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  BFH-Urteil vom 28.6.2000 (I R 84/98) BStBl. 2001 II S. 3

1. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung schließt eine Änderung gemäß § 189 AO 1977 nicht aus.

2. § 189 Satz 3 AO 1977 differenziert nicht zwischen Erst- und Änderungsbescheiden und auch nicht nach dem Rechtsgrund oder dem Umfang der Änderung des Steuermessbescheids. Für die Änderung oder Nachholung der Zerlegung gemäß § 189 Satz 3 AO 1977 ist es daher unerheblich, dass der unanfechtbar gewordene Steuermessbescheid ein Änderungsbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ist.

AO 1977 § 189.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 132)

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BFH-Urteil vom 18.7.2000 (VII R 101/98) BStBl. 2001 II S. 5

1. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet es der Finanzbehörde, Forderungen zu pfänden, ohne dass ein hinreichender Anhalt dafür besteht, dass die Pfändung zu ihrer Befriedigung führen kann; dabei ist das Interesse des Vollstreckungsschuldners zu berücksichtigen, dass anderen seine Steuerschulden nicht bekannt werden.

2. In der dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungsverfügung ist anstelle der Bezeichnung des Schuldgrundes zumindest die Summe des beizutreibenden Geldbetrages anzugeben. Das Steuergeheimnis steht dem nicht entgegen.

3. Das Steuergeheimnis verlangt nicht, vor Erlass einer Pfändungsverfügung beim Drittschuldner wegen des Bestandes einer Forderung des Vollstreckungsschuldners anzufragen.

AO 1977 § 30 Abs. 1 und 4, §§ 260, 282, 309, 314.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1999, 146)

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BFH-Urteil vom 25.7.2000 (IX R 93/97) BStBl. 2001 II S. 9

Beruft sich der Steuerpflichtige auf die Existenz eines Feststellungsbescheides und sind die Feststellungsakten wegen Aussonderung nach Ablauf der Aufbewahrungszeit nicht mehr vorhanden, trägt er insoweit jedenfalls dann die objektive Beweislast (Feststellungslast), wenn er sich zu Beginn des Rechtsbehelfsverfahrens nicht von der Existenz des Feststellungsbescheides überzeugt und insoweit keine Beweisvorsorge getroffen hat.

FGO § 96 Abs. 1; AO 1977 § 182 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 854)

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BFH-Urteil vom 9.8.2000 (I R 95/99) BStBl. 2001 II S. 13

Der Anlauf der Festsetzungsfrist gegenüber einem Haftungsschuldner wird gehemmt, wenn der Haftungsschuldner von Gesetzes wegen zur Abgabe einer Steueranmeldung oder zur Erstattung einer Anzeige verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 191 Abs. 3 Satz 1; KVStDV § 4 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1999, 1164)

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BFH-Urteil vom 18.10.2000 (II R 50/98) BStBl. 2001 II S. 14

Die Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung führt auch dann gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 zu einem von Absatz 1 der Vorschrift abweichenden Beginn der Festsetzungsfrist, wenn sie zwar nach Ablauf des dritten auf das Kalenderjahr der Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres, aber noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ergeht. Die Anlaufhemmung ist auch für diesen Fall auf drei Jahre begrenzt.

AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ErbStG § 31 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (DStRE 1999, 197)

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BFH-Beschluss vom 27.10.2000 (VIII B 77/00) BStBl. 2001 II S. 16

Bei summarischer Prüfung ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auch für Veranlagungszeiträume vor 1993 weiterhin zulässig. Die Anordnung im Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654), wonach das bisherige Recht zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte) auf alle bis zum 31. Dezember 1992 verwirklichten Besteuerungstatbestände weiter anwendbar ist, ist nicht auf das Steuerfestsetzungsverfahren beschränkt. So können Zuwiderhandlungen gegen das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach wie vor strafrechtlich verfolgt und geahndet werden. Dem stehen weder verfassungsrechtliche Erwägungen noch § 2 Abs. 3 StGB entgegen.

AO 1977 § 235, § 370; FGO § 69 Abs. 2 und 3; BVerfGG § 79 Abs. 1; StGB § 2 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 11.10.2000 (I R 99/96) BStBl. 2001 II S. 22

1. Die Vorschriften des AuslInvestmG sind, soweit sie die Besteuerung der Einkünfte aus der Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds betreffen, abschließend. Erträge des Anlegers aus einer solchen Beteiligung unterliegen nicht bereits deshalb der Einkommensteuer, weil sie nach den allgemeinen Kriterien dem Einkünftekatalog des § 2 EStG unterfallen.

2. Nach der im Jahr 1992 geltenden Fassung des AuslInvestmG ist der durch die vorzeitige Veräußerung von Fondsanteilen erzielte "Zwischengewinn" des Anteilseigners auch dann nicht steuerpflichtig, wenn die Fonds-Verwaltungsgesellschaft dem Anleger eine bestimmte Mindestausschüttung garantiert hatte.

3. Ob die Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds zu einer Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG führt, kann nur im Feststellungsverfahren nach § 18 AStG entschieden werden. Solange ein solches Feststellungsverfahren weder durchgeführt noch eingeleitet worden ist, muss ein die Einkommensteuer des Anlegers betreffendes Verfahren nicht nach § 74 FGO ausgesetzt werden.

AuslInvestmG § 17; EStG § 2, § 20; AStG § 7, § 18.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 232)

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BFH-Urteil vom 23.2.2000 (VIII R 40/98) BStBl. 2001 II S. 24

Ein beim Erwerb einer stillen Beteiligung an den Geschäftsinhaber entrichtetes Ausgabeaufgeld gehört zu den Anschaffungskosten der stillen Beteiligung und ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 230, § 272 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 705.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 1193)

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BFH-Urteil vom 12.4.2000 (XI R 35/99) BStBl. 2001 II S. 26

Umfasst ein Mitunternehmeranteil auch Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist, so ist bei Veräußerung eines Teilanteils der dabei entstehende Gewinn nur dann ermäßigt zu besteuern, wenn auch ein entsprechender Bruchteil des Sonderbetriebsvermögens veräußert wird.

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1999, 699)

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BFH-Urteil vom 14.6.2000 (XI R 57/99) BStBl. 2001 II S. 28

Wird einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Anstellungsvertrag ein Anspruch auf Ruhegehalt eingeräumt, dessen Art und Höhe erst später per Gesellschafterbeschluss bestimmt werden sollen, so ist der Vorwegabzug nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG 1990 (heute: § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG) zu kürzen, wenn die GmbH keine Aufwendungen zur Sicherstellung der künftigen Altersversorgung tätigt.

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 62)

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BFH-Urteil vom 12.9.2000 (VI R 165/97) BStBl. 2001 II S. 29

Ein eigener Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfordert, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird; eine Wohnung wird auch dann aus abgeleitetem Recht genutzt, wenn diese zwar allein vom Lebenspartner des Steuerpflichtigen angemietet wurde, der Steuerpflichtige sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 28.6.2000 (V R 55/98) BStBl. 2001 II S. 31

Wenn ersichtlich ist, dass der Kläger auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichten will, darf das FG zwar einen Gerichtsbescheid erlassen. Es darf dem Kläger aber nicht durch die Zulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid die Möglichkeit nehmen, sein Klagebegehren in einer mündlichen Verhandlung weiter zu erläutern.

FGO § 90a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 408)

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BFH-Beschluss vom 28.9.2000 (VI B 5/00) BStBl. 2001 II S. 32

Wer einen fristgebundenen Schriftsatz mittels Telefax einlegt, muss mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass diese unter gewöhnlichen Umständen vor Fristablauf abgeschlossen ist.

FGO § 54 Abs. 2, § 115 Abs. 3; ZPO § 222 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluss vom 3.8.2000 (III B 179/96) BStBl. 2001 II S. 33

1. Bei Streit über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides, der von einem noch ausstehenden oder noch nicht bestandskräftigen Grundlagenbescheid abhängig ist, kann aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise eine Aussetzung des Klageverfahrens nicht geboten sein oder ein ausgesetztes Verfahren wieder aufgenommen werden.

2. Bestreitet der Kläger allerdings substantiiert, dass von der Feststellung in dem Grundlagenbescheid abhängige Besteuerungsgrundlagen in dem Steuerbescheid (Folgebescheid) in der richtigen Höhe angesetzt worden sind, muss der Kläger entweder in Höhe des substantiierten Bestreitens vom FA klaglos gestellt werden oder das Verfahren muss (ggf. erneut) ausgesetzt werden.

FGO § 74; AO 1977 §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3, 175 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 20.6.2000 (VIII R 5/99) BStBl. 2001 II S. 35

Übernahmegewinn i.S. des § 18 Abs. 2 UmwStG 1995 in seiner bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung ist nur ein Gewinn und nicht auch ein Übernahmeverlust; die Vorschrift verbietet deshalb nicht die Berücksichtigung von AfA auf die gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG aufgestockten Buchwerte bei der Gewerbesteuer.

UmwStG 1995 (in der bis 31. Dezember 1998 gültigen Fassung) § 18 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 4 bis 6.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 488)

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BFH-Urteil vom 7.9.2000 (III R 44/96) BStBl. 2001 II S. 37

1. § 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebs oder einer Betriebsstätte gehört (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. April 1999, III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615).

2. Legt der Investor den Betrieb vorher still, so ist der Verbleib des Wirtschaftsguts im Betrieb ebenso zulagenschädlich wie eine Verschrottung des noch nicht (technisch oder wirtschaftlich) verbrauchten Wirtschaftsguts.

InvZV § 2 Satz 1 Nr. 6a; InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1996, 563)

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BFH-Urteil vom 7.9.2000 (III R 57/97) BStBl. 2001 II S. 40

Betreibt ein Steuerpflichtiger, der mit einem Gewerbe in der Handwerksrolle eingetragen ist (hier als Vulkaniseur), daneben einen Verkauf mit selbständigen handwerklichen Nebenleistungen (hier: Reifenhandel mit Montieren und Auswuchten der Reifen und Räder), so können die im handwerklichen Bereich eingesetzten Wirtschaftsgüter erhöht zulagenbegünstigt sein.

InvZulG 1993 § 3 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: Sächsisches FG

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BFH-Urteil vom 7.9.2000 (III R 71/97) BStBl. 2001 II S. 41

Der Notfallkoffer eines Arztes und darin enthaltene Geräte, wie Sauerstoffflasche, Beatmungsbeutel, Absauggerät, sind als geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1993 von der Investitionszulagenförderung ausgenommen, wenn die Anschaffungskosten der Einzelteile 800 DM nicht übersteigen.

InvZulG 1993 § 1, § 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, § 18.

Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1998, 778)

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BFH-Urteil vom 19.8.1999 (I R 77/96) BStBl. 2001 II S. 43

1. Das sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren stellt grundsätzlich keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar. Das gilt auch dann, wenn sich die - zueinander als fremde Dritte gegenüberstehenden - Anteilseigner einer GmbH auf eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende ("inkongruente") Gewinnausschüttung verständigen, um dadurch einem der Anteilseigner einen Verlustabzug zu ermöglichen, und wenn anschließend der hierdurch begünstigte Anteilseigner die an ihn ausgeschütteten Gewinne seinerseits wieder inkongruent in die GmbH einlegt.

2. Die inkongruente Wiedereinlage zuvor inkongruent ausgeschütteter Gewinne erfolgt regelmäßig im Eigeninteresse, auch wenn die Kapitalzuführung gleichzeitig eine Wertsteigerung der vom Mitgesellschafter gehaltenen Beteiligung mit sich bringt. Eine Zuwendung an den Mitgesellschafter mit anschließender Wiedereinlage durch diesen scheidet unter solchen Umständen aus (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).

3. Gleichgelagerte Interessen der Gesellschafter bei der Beschlussfassung über die Ausschüttung der Gewinne der GmbH begründen kein "Nahestehen" der Gesellschafter.

4. Gemäß § 42 Satz 2 AO 1977 entsteht der Steueranspruch im Falle eines Missbrauchs so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Diese Rechtsfolge einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung kann nur bei demjenigen Steuerpflichtigen gezogen werden, der aus der Gestaltung einen steuerlichen Vorteil erzielt.

AO 1977 § 42; EStG § 10d, § 20 Abs. 2a; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; GmbHG § 29 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 291)

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EuGH-Urteil vom 19.9.2000 (C-156/98) BStBl. 2001 II S. 47

Leitsatz (vom BMF gebildet):

"Die Steuervergünstigung Deutschlands aufgrund des § 52 Absatz 8 EStG stellt zugunsten der Unternehmen mit bis zu 250 Arbeitnehmern und mit Sitz und Geschäftsleitung in den neuen Bundesländern oder Westberlin eine gemäß Artikel 92 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar.

Wurden aufgrund der genannten Beihilferegelung bereits Beihilfen ausgezahlt, so sind sie rechtswidrig, da sie vor der Entscheidung der Kommision gewährt worden sind. Die Bundesrepublik Deutschland hat sicherzustellen, dass die rechtswidrig gewährten Beihilfen zurückgezahlt werden.

§ 52 Abs. 8 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, BStBl I S. 438) und des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529, BStBl I S. 369)."

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BFH-Urteil vom 20.9.2000 (II R 63/98) BStBl. 2001 II S. 58

Wird § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 dahin ausgelegt, dass die Festsetzungsfrist unabhängig davon gewahrt sei, ob der rechtzeitig die zuständige Behörde verlassende Bescheid dem Adressaten zugeht, muss der Bescheid unter einer Anschrift versandt worden sein, die das FA nach dem Inhalt der Steuerakten als zutreffend ansehen konnte. Liegt der letzte Gebrauch einer aus den Steuerakten hervorgehenden Anschrift mehr als zehn Jahre zurück, ist dies nicht der Fall.

AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1999, 153)

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BFH-Urteil vom 14.6.2000 (X R 56/98) BStBl. 2001 II S. 60

1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das FA einem Steuerpflichtigen gegenüber, der seine Steuererklärungen Jahre lang unentschuldigt mit erheblicher Verspätung abgegeben hat, den erneuten Wiederholungsfall zum Anlass nimmt, den Verspätungszuschlag auf den nach § 152 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 zulässigen Höchstbetrag festzusetzen, obgleich der aus der Säumnis gezogene Zinsvorteil schon nach § 233a AO 1977 abgegolten wurde.

2. Bei einer solchen Fallgestaltung bedarf es keiner Berechnung der Zinshöhe unter Angabe des Rechnungszinsfußes in der Verwaltungsentscheidung über den Verspätungszuschlag (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 11. Juni 1997 X R 14/95, (BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642).

3. Im Fall der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer kann ein Verspätungszuschlag auch dann gegenüber beiden Ehegatten festgesetzt werden, wenn nur einer von ihnen Einkünfte erzielt hat.

AO 1977 § 3 Abs. 1 und Abs. 3, § 5, § 44 Abs. 1, § 130 Abs. 1, § 152, § 233a; FGO § 102; EStG § 25 Abs. 3 Satz 2, § 26b.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1998, 1306)

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BFH-Urteil vom 19.5.1999 (XI R 64/98) BStBl. 2001 II S. 64

Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen wird nicht gekürzt bei Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG pflichtversichert sind.

EStG 1990 i.d.F. des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a; § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2; AVG § 2 Abs. 1 Nr. 11.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1998, 868)

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BFH-Urteil vom 14.3.2000 (IX R 8/97) BStBl. 2001 II S. 66

Ein Gebäude, das Ferienwohnungen enthält, die für kürzere Zeiträume an wechselnde Feriengäste vermietet werden, dient nicht Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten vom 30. Juni 1989.

EStG i.d.F. des StRG 1990 ÄndG § 7 Abs. 5 Satz 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1997, 1103)

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BFH-Urteil vom 13.9.2000 (I R 61/99) BStBl. 2001 II S. 67

1. Die für die Nutzungsüberlassung eines partiarischen Darlehens gezahlte erfolgsabhängige Vergütung kann gewinn-, aber auch umsatzabhängig sein.

2. Diese Vergütung unterfällt dem Begriff "Zinsen" i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und damit auch der Kapitalertragsteuer (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. März 1992 I R 41/91, BFHE 168, 239, BStBl II 1992, 889).

3. Gibt der Steuerpflichtige keine Anmeldung zur Kapitalertragsteuer ab, kann das FA anstelle eines Haftungsbescheides einen Nachforderungsbescheid gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 erlassen. Das ändert aber nichts daran, dass es sich materiell um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handelt, so dass die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 5 EStG erfüllt sein müssen (Abgrenzung vom Senatsurteil vom 24. März 1998 I R 120/97, BFHE 186, 98, BStBl II 1999, 3).

EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 4 und 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 44 Abs. 1 und 5; AO 1977 § 155, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 191.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1998, 1136)

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BFH-Urteil vom 21.9.2000 (IV R 78/99) BStBl. 2001 II S. 70

Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Die Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln für die Zeit vom Bezug dieser Wohnung bis zur Fertigstellung eines Wohnhauses am oder in der Nähe vom neuen Arbeitsort gehören daher nicht zu den steuerlich zu berücksichtigenden Umzugskosten (Werbungskosten).

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 162)

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BFH-Urteil vom 9.8.2000 (I R 69/98) BStBl. 2001 II S. 71

Das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG gilt auch für die gemäß § 13 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KStG aufzustellenden Schluss- bzw. Anfangsbilanzen.

KStG § 13 Abs. 1, 2, 3 Satz 1; EStG § 5 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (DStRE 1999, 21)

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BFH-Urteil vom 1.8.2000 (VII R 26/99) BStBl. 2001 II S. 72

1. Das äußere Erscheinungsbild eines Fahrzeugs, das bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung, ob es sich um einen Pkw oder einen Lkw handelt, zu berücksichtigen ist, wird nicht ausschließlich durch die Form der Karosserie und Zahl und Anordnung der Fenster geprägt.

2. Hat ein gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipiertes Fahrzeug infolge dauerhaften Umbaus einen Laderaum, der mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, ist dies kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Typus des Lkw, ohne dass beim Hinzutreten weiterer Merkmale, die für eine überwiegende Bestimmung und Eignung zum Personentransport sprechen, eine Einordnung als Pkw von vornherein ausgeschlossen ist.

KraftStG §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 671)

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BFH-Urteil vom 24.8.2000 (V R 9/00) BStBl. 2001 II S. 76

Der Eigenverbrauch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1991 wird nach den bei der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Kosten bemessen. Dafür sind nur die anteiligen, aus den Gesamtkosten abgeleiteten Kosten heranzuziehen, für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Der einzubeziehende Teil der Ausgaben muss zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis stehen wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung.

UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b; § 10 Abs. 4 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 28.9.2000 (V R 14, 15/99) BStBl. 2001 II S. 78

Der Betreiber eines Sportzentrums, der den Besuchern gegen Pauschalentgelt nicht nur die Möglichkeit eröffnet, die Anlagen im Sportzentrum zu benutzen, sondern auch die Nutzung einer Sauna gestattet, erbringt eine Leistung eigener Art. Diese ist nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1993 (Verabreichung von Heilbädern) begünstigt.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 9.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 514)

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BGH-Urteil vom 1.8.2000 (5 StR 624/99) BStBl. 2001 II S. 79

Leitsatz: (vom BMF gebildet)

Zur Frage der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter von Geldinstituten in Form des Kapitaltransfers ins Ausland.

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BFH-Urteil vom 5.10.2000 (VII R 96/99) BStBl. 2001 II S. 86

1. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 regelt seinem Wortlaut nach nur die Frage, ob eine wirksame Bekanntgabe (auch) an einen Bevollmächtigten erfolgen kann. Es bleibt offen, ob die Vorschrift deshalb dahin auszulegen ist, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, die Rechtsbehelfsfrist auch dann in Lauf setzt, wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist.

2. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen besteht nur dann, wenn für den Steuerpflichtigen als denjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, ein Bevollmächtigter eindeutig und unmissverständlich gerade (auch) als Bekanntgabeadressat bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus der diesbezüglichen Erklärung des Steuerpflichtigen bzw. seines Bevollmächtigten ergibt.

AO 1977 § 80 Abs. 3, § 122 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1999, 203)

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BFH-Urteil vom 8.6.2000 (IV R 65/99) BStBl. 2001 II S. 89

1. Wird bei einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid die dem Grunde nach angefochtene Feststellung eines Aufgabegewinns aufgehoben, weil im Streitjahr keine Betriebsaufgabe vorlag, so ist der laufende Gewinn zu erhöhen, wenn Betriebseinnahmen des Streitjahres zuvor als Teil des Aufgabegewinns festgestellt waren.

2. Unterlässt das FG die Erhöhung des laufenden Gewinns, weil es der Auffassung ist, hierzu sei nur das FA nach Maßgabe der Vorschriften über widerstreitende Steuerfestsetzungen befugt, so kann das FA eine derartige Änderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 durchführen.

FGO § 65 Abs. 1; AO 1977 § 174 Abs. 4.

Vorinstanz: FG München (EFG 1999, 1166)

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BFH-Urteil vom 25.10.2000 (II R 58/98) BStBl. 2001 II S. 92

Für Stichtage vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1997 sind bei bilanzierenden Gewerbetreibenden für den Ansatz der aktiven und passiven Wirtschaftsgüter in der Vermögensaufstellung die Steuerbilanzansätze dem Grunde und der Höhe nach maßgebend. Es besteht, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht (vgl. die in Abschn. 27 Abs. 2 Satz 2 der VStR 1993 genannten Fälle), eine (für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens geltende) Bindung der Vermögensaufstellung an die Steuerbilanz. Maßgeblich sind die "Steuerbilanzwerte", die sich aus der "Steuerbilanz", d.h. derjenigen Bilanz ergeben, die der (Ertrags-)Besteuerung zugrunde gelegen hat.

BewG § 95 Abs. 1, § 103 Abs. 1, § 109, § 109a, § 136 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. Nr. 4 Buchst. a i.d.F. des StÄndG 1992; UStG § 4 Nr. 9a, § 9 Buchst. a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 1672)

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BFH-Urteil vom 7.6.2000 (III R 54/98) BStBl. 2001 II S. 94

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (seit BFH-Urteil vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278) sind die Aufwendungen für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im konkreten Fall vor Beginn der betreffenden Maßnahme durch ein amtsärztliches Attest deren medizinische Notwendigkeit bescheinigt wird. Diesen qualifizierten Nachweis können auch Bescheinigungen eines Schulaufsichtsamtes oder eines einschlägig tätigen Universitätsprofessors nicht ersetzen.

EStG § 33.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 168)

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BFH-Urteil vom 24.10.2000 (VIII R 28/99) BStBl. 2001 II S. 97

Variabel verzinsliche Wertpapiere, die keine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite haben, werden nicht vom Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c oder d EStG erfasst.

EStG i.d.F. des StMBG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c oder d.

Vorinstanz: FG München (EFG 1999, 701)

 

 

 

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