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  Entscheidungen zu § 44a Einkommensteuergesetz
 

BFH-Urteil vom 29.3.2000 (I R 32/99) BStBl. 2000 II S. 496

Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei einem kommunalen Unternehmen vorzunehmen, dessen Gegenstand die öffentliche Abwasserentsorgung ist. Ist bei einem solchen Unternehmen die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer, so beruht eine solche Überzahlung nicht auf der abstrakten "Art" der Geschäfte i.S. von § 44a Abs. 5 EStG, sondern auf den den kommunalen Gesellschaftern gesetzlich auferlegten Aufgaben und Bindungen, insbesondere dem Kostendeckungsprinzip.

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BFH vom 27.8.1997 (I R 22/97) BStBl. 1997 II S. 817

Zinsabschlag ist auch bei Holdingunternehmen vorzunehmen, bei dem Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer (sog. Überzahler).

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BFH vom 9.11.1994 (I R 5/94) BStBl. 1995 II S. 255

1. Gläubiger der von einer KG bezogenen Kapitalerträge sind die Mitunternehmer (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG).

2. Im Konkursverfahren über das Vermögen einer KG kann dem Konkursverwalter keine NV - Bescheinigung i.S. des § 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG erteilt werden.