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Entscheidungen zu § 76 Einkommensteuergesetz
BFH-Urteil vom 28.4.2010 (III R 43/08) BStBl.
2010 II S. 1014
Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen
Jugendhilfeleistungen - Erstattung nur in Höhe des durch Kostenbeitrag
festgesetzten Betrages - bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten
Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen
1. Der Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen
erbrachter Jugendhilfeleistungen ist begrenzt auf den Betrag, der gegenüber
dem Kindergeldberechtigten durch Bescheid als Kostenbeitrag festgesetzt
worden ist.
2. Wird Kindergeld für mehrere Kinder gewährt, ist der Erstattungsanspruch
entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Maßgeblich ist der Betrag,
der sich bei einer Aufteilung des gesamten Kindergeldes nach der Anzahl der
Kinder ergibt, für die Kindergeld gezahlt wird.
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