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BFH-Urteil vom 11.2.1999 (V R 46/98) BStBl. 2000 II S. 100

Ein Unternehmer, der Abfälle einzelner Kunden in Containern bei Mülldeponien eines Landkreises anliefert und gemäß dessen Abfallsatzung als Gebührenschuldner der Deponiegebühren herangezogen wird, kann diese Deponiegebühren als durchlaufende Posten behandeln. Voraussetzung ist, dass dem Betreiber der Deponie der jeweilige Auftraggeber (als deponierungsberechtigter Abfallerzeuger) bekannt ist, z.B. aufgrund eines vom Anlieferer abgegebenen Ursprungszeugnisses/Deponieauftrags.

UStG 1991 § 10 Abs. 1 Satz 2 und 4, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 22.9.1999 (XI R 98/97) BStBl. 2000 II S. 115

Die Gleichstellung von Anwartschaften nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena durch das ZVsG vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1993, 1047) ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977, das im Jahr der Rückzahlung der zunächst für den Verlust der Anwartschaften erhaltenen Abfindung eingetreten ist.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Thüringer FG

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BFH-Urteil vom 17.12.1998 (IV R 21/97) BStBl. 2000 II S. 116

Für betriebliche Zuwendungen, die nur unter einer noch nicht eingetretenen Bedingung zurückzuzahlen sind, ist unabhängig davon, ob das Rechtsverhältnis als auflösend oder aufschiebend bedingte Liquiditätshilfe oder als bedingt erlassbarer Zuschuss anzusehen ist, eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden.

EStG § 5 Abs. 1; HGB §§ 247 Abs. 1, 249 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1977, 752)

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BFH-Urteil vom 22.9.1999 (XI R 46/98) BStBl. 2000 II S. 120

Eine betrieblich veranlasste Rentenverpflichtung ist nach Betriebsaufgabe weiterhin als Betriebsschuld zu behandeln, wenn sie zwar durch die bei der Aufgabe erzielten Erlöse hätte abgelöst werden können, der Rentenberechtigte der Ablösung aber nicht zugestimmt hat.

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 24 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 273)

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BFH-Urteil vom 23.9.1999 (IV R 1/99) BStBl. 2000 II S. 121

Ermittelt ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, so hat er laufende Pachtzahlungen in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende dieses Wirtschaftsjahres zufließen.

EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluss vom 18.10.1999 (XI R 96/96) BStBl. 2000 II S. 123

Die entgeltliche Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis ist nicht als steuerbegünstigte Veräußerung zu beurteilen.

EStG § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; UmwStG § 24.

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BFH-Urteil vom 4.11.1999 (IV R 70/98) BStBl. 2000 II S. 129

1. Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG darf nur der Steuerpflichtige selbst vornehmen. Im Einzelfall kann eine Verpflichtung zur Bilanzberichtigung bestehen.

2. Weicht das FA fehlerhaft von einer Bilanz des Steuerpflichtigen ab, kann dieser Fehler nicht in einem späteren Veranlagungszeitraum korrigiert werden.

EStG § 4 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluss vom 10.11.1999 (X R 60/95) BStBl. 2000 II S. 131

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 EStG in der bis einschließlich 1998 gültigen Fassung des StRG 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093) insofern gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß, als die darin getroffene Regelung für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1992

- die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums (Jubiläumsrückstellungen) i.S. des § 5 Abs. 4 EStG untersagte und

- für schon gebildete Rückstellungen dieser Art die gewinnerhöhende Auflösung anordnete.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; AO 1977 § 38; EStG i.d.F. des StRG 1990 § 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 52 Abs. 6; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1995, 724)

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BFH-Urteil vom 4.2.1999 (IV R 54/97) BStBl. 2000 II S. 139

1. Durch Zwischenurteil i.S. des § 99 Abs. 2 FGO darf nur über solche Vorfragen entschieden werden, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre.

2. Zur Bildung einer Rückstellung für bedingt rückzahlbare Zuwendungen.

FGO § 99 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1; HGB §§ 247 Abs. 1, 249 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 1194)

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BFH-Urteil vom 9.11.1999 (II R 54/98) BStBl. 2000 II S. 143

Baupläne fallen als solche nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG 1983. Ihr entgeltlicher Erwerb unterliegt deshalb regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Baupläne zusammen mit einem Grundstück erworben werden, das Gegenstand der Planung ist.

Grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz kann der Erwerb der Baupläne nur dann erlangen, wenn entweder wegen Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung angenommen werden muss, dass ein Teil des Aufwandes für den Erwerb der Bauplanung eine verdeckte Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt, oder wenn die erworbene Bauplanung dazu diente, das Grundstück in den tatsächlichen (bebauten) Zustand zu versetzen, in dem es von den Vertragschließenden zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde (BFH-Urteil vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308).

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg

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BFH-Urteil vom 6.8.1998 (III R 28/97) BStBl. 2000 II S. 144

Bei Mischbetrieben steht eine erhöhte Investitionszulage dem Steuerpflichtigen nur für solche Wirtschaftsgüter zu, die überwiegend dem in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerk oder dem in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen handwerksähnlichen Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung dienen.

AO 1977 § 12 Satz 1, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; InvZulG 1993 § 3 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 1208)

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BFH-Urteil vom 28.10.1999 (III R 55/97) BStBl. 2000 II S. 150

In angemieteten Spielhallen installierte Alarmanlagen, deren Nutzungsdauer die voraussichtliche Mietdauer der Spielhallen nicht übersteigt, sind wesentliche Gebäudebestandteile, wenn sie den Schutz der Spielgeräte über die Innensicherung des Raumes - im Gegensatz zu Sicherungen unmittelbar an den einzelnen Spielautomaten - herbeiführen. Die Alarmanlagen sind auch nicht als Betriebsvorrichtungen und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter zulagenbegünstigt, denn sie dienen nicht dazu, den mit der Spielhalle verfolgten Betriebszweck, Spielautomaten zeitweise entgeltlich an Kunden zur Verfügung zu stellen, unmittelbar zu verwirklichen, sondern sie wirken sich nur mittelbar vorteilhaft auf die gewerbliche Tätigkeit aus.

BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; BGB §§ 93, 94 Abs. 2, 95 Abs. 2; InvZulG 1993 § 2 Satz 1.

Vorinstanz: Thüringer Finanzgericht (EFG 1997, 1542)

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BFH-Urteil vom 18.11.1999 (V R 13/99) BStBl. 2000 II S. 153

1. Ein Unternehmer, der Gegenstände aus seinem Unternehmen an Angehörige aus unternehmensfremden Gründen unentgeltlich liefert, verwirklicht dadurch einen Eigenverbrauch durch Gegenstandsentnahme (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1993).

2. An der Steuerbarkeit der Entnahme änderte sich - bis zum In-Kraft-Treten des § 1 Abs. 1a UStG 1993 am 1. Januar 1994 - auch dann nichts, wenn die Lieferung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfolgte.

3. Eine Lieferung eines Gegenstands (Verschaffung der Verfügungsmacht) setzt die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag voraus. Die Verfügungsmacht an einem Mietgrundstück ist mangels Ertragsübergangs noch nicht verschafft, solange der Lieferer dieses aufgrund seines Eigentums wie bislang für Vermietungsumsätze verwendet.

4. Das gilt auch für eine unentgeltliche Lieferung des Mietgrundstücks. Solange die Verfügungsmacht nicht übergegangen ist, liegt keine Entnahme und keine durch sie verursachte Änderung der Verwendungsverhältnisse i.S. des § 15a UStG 1993 vor.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 1a, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 15a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 733)

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BVerfG-Urteil vom 29.10.1999 (2 BvR 1264/90) BStBl. 2000 II S. 155

Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet eine allein nach der Existenz berufsrechtlicher Regelungen unterscheidende Umsatzsteuerbefreiung.

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BVerfG-Urteil vom 10.11.1999 (2 BvR 1820/92) BStBl. 2000 II S. 158

Leitsatz: (vom BMF gebildet)

Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet eine allein nach der Existenz berufsrechtlicher Regelungen unterscheidende Umsatzsteuerbefreiung.

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BVerfG-Beschluss vom 10.11.1999 (2 BvR 2861/93) BStBl. 2000 II S. 160

Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet eine allein nach der Rechtsform eines Unternehmens unterscheidende Umsatzsteuerbefreiung.

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BVerfG-Urteil vom 7.12.1999 (2 BvR 301/98) BStBl. 2000 II S. 162

Leitsätze (vom BFH gebildet)

1. Der Vermittlungsausschuss darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt.

2. Die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.

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BFH-Urteil vom 23.9.1999 (IV R 59/98) BStBl. 2000 II S. 170

1. Wurde in einem einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid ein Beteiligter unrichtig bezeichnet, ist die Berichtigung gemäß § 182 Abs. 3 AO 1977 durch einen sog. "Richtigstellungsbescheid" nur so lange möglich, als die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

2. Die Feststellungsverjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass der Feststellungsbescheid von einer in ihm nicht als Inhaltsadressat aufgeführten Person angefochten wird.

AO 1977 §§ 169, 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1, § 182 Abs. 3.

Vorinstanz: FG München (EFG 1998, 1380)

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BFH-Urteil vom 30.11.1999 (IX R 41/97) BStBl. 2000 II S. 173

Eine Einspruchsentscheidung, durch die der Einspruch gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als unbegründet zurückgewiesen wird, ist kein Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977.

AO 1977 § 171 Abs. 10.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 1079)

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BFH-Urteil vom 9.12.1999 (III R 37/97) BStBl. 2000 II S. 175

Vereinbart ein als Prozessbevollmächtigter tätiger Rechtsanwalt mit einem in seinem Zustellbezirk eingesetzten Postzusteller, an Samstagen die an sein Büro adressierten Postsendungen wieder mitzunehmen, falls das Büro nicht besetzt ist, und sie erst am darauffolgenden Werktag auszuliefern, kann er sich als eine geschäftlich für Dritte Rechtsangelegenheiten wahrnehmende Person nicht darauf berufen, ihm sei eine mit einfachem Brief bekannt gegebene Einspruchsentscheidung nicht innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 zugegangen.

AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 366 Satz 2; FGO § 56 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1997, 847)

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BFH-Urteil vom 19.8.1999 (IV R 67/98) BStBl. 2000 II S. 179

Wird ein Gesellschaftsanteil gegen abgekürzte Leibrente veräußert und entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns, so stellt der Tod des Rentenberechtigten vor dem Ende der Laufzeit der Rente kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung dar.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 18 Abs. 3, § 24 Nr. 2, § 34 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 28.10.1999 (VIII R 66-70/97) BStBl. 2000 II S. 183

Ein Kommanditist, der weder am laufenden Gewinn noch am Gesamtgewinn der KG beteiligt ist, ist auch dann nicht Mitunternehmer, wenn seine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte denjenigen eines Kommanditisten entsprechen. Er ist nach Einkommensteuerrecht wie ein Darlehensgeber oder stiller Gesellschafter zu behandeln.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 561)

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BFH-Urteil vom 4.11.1999 (IV R 40/99) BStBl. 2000 II S. 186

1. Die Tarifbegrenzung des § 32c EStG ist auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht anzuwenden.

2. Eine Vorlage an das BVerfG ist unzulässig.

EStG § 32c; GG Art. 100.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1999, 711)

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BFH-Beschluss vom 10.11.1999 (X R 46/97) BStBl. 2000 II S. 188

Dem Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG) abziehbar, wenn sie nicht aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können ("Typus 2" i.S. von Tz. 17 bis 19, 38 bis 40 des BMF-Schreibens vom 23. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1508)?

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 und 2; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 658)

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BFH-Urteil vom 14.12.1999 (IX R 69/98) BStBl. 2000 II S. 197

Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt, gehören zu den Einnahmen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung.

§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

EStG §§ 8, 9a Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 17)

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BFH-Urteil vom 14.1.2000 (VI R 11/99) BStBl. 2000 II S. 199

Zur Berufsausbildung eines Studenten der Germanistik und Anglistik (Studienziel: Magisterexamen) gehört auch ein Auslandspraktikum als Fremdsprachenassistent an einer Schule in Großbritannien während eines Urlaubssemesters, da es sich um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2.

 

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