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  BFH-Urteil vom 28.2.2001 (I R 48/94) BStBl. 2001 II S. 401

Hat der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH kurz vor seinem Bilanzstichtag eine Vorabausschüttung der von ihm beherrschten Gesellschaft veranlasst, so darf er nicht zu dem betreffenden Bilanzstichtag den Anspruch auf eine weitere Dividende ("phasengleich") aktivieren, deren Ausschüttung erst nach diesem Stichtag beschlossen worden ist.

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 1.3.2001 (IV R 27/00) BStBl. 2001 II S. 403

1. Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstößt auch insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).

2. Die auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das JStG 1996 aufgenommene Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG genügt dem Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG) und ist daher in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen.

3. Die umsatzsteuerliche Schätzung des Verwendungseigenverbrauchs ist nicht geeignet, die Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die pauschalierende 1-v.H.-Regelung zu ersetzen.

4. Die pauschalierende 1-v.H.-Regelung setzt die Zugehörigkeit des Kfz zum Betriebsvermögen voraus, hat aber keinen Einfluss auf dessen Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (DStRE 2000, 1010)

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BFH-Beschluss vom 5.3.2001 (IX B 90/00) BStBl. 2001 II S. 405

Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, weil der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen hat, für die die "Spekulationsfrist" des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung bereits abgelaufen war.

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; § 52 Abs. 39 Satz 1; GG Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 1004)

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BFH-Beschluss vom 8.3.2001 (III R 53/98) BStBl. 2001 II S. 407

Das BMF wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und inwieweit aufgrund des Internationalen Privatrechts und/oder des Gemeinschaftsrechts der Begriff der gesetzlichen Unterhaltspflicht im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung eine Erweiterung erfährt.

EStG § 33a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1999, 70)

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BFH-Urteil vom 20.12.2000 (I R 50/95) BStBl. 2001 II S. 409

1. Ein beherrschender Gesellschafter kann Dividendenansprüche gegenüber der von ihm beherrschten Gesellschaft jedenfalls dann nicht schon vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses ("phasengleich") aktivieren, wenn nicht durch objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines bestimmten Betrags entschlossen war.

2. Durch die Ausführungen des Senats zum Erfordernis einer "Mindestbesitzzeit" in den Urteilen vom 21. Mai 1986 I R 190/81 (BFHE 147, 27, BStBl II 1986, 815) und I R 199/84 (BFHE 147, 44, BStBl II 1986, 794) ist die voraufgegangene Rechtsprechung zur "phasengleichen Aktivierung" nicht i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 geändert worden.

3. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 greift nicht ein, wenn zunächst ein Änderungsbescheid ergeht und erst anschließend eine Rechtsprechungsänderung erfolgt, durch die der Änderungsbescheid materiell-rechtlich legitimiert wird.

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; AO 1977 § 176.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 213)

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BFH-Beschluss vom 15.12.2000 (IX B 128/89) BStBl. 2001 II S. 411

Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich jedenfalls insoweit verfassungsrechtliche Bedenken, als § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. nicht einmal einen überperiodischen Verlustabzug innerhalb derselben Einkunftsart zulässt und die ab dem Veranlagungszeitraum 1999 erfolgte Neuregelung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 EStG, die dies vorsieht, ohne sachlichen Grund nicht auch auf die offenen Altfälle erstreckt worden ist.

EStG § 23 Abs. 3 Satz 4; FGO § 69; GG Art. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1999, 1128)

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BFH-Urteil vom 25.1.2001 (II R 52/98) BStBl. 2001 II S. 414

1. Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i.S. von § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG liegt in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des StandOG nur vor, wenn er dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar ist.

2. Die schenkweise erfolgende Einräumung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung, die unter dem Vorbehalt von aufschiebenden Bedingungen und von Kündigungsrechten steht, ist kein nach § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG begünstigter Erwerb.

ErbStG in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des StandOG § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2; AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 205)

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BFH-Urteil vom 20.2.2001 (IX R 94/97) BStBl. 2001 II S. 415

Für den nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbaren Beschluss des FG zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist eine Begründung nicht erforderlich (§ 113 Abs. 2 Satz 1 FGO); dies gilt auch dann, wenn einer der Beteiligten sich zuvor gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausgesprochen hat.

FGO § 6 Abs. 4 Satz 1, § 113 Abs. 2 Satz 1, § 124 Abs. 2; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 124)

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BFH-Beschluss vom 28.2.2001 (I R 41/99) BStBl. 2001 II S. 416

Die Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des FG. Dies gilt auch im Verfahren zur Entscheidung über einen Folgebescheid, wenn das Vorbringen eines Beteiligten in diesem Verfahren entscheidungserheblich ist.

FGO § 74; AO 1977 § 125 Abs. 1, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 51a Abs. 5 Satz 1; KiStG BY Art. 1 Abs. 2 Nr. 1, Art. 18 Abs. 1, Abs. 4, Art. 19 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluss vom 1.2.2001 (V B 199/00) BStBl. 2001 II S. 418

Eine Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht seiner Umsätze berührt die rechtlichen Interessen des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfängers, der den Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen begehrt. Der Leistungsempfänger kann deshalb zum Rechtsstreit des leistenden Unternehmens, in dem es um die Steuerbarkeit und Steuerpflicht dieser Leistungen geht, beigeladen werden (Änderung der Rechtsprechung).

FGO § 60; UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 8.11.2000 (II R 55/98) BStBl. 2001 II S. 419

1. Soll sich die Rechtsmacht i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983, das inländische Grundstück eines anderen auf eigene Rechnung zu verwerten, aus einem Auftragsverhältnis ergeben, muss der Abschluss eines derartigen Vertrags festgestellt sein. Dazu reicht die Feststellung gesellschaftsrechtlicher, wirtschaftlicher oder personeller Verflechtungen nicht aus.

2. Für die Anwendung des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 ist dabei unerheblich, ob der Beauftragte eine Erwerbspflicht übernommen hat oder der Auftrag dahin geht, bei ansonsten freigestelltem Erwerb das Grundstück oder den Erlös aus einer Weiterveräußerung an den Auftraggeber herauszugeben bzw. abzuführen. Soll eine Erwerbspflicht begründet werden, bedarf der Vertrag der Form des § 313 Abs. 1 BGB. Wird dies nicht beachtet, kann die Berufung auf den Formmangel mit der Folge gegen Treu und Glauben verstoßen, dass der Mangel die Anwendung des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 nicht hindert.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1999, 347)

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BFH-Urteil vom 8.11.2000 (II R 64/98) BStBl. 2001 II S. 422

Im Rahmen des Fünfjahreszeitraums des § 1 Abs. 2 a GrEStG liegende Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, die vor dem 1. Januar 1997 vorgenommen worden sind, dürfen gemäß § 23 Abs. 3 GrEStG bei der Anwendung des § 1 Abs. 2 a GrEStG nicht berücksichtigt werden.

GrEStG i.d.F. des JStG 1997 § 1 Abs. 2a, § 23 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1999, 138)

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BFH-Urteil vom 1.3.2001 (VII R 79/99) BStBl. 2001 II S. 424

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a oder b KraftStG ist nicht davon abhängig, dass das Fahrzeug von dem Inhaber des Betriebes gehalten wird, in dem es für die Land- oder Forstwirtschaft oder für die Durchführung von Lohnarbeiten für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird.

KraftStG § 3 Nr. 7.

Vorinstanz: Sächsisches FG

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BFH-Urteil vom 27.7.2000 (V R 55/99) BStBl. 2001 II S. 429

Eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Entgelt ausgewiesen sind, berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.

UStG 1980 § 14 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1 und 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 1052)

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BFH-Urteil vom 13.3.2001 (VIII R 37/00) BStBl. 2001 II S. 430

§ 171 Abs. 14 AO 1977 ist verfassungsgemäß und verstößt weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

AO 1977 § 171 Abs. 14; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2001, 56)

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BFH-Urteil vom 29.3.2001 (III R 1/99) BStBl. 2001 II S. 432

Für die erstmalige Festsetzung der Investitionszulage besteht eine Anlaufhemmung weder nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 noch nach § 170 Abs. 3 AO 1977. Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 3 AO 1977 greift indes für die Aufhebung oder Änderung von unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführten Festsetzungen der Investitionszulage mit der Folge ein, dass der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 nicht vor dem Ablauf der durch § 170 Abs. 3 AO 1977 verlängerten Änderungsfrist wegfällt.

AO 1977 § 155 Abs. 4, § 164 Abs. 2 und 4, § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 bis 3; FGO § 44 Abs. 1; InvZulG 1991 § 4 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Mecklenburg Vorpommern

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BFH-Urteil vom 27.7.2000 (X R 135/97) BStBl. 2001 II S. 435

Dem Steuerpflichtigen steht für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Baukindergeld nach § 34f Abs. 2 EStG - unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - zu, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Zeitpunkt der Wohnungsanschaffung auf Dauer angelegt war.

EStG i.d.F. des WohneigFG § 10e Abs. 1, § 34f Abs. 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 1434)

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BFH-Urteil vom 29.3.2001 (IV R 49/99) BStBl. 2001 II S. 437

Sonderabschreibungen für ein Handelsschiff nach § 82f Abs. 1 EStDV können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Schiff mindestens während des gesamten Begünstigungszeitraums in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen ist. Diese Voraussetzung gilt auch, wenn die Sonderabschreibung bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten nach § 82f Abs. 4 EStDV geltend gemacht wird.

EStDV § 82f Abs. 1 und 4; EStG §§ 7a, 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluss vom 19.6.2000 (VI S 2/00) BStBl. 2001 II S. 439

1. PKH für eine ohne Prozessbevollmächtigten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde kann nur gewährt werden, wenn der Antrag auf PKH und die erforderliche Begründung einschließlich Vordruck innerhalb der Beschwerdefrist eingehen.

2. Ein über 18 Jahre altes Kind ist verpflichtet, auf Verlangen der Familienkasse seine Einkünfte und Bezüge im Einzelnen darzulegen. Die pauschale Auskunft, die Einkünfte und Bezüge lägen unter dem Grenzbetrag, genügt im Zweifel nicht.

FGO § 142; EStG § 68 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 14.2.2001 (X R 82/97) BStBl. 2001 II S. 440

Das Mitglied einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft, das eine Genossenschaftswohnung auf Grund eines Dauernutzungsvertrags bewohnt, ist kein wirtschaftlicher Eigentümer dieser Wohnung.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 99; EStG § 10e; FördG § 7.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1996, 587)

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BFH-Urteil vom 12.1.2001 (VI R 181/97) BStBl. 2001 II S. 443

Hebt die Familienkasse festgesetztes Kindergeld auf, das an einen Sozialleistungsträger ausbezahlt wurde, so ist Letzterer klagebefugt.

EStG § 67 Satz 2, § 74 Abs. 1 Satz 4; FGO § 40 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 1475)

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BFH-Urteil vom 24.1.2001 (X R 60/97) BStBl. 2001 II S. 445

Der Abzug von Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG setzt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FördG) nur im jeweiligen Jahr des Abzugs, nicht aber bereits in dem Jahr voraus, in dem die Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen entstanden sind.

FördG § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 815)

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BFH-Urteil vom 3.8.2000 (III R 76/97) BStBl. 2001 II S. 446

1. Die räumliche Bindung eines begünstigten Wirtschaftsguts an einen Betrieb (eine Betriebsstätte) im Fördergebiet ist auch bei einer längerfristigen Überlassung an einen Betrieb eines Dritten im Fördergebiet gegeben, sofern dieser ebenfalls die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt. Daran fehlt es, wenn der Dritte als steuerbefreite Körperschaft nicht anspruchsberechtigt ist.

2. Der sachlichen Bindung an einen Betrieb (eine Betriebsstätte) im Fördergebiet steht (eine nur kurzfristige Überlassung an einen nicht Anspruchsberechtigten nicht entgegen. Kurzfristig in diesem Sinne ist eine Überlassung von bis zu drei Monaten, beginnend mit der tatsächlichen Gebrauchsüberlassung.

3. Werden begünstigte Wirtschaftsgüter wiederholt nur formal nicht länger als drei Monate an einen nicht anspruchsberechtigten Dritten überlassen und stehen sie auch zwischen den einzelnen Überlassungen dem Dritten jederzeit zur Verfügung, fehlt es an einem Verbleiben im Betrieb des Anspruchsberechtigten.

4. Widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen des FG vermögen dessen Entscheidung nicht zu tragen.

InvZV § 2 Satz 1 Nr. 6; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 329)

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BFH-Urteil vom 27.3.2001 (I R 78/99) BStBl. 2001 II S. 449

1. Die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft begründet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dies gilt auch für Kommanditbeteiligungen.

2. Im Rahmen der Anwendung des § 64 Abs. 3 AO 1977 ist auf die Bruttoeinnahmen abzustellen.

AO 1977 § 14, § 64 Abs. 2, Abs. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 1002)

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BFH-Urteil vom 3.4.2001 (VII R 7/00) BStBl. 2001 II S. 451

Ein vierrädriges, offenes, mit Einzelsitz und Motorradlenker ausgestattetes Fahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von 73 km/h ist ein PKW und keine Zugmaschine (LKW).

KraftStG § 8 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 20.12.2000 (II R 42/99) BStBl. 2001 II S. 454

1. Werden im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH Dritte zur Übernahme neuer Geschäftsanteile, deren gemeiner Wert die jeweils zu leistenden Einlagen übersteigt, zugelassen, ohne weitere Verpflichtungen eingehen zu müssen, sind sie mit der Eintragung im Handelsregister auf Kosten der Altgesellschafter bereichert. Die Bereicherung beruht auf einer Zuwendung der Altgesellschafter. Die Leistung der Einlagen stellt Erwerbsaufwand dar.

2. Zu den Voraussetzungen eines beachtlichen Irrtums des Schenkers über die Freigebigkeit der Zuwendung.

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 25.1.2001 (II R 22/98) BStBl. 2001 II S. 456

Schließen künftige gesetzliche Erben einen Vertrag gemäß § 312 Abs. 2 BGB, wonach der eine auf seine künftigen Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche gegen Zahlung eines Geldbetrages verzichtet, stellt die Zahlung eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 dar. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum künftigen Erblasser.

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 1525)

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BFH-Urteil vom 23.11.1999 (VII R 38/99) BStBl. 2001 II S. 463

Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen können bei Vorliegen einer Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten und zur Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden.

AO 1977 § 80 Abs. 3 Satz 2, § 122 Abs. 1 Satz 3, § 332 Abs. 1 Satz 1, § 333.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Beschluss vom 26.2.2001 (VII B 265/00) BStBl. 2001 II S. 464

1. Das Erfassen bestimmter Fernmeldevorgänge durch die Strafverfolgungsbehörden und die Weitergabe der hieraus resultierenden Aufzeichnungen an die Finanzverwaltung zur Durchführung eines Besteuerungsverfahrens greift in den durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Bereich ein.

2. Das dem Art. 10 Abs. 1 GG zu entnehmende Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus Abhörmaßnahmen hat für Zwecke der Besteuerung keine i.S. des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zulässige Durchbrechung erfahren. § 100a StPO ermächtigt ausschließlich die Strafverfolgungsbehörden zur Telefonüberwachung, wenn der Verdacht besteht, dass eine Katalogstraftat begangen worden ist. Die AO 1977 selbst enthält weder eine Befugnisnorm für eine Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses noch eine Vorschrift, die die Verwertung von Aufzeichnungen zulässt, die auf der Grundlage des § 100a StPO gewonnen worden sind.

3. Für Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in einem Strafverfahren resultieren, besteht folglich im Besteuerungsverfahren ein Verwertungsverbot, das gleichermaßen für Sicherungsmaßnahmen -wie den dinglichen Arrest- gilt.

AO 1977 § 88 i.V.m. § 92 Satz 2 Nr. 3, § 92 Satz 1, § 105 Abs. 1 und 2, § 116 Abs. 1, § 324 Abs. 1, § 393 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 10 Abs. 1 und 2; StPO § 100a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 2000, 1169)

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BFH-Urteil vom 28.2.2001 (I R 12/00) BStBl. 2001 II S. 468

Eine klare, eindeutige und im Vorhinein abgeschlossene Treuhandvereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter kann auch dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Gesellschaft das treuhänderisch erworbene Wirtschaftsgut nicht schon in ihrer laufenden Buchführung, sondern erst im Jahresabschluss als Treuhandvermögen ausgewiesen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die zunächst unrichtige Verbuchung nicht auf eine Maßnahme der Geschäftsleitung der Gesellschaft zurückzuführen oder mit deren Einverständnis erfolgt ist.

KStG § 8 Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 13.12.2000 (X R 42/96) BStBl. 2001 II S. 471

Ein Grundlagenbescheid, der einen gleichartigen, dem Inhaltsadressaten wirksam bekannt gegebenen Steuerverwaltungsakt in seinem verbindlichen Regelungsgehalt nur wiederholt, löst keine Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 a.F. (jetzt § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977) aus und wirkt auch nicht gemäß § 171 Abs. 10 AO 1977 auf den Lauf der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid ein.

AO 1977 § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1 a.F., § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2a, § 181 Abs. 1 Satz 1, § 182 Abs. 1 Satz 1; BewG §§ 3, 19 f.

Vorinstanz: FG München (EFG 1996, 844)

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BFH-Beschluss vom 22.2.2001 (II B 39/00) BStBl. 2001 II S. 476

Ist der Einheitswert eines Grundstücks in Gesamthandseigentum nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung, hat gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 seine Aufteilung auf die Gesamthänder zu unterbleiben. Die Aufteilung ist für Grundsteuerzwecke nicht erforderlich, weil das GrStG in § 10 Abs. 1 und 3 für beide denkbaren Möglichkeiten der Zurechnung (Gesamthandsgemeinschaft oder Gesamthänder) eine Regelung über den Steuerschuldner enthält.

BewG § 3, § 19 Abs. 3 und 4; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; GrStG § 10 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg

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BFH-Urteil vom 27.3.2001 (I R 42/99) BStBl. 2001 II S. 477

Bei der Ermittlung des Zeitwerts eines Gebäudes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 DMBilG sind auch Wertminderungen wegen Zurückbleibens hinter dem technischen Fortschritt und wegen sonstiger Umstände zu berücksichtigen. Die Schätzung des Zeitwerts einschließlich der Wahl der dabei angewendeten Schätzmethode ist dem Bereich der Tatsachenfeststellung zuzuordnen, die dem Finanzgericht obliegt. Abweichungen von einer zugrunde gelegten anerkannten Schätzmethode bedürfen gleichwohl der Begründung.

DBBilG § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2, 4, Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2; HGB § 253 Abs. 2; EStG DDR § 4 Abs. 3; WertV 1972 §§ 15 ff.; WertV 1988 § 7, §§ 21 ff.; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluss vom 20.12.2000 (IX B 78/00) BStBl. 2001 II S. 479

Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung ist ernstlich zweifelhaft, ob Erstjahr i.S. von § 5 EigZulG das Jahr ist, in dem ein Antragsteller alle Fördervoraussetzungen erfüllt, oder dasjenige Jahr des achtjährigen Förderzeitraums, ab dem erstmals der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgebenden Grenzwert nicht überschreitet.

EigZulG § 5; FGO § 69.

Vorinstanz: FG München (EFG 2000, 664)

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BFH-Urteil vom 7.3.2001 (X R 82/95) BStBl. 2001 II S. 481

Die Herstellungskosten eines Anbaus/einer Erweiterung an eine dem Steuerpflichtigen nicht gehörende Wohnung sind nicht nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigt.

AO 1977 § 39; EStG § 10e Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 20.3.2001 (IX R 97/97) BStBl. 2001 II S. 482

Zahlungen durch Scheck sind grundsätzlich mit der Übergabe des Schecks zugeflossen. Dies gilt auch dann, wenn auf die Zahlung (hier: Bestechungsgelder) kein Anspruch besteht.

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 22 Nr. 3; BGB §§ 134, 138; ScheckG Art. 28.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 875)

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BFH-Urteil vom 29.3.2001 (IV R 67/99) BStBl. 2001 II S. 484

Ein buchführungspflichtiger, aber pflichtwidrig keine Bücher führender Landwirt (sog. Schätzungslandwirt) kann gegenüber einer Richtsatzschätzung keine individuellen gewinnmindernden Besonderheiten seines Betriebs geltend machen, die Schätzung aber jederzeit durch Einrichtung einer Buchführung oder Führung von Aufzeichnungen vermeiden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ermöglichen.

EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 3; AO 1977 § 162.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 1.3.2001 (IV R 24/00) BStBl. 2001 II S. 486

Die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG 1994 war für gewerbesteuerbefreite Einkünfte (hier aus dem Betrieb eines Krankenhauses) nicht zu gewähren.

EStG 1994 § 32c; GewStG § 3 Nr. 20; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 14.11.2000 (VI R 52/98) BStBl. 2001 II S. 489

1. Eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch dann bei den Einkünften und Bezügen des Kindes zu erfassen, wenn sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen eines Elternteils getreten sind.

2. Zu den besonderen Ausbildungskosten gehören Aufwendungen des Kindes für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte und für Bücher, die bei der Ausbildung benötigt werden, regelmäßig jedoch nicht Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung und ebenfalls nicht Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.

EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1998, 1595)

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BFH-Urteil vom 14.11.2000 (VI R 62/97) BStBl. 2001 II S. 491

1. Bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages sind die Einkünfte und Bezüge, die das Kind im Kalenderjahr hat, um besondere Ausbildungskosten zu kürzen, und zwar unabhängig davon, ob sie durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden.

2. Besondere Ausbildungskosten sind dem Grunde und der Höhe nach solche tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären.

EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 995)

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BFH-Urteil vom 14.11.2000 (VI R 128/00) BStBl. 2001 II S. 495

1. Die Einkünfte und Bezüge, die ein Kind im Kalenderjahr hat, sind um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf für ein Zusatzstudium im Ausland entweder gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten zu kürzen, wenn es sich um Fortbildungskosten handelt, oder gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG als besondere Ausbildungskosten.

2. Ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung im Ausland ist dabei regelmäßig in beiden Fällen nicht zu berücksichtigen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 20.12.2000 (XI R 32/00) BStBl. 2001 II S. 496

Das Honorar, das ein (leitender) Angestellter von seinem Arbeitgeber dafür erhält, dass er diesen bei Verhandlungen über den Verkauf des Betriebes beraten hat, gehört zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit.

EStG §§ 15, 19; GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluss vom 26.4.2001 (V S 24/00) BStBl. 2001 II S. 498

Der Streitwert im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides beträgt 10 % des beantragten Aussetzungsbetrages.

GKG § 13, § 25 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 899 und EFG 2000, 1284)

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BFH-Urteil vom 12.10.2000 (III R 35/95) BStBl. 2001 II S. 499

1. Der Gesetzgeber verstößt regelmäßig nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze, wenn er steuerrechtliche Beihilfen für Investitionen (hier: Investitionszulagen) rückwirkend für bereits getätigte Investitionen absenkt, weil eine Entscheidung der Europäischen Kommission die Unvereinbarkeit der Beihilfenhöhe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Bundesrepublik aufgefordert hat, die Beihilfen in dem als unvereinbar festgestellten Umfang aufzuheben und schon gewährte Begünstigungen zurückzufordern.

2. Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die Gewährung der Beihilfen in der zunächst gesetzlich geregelten Höhe kann schon vor der Entscheidung der Kommission nicht mehr entstehen, sobald der BMF die Einleitung eines Hauptprüfverfahrens durch die Kommission wegen der Beihilfen mitgeteilt und deshalb angeordnet hat, die Beihilfen abweichend vom Gesetz nur noch in geringerer Höhe zu gewähren.

3. Offen bleibt, ob der Gesetzgeber bei der rückwirkenden Gesetzesänderung für vor der Mitteilung des BMF getätigte Investitionen eine Übergangsregelung treffen muss, die besonderen Einzelfällen gerecht wird, in denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die Höhe der Beihilfen entstanden ist. Ein solches durch eine Übergangsregelung zu erfassendes verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen kann jedenfalls nicht in Fällen entstanden sein, in denen die rückwirkende Absenkung der Beihilfe nur verhältnismäßig geringe finanzielle Auswirkungen hat und deshalb nicht ersichtlich ist, dass die betreffenden Investitionen durch die erwartete höhere Beihilfe veranlasst worden sein könnten.

InvZulG 1991 §§ 3 Satz 1 Nr. 1, 5 Nr. 1, 11 Abs. 2; VerbrBinmG Art. 13; GG Art. 20 Abs. 3; EWGV Art. 92, 93, 173.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1995, 686)

 

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