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Entscheidungen zu § 34c Einkommensteuergesetz


 BFH-Urteil vom 19.12.2007 (I R 19/06) BStBl. 2010 II S. 398

1. Nicht ausländische Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 AStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG sind auch solche aus beschränkter Steuerpflicht i.S. von § 1 Abs. 4 und § 49 EStG.

2. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, die ein Berufssportler durch Werbeeinnahmen (z.B. durch das Mitwirken in Werbefilmen, bei Fotoreklamen, Pressekonferenzen oder Autogrammstunden, Überlassung von Namens- und Bildrechten) erzielt, handelt es sich um ausländische Einkünfte i.S. des § 34c Abs. 1 i.V.m. § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn sie durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt werden. Eine solche Betriebsstätte kann der Wohnsitz sein, wenn sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet und wenn von diesem aus die geschäftlichen Planungen vorgenommen werden. Der Sportler unterfällt mit den der Betriebsstätte zuzurechnenden Werbeeinkünften auch dann nicht der "erweitert" beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG, wenn er in einem Land mit niedriger Besteuerung ansässig ist (entgegen BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1994, BStBl I 1995, Sondernummer 1; nunmehr BMF-Schreiben vom 14. Mai 2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1, dort jew. Tz. 2.5.0.1 Nr. 1 Buchst. a).

3. Überlässt ein im Ausland ansässiger Berufssportler einem anderen Rechte an seiner Person (Namensrecht, Recht am eigenen Bild), so unterliegen die dafür gezahlten Vergütungen unbeschadet des gewerblichen Charakters der Rechteüberlassung dann der "einfach" beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn es sich um eine bloß passive Nutzungsüberlassung handelt, die im Grundsatz nicht mit aktiven Dienstleistungen verbunden ist (Anschluss und Abgrenzung von dem Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550).

4. § 2 AStG steht gegenüber § 49 EStG im Verhältnis der Spezialität (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. November 1982 I R 3/79, BFHE 137, 275, BStBl II 1983, 259). Im Rahmen der Veranlagung gemäß § 2 Abs. 5 AStG sind deswegen nur solche Einkünfte aus beschränkter Steuerpflicht gemäß § 49 EStG einzubeziehen, die zu veranlagen sind, nicht jedoch Einkünfte, bei denen die darauf entfallende Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs als abgegolten gilt.

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BFH-Urteil vom 31.5.2005 (I R 68/03) BStBl. 2006 II S. 380

1. § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 legt die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern aufgrund der in § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 vorgegebenen Berechnungsformel abschließend fest. Dieser Betrag errechnet sich aus der Körperschaftsteuer, die sich aus dem zu versteuernden Einkommen einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, indem diese im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt werden.

2. Bei Verschmelzung von Körperschaften kann ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden Körperschaft aus dem Übertragungsjahr ist nicht Bestandteil des nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs i.S. des § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG 1990.

3. Der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 auf die übernehmende Körperschaft übergehende verbleibende Verlustabzug der übertragenden Körperschaft mindert im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 die Summe der Einkünfte der übernehmenden Körperschaft nicht.

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BFH-Urteil vom 1.4.2003 (I R 39/02) BStBl. 2003 II S. 869

§ 42 AO 1977 steht der Anwendung des § 34c Abs. 3 EStG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der den Steuerabzug begehrende unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschafter einer ausländischen Domizilgesellschaft ausländische Steuern vom Einkommen gezahlt hat, die auf ihm nach § 42 AO 1977 zugerechnete Einkünfte der Gesellschaft erhoben wurden.

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BFH-Urteil vom 30.8.2001 (IV R 4/00) BStBl. 2002 II S. 458

1. Die Gewinnhinzurechnung wegen einer Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG ist kein Gewinn aus der Beteiligung an der KG i.S. des § 15a Abs. 3 Satz 4 EStG.

2. Der Hinzurechnungsbetrag war selbst dann nicht als Gewinn aus dem Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr tarifbegünstigt, wenn der als lediglich verrechenbar "umgepolte" Verlust aus einer Betätigung stammte, die die Voraussetzungen für die Tarifbegünstigung des ehemaligen § 34c Abs. 4 EStG erfüllte.

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BFH-Urteil vom 16.5.2001 (I R 102/00) BStBl. 2001 II S. 710

1. Die Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a i.V.m. Satz 2 EStG 1990/1994 auf eine auf Jahre vor 1994 entfallende sog. Marktrendite von Optionsanleihen verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

2. Der Sparer-Freibetrag gemäß § 20 Abs. 4 EStG 1990 ist sowohl bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen als auch bei der Ermittlung der ausländischen Kapitaleinkünfte im Rahmen des § 34c Abs. 1 EStG 1990 zu berücksichtigen. Maßstab für die Aufteilung des Sparer-Freibetrags ist das Verhältnis der ausländischen zu den inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen.

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BFH-Urteil vom 29.3.2000 (I R 15/99) BStBl. 2000 II S. 577

Ob Refinanzierungskosten bei der Ermittlung ausländischer Einkünfte nach § 34d Nr. 6 EStG als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen sind, ist auch bei Kreditinstituten nicht nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern nach der tatsächlichen Verwendung der die Refinanzierungskosten auslösenden Darlehensmittel zu beurteilen (gegen BMF-Schreiben vom 23. Dezember 1997 IV C 1 - S - 2293 - 15/97, BStBl I 1997, 1022). Gleiches gilt für die Beurteilung des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs i.S. von § 3c EStG und des wirtschaftlichen Zusammenhangs i.S. von § 103 Abs. 1 BewG.

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BFH vom 24.3.1998 (I R 38/97) BStBl. 1998 II S. 471

Einkünfte stammen dann nicht aus dem Ausland, wenn es an jeglichem ausländischen Anknüpfungspunkt fehlt, der die Einkünfte als aus dem Ausland stammend qualifizieren könnte.

Einkünfte können nicht aufgrund des Sitzes der sie erzielenden Kapitalgesellschaft einem bestimmten Staat zugeordnet werden.

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BFH vom 8.2.1995 (I R 17/94) BStBl. 1995 II S. 692

1. Verluste nach § 34c Abs. 4 EStG sind gesondert festzustellen.

2. Ausgleich von Verlusten aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr.