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Entscheidungen zu § 4a Einkommensteuergesetz


BFH-Urteil vom 18.8.2010 (X R 8/07) BStBl. 2010 II S. 1043

Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr

Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Gewinn in dem Kalenderjahr des Ausscheidens bezogen; § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ist auf den ausscheidenden Mitunternehmer nicht anwendbar.

BFH-Urteil vom 9.11.2006 (IV R 21/05) BStBl. 2010 II S. 230

Legt eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, so liegt hierin jedenfalls dann kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermieden wird.

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BFH-Urteil vom 12.7.2007 (X R 34/05) BStBl. 2007 II S. 775

Im Veranlagungszeitraum der Umstellung von einem zulässigerweise abweichenden Wirtschaftsjahr eines Gewerbetreibenden auf das Kalenderjahr enden zwei Wirtschaftsjahre (letztes abweichendes Wirtschaftsjahr und Rumpfwirtschaftsjahr). Diese Grundsätze gelten für die Umstellung von einem unzulässigerweise gewählten abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr im Jahr der letzten noch änderbaren Veranlagung entsprechend.

BFH-Urteil vom 19.4.2007 (IV R 28/05) BStBl. 2007 II S. 704

1. Eine Ansparrücklage kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 7g Abs. 7 EStG n.F. vor Vollendung der Betriebseröffnung bei herzustellenden Wirtschaftsgütern nur gebildet werden, wenn für die Herstellung des Wirtschaftsgutes eine Genehmigung verbindlich beantragt oder - falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist - mit der Herstellung begonnen worden ist.

2. Die Aufteilung des Gewinns des Normalwirtschaftsjahres bei Land- und Forstwirten auf die Kalenderjahre, in denen das Wirtschaftsjahr beginnt und endet, kann es nicht rechtfertigen, eine Ansparrücklage zur Hälfte bereits im ersten Kalenderjahr zu berücksichtigen, wenn die Betriebseröffnung in die erste Hälfte des zweiten Kalenderjahres fällt.

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BFH-Urteil vom 24.8.2000 (IV R 42/99) BStBl. 2003 II S. 67

Ist der Anspruch auf eine Milchaufgabevergütung bereits im Wirtschaftsjahr vor der endgültigen Beendigung der landwirtschaftlichen Betätigung zu aktivieren und gehört er wirtschaftlich zum Aufgabegewinn, ist er als Aufgabegewinn bereits dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem er entstanden ist.

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BFH-Urteil vom 18.5.2000 (IV R 26/99) BStBl. 2000 II S. 498

Eine in das Handelsregister eingetragene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-KG, die nur Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, kann kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bilden.

BFH vom 23.9.1999 (IV R 41/98) BStBl. 2000 II S. 24

Wird der Gewinn unzulässigerweise für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ermittelt, ist der Besteuerung der im Kalenderjahr bezogene Gewinn (zeitanteilige Aufteilung) - ggf. im Wege der Schätzung - zugrunde zu legen.

BFH vom 23.9.1999 (IV R 4/98) BStBl. 2000 II S. 5

Die für einen Forstbetrieb mögliche Umstellung eines mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahres auf das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September des Folgejahrs bedarf der Zustimmung des Finanzamts.