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BFH-Urteil vom 20.5.1981 (II R 33/78) BStBl. 1982 II S. 27

Sind private Witwenrenten bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nicht anzusetzen (vgl. das Urteil vom 20. Mai 1981 II R 11/81, BFHE 133, 426), so wird der Kapitalwert dieser Renten bei der Errechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nicht berücksichtigt und vom Versorgungsfreibetrag abgezogen.

ErbStG 1974 § 5 Abs. 1, § 17 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres 1975 gestorbenen Ehemannes, mit dem sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte. Sie erhält aufgrund von zwei Ruhegehaltsvereinbarungen ihres Ehemannes mit seinen Arbeitgebern Witwenrenten im Kapitalwert von mehr als 250.000 DM.

Durch endgültigen Steuerbescheid vom 31. März 1976 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Erbschaftsteuer der Klägerin unter Einbeziehung der Witwenrenten fest.

Nach erfolglosem Einspruch machte die Klägerin mit ihrer Klage geltend, daß der Kapitalwert der Witwenrente nicht der Erbschaftsteuer unterliege.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Revision hat die Klägerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Erbschaftsteuer auf ... DM festzusetzen. Sie rügt Verletzung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974.

Während des Revisionsverfahrens hat das FA einen berichtigten Erbschaftsteuerbescheid erlassen. Es hat nunmehr die Kapitalwerte der Witwenrenten bei der Errechnung der abzugsfähigen fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzugerechnet und ist so zu einer Erhöhung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung gelangt.

Die Klägerin hat beantragt, diesen Bescheid zum Gegenstand des Revisionsverfahrens zu machen.

Der Bundesminister der Finanzen (BdF) ist dem Revisionsverfahren beigetreten. Er hat die Auffassung vertreten, daß privatrechtlich vereinbarte Witwenrenten unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 fielen und daß § 17 ErbStG 1974 verfassungsmäßig sei.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Herabsetzung der Erbschaftsteuer.

Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 ist durch den Erwerb der Witwenrenten nicht verwirklicht worden.

1. bis 5. nicht abgedruckt, weil Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil vom 20. Mai 1981 II R 11/81, BFHE 133, 426, BStBl II 1981, 715 besteht.

....

6. Es bestehen keine Anhaltspunkte, daß die Witwenbezüge das angemessene Maß übersteigen und deshalb die Nichtanwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 aus diesem Grunde nicht mehr gerechtfertigt sein könnte. Es kann in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht auf die absolute Höhe der Witwenbezüge ankommen, sondern darauf, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Bezügen des verstorbenen Ehemannes stehen. Dies ist der Fall. Die Witwenbezüge betragen 45 v. H. dieser Bezüge.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte, daß bei der Festlegung des Gehalts des verstorbenen Ehemannes oder der Witwenbezüge der Klägerin Gesichtspunkte maßgebend waren, die nicht mit der Tätigkeit des Ehemannes als Arbeitnehmer zusammenhängen. Etwas anderes würde z. B. dann gelten müssen, wenn die Bezüge bei einer Beteiligung des Empfängers an der zahlenden Kapitalgesellschaft z. T. als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen wären.

7. Daraus, daß die privaten Witwenrenten bei der Errechnung der Erbschaftsteuer nicht angesetzt werden, folgt notwendigerweise, daß der Kapitalwert dieser Renten bei der Errechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nicht berücksichtigt werden darf (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, § 1374 Anm. 6, § 1375 Anm. 7, seit dem 1. Juli 1977 auch § 1587 Abs. 3 BGB) und daß ein Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG 1974 entfällt.