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  BFH-Beschluß vom 20.2.1997 (III B 98/96) BStBl. 1997 II S. 360

Mit der Entscheidung, ein Autotelefon stelle auch nach seiner Verbindung mit einem Pkw ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut dar, weicht das FG nicht von dem Urteil des BFH vom 28. September 1990 III R 178/86 (BFHE 162, 177, BStBl II 1991, 187) ab.

InvZulG 1991 § 2.

Vorinstanz: FG Köln

Sachverhalt

I.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) gewährte der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) für in Firmenwagen eingebaute Autotelefone zunächst antragsgemäß eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991. Im Anschluß an eine Investitionszulagenprüfung änderte das FA jedoch den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Investitionszulagenbescheid für 1992 (Streitjahr) und forderte mit Bescheid vom 7. Dezember 1994 u. a. die für die eingebauten Autotelefone gewährte Investitionszulage zurück. Zugleich setzte das FA die auf den Rückforderungsanspruch entfallenden Zinsen fest. Es vertrat die Auffassung, Autotelefone könnten nicht als selbständige Wirtschaftsgüter angesehen werden, sondern bildeten zusammen mit den Pkw ein einheitliches Wirtschaftsgut. Ein Pkw sei jedoch kein investitionszulagenbegünstigtes Wirtschaftsgut.

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Es war der Auffassung, das FA habe die Investitionszulage zu Unrecht zurückgefordert. Denn die von der Klägerin angeschafften Autotelefone hätten auch nach ihrer Verbindung mit den Pkw ihre selbständige Bewertbarkeit nicht verloren.

Mit der wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde macht das FA geltend, die Rechtsfrage, ob in Firmenfahrzeuge eingebaute Autotelefone selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter seien, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden. Sie betreffe eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen, in denen bisher die Investitionszulage nicht gewährt worden sei. Zudem weiche das FG von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 1990 (III R 178/86, BFHE 162, 177, BStBl II 1991, 187) insoweit ab, als es die selbständige Bewertbarkeit der Autotelefone allein damit begründe, daß Fahrzeuge ohne Autotelefon nicht unvollständig seien. Das Kriterium der Vollständigkeit müsse jedoch für jeden der beiden Gegenstände gelten.

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit mit ihr gerügt wird, das FG weiche von der Entscheidung des BFH in BFHE 162, 177, BStBl II 1991, 187 ab, ist schon zweifelhaft, ob das FA einen die Entscheidung des FG tragenden abstrakten Rechtssatz, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der BFH-Entscheidung im Widerspruch stehen kann, hinreichend herausgearbeitet hat (vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 63).

Die Beschwerde ist jedoch insoweit jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachte Abweichung der Vorentscheidung von dem im Beschwerdeschriftsatz genannten Urteil des BFH liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des FA kann dem Urteil des FG nicht entnommen werden, daß für die selbständige Bewertbarkeit von Autotelefonen allein darauf abzustellen sei, ob ein Pkw auch ohne Autotelefon für sich allein betrachtet unvollständig erscheine.

Die Vorentscheidung geht vielmehr in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des BFH (sowie den weiteren Entscheidungen vom 28. September 1990 III R 77/89, BFHE 164, 156, BStBl II 1991, 361, und vom 9. November 1990 III R 50/88, BFHE 163, 259, BStBl II 1991, 425) davon aus, daß es für die Annahme eines einheitlichen Wirtschaftsgutes nicht genügt, wenn zwei oder mehrere Gegenstände einem einheitlichen Zweck dienen. Für eine abschließende Beurteilung der selbständigen Bewertbarkeit sind nach den genannten Entscheidungen - auch nach Auffassung des FG - neben anderen Kriterien insbesondere der Grad der Festigkeit einer evtl. vorgenommenen Verbindung, der Zeitraum, auf den ggf. eine Verbindung oder die gemeinsame Nutzung mehrerer beweglicher Sachen angelegt ist sowie das äußere Erscheinungsbild heranzuziehen. Ist das Erscheinungsbild dadurch bestimmt, daß die Gegenstände für sich allein betrachtet unvollständig erscheinen oder ein Gegenstand ohne den oder die anderen ein negatives Gepräge erhält, ist regelmäßig von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen.

Dies zugrundelegend ist nach Auffassung des FG auch ein Autotelefon in Verbindung mit einem Pkw als ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut anzusehen. Denn ein Autotelefon - so die Ausführungen des FG - sei als Kommunikationsmittel nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Pkw untergeordnet, sondern diene unabhängig davon einem eigenen Zweck. Es sei auch durch bloße Verschraubung und Stromverbindung nicht zu einem wesentlichen Bestandteil (vgl. § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) geworden. Schließlich sei auch nach dem äußeren Erscheinungsbild durch Verbindung von Autotelefon und Pkw kein einheitliches Wirtschaftsgut entstanden.

Damit weicht das FG nicht von den Grundsätzen der Entscheidung des BFH in BFHE 162, 177, BStBl II 1991, 187 ab.

Zu Recht weist das FA in seiner Beschwerdeschrift allerdings darauf hin, daß in diesem Zusammenhang nicht darauf abgestellt werden kann, ob ein Autotelefon auch außerhalb eines Pkw als Mobiltelefon verwendbar ist. Insoweit ist jedoch die Vorentscheidung aus dem Zusammenhang dahin zu verstehen, daß die Nutzbarkeit eines Autotelefons außerhalb des Pkw auch als Mobiltelefon belege, daß zwischen Autotelefon und Pkw keine feste Verbindung i. S. von § 93 BGB bestehe.

Der Umstand, daß ein Autotelefon seinem Zweck nach nicht als Mobiltelefon genutzt wird, sondern bestimmungsgemäß in einen Pkw eingebaut verwendet wird, steht jedoch seiner selbständigen Bewertbarkeit als (gesondertes) Wirtschaftsgut nicht grundsätzlich entgegen. Der Senat hat in seiner Entscheidung in BFHE 164, 156, BStBl II 1991, 361 ausgeführt, daß der Unterschied zwischen Wirtschaftsgütern, die nicht selbständig nutzungsfähig sind und Gegenstände, die - darüber hinaus - nicht selbständig bewertbar, mithin lediglich ein unselbständiger Teil eines anderen Wirtschaftsgutes sind, häufig relativ gering und fließend ist.

Im übrigen scheinen auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder - worauf die Klägerin bereits im Klageverfahren hingewiesen hat - entgegen dem FA grundsätzlich von der selbständigen Bewertbarkeit eingebauter Autotelefone auszugehen, da sie in ihren Regelungen für Absetzungen für Abnutzung für Autotelefone eine von Fahrzeugen abweichende Nutzungsdauer annehmen (vgl. Schreiben des BMF vom 14. Oktober 1993, BStBl I 1993, 908, und vom 3. Dezember 1992, BStBl I 1992, 734).

2. Soweit mit der Beschwerde noch vorgetragen wird, die Frage, ob ein in ein Firmenfahrzeug eingebautes Autotelefon ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut darstellt, sei höchstrichterlich noch nicht beurteilt worden, fehlt es an einer substantiierten Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FA geht im übrigen selbst davon aus, daß die vom BFH entwickelten - nach Auffassung des FA vom FG indes nicht ausreichend berücksichtigten - Kriterien zur selbständigen Bewertbarkeit von Wirtschaftsgütern für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichen.