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Entscheidungen zu § 40b Einkommensteuergesetz
BFH-Urteil
vom 12.11.2009 (VI R 20/07) BStBl. 2010 II S. 845
Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine
Arbeitslohnrückzahlungen
1.
Arbeitslohnrückzahlungen setzen voraus, dass Güter in Geld oder Geldeswert
beim Arbeitnehmer abfließen.
2.
Schüttet eine Versorgungskasse an ihren Träger, den Arbeitgeber, Gewinne
aus, wird damit kein Arbeitslohn zurückgezahlt. Gewinnausschüttungen einer
Versorgungskasse können daher weder pauschal besteuerbare Beitragsleistungen
des Arbeitgebers mindern noch einen Anspruch auf Lohnsteuererstattung
begründen (entgegen Abschn. 129 Abs. 14, 16 LStR 1999).
BFH-Urteil vom 30.10.2008 (VI R 53/05) BStBl. 2009 II S. 162 Die Beendigung des Dienstverhältnisses i.S. des § 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG ist die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverhältnis kann daher auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis ein neues vereinbaren, sofern es sich nicht als Fortsetzung des bisherigen erweist. Es liegt keine solche Beendigung vor, wenn das neue Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und die sozialen Besitzstände im Wesentlichen dem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. *** BFH-Urteil vom 5.7.2007 (VI R 58/05) BStBl. 2007 II S. 774 Der Verlust des durch eine Direktversicherung eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers löst keine lohnsteuerrechtlichen Folgen aus. Das folgt aus den Besonderheiten der Insolvenzsicherung gemäß § 7 BetrAVG. BFH-Urteil vom 12.4.2007 (VI R 55/05) BStBl. 2007 II S. 619 1. Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers i.S. des § 40b EStG i.d.F. bis 2004 sind nur solche Leistungen des Arbeitgebers, die als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. 2. Sind für Arbeitnehmer Gesamtprämien in Höhe von jeweils mehr als 4.200 DM im Kalenderjahr zu leisten, sind diese Arbeitnehmer dennoch in die Durchschnittsberechnung der Pauschalierungsgrenze gemäß § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen, wenn der als Arbeitslohn zu qualifizierende Anteil diesen Betrag nicht übersteigt. *** BFH-Urteil vom 7.7.2005 (IX R 7/05) BStBl. 2005 II S. 726 Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt. *** BFH-Urteil vom 26.11.2002 (VI R 68/01) BStBl. 2003 II S. 492 Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers i.S. des § 40b EStG bleiben auch dann nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG steuerfrei, wenn sie 50 DM je Arbeitnehmer im Kalendermonat nicht überschreiten und der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist. *** BFH-Urteil vom 12.9.2001 (VI R 154/99) BStBl. 2002 II S. 22 Zur Frage, ob Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Pensionskasse zur Bildung der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsspanne als Arbeitslohn der aktiven oder ehemaligen Arbeitnehmer zu qualifizieren sind.
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