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BFH-Urteil vom 18.6.1996 (IX R
40/95) BStBl. 1996 II S. 645 Die erhöhten Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern gemäß § 82i EStDV kann der Steuerpflichtige auch im Jahre der Veräußerung des Baudenkmals mit dem vollen Jahresbetrag von bis zu 10 v.H. in Anspruch nehmen. EStG § 7 Abs. 4, § 7i; EStDV § 82i. Vorinstanz: FG Münster (EFG 1995, 305) Sachverhalt Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte Einkünfte aus der Vermietung eines denkmalgeschützten Gebäudes, das er im Laufe des Jahres 1988 veräußerte. Für das Jahr der Veräußerung beanspruchte er wie in den Vorjahren erhöhte Absetzungen nach § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Höhe von 10 v.H. der angefallenen Herstellungskosten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gewährte die erhöhten Absetzungen für 1988 lediglich zeitanteilig. Dies wirkte sich auf den Verlustrücktrag für 1986 und 1987 sowie den Verlustvortrag für 1989 aus (Streitjahre). Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 305). Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Die erhöhten Absetzungen nach § 82i EStDV seien im Jahr der Veräußerung des Objekts nur zeitanteilig vorzunehmen. Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision des FA ist unbegründet; sie ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Klägers rechtsfehlerfrei in vollem Umfang erhöhte Absetzungen nach § 82i EStDV abgezogen. Nach dem für die Streitjahre maßgeblichen § 82i EStDV (ab 1. Januar 1991: § 7i des Einkommensteuergesetzes - EStG -) kann der Steuerpflichtige bei einem Gebäude, das nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die nach Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle (§ 82i Abs. 2 EStDV) durchgeführt worden sind, anstelle der nach § 7 Abs. 4 EStG zu bemessenden Absetzung für Abnutzung (AfA) im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 v.H. absetzen. Danach betragen die erhöhten Absetzungen für das Jahr der Herstellung einheitlich bis zu 10 v.H.; eine zeitanteilige Reduzierung je nach Zeitpunkt der Fertigstellung im Laufe des Jahres sieht der Wortlaut des § 82i EStDV nicht vor. Gleiches gilt für das Jahr der Veräußerung. Die Auslegung der Formulierung "im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 v.H. absetzen" nach ihrem Wortsinn ergibt, daß der Steuerpflichtige im Jahr der Veräußerung den vollen Jahresbetrag bis zu 10 v.H. in Anspruch nehmen kann. Ein Anhalt für zeitanteilige erhöhte Absetzungen im Jahr der Veräußerung läßt sich dem Wortsinn nicht entnehmen; dieser umfaßt vielmehr die vorstehende Auslegung. Entgegen der Auffassung des FA ergibt sich eine einschränkende Auslegung nicht aus dem Bedeutungszusammenhang mit § 7 Abs. 4 EStG; denn der für die Regel-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG geltende Grundsatz der zeitanteiligen Absetzung gilt nach Wortlaut und Systematik des § 82i EStDV nicht für erhöhte Absetzungen i.S. dieser Vorschrift (vgl. zu den erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG Senatsurteil vom 13. Oktober 1992 IX R 102/88, BFH/NV 1993, 229). Dem steht auch die Formulierung "anstelle der nach § 7 Abs. 4 EStG zu bemessenden AfA" nicht entgegen. Der Steuerpflichtige hat die Wahl, den Herstellungsaufwand nach § 82i EStDV innerhalb von zehn Jahren abzusetzen oder nach § 7 Abs. 4 EStG auf die Nutzungsdauer des Gebäudes entsprechend dem Wertverzehr zu verteilen. Der Zweck des § 82i EStDV widerspricht diesem Auslegungsergebnis nicht. Diese Vorschrift soll die Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude wegen der infolge der öffentlich-rechtlichen Bindungen nach dem Denkmalschutz regelmäßig erheblichen Kosten zur ordnungsgemäßen Erhaltung dieser Gebäude entlasten (vgl. auch Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude - WoBauFG -, BTDrucks 11/5680 S. 9). Darüber hinaus sollen die Bemühungen der öffentlichen Hand, dem fortschreitenden Verfall kulturhistorisch wertvoller Bausubstanz entgegenzutreten, durch steuerliche Anreize für Privatpersonen ergänzt werden (vgl. BTDrucks 8/896 S. 5). Dazu soll der Steuerpflichtige die für die Erhaltung entstehenden Aufwendungen, bei denen es sich steuerlich um Herstellungsaufwand handelt, in zehn gleichen Jahresraten abschreiben können (vgl. auch BTDrucks 8/1118 S. 5 und BTDrucks 8/896 S. 1). Weitere Einschränkungen ergeben sich daraus nicht. Dieser Beurteilung steht die zu § 7 Abs. 5 EStG ergangene Rechtsprechung nicht entgegen, nach der die degressive AfA im Jahr der Fertigstellung voll, im Jahr der Veräußerung jedoch nur zeitanteilig abgezogen werden kann (dazu Senatsurteil vom 15. März 1994 IX R 107/91, BFH/NV 1994, 780, m. w. N.). Degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG sind - im Gegensatz zu Absetzungen nach § 82i EStDV - keine erhöhten Absetzungen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. November 1993 X R 28/93, BFHE 173, 323, BStBl II 1994, 322). |