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Entscheidungen zu § 39c Einkommensteuergesetz
BFH-Urteil
vom 25.8.2009 (I R 33/08) BStBl. 2010 II S. 150
Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen "sonstigen Bezug", der einem
(ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die
beschränkte Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, ist der während
der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im
"Jahresarbeitslohn" (§ 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 3 Satz 7 EStG
2002) zu berücksichtigen. *** BFH-Urteil vom 23.9.2008 (I R 65/07) BStBl. 2009 II S. 666 Das FA kann auch dann "nachträglich" i.S. von § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 EStG 1997/§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG 1997 i.d.F. des StSenkG feststellen, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG 1997 nicht vorgelegen haben, wenn es dies bereits bei Erteilung der Bescheinigung hätte bemerken können. Auch bei einer fehlerhaft erteilten Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG 1997 kann das FA die zu wenig erhobene Lohnsteuer nachfordern. *** BFH-Urteil vom 12.1.2001 (VI R 102/98) BStBl. 2003 II S. 151 Führt der Arbeitgeber entgegen § 39c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 39d Abs. 3 Satz 4 EStG den Lohnsteuerabzug trotz Nichtvorliegen der Bescheinigung gemäß § 39d Abs. 1 Satz 3 EStG nicht nach der Steuerklasse VI, sondern nach der Steuerklasse I durch, kann der Arbeitgeber auch nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 EStG gilt, grundsätzlich nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG in Haftung genommen werden.
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