe nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG absetzen dürfen, weil die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Haushaltshilfe nicht an die deutsche Rentenversicherung entrichtet worden sind?

2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag dahin gehend auszulegen, dass ein EG-Bediensteter sich nicht auf Art. 48 EG-Vertrag berufen kann?

3. Für den Fall, dass Frage 2 verneint wird: Widerspricht es Art. 48 EG-Vertrag, dass ein in Luxemburg wohnender EG-Bediensteter, der im Inland als ansässig gilt und der für eine Haushaltshilfe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Luxemburg zahlt, nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG berechtigt ist?

4. Für den Fall, dass Frage 3 bejaht wird: Können die im Urteil vom 26. Januar 1993 Rs. C-112/91 - Werner (EGHE 1993 429, 463) entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet werden?

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8; EG-Vertrag Art. 6, Art. 48, Art. 59ff., Art. 92ff.; Protokoll über Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl. II 1965, 1482, 1488) Art. 14 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 23.3.2001 (VI R 175/99) BStBl. 2001 II S. 585

1. Erfolgt ein Umzug aus Anlass der Eheschließung von getrennten Wohnorten in eine gemeinsame Familienwohnung, so ist die berufliche Veranlassung des Umzugs eines jeden Ehegatten gesondert zu beurteilen.

2. Steht bei einem Umzug eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis des Arbeitnehmers von mindestens einer Stunde fest, so kommt dem Umstand, dass der Umzug im Zusammenhang mit einer heiratsbedingten Gründung eines gemeinsamen Haushalts steht, grundsätzlich keine Bedeutung mehr zu (Fortführung des BFH-Urteils vom 22. November 1991 VI R 77/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 484)

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BFH-Beschluss vom 8.11.2000 (I R 6/96) BStBl. 2001 II S. 587

Die Vorlage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 9. September 1998 I R 6/96 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 17. November 1999 wird zurückgenommen.

Auf den als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 8. November 2000 I R 6/96 wird hingewiesen.

FGO § 11.

(Vorlagebeschluss vom 9. September 1998 I R 6/96 i.d.F. des Änderungsbeschlusses vom 17. November 1999 (BFHE 187, 215, BStBl II 1999, 129))

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BFH-Urteil vom 4.4.2001 (II R 57/98) BStBl. 2001 II S. 587

Wird eine GmbH mit Grundbesitz in eine GbR umgewandelt und nachfolgend ein Grundstück auf eine mit der GbR gesellschafteridentische KG übertragen, ist die Grunderwerbsteuerbegünstigung des § 6 Abs. 3 gemäß Abs. 4 Satz 1 GrEStG ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter der GbR ihre durch Umwandlung erlangten Anteile innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang erhalten haben. Die Zeit ihrer Beteiligung an der GmbH kann den Gesellschaftern nicht fiktiv als Beteiligung an der GbR angerechnet werden; die Fünf-Jahres-Frist des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG beginnt erst mit Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister.

GrEStG 1983 § 6 Abs. 3 und 4 Satz 1; UmwG 1995 § 202 Abs. 1, § 235 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1999, 135)

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BFH-Urteil vom 10.5.2001 (III R 24/97) BStBl. 2001 II S. 589

Einer GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer GbR gehalten werden, steht die erhöhte Investitionszulage von 20 v.H. auch dann nicht zu, wenn die GbR nur vermögensverwaltend tätig ist und an ihr ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten.

InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Mecklenburg Vorpommern

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BFH-Urteil vom 31.5.2000 (IX R 50, 51/97) BStBl. 2001 II S. 594

Beim teilentgeltlichen Erwerb eines Zweifamilienhauses, das eine vom Erwerber selbst genutzte Wohnung sowie eine Wohnung enthält, an der sich der Verkäufer ein Wohnungsrecht vorbehalten hat, sind zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der für die selbst genutzte Wohnung in Betracht kommenden erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG die anteiligen Anschaffungskosten des Gebäudes im Verhältnis der Verkehrswerte auf die beiden Wohnungen aufzuteilen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 33-34/92, BFHE 175, 70, BStBl II 1994, 927).

EStG § 7b; BGB § 1093.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 1383)

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BFH-Urteil vom 13.12.2000 (X R 69/97) BStBl. 2001 II S. 596

Die Überlassung einer Wohnung ist nicht "voll unentgeltlich" i.S. des § 10h Satz 2 Nr. 4 EStG, wenn der nutzungsberechtigte Angehörige dem Eigentümer für den Ausbau der Wohnung ein zinsloses Darlehen gewährt.

EStG § 10h.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 800)

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BFH-Beschluss vom 5.2.2001 (I B 140/00) BStBl. 2001 II S. 598

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei Zugrundelegung des EuGH-Urteils vom 27. Juni 1996 Rs. C 107/94 "Asscher" (IStR 1996, 329) der in § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG bestimmte Mindeststeuersatz für beschränkt Steuerpflichtige mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 52 ff. EGV (= Art. 43 ff. EGV i.d.F. des Vertrages von Amsterdam) vereinbart werden kann.

FGO § 69 Abs. 3; EStG § 50 Abs. 3 Satz 2; EGV a.F. Art. 52 ff. (= EGV n.F. Art. 43 ff.); DBA-Niederlande Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 2001, 26)

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BFH-Urteil vom 3.4.2001 (IX R 16/98) BStBl. 2001 II S. 599

Die AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG kann auch der Zweiterwerber im Herstellungsjahr nicht in Anspruch nehmen, wenn sie bereits bei einem Ersterwerber berücksichtigt worden ist. In diesem Fall schließt jedoch § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG die Inanspruchnahme der AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG durch den Zweiterwerber im folgenden Jahr nicht aus.

EStG §§ 7 Abs. 3, 4, 5, 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 807)

 

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