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  Entscheidungen zu § 9a Einkommensteuergesetz
 

BFH-Urteil vom 10.6.2008 (VIII R 76/05) BStBl. 2008 II S. 937

1. Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Bei einem zwingenden gesetzlichen Pauschbetrag verbieten sich Überlegungen, ob im Einzelfall die Besteuerung vereinfacht wird oder nicht.

2. Erzielt ein Steuerpflichtiger - im Streitfall ein als angestellter Assessor und als selbständiger Rechtsanwalt tätiger Jurist - sowohl Einnahmen aus selbständiger als auch aus nichtselbständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, gegebenenfalls nach einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.

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BFH-Urteil vom 17.12.2003 (I R 75/03) BStBl. 2005 II S. 96

Bei der Ermittlung des für den Progressionsvorbehalt zu berechnenden besonderen Einkommensteuersatzes nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 1997 sind die nach einem DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte, um die das nach § 32a Abs. 1 EStG 1997 zu versteuernde Einkommen zu vermehren ist, um die tatsächlich angefallenen Werbungskosten zu kürzen. Das gilt auch dann, wenn bei der Ermittlung des im Inland zu versteuernden Einkommens der sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 gewährt wurde.

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BFH-Urteil vom 30.9.2003 (IX R 9/03) BStBl. 2004 II S. 225

Eine Eigentumswohnung, die in der Wohnform des "betreuten Wohnens" genutzt wird, dient regelmäßig Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 7 Abs. 5a EStG, § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.

BFH-Urteil vom 30.9.2003 (IX R 7/03) BStBl. 2004 II S. 223

Ein Pflegezimmer, in dem sich ein Bewohner mangels Kochgelegenheit nicht selbst verpflegen kann und über das er nicht die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, dient nicht Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 7 Abs. 5a EStG, § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.

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BFH-Urteil vom 1.7.2003 (VIII R 96/02) BStBl. 2003 II S. 759

Erzielt ein Kind nicht ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ist das Kind auch nur für einen Teil des Jahres nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG 1997 zu berücksichtigen, dann ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Rahmen der Berechnung des Grenzbetrags gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG 1997 zeitanteilig auf die Monate aufzuteilen, in denen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden.

BFH-Urteil vom 1.10.2002 (IX R 72/99) BStBl. 2003 II S. 399

Notargebühren zur Besicherung eines Darlehens sind Schuldzinsen i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG

BFH-Urteil vom 1.10.2002 (IX R 12/00) BStBl. 2003 II S. 398

Die Abschlussgebühren eines Bausparvertrages, der bestimmungsgemäß der Ablösung eines Darlehens dient, mit dem der Erwerb einer vermieteten Immobilie finanziert wurde, sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG abziehbare Schuldzinsen.

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BFH-Urteil vom 19.3.2002 (IX R 19/00) BStBl. 2002 II S. 518

Im Fall der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 21 EStG) gehören zu der an der Marktmiete orientierten Rohmiete auch die ortsüblichen umlagefähigen Nebenentgelte. Wird daher lediglich die Nettokaltmiete angesetzt, so müssen - auch im Fall des Ansatzes des Werbungskosten-Pauschbetrags gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG - auf der Einnahmenseite die umlagefähigen Nebenentgelte in durchschnittlicher Höhe hinzugerechnet werden.

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BFH-Urteil vom 7.11.2000 (III R 79/97) BStBl. 2001 II S. 702

Bei der Berechnung des Ausbildungsfreibetrages ist der Werbungskostenpauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG bei der Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte des Kindes zeitanteilig auf den Ausbildungszeitraum und die Kürzungsmonate aufzuteilen, wenn sich das Kind nur einige Monate im Kalenderjahr in Berufsausbildung befand, aber während des gesamten Kalenderjahres Arbeitslohn bezogen hat.

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BFH vom 14.12.1999 (IX R 69/98) BStBl. 2000 II S. 197

1. Von den Mietern erhobene Umlagen für Betriebskosten gehören zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

2. § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

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BFH vom 29.10.1998 (XI R 63/97) BStBl. 1999 II S. 588

Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages bei Vorliegen laufender und außerordentlicher Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorrangig bei den laufenden Einkünften.

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BFH vom 11.12.1997 (III R 214/94) BStBl. 1998 II S. 292

Bei Berechnung der sog. Opfergrenze ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, auch wenn der Steuerpflichtige keine Werbungskosten hatte.

BFH vom 20.6.1997 (VI R 74/91) BStBl. 1998 II S. 59

Rücknahme einer Vorlage des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 2.000 DM.