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Entscheidungen zu § 3 Einkommensteuergesetz


BFH-Urteil vom 29.1.2009 (VI R 56/07) BStBl. 2010 II S. 1067

Unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens und Sammelbeförderung

1. Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss.

2. Die Übernahme der Arbeitnehmerbeförderung i.S. des § 3 Nr. 32 EStG bedarf grundsätzlich einer besonderen Rechtsgrundlage. Dies kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein.

3. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch uneingeschränkt für private Zwecke, ist fraglich, ob der Arbeitgeber ein solches Fahrzeug noch zur Beförderung (weiterer) Arbeitnehmer "gestellen" kann.

BFH-Urteil vom 1.7.2009 (I R 76/08) BStBl. 2010 II S. 1061

1. Die Hinzurechnung von nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der in Baden-Württemberg erhobenen Kirchensteuer gemäß § 5 Abs. 2 KiStG BW i.V.m. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG kann nicht durch Verrechnung mit im betreffenden Veranlagungszeitraum nicht verbrauchten Verlustvorträgen neutralisiert werden.

2. Das Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

BFH-Urteil vom 21.1.2010 (VI R 52/08) BStBl. 2010 II S. 703

Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten im Besteuerungsverfahren Bindungswirkung

Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers sind im Besteuerungsverfahren zu beachten, soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 VI R 178/97, BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34).

BFH-Urteil vom 21.1.2010 (VI R 51/08) BStBl. 2010 II S. 700

Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes ausnahmsweise kein Arbeitslohn

1. Verpflegt der Arbeitgeber die Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes unentgeltlich, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt.

2. Bei der Nachforderung von Lohnsteuer dürfen die Beträge nicht zugerechnet werden, die der Arbeitgeber bei einer Auswärtstätigkeit steuerfrei hätte ersetzen dürfen.

3. Die Bewertungsregelung des § 8 Abs. 3 EStG kommt zur Anwendung, wenn aus der Küche eines Flusskreuzfahrtschiffes neben den Passagieren auch die Besatzungsmitglieder verpflegt werden.

BFH-Beschluss vom 18.3.2010 (IX B 227/09) BStBl. 2010 II S. 627

Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

Es ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen (gegen BMF-Schreiben - Nichtanwendungserlass - vom 15. Februar 2010, DStR 2010, 331).

BFH-Urteil vom 2.9.2009 (I R 90/08) BStBl. 2010 II S. 394

1. Art. 15 Abs. 1 DBA-Belgien ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine in Belgien ansässige Person von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und belgischen Steuerbehörden (hier: Verständigungsvereinbarung mit dem belgischen Finanzministerium vom 15. Dezember 2006 über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer, bekannt gegeben durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2007, BStBl I 2007, 261) nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 3 DBA-Belgien bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

3. Natürliche Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG 2002 auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, unterfallen nicht der sog. Rückfallregelung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007.

BFH-Urteil vom 22.7.2008 (VIII R 101/02) BStBl. 2010 II S. 265

Steuerfreiheit von Lehrvergütungen einer französischen Universität

Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag sind im Inland gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 Rs. C-281/06 "Jundt", BFH/NV 2008, Beilage 2, 93).

BFH-Urteil vom 25.6.2009 (IX R 42/08) BStBl. 2010 II S. 220

1. Gewährt ein nicht unternehmerisch beteiligter Aktionär der AG ein Darlehen, so führt dies nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung (Anschluss an BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706).

2. Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

BFH-Urteil vom 7.5.2009 (VI R 8/07) BStBl. 2010 II S. 194

1. Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn.

2. Für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält.

3. Als Arbeitslohn anzusehende Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sind weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

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BFH-Urteil vom 28.5.2009 (VI R 27/06) BStBl. 2009 II S. 857

1. Zukunftssicherungsleistungen, die ein inländischer Arbeitgeber für einen unbeschränkt steuerpflichtigen schwedischen Arbeitnehmer auf vertraglicher Grundlage an niederländische und schwedische Versicherungsunternehmen entrichtet, sind Arbeitslohn, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Steuer befreit ist.

2. Der Umstand, dass § 3 Nr. 62 EStG Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers nur steuerfrei stellt, wenn diese aufgrund einer materiell gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden, verstößt nicht gegen EU-Recht. Insoweit liegt weder eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit i.S. des Art. 39 EG, noch der Niederlassungsfreiheit i.S. des Art. 43 EG oder der Dienstleistungsfreiheit i.S. des Art. 49 EG vor.

BFH-Beschluss vom 27.3.2009 (VIII B 184/08) BStBl. 2009 II S. 850

1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft.

2. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung ist gemäß § 9 Abs. 5 EStG auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist.

BFH-Urteil vom 18.12.2008 (VI R 49/06) BStBl. 2009 II S. 820

1. Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.

2. Der Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, setzt grundsätzlich ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraus.

3. Wenn der Arbeitgeber selbst Gelder tatsächlich und von Rechts wegen an- und einnehmen, verwalten und buchungstechnisch erfassen muss, sind dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten gegebenen Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.

BFH-Urteil vom 10.7.2008 (VI R 21/07) BStBl. 2009 II S. 818

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. bzw. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist.

BFH-Urteil vom 11.2.2009 (I R 40/08) BStBl. 2009 II S. 594

Im Veranlagungszeitraum 2001 findet auf den Hinzurechnungsbetrag i.S. des § 10 AStG das sog. Halbeinkünfteverfahren Anwendung.

BFH-Beschluss vom 19.11.2008 (VI R 80/06) BStBl. 2009 II S. 547

1. Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit (Fortbildungsveranstaltung) abgegeben werden, sind mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 6. Februar 1987 VI R 24/84, BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355; gegen R 31 Abs. 6a Nr. 2 bzw. Abs. 8 Nr. 2 LStR).

2. Steuerfreie Bezüge sind in die Prüfung der Freigrenze gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht einzubeziehen.

3. § 3 Nr. 16 EStG kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erlangende Leistung unmittelbar zuwendet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19. Februar 1993 VI R 42/92, BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519).

BFH-Urteil vom 8.10.2008 (VIII R 58/06) BStBl. 2009 II S. 405

Nach einer öffentlich-rechtlichen Satzung geleistete pauschale Reisekostenvergütungen an politische Mandatsträger (hier: Fraktionsvorsitzende im Kreistag) können auch ohne Einzelnachweis gegenüber dem FA nach § 3 Nr. 13 EStG steuerbefreit sein, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt.

BFH-Urteil vom 30.10.2008 (VI R 53/05) BStBl. 2009 II S. 162

Die Beendigung des Dienstverhältnisses i.S. des § 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG ist die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverhältnis kann daher auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis ein neues vereinbaren, sofern es sich nicht als Fortsetzung des bisherigen erweist. Es liegt keine solche Beendigung vor, wenn das neue Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und die sozialen Besitzstände im Wesentlichen dem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

BFH-Urteil vom 29.5.2008 (VI R 25/07) BStBl. 2009 II S. 150

Das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG wird "auf Grund der Dienstzeit" i.S. von § 3 Nr. 6 EStG gewährt und ist somit nicht nach dieser Vorschrift steuerbefreit.

BFH-Urteil vom 29.5.2008 (VI R 57/05) BStBl. 2009 II S. 147

1. Ob ein nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt wird, beurteilt sich ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Die Geringfügigkeitsgrenze ist auch unter Einbeziehung tariflich geschuldeter, aber tatsächlich nicht ausgezahlter Löhne zu bestimmen (sozialversicherungsrechtliches "Entstehungsprinzip").

2. Der Einkommensteuer unterliegt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung nur der tatsächlich zugeflossene Arbeitslohn ("Zuflussprinzip").

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BFH-Urteil vom 11.9.2008 (VI R 13/06) BStBl. 2008 II S. 928

Rügt ein Steuerpflichtiger, der nicht zu den Abgeordneten des Deutschen Bundestages gehört, im finanzgerichtlichen Verfahren eine gleichheitswidrige Begünstigung der Abgeordneten aufgrund der diesen gewährten steuerfreien Kostenpauschale, so kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht.

BFH-Urteil vom 22.7.2008 (VI R 56/05) BStBl. 2008 II S. 894

1. Die nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG für die Steuerfreiheit vorausgesetzte gesetzliche Verpflichtung zu einer Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers ergibt sich für einen Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung aus § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V.

2. Die Vorlage der Bescheinigung nach § 257 Abs. 2a Satz 3 SGB V ist nicht konstitutive Voraussetzung der Steuerbefreiung.

3. § 257 Abs. 2a SGB V findet auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, das in einem anderen Land der EU seinen Sitz hat.

4. § 257 Abs. 2a SGB V beschränkt nicht die Dienstleistungsfreiheit i.S. des Art. 49 EGV.

BFH-Urteil vom 29.5.2008 (IX R 77/06) BStBl. 2008 II S. 789

Die Veräußerung von GmbH-Anteilen an eine von den Gesellschaftern der GmbH neu gegründete, beteiligungsidentische GmbH ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO, weil die Anteile zu einem Zeitpunkt veräußert wurden, als die Veräußerung noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterlag, oder weil sich die Tätigkeit der neu gegründeten GmbH auf das Halten der veräußerten Anteile beschränkte.

BFH-Urteil vom 23.1.2008 (I R 101/06) BStBl. 2008 II S. 719

Gemäß § 8b Abs. 2 KStG 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 führen, außer Ansatz, nicht aber Gewinne aus der Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts an einem entsprechenden Anteil (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28. April 2003, BStBl I 2003, 292, 295; Abgrenzung von dem BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 15/05, BFHE 211, 273, BStBl II 2006, 171).

BFH-Urteil vom 19.6.2007 (VIII R 69/05) BStBl. 2008 II S. 551

Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ist mit dem GG vereinbar.

BFH-Urteil vom 30.8.2007 (IV R 16/06) BStBl. 2008 II S. 394

Beiträge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, zu deren Leistung der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 TVG verpflichtet ist, sind steuerfrei (§ 3 Nr. 62 Satz 1 Alternative 3 EStG).

BFH-Urteil vom 15.11.2007 (VI R 66/03) BStBl. 2008 II S. 375

1. Leistet der Arbeitgeber aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X eine Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung, führt dies beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn.

2. Unterliegt der Nachzahlungsbetrag sowohl der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG als auch dem negativen Progressionsvorbehalt des § 32b EStG, so ist eine integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzunehmen. Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall wäre.

BFH-Urteil vom 27.3.2007 (VIII R 60/05) BStBl. 2008 II S. 303

Wurde eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige wesentlich beteiligt war, wegen Vermögenslosigkeit im Veranlagungszeitraum 2001 im Handelsregister gelöscht, so war sie liquidationslos vollbeendet und ein in diesem Zeitpunkt realisierter Verlust unterlag noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren.

BFH-Urteil vom 27.3.2007 (VIII R 25/05) BStBl. 2008 II S. 298

Im Veranlagungszeitraum 2001 realisierte Auflösungsverluste wesentlich Beteiligter unterliegen ebenso wie Veräußerungsverluste noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren. § 52 Abs. 4 b Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG erfordern insoweit entsprechend dem Normzweck eine einschränkende Auslegung.

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BFH-Urteil vom 27.3.2007 (VIII R 10/06) BStBl. 2007 II S. 866

Im Jahr 2001 zur Finanzierung der Aufstockung einer GmbH-Beteiligung geleistete Schuldzinsen sind auch dann in vollem Umfang als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn die GmbH im Jahr 2001 keine offenen Gewinnausschüttungen vorgenommen hat. Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG gilt insoweit nicht.

BFH-Urteil vom 20.12.2006 (X R 38/05) BStBl. 2007 II S. 823

1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch für Veranlagungszeiträume nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu kürzen, wenn in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung stehender Arbeitslohn nachträglich an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wird und der Steuerpflichtige durch arbeitgeberfinanzierte Zukunftssicherungsleistungen oder Altersversorgungsansprüche begünstigt worden war.

2. Der Einspruchsführer kann eine bereits abgegebene, der Finanzbehörde aber noch nicht zugegangene Erklärung über die Rücknahme des Einspruchs durch Abgabe einer gegenläufigen Erklärung widerrufen, wenn der Widerruf der Behörde spätestens zeitgleich mit der Rücknahmeerklärung zugeht.

3. Der Finanzbehörde gehen die an ihre Postfachanschrift übersandten Schriftstücke zu, sobald sie von dem abholenden Bediensteten aus dem Postfach entnommen werden.

BFH-Urteil vom 18.4.2007 (XI R 47/05) BStBl. 2007 II S. 736

Gegen einen im Einspruchsverfahren erlassenen Änderungsbescheid, mit dem dem Antrag des Steuerpflichtigen voll entsprochen wird (Vollabhilfebescheid), ist der Einspruch statthaft.

BFH-Urteil vom 3.5.2007 (VI R 37/05) BStBl. 2007 II S. 712

Freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.

BFH-Urteil vom 18.4.2007 (XI R 21/06) BStBl. 2007 II S. 702

Eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit kann auch vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist.

BFH-Urteil vom 12.4.2007 (VI R 53/04) BStBl. 2007 II S. 536

1. § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur Werbungskostenersatz steuerfrei ist (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BFHE 175, 57, BStBl II 1995, 17).

2. Vergütungen nach § 11 und § 12 AUV sind nicht steuerfrei.

BFH-Urteil vom 29.11.2006 (VI R 3/04) BStBl. 2007 II S. 308

1. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte Aufwandsentschädigung (§ 17 BBesG) ist nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind.

BFH-Beschluss vom 21.9.2006 (VI R 81/04) BStBl. 2007 II S. 114

Das BMF wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert, um zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 12 EStG im Hinblick auf die Steuerfreiheit der Amtsausstattung und der Kostenpauschale für Abgeordnete (§ 12 AbgG) Stellung zu nehmen.

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BFH-Urteil vom 28.6.2006 (XI R 58/05) BStBl. 2006 II S. 835

Der Freibetrag des § 3 Nr. 9 EStG ist - falls Zahlungen aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in mehr als einem Veranlagungszeitraum bezogen werden - bei der ersten Zahlung zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht insoweit nicht.

BFH-Urteil vom 27.4.2006 (IV R 41/04) BStBl. 2006 II S. 755

1. Zuschüsse, die ein in der Rechtsform einer GbR betriebenes Kulturorchester aus öffentlichen Mitteln erhält, sind nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, soweit sie dazu bestimmt sind, die Vorabvergütungen der Gesellschafter abzudecken.

2. Soweit die Zuschüsse nach ihrem Zweck der anteiligen Deckung der Betriebsausgaben des Orchesters dienen, sind die abziehbaren Betriebsausgaben nach § 3c (nunmehr Abs. 1) EStG um diesen Betrag zu kürzen.

BFH-Urteil vom 21.6.2006 (XI R 50/05) BStBl. 2006 II S. 715

Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG) verletzt nicht den Gleichheitssatz.

BFH-Beschluss vom 1.3.2006 (XI R 43/02) BStBl. 2006 II S. 685

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft a.F. (jetzt Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft n.F.) dahin gehend auszulegen, dass von seinem Schutzbereich auch die nebenberufliche Tätigkeit als Lehrer im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Universität) erfasst wird, wobei für diese Tätigkeit als quasi ehrenamtliche Tätigkeit nur eine Aufwandsentschädigung geleistet wird?

2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Ist die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass Entschädigungen nur steuerbegünstigt sind, wenn sie von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden (hier: § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes) dadurch gerechtfertigt, dass die nationalstaatliche Steuerbegünstigung nur durch eine Tätigkeit zugunsten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts legitimiert ist?

3. Für den Fall, dass Frage 2 verneint wird: Ist Art. 126 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft a.F. (jetzt Art. 149 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft n.F.) dahin auszulegen, dass eine steuerrechtliche Regelung, mit deren Hilfe das Bildungssystem ergänzend gestaltet wird (wie hier § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes), im Hinblick auf die insoweit fortbestehende Verantwortung der Mitgliedstaaten zulässig ist?

BFH-Urteil vom 5.4.2006 (IX R 109/00) BStBl. 2006 II S. 541

1. Aufwendungen des Kreditinstituts (Arbeitgeber) für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus seines leitenden Angestellten (Vorstandsmitglied) sind bei allenfalls abstrakter berufsbedingter Gefährdung von dessen Leben, Gesundheit und Vermögen, also nicht unerheblichem Eigeninteresse des Vorstandsmitglieds, Arbeitslohn.

2. Kein steuerfreier Auslagenersatz ist gegeben, wenn die Aufwendungen nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Kreditinstituts liegen und - angesichts der sich ratierlich mindernden Rückzahlungsverpflichtung - nach Ablauf von fünf Jahren zu einer dauerhaften und nicht unerheblichen Bereicherung des Steuerpflichtigen führen.

BFH-Urteil vom 28.3.2006 (VI R 24/03) BStBl. 2006 II S. 473

Ersetzt der Arbeitgeber aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung dem als Orchestermusiker beschäftigten Arbeitnehmer die Kosten der Instandsetzung des dem Arbeitnehmer gehörenden Musikinstruments, so handelt es sich dabei um steuerfreien Auslagenersatz.

BFH-Urteil vom 27.10.2005 (IX R 15/05) BStBl. 2006 II S. 171

1. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG erfasst auch die Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts.

2. Es verstößt nicht gegen das Nettoprinzip, wenn nach § 3c Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG dem halben Veräußerungspreis die Anschaffungskosten nur zur Hälfte gegenüberzustellen sind.

BFH-Urteil vom 6.7.2005 (XI R 61/04) BStBl. 2006 II S. 163

Entstehen bei einer beabsichtigten nebenberuflichen Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG vorweggenommene Betriebsausgaben, kommt es aber nicht mehr zur Ausführung der Tätigkeit, steht das Abzugsverbot des § 3c EStG dem Abzug dieser Betriebsausgaben nicht entgegen.

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BFH-Beschluss vom 28.6.2005 (I R 114/04) BStBl. 2005 II S. 835

Dem EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Liegt ein Verstoß gegen Art. 43 EG vor, wenn einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem in Österreich wohnenden Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt, mit der Begründung versagt wird, dieser habe sowohl mehr als 10 v.H. der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24.000 DM erzielt, wenn diese Einkünfte nach österreichischem Recht steuerfrei sind?

BFH-Urteil vom 11.5.2005 (VI R 25/04) BStBl. 2005 II S. 791

1. Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht.

2. Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und dem Betriebs- bzw. Firmensitz, von dem aus die Auswärtstätigkeit auf wechselnden Tätigkeitsstätten angetreten wird, betreffen die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Ansatz der Entfernungspauschale).

3. Für die Wege zwischen dem Betriebs- bzw. Firmensitz als regelmäßiger Arbeitsstätte des Arbeitnehmers und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten kann nicht die Entfernungspauschale angesetzt werden; abziehbar sind die hierfür nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen.

4. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.

BFH-Urteil vom 16.2.2005 (VI R 58/03) BStBl. 2005 II S. 750

Die Steuerbefreiung von Mietvorteilen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Nr. 59 2. Halbsatz EStG ist auf Fälle beschränkt, in denen die Vorteile auf der Förderung nach dem II. WoBauG beruhen.

BFH-Urteil vom 16.2.2005 (VI R 37/04) BStBl. 2005 II S. 563

Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der 1 v.H.-Regelung ist auch bei Arbeitnehmern der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät.

BFH-Urteil vom 10.11.2004 (XI R 51/03) BStBl. 2005 II S. 441

Seit der Neufassung des § 3 Nr. 9 EStG durch das EStRG 1974 kommt es für die Steuerfreiheit einer Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht mehr darauf an, ob dem Arbeitnehmer eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber noch zuzumuten ist.

BFH-Urteil vom 10.11.2004 (XI R 64/03) BStBl. 2005 II S. 181

Die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen veranlasst, der sie betreibt. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung veranlasst hat.

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BFH-Urteil vom 16.6.2004 (XI R 55/03) BStBl. 2004 II S. 1055

Vorruhestandsgelder, die aufgrund eines Manteltarifvertrages vereinbart werden, sind Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Erstreckt sich die Zahlung der Vorruhestandsgelder über mehr als einen Veranlagungszeitraum, ist mangels Zusammenballung eine begünstigte Besteuerung der Gesamtentschädigung zu versagen.

BFH-Urteil vom 18.5.2004 (VI R 11/01) BStBl. 2004 II S. 1014

Arbeitgeberanteile, die ein inländischer Arbeitgeber für einen unbeschränkt steuerpflichtigen französischen Arbeitnehmer an eine französische Sozialversicherung entrichtet, sind Arbeitslohn, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Steuer befreit ist, wenn die Abführung auf vertraglicher Grundlage erfolgt.

BFH-Urteil vom 18.5.2004 (VI R 70/98) BStBl. 2004 II S. 962

Erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vorübergehend außerhalb der Wohnung und des dauerhaften Mittelpunkts seiner beruflichen Tätigkeit, so begründet er dort auch nach Ablauf von drei Monaten keine (weitere) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur Arbeit an der (bisherigen) regelmäßigen Tätigkeitsstätte als untergeordnet darstellt (insoweit gegen Abschn. 25 Abs. 3 Satz 2 LStR 1984 und 1987, Abschn. 37 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 LStR 1990).

BFH-Urteil vom 21.1.2004 (XI R 38/02) BStBl. 2004 II S. 650

Eine Kürzung des Vorwegabzugs kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen keine Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat.

BFH-Urteil vom 26.11.2003 (VIII R 32/02) BStBl. 2004 II S. 588

Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im Haushalt seines Vaters lebt, imstande ist, sich selbst zu unterhalten, gehört die dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu seinen anrechenbaren Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 EStG, es sei denn, der Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei dem Vater Regress nehmen.

BFH-Urteil vom 20.3.2003 (IV R 15/01) BStBl. 2004 II S. 190

Die Steuerbefreiung von Forschungsstipendien nach § 3 Nr. 44 EStG umfasst sowohl die der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Sachbeihilfen) als auch die der Bestreitung des Lebensunterhalts dienenden Zuwendungen (gegen R 6 Abs. 1 Satz 1 zu § 3 Nr. 44 EStR 1993; R 6 Satz 1 zu § 3 Nr. 44 EStR 2001).

BFH-Urteil vom 2.10.2003 (IV R 4/02) BStBl. 2004 II S. 129

1. Leistet der Steuerpflichtige Erziehungshilfe, indem er die betreuten Kinder zeitweise in seinen Haushalt aufnimmt, und erhält er dafür von einem privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe neben einem Gehalt eine pauschale Kostenerstattung, ist diese nur dann als nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfreier Auslagenersatz anzusehen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Pauschale den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht.

Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist die Pauschale als Bestandteil des Arbeitslohns steuerpflichtig. Die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die notfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln sind, stellen Werbungskosten dar.

2. Wird der Erziehungshelfer nicht als Arbeitnehmer, sondern selbständig tätig, erzielt er mit der Vergütung Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn die Erziehung der Gesamtheit der Betreuungsleistung das Gepräge gibt. Die tatsächlichen Aufwendungen stellen Betriebsausgaben dar.

BFH-Urteil vom 10.4.2003 (IV R 63/01) BStBl. 2004 II S. 9

Von der Sanierungsabsicht aller auf Forderungen verzichtender Gläubiger ist auszugehen, wenn unter ihrer Mitwirkung ein Plan zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens aufgestellt wird, der sich über einen längeren (auch über ein Wirtschaftsjahr hinausreichenden) Zeitraum erstreckt, innerhalb dessen die Gläubiger schrittweise auf Forderungen verzichten sollen.

BFH-Urteil vom 6.3.2003 (XI R 31/01) BStBl. 2004 II S. 6

Der Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen ist nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a 1. Alternative EStG 1997 zu kürzen, wenn der Arbeitgeber für den Steuerpflichtigen zwar Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld aber gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 4 SGB III ruht.

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BFH-Urteil vom 11.12.2002 (XI R 17/00) BStBl. 2003 II S. 650

Der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 in der Fassung des EStG 1990 und des EStG 1997 ist nicht verfassungswidrig.

BFH-Urteil vom 16.10.2002 (XI R 75/00) BStBl. 2003 II S. 288

1. Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG ist der Vorwegabzug auch dann um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen, wenn der Arbeitgeber Leistungen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers während des Veranlagungszeitraums nur zeitweise erbringt.

2. Der Vorwegabzug ist auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leistet.

BFH-Urteil vom 16.10.2002 (XI R 61/00) BStBl. 2003 II S. 183

Die Höhe der vom Arbeitgeber erbrachten Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG ist für den Umfang der Kürzung des Vorwegabzugs ohne Bedeutung.

BFH-Urteil vom 16.10.2002 (XI R 41/99) BStBl. 2003 II S. 179

Der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG 1987 ist nicht verfassungswidrig.

BFH-Urteil vom 6.6.2002 (VI R 178/97) BStBl. 2003 II S. 34

1. Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Arbeitnehmers gehören nicht zum Arbeitslohn. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG hat insofern nur deklaratorische Bedeutung.

2. Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht von Beschäftigungsverhältnissen können infolge ihrer Tatbestandswirkung im Besteuerungsverfahren zu beachten sein.

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BFH-Urteil vom 10.10.2002 (VI R 95/99) BStBl. 2002 II S. 886

Für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu einer Lebensversicherung des Arbeitnehmers ist dessen gegenwärtiger Versicherungsstatus maßgeblich. Die Zuschüsse sind nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer als nunmehr beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei geworden ist, auch wenn er sich ursprünglich auf eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht hatte befreien lassen.

BFH-Urteil vom 16.5.2002 (IV R 11/01) BStBl. 2002 II S. 854

Erlässt der einzige gesellschaftsfremde Gläubiger einer sanierungsbedürftigen und sanierungsgeeigneten Besitzpersonengesellschaft einen Teil ihrer Schulden, so ist davon auszugehen, dass er in Sanierungsabsicht handelt, wenn zugleich eine Gesellschafterin auf den ihr gegenüber der Gesellschaft zustehenden Rentenanspruch verzichtet und der Hauptlieferant der Betriebsgesellschaft an diese einen nicht rückzahlbaren Zuschuss leistet.

BFH-Urteil vom 7.6.2002 (VI R 145/99) BStBl. 2002 II S. 829

1. Überlässt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine eigene Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird, stellt das vom Arbeitgeber gezahlte Nutzungsentgelt regelmäßig keinen Arbeitslohn dar.

2. Stellt der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um steuerfreien Auslagenersatz.

3. Wird in diesen Fällen die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1 v.H.-Regelung erfasst, so ist kein geldwerter Vorteil für die Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer anzusetzen.

BFH-Urteil vom 26.3.2002 (VI R 45/00) BStBl. 2002 II S. 827

Hat ein Beamter im Veranlagungszeitraum nur zeitweise eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt und dafür eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten, so sind die auf die Tätigkeit im Beitrittsgebiet entfallenden Werbungskosten zu dem Anteil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den im Zeitraum der Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht (Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 26. März 2002 VI R 26/00).

BFH-Urteil vom 26.3.2002 (VI R 26/00) BStBl. 2002 II S. 823

1. Die Bindungswirkung des Beschlusses des BVerfG vom 11. November 1998 2 BvL 10/95 (BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502) erstreckt sich nach § 31 Abs. 1 BVerfGG auch auf die einem Landesbeamten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet im Jahre 1991 gewährte Aufwandsentschädigung.

2. Die einem Beamten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährte Aufwandsentschädigung ist nicht vorab auf die durch die Abordnung in das Beitrittsgebiet verursachten Werbungskosten anzurechnen.

3. § 3c EStG findet auch dann Anwendung, wenn das BVerfG eine Regelung über die Steuerbefreiung von Einnahmen für mit dem GG unvereinbar erklärt, jedoch anordnet, dass die betreffenden Einnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes steuerfrei zu belassen sind.

4. Erhält der Beamte für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eine steuerfreie Aufwandsentschädigung, sind seine Werbungskosten zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfrei gewährten Aufwandsentschädigung zu den in dem Zeitraum der Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht.

BFH-Urteil vom 16.5.2002 (IV R 58/00) BStBl. 2002 II S. 748

Der Anteil am Sanierungsgewinn führte unter der Geltung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. zu einem steuerfreien Ausgleich des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten. Der im Zeitpunkt der Sanierung bestehende verrechenbare Verlust i.S. des § 15a Abs. 4 EStG blieb in der bisherigen Höhe bestehen. Sofern er nicht durch spätere Gewinne aufgezehrt wurde, war er beim Ausscheiden des Kommanditisten aus der KG in der Höhe des Sanierungsgewinns in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren.

BFH-Urteil vom 26.6.2002 (IV R 39/01) BStBl. 2002 II S. 697

Zuschüsse zur Förderung von Existenzgründern aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln im Rahmen des Programms "Arbeit und Qualifizierung für Sachsen" sind nicht steuerfrei.

BFH-Beschluss vom 26.3.2002 (VI B 1/02) BStBl. 2002 II S. 361

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 39 EStG entfällt auch dann, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers deshalb positiv ist, weil innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen zu einer Teil- oder Vollzeiterwerbstätigkeit übergegangen wird.

BFH-Urteil vom 15.3.2000 (I R 28/99) BStBl. 2002 II S. 238

1. Tagegelder, die die EU-Kommission einem deutschen Beamten zahlt, der ihr von dessen deutschen Dienstherrn als nationaler Sachverständiger zugewiesen worden ist, sind weder nach Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl II 1965, 1482) noch gemäß § 3 Nr. 64 EStG steuerbefreit.

2. Die Tagegelder sind jedoch gemäß Art. 23 i.V.m. Art. 15 DBA-Belgien im Inland steuerfrei, wenn die EU-Kommission während der Zeit der Zuweisung als - ggf. zusätzlicher - Arbeitgeber des Beamten i.S. von Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 DBA-Belgien anzusehen ist. Arbeitgeber ist hiernach derjenige, der die Vergütungen für die ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt.

BFH-Urteil vom 6.11.2001 (VI R 54/00) BStBl. 2002 II S. 164

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenen PKW sämtliche Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen Nutzungsvorteil i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG zu.

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BFH-Urteil vom 26.7.2001 (VI R 122/98) BStBl. 2001 II S. 844

1. Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz entsprechend den Richtlinien des BMF vom 9. Juni 1973 (MinBlFin 1973, 306 ff.) über Beschaffung und Haltung "beamteneigener" Kraftfahrzeuge überlassen, bleibt der Arbeitgeber wirtschaftlicher Eigentümer des Kfz.

2. Bei der Wagenpflegepauschale in Höhe von 30 DM monatlich gemäß den vorgenannten Richtlinien handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG.

3. Wird ein Kfz entsprechend den vorgenannten Richtlinien an einen Arbeitnehmer für Privatfahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, erzielt der Arbeitnehmer daraus Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der diesbezügliche geldwerte Vorteil ist nicht nach § 3 Nr. 13 EStG oder § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei.

BFH-Urteil vom 12.9.2001 (VI R 72/97) BStBl. 2001 II S. 775

1. Unbeschadet der für den Arbeitgeber bestehenden Möglichkeit, Übernachtungskosten des Arbeitnehmers bei einer doppelten Haushaltsführung pauschal ohne Lohnsteuerabzug zu erstatten (Abschn. 43 Abs. 10 LStR 1993, nunmehr R 43 Abs. 11 LStR 2000), kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur nachgewiesene Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend machen.

2. Bei einer Schätzung der Höhe der Übernachtungskosten sind weder die vorgenannten Pauschbeträge noch tarifvertragliche Bestimmungen über die Höhe von Auslösungsbeträgen maßgeblich.

BFH-Urteil vom 27.4.2001 (VI R 2/98) BStBl. 2001 II S. 601

Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten können auch dann nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sein, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Lohnumwandlung vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs vereinbaren.

BFH-Urteil vom 23.11.2000 (VI R 93/98) BStBl. 2001 II S. 199

Führt ein Arbeitnehmer in dem Zeitraum, für den er Konkursausfallgeld erhält, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch, sind die Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen. Zwischen den fraglichen Aufwendungen und dem Konkursausfallgeld besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. des § 3c EStG.

BFH-Urteil vom 23.11.2000 (VI R 38/97) BStBl. 2001 II S. 132

Schulgeldzahlungen an eine fremdsprachige Schule im Inland sind auch dann nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sich die ausländischen Eltern aus beruflichen Gründen nur vorübergehend im Inland aufhalten.

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BFH-Urteil vom 16.4.1999 (VI R 66/97) BStBl. 2000 II S. 408

1. Steht bei einer Gruppenunfallversicherung die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so fehlt es im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber auch dann am Zufluss, wenn die Arbeitnehmer selbst Anspruchsinhaber sind.

2. Beiträge des Arbeitgebers für eine Gruppenkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Arbeitnehmer im Krankheitsfall die Ansprüche selbst gegen den Versicherer geltend machen können.

BFH-Urteil vom 16.4.1999 (VI R 60/96) BStBl. 2000 II S. 406

Steht bei einer Gruppenunfallversicherung die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so fehlt es im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber auch dann am Zufluss, wenn die Arbeitnehmer selbst Anspruchsinhaber sind.

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BFH vom 19.2.1998 (IV R 59/96) BStBl. 1999 II S. 266

Übernehmen neue Kommanditisten einer KG die negativen Kapitalkonten ihrer Vorgänger, entsteht ein Erwerbsverlust weder dadurch, daß die stillen Reserven einschließlich eines Firmenwerts die negativen Kapitalkonten nicht abdecken, noch durch die Erzielung eines steuerfreien Sanierungsgewinns nach dem Gesellschafterwechsel oder durch Einlagen der neuen Gesellschafter.

BFH vom 23.9.1998 (XI R 11/98) BStBl. 1999 II S. 133

Pflegesätze, die für die Unterbringung von Kindern in einem Kinderhaus gezahlt werden, sind keine Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG.

Die in einem Kinderhaus untergebrachten Kinder sind keine Pflegekinder.

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BFH vom 29.7.1997 (VIII R 57/94) BStBl. 1998 II S. 652

1. Verdeckte Einlage der Gesellschafter einer GmbH durch Forderungsverzicht einer personenidentischen KG.

2. Bewertung nachträglicher Anschaffungskosten einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach verdeckter Einlage.

BFH vom 26.5.1998 (VI R 9/96) BStBl. 1998 II S. 581

Krankentagegelder, die ein Arbeitnehmer als Mitglied einer (schweizerischen) Betriebskrankenkasse aufgrund eigener Beiträge selbst beanspruchen kann, sind auch bei Einschaltung des Arbeitgebers kein Arbeitslohn.

BFH vom 28.5.1998 (X R 32/97) BStBl. 1998 II S. 565

Ein nach § 3 Nr. 68 EStG vom Arbeitgeber steuerfrei gewährter Zinszuschuß mindert den Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG der vor Bezug der Wohnung entstandenen Schuldzinsen.

BFH vom 27.1.1998 (VIII R 64/96) BStBl. 1998 II S. 537

Steuerfreier Sanierungsgewinn durch Erlaß von Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters, wenn die Gesellschaft ohne den Erlaß sanierungsbedürftig würde.

BFH vom 15.5.1998 (VI R 127/97) BStBl. 1998 II S. 518

Ein Zinszuschuß wird bei Verrechnung mit einer Gratifikation mit Rechtsanspruch nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt.

BFH vom 21.10.1997 (VIII R 65/96) BStBl. 1998 II S. 437

Auffüllung der negativen Kapitalkonten von Kommanditisten, die zum Zwecke der unternehmensbezogenen Sanierung ausscheiden, durch steuerfreie Sanierungsgewinne.

BFH vom 16.1.1998 (VI R 5/96) BStBl. 1998 II S. 303

Der Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG ist nach § 3 Nr. 6 EStG steuerbefreit (Änderung der Rechtsauffassung).

BFH vom 19.9.1997 (VI R 32/97) BStBl. 1998 II S. 62

Eine Gewerkschaft kann ein "Geschäftsjubiläum" begehen; Zuwendungen an ihre Arbeitnehmer aus diesem Anlaß können deshalb steuerfrei sein (Änderung der Rechtsprechung).

BFH vom 13.8.1997 (I R 65/95) BStBl. 1998 II S. 21

Zur steuerlichen Behandlung von vom Bundesverwaltungsamt ins Ausland vermittelten Lehrkräften. Der beschränkten Steuerpflicht von Einkünften aus einer öffentlichen Kasse steht das Fehlen eines Dienstverhältnisses zum Kassenträger nicht entgegen.

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BFH vom 3.7.1997 (IV R 31/96) BStBl. 1997 II S. 690

Sanierungsbedürftigkeit der Gesellschaft als Voraussetzung für die Steuerfreiheit eines im Sondervermögen des Gesellschafters entstehenden Sanierungsgewinns.

BFH vom 16.7.1997 (XI R 85/96) BStBl. 1997 II S. 666

Keine Auflösung des Dienstverhältnisses bei Arbeitgeberwechsel durch (Teil-)Betriebsübergang.

BFH vom 19.6.1997 (IV R 26/96) BStBl. 1997 II S. 652

Steuerfreiheit für Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG unabhängig vom Zahlungsweg nur bei demjenigen, dem sie bewilligt wurden.

BFH vom 6.3.1997 (IV R 47/95) BStBl. 1997 II S. 509

1. Zinsabfluß im Zeitpunkt der Soll-Buchung auf dem Kontokorrentkonto solange der Kreditrahmen nicht ausgeschöpft ist.

2. Kein steuerfreier Sanierungsgewinn, sondern rückwirkende Erhöhung des Veräußerungsgewinn durch nachträglichen Erlaß einer im Betriebsvermögen verbleibenden Verbindlichkeit.

BFH vom 22.1.1997 (I R 152/94) BStBl. 1997 II S. 358

Steuerfreie Leibrenten nicht in Progressionsvorbehalt einzubeziehen; § 3 Nr. 6 EStG erfaßt Bezüge aus öffentlichen Mitteln aller EU - Mitgliedstaaten.

BFH vom 12.9.1996 (IV R 19/95) BStBl. 1997 II S. 234

Steuerfreie Auffüllung der negativen Kapitalkonten von Kommanditisten im Rahmen einer unternehmensbezogenen Sanierung, auch wenn sie alsbald nach der Sanierung aus der KG ausscheiden, das Unternehmen aber zunächst mit ihnen fortgeführt werden sollte.

BFH vom 9.10.1996 (XI R 35/96) BStBl. 1997 II S. 125

Existenzgründer - Zuschüsse nach dem Sofortprogramm "Qualifizierung und Arbeit für Brandenburg" sind nicht steuerfrei.

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BFH vom 18.4.1996 (IV R 48/95) BStBl. 1996 II S. 574

Steuerfreie Auffüllung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten im Rahmen einer unternehmensbezogenen Sanierung einer GmbH & Co. KG.

BFH vom 23.4.1996 (VIII R 53/94) BStBl. 1996 II S. 515

Abfindungen, die einem bisher angestellten Kommanditisten gewährt werden, sind Sondervergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerbefreit sind.

BFH vom 15.4.1996 (VI R 98/95) BStBl. 1996 II S. 478

Zur Aufhebung eines Urteils eines Einzelrichters und Zurückverweisung der Sache an den Vollsenat des FG durch den BFH.

BFH vom 1.12.1995 (VI R 76/91) BStBl. 1996 II S. 239

Beitragsermäßigung einer Krankenkasse für ihre Arbeitnehmer ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

BFH vom 12.10.1995 (I R 153/94) BStBl. 1996 II S. 201

Zugeflossene Lohnersatzleistungen unterliegen auch insoweit dem Progressionsvorbehalt, als sie in einem späteren Kalenderjahr rückwirkend aufgehoben und zurückgezahlt werden.

BFH vom 15.12.1995 (VI R 50/95) BStBl. 1996 II S. 169

Entschädigung für den Verlust einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

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BFH vom 21.8.1995 (VI R 30/95) BStBl. 1995 II S. 906

1. Musikinstrumente sind keine Werkzeuge.

2. Pauschaler Auslagenersatz von mehr als 100 DM monatlich kann bei entsprechenden Aufwendungen steuerfrei sein.

BFH vom 21.10.1994 (VI R 12/94) BStBl. 1995 II S. 511

Zur Steuerfreiheit eines Zinszuschusses des Arbeitgebers nach § 52 Abs. 2j EStG 1989 (§ 3 Nr. 68 EStG 1987).

BFH vom 21.10.1994 (VI R 15/94) BStBl. 1995 II S. 142

Der VI. Senat hält § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.