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Entscheidungen zu § 76 Einkommensteuergesetz


BFH-Urteil vom 28.4.2010 (III R 43/08) BStBl. 2010 II S. 1014

Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen - Erstattung nur in Höhe des durch Kostenbeitrag festgesetzten Betrages - bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen

1. Der Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen erbrachter Jugendhilfeleistungen ist begrenzt auf den Betrag, der gegenüber dem Kindergeldberechtigten durch Bescheid als Kostenbeitrag festgesetzt worden ist.

2. Wird Kindergeld für mehrere Kinder gewährt, ist der Erstattungsanspruch entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Maßgeblich ist der Betrag, der sich bei einer Aufteilung des gesamten Kindergeldes nach der Anzahl der Kinder ergibt, für die Kindergeld gezahlt wird.