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Entscheidungen zu § 35 Einkommensteuergesetz


BFH-Urteil vom 17.2.2010 (II R 23/09) BStBl. 2010 II S. 641

Kein Abzug der auf geerbten Forderungen ruhenden latenten Einkommensteuerlast des Erben als Nachlassverbindlichkeit

1. Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen.

2. Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Das gilt auch für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008, in denen nach der Aufhebung des § 35 EStG a.F. und vor der Einführung des § 35b EStG die Doppelbelastung nicht durch eine Anrechnungsregelung bei der Einkommensteuer abgemildert wird.

3. Eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) ist durch Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen.

 BFH-Beschluss vom 7.4.2009 (IV B 109/08) BStBl. 2010 II S. 116

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind.

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BFH-Urteil vom 23.4.2008 (X R 32/06) BStBl. 2009 II S. 7

Entsteht bei einem Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb infolge eines Verlustabzugs gemäß § 10d EStG in Zusammenhang mit der Steuerermäßigung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige nicht die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des verfallenden Anrechnungsbetrags beanspruchen.

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BFH-Urteil vom 27.9.2006 (X R 25/04) BStBl. 2007 II S. 694

1. Bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG sind nur die gewerblichen Einkünfte zu berücksichtigen, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Positive gewerbliche Einkünfte sind deshalb mit negativen (Beteiligungs-)Einkünften zu verrechnen (sog. horizontaler Verlustausgleich).

2. Für die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags ist auch der sog. vertikale Verlustausgleich durchzuführen. Jedoch sind - auch in den Veranlagungszeiträumen 1999 bis 2003 - negative Einkünfte vorrangig mit nicht gemäß § 35 EStG tarifbegünstigten Einkünften des Steuerpflichtigen bzw. - bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten - mit solchen des Ehegatten zu verrechnen.

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BFH-Beschluss vom 11.6.2003 (IV B 47/03) BStBl. 2003 II S. 661

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung des StEntlG 1999/2000/2002, demzufolge die dem Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile nicht in die Tarifbegünstigung einbezogen wurden, mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war.

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BFH vom 21.12.1994 (I R 79/94) BStBl. 1995 II S. 321

Bei Nutzung eines ererbten Urheberrechts keine Milderung der Einkommensteuer nach § 35 EStG.