| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

Entscheidungen zu § 10b Einkommensteuergesetz


EuGH-Urteil vom 27.1.2009 (C-318/07) BStBl. 2010 II S. 440

1. Macht ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, fallen solche Spenden auch dann unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt.

2. Art. 56 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt.

 BFH-Beschluss vom 9.5.2007 (XI R 56/05) BStBl. 2010 II S. 260

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Werden vom Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) Sachspenden des Angehörigen eines Mitgliedstaats in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs an Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt sind, umfasst?

2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

Widerspricht es - unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Finanzbehörde zur Verifikation von Erklärungen des Steuerpflichtigen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Satz 3 EG) - der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG), wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nur dann steuerbegünstigt sind, wenn Letztere in diesem Mitgliedstaat ansässig sind?

3. Falls die Frage zu 2. bejaht wird:

Begründet die RL 77/799/EWG eine Pflicht der Finanzbehörde eines Mitgliedstaats, zur Aufklärung eines Sachverhalts, der in einem anderen Mitgliedstaat verwirklicht wurde, die Hilfe der Verwaltungsbehörden des anderen Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, oder kann der Steuerpflichtige darauf verwiesen werden, dass er nach dem Verfahrensrecht seines Mitgliedstaats bei Auslandssachverhalten die Feststellungslast (objektive Beweislast) trägt?

***

BFH-Urteil vom 2.8.2006 (XI R 6/03) BStBl. 2007 II S. 8

Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die - gegebenenfalls im Verbund mit gleichgerichteten Leistungen anderer Vereinsmitglieder - unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, sind nicht als Spenden gemäß § 10b EStG steuerlich absetzbar.

***

BFH-Urteil vom 3.8.2005 (XI R 76/03) BStBl. 2006 II S. 121

Der zusätzliche Abzugshöchstbetrag des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG in Höhe von 40.000 DM bzw. 20.450 € steht bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zu.

***

BFH-Urteil vom 4.5.2004 (XI R 34/03) BStBl. 2004 II S. 736

Die Rück- bzw. Vortragsfähigkeit einer sog. Großspende ("Einzelzuwendung von mindestens 50.000 DM") setzt voraus, dass der Spendenbetrag beide in § 10b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG genannten Höchstsätze überschreitet.

BFH-Urteil vom 10.9.2003 (XI R 58/01) BStBl. 2004 II S. 352

Eine Körperschaft haftet nicht nach § 10b Abs. 4 Satz 2 2. Alt. EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. KStG wegen Fehlverwendung, wenn sie die Spenden zwar zu dem in der Spendenbestätigung angegebenen Zweck verwendet, selbst aber nicht als gemeinnützig anerkannt ist.

***

BFH-Urteil vom 6.3.2003 (XI R 13/02) BStBl. 2003 II S. 554

Die Erteilung der Spendenbescheinigung nach § 48 Abs. 3 EStDV a.F. ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977.

BFH-Urteil vom 24.4.2002 (XI R 123/96) BStBl. 2003 II S. 128

1. Eine Gemeinde haftet als Aussteller einer unrichtigen Spendenbestätigung für die entgangene Steuer gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn einer ihrer Amtsträger in grob fahrlässiger Weise die unrichtige Bestätigung erteilt hat.

2. Ein Amtsträger, der für eine Gemeinde als sog. Durchlaufstelle Spendenbestätigungen erstellt und/oder unterschreibt, handelt grob fahrlässig, wenn er bestätigt, dass eine Spende zu besonders förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, ohne zu prüfen, ob dem Verein, dem die Spende zukommen soll, ein Freistellungsbescheid oder eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erteilt worden ist.

BFH-Urteil vom 23.1.2002 (XI R 95/97) BStBl. 2003 II S. 9

Ist ein Steuerpflichtiger an einer Personengesellschaft beteiligt, die Organträger einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist, so bleibt bei der Berechnung des Höchstbetrags der abziehbaren Spenden nach § 10b Abs. 1 EStG aufgrund des Gesamtbetrags der Einkünfte das dem Steuerpflichtigen anteilig zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft außer Ansatz.

***

BFH-Urteil vom 15.12.1999 (XI R 93/97) BStBl. 2000 II S. 608

Wendet ein Spender einer Kirchengemeinde einen Betrag mit der ausdrücklichen Weisung zu, diesen für einen bestimmten kulturellen Zweck zu verwenden und geschieht dies auch, so fördert er nicht kirchliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar kulturelle Zwecke (Abweichung vom Urteil vom 18. November 1966 VI R 167/66, BFHE 88, 282, BStBl III 1967, 365).

BFH-Urteil vom 23.9.1999 (XI R 66/98) BStBl. 2000 II S. 533

1. Der Antrag, festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Verein befugt ist, Spendenbestätigungen auszustellen, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

2. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt auch weltanschauliche Zwecke.

BFH vom 23.9.1999 (I B 82/98) BStBl. 2000 II S. 320

1. Eine ihrer Art nach steuerbegünstigte Körperschaft hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über Gemeinnützigkeit, wenn ihre wirtschaftliche Existenz ohne Bescheinigung gefährdet wäre.

2. Eine gemeinnützige Körperschaft kann gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstoßen, wenn sie Spendenmittel nicht überwiegend für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke verwendet.

BFH vom 23.9.1999 (XI R 63/98) BStBl. 2000 II S. 200

Der Begriff "Volksbildung" im Spendenrecht umfasst auch die politische Bildung.

BFH vom 12.8.1999 (XI R 65/98) BStBl. 2000 II S. 65

Eine Spendenbestätigung ist unrichtig, wenn sie Zuwendungen ausweist, die Entgelt für Leistungen sind.

***

BFH vom 11. 6.1997 (X R 242/93) BStBl. 1997 II S. 612

Bei Aufhebung der Körperschaftsteuerbefreiung des (Letzt-)Empfängers einer sog. Durchlaufspende können die Grundsätze von Treu und, Glauben einer Änderung des Einkommensteuerbescheides beim Spender entgegenstellen.

BFH vom 3.12.1996 (I R 67/95) BStBl. 1997 II S. 474

Die Erstattung von Aufwand eines Vereinsmitglieds ist auch dann unschädlich für die Gemeinnützigkei des Vereins, wenn das Mitglied vorher einen gleich hohen Betrag gespendet hat.

BFH vom 23.10.1996 (X R 75/94) BStBl. 1997 II S. 239

Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind (auch) beim Erblasser nicht als Spenden nach § 10b Abs. 1 EStG abziehbar.